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Document 32003R1721
Commission Regulation (EC) No 1721/2003 of 29 September 2003 determining the extent to which applications lodged in September 2003 for import licences for certain pigmeat products under the regime provided for by the Agreement concluded by the Community with Slovenia can be accepted
Verordnung (EG) Nr. 1721/2003 der Kommission vom 29. September 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können
Verordnung (EG) Nr. 1721/2003 der Kommission vom 29. September 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können
ABl. L 247 vom 30.9.2003, p. 11–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1721/2003 der Kommission vom 29. September 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können
Amtsblatt Nr. L 247 vom 30/09/2003 S. 0011 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 1721/2003 der Kommission vom 29. September 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission vom 26. März 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen des von der Gemeinschaft mit Slowenien geschlossenen Interimsabkommens(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2003 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. (2) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 571/97 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben. (2) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 2003 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 56. (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>