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Document JOL_2003_147_R_0038_01

    2003/431/EG: Beschluss des Rates vom 11. Juni 2003 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003 - Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis zum 2. Dezember 2003

    ABl. L 147 vom 14.6.2003, p. 38–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32003D0431

    2003/431/EG: Beschluss des Rates vom 11. Juni 2003 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/2003 S. 0038 - 0039


    Beschluss des Rates

    vom 11. Juni 2003

    über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003

    (2003/431/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius(1) treten die Partien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

    (2) Da Mauritius wegen fehlender Informationen nicht zur Aufnahme von Verhandlungen bereit war, haben beide Parteien beschlossen, das derzeitige Protokoll(2), das mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2001(3) genehmigt worden ist, mit einem Abkommen in Form eines am 29. November 2002 paraphierten Briefwechsels für ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

    (3) Mit diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mauritius eingeräumt.

    (4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist daher vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden.

    (5) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist zu bestätigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2002 bis 2. Dezember 2003 wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss dieses Abkommens - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels gilt für die Gemeinschaft vorläufig ab dem 3. Dezember 2002.

    Artikel 4

    Die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a) Thunfisch-Wadenfänger:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Oberflächen-Langleinenfischer:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Leinenfischer:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels Fischfang betreiben, teilen der Kommission die in der Fischereizone von Mauritius eingebrachten Fangmengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(4) mit.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 2.

    (2) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 30.

    (3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 1.

    (4) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

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