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Document 32003D0672

    2003/672/EG: Beschluss der Kommission vom 24. September 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Lettland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

    ABl. L 238 vom 25.9.2003, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/672/oj

    32003D0672

    2003/672/EG: Beschluss der Kommission vom 24. September 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Lettland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

    Amtsblatt Nr. L 238 vom 25/09/2003 S. 0037 - 0038


    Beschluss der Kommission

    vom 24. September 2003

    zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Lettland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

    (2003/672/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999(1) zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/1989, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2000(2), wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2003, das besondere Beitrittsprogramm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Republik Lettland (im Folgenden "Sapard" genannt) genehmigt, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(4).

    (2) Am 25. Januar 2001 haben die Regierung der Republik Lettland und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard-Programms festlegt und durch die am 11. Februar 2002 für 2001, die am 4. Februar 2003 für 2002 und die am 27. Juni 2003 für 2003 unterzeichnete jährliche Finanzierungsvereinbarung geändert wurde.

    (3) Die zuständige Behörde der Republik Lettland hat eine Sapard-Stelle benannt, welche für die Durchführung der im Sapard vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfuellen sind.

    (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/885/EG vom 6. Dezember 2001(5) zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Lettland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen.

    (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard vorgesehene Maßnahme "Technische Hilfe" vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Lettland die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000(6) der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(7), und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfuellt.

    (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Begleitmaßnahme 2 "Technische Hilfe" auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Republik Lettland mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

    (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Begleitmaßnahme 2 "Technische Hilfe" jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

    (8) Die Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Sapard-Stelle sowie die Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums umgesetzt wurden.

    (9) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 können Ausgaben für Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie Ausgaben der technischen Hilfe, die von dem Begünstigten vor dem Datum der Entscheidung der Kommission über die Übertragung der Verwaltung getätigt werden, erstattet werden. Es gilt daher ein Datum festzusetzen, ab dem solche Ausgaben erstattbar sind -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe für die Begleitmaßnahme 2 "Technische Hilfe" durch die Republik Lettland gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 wird hiermit verzichtet.

    Artikel 2

    Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

    1. der Agentur für den Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums der Republik Lettland, Republikas Laukums 2, Riga LV 1981 die Durchführung der Begleitmaßnahme 2 "Technische Hilfe", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3097 der Kommission vom 25. Oktober 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt wurde;

    und

    2. der Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums, Smilsu Iela 1, Riga LV 1919, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für die Begleitmaßnahme 2 "Technische Hilfe" für die Republik Lettland zu erfuellen sind.

    Artikel 3

    Ausgaben im Rahmen der Maßnahme "Technische Hilfe" kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft ab dem 25. Oktober 2000 in Frage, wenn eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung nicht stattgefunden hat.

    Brüssel, den 24. September 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

    (2) K(2000)3097.

    (3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

    (4) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24.

    (5) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 45.

    (6) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

    (7) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14.

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