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Document 32003D0430

    2003/430/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung der Finanziellen Vorausschau

    ABl. L 147 vom 14.6.2003, p. 31–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/430/oj

    32003D0430

    2003/430/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung der Finanziellen Vorausschau

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/2003 S. 0031 - 0037


    Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 19. Mai 2003

    zur Änderung der Finanziellen Vorausschau

    (2003/430/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere die Nummern 19 bis 21,

    auf Vorschlag der Kommission(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europäische Parlament und der Rat haben gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 gemeinsam die Anpassung der Finanziellen Vorausschau anlässlich der Erweiterung beschlossen(4).

    (2) Sie haben sich daraufhin auf eine Erklärung zu Artikel 32 und Anhang XV des Beitrittsvertrags geeinigt. Die Erklärung sieht eine Anhebung der Obergrenze von Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) vor -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen bei Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau werden gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 angepasst und um die folgenden Beträge, ausgedrückt in Millionen Euro zu Preisen von 1999, angehoben.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    (1) Die dergestalt angepasste Finanzielle Vorausschau für eine erweiterte Europäische Union mit 25 Mitgliedstaaten (ohne Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Auswirkungen einer politischen Regelung der Zypernfrage), zu Preisen des Jahres 1999, ist der Tabelle 1a im Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen.

    Im Falle einer politischen Regelung der Zypernfrage findet die in Tabelle 1b dargestellte Finanzielle Vorausschau für eine Europäische Union mit 25 Mitgliedern zu Preisen von 1999 Anwendung.

    (2) Die Finanzielle Vorausschau, wie sie sich nach erfolgter technischer Anpassung für 2004 nach Maßgabe der Entwicklung des Bruttonationaleinkommen (BNE) und der Preise darstellt, ist den Tabellen 2a und 2b im Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Papandreou

    (1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (3) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. April 2003 und Beschluss des Rates vom 14. April 2003.

    (4) ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25.

    ANHANG I

    Tabelle 1a: Finanzielle Vorausschau (EU-25) - Anpassung anlässlich der Erweiterung (Preise 1999)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 1b: Finanzielle Vorausschau (EU-25) - Anpassung anlässlich der Erweiterung (Preise 1999)

    (einschließlich haushaltmäßige Auswirkungen einer politischen Regelung der Zypernfrage)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 2a: Finanzielle Vorausschau (EU-25) - Anpassung anlässlich der Erweiterung (Preise 2004)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 2b: Finanzielle Vorausschau (EU-25) - Anpassung anlässlich der Erweiterung (Preise 2004)

    (einschließlich haushaltmäßige Auswirkungen einer politischen Regelung der Zypernfrage)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANLAGE II

    Erklärung zu Artikel 32 und Anhang XV des Beitrittsvertrages

    1. Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, dass die zusätzlichen Beträge in Anhang XV des Beitrittsvertrags unbeschadet der Rechte des Europäischen Parlaments und der Befugnisse und Vorrechte der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 272 des EG-Vertrags sowie der einschlägigen Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, insbesondere der Nummern 15, 19 bis 21 und 24, und in den Verhandlungen über die künftige Finanzielle Vorausschau genannt werden.

    2. Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, die Finanzielle Vorausschau für 2004, 2005 und 2006 mit Blick auf die Erweiterung gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 in der von der Kommission vorgeschlagenen Form(1) anzupassen.

    3. Zusätzlich vereinbaren das Europäische Parlament und der Rat eine Revision der Finanziellen Vorausschau dergestalt, dass die Obergrenze von Rubrik 3 nach der Anpassung gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung um 480 Mio. EUR im Zeitraum 2004-2006, d. h. 50 Mio. EUR für 2004, 190 Mio. EUR für 2005 und 240 Mio. EUR für 2006, in Übereinstimmung mit den Nummern 19 bis 21 der Interinstitutionellen Vereinbarung aufgestockt wird. Die Kommission wird die entsprechenden Vorschläge mit Blick auf die Annahme vor dem 9. April 2003 vorlegen.

    4. Sie vereinbaren ferner, wie von der Kommission vorgeschlagen, die Finanzierung der Hilfe für die Türkei von Rubrik 4 auf Rubrik 7 zu übertragen und deren Titel in "Heranführungsstrategie" umzubenennen. Die Rubrik 7 würde daher Ausgaben für Bulgarien und Rumänien und die Türkei als Beitrittskandidat umfassen(2).

    5. Nach ihrer Annahme gelten die angepassten Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau für sämtliche Mitgliedstaaten, ohne dass eine Benachteiligung durch Teilobergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten erfolgt.

    6. Sie vereinbaren ferner, (bis Ende des Haushaltsverfahrens 2004) in Übereinstimmung mit dem Mitentscheidungsverfahren die Referenzbeträge der im Rahmen der Mitentscheidung beschlossenen Programme innerhalb der Grenzen der Obergrenzen anzupassen, die sich aus der vorstehend genannten Anpassung und Revision der Finanziellen Vorausschau ergeben.

    7. Der von der Kommission vorzulegende Vorentwurf des Haushaltsplans 2004 wird sämtliche derzeitigen Mitgliedstaaten und Beitrittsländer abdecken, so dass das Haushaltsverfahren zu einer Einigung über alle diesbezüglichen Mittel für die erweiterte Union führen kann.

    8. In Übereinstimmung mit Artikel 28 des Entwurfs des Beitrittsvertrags wird der Haushaltsplan 2004 "durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen".

    9. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission verweisen auf die Bedeutung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 für das Funktionieren der Haushaltsverfahren, wozu es einer uneingeschränkten Einhaltung dieser Vereinbarung durch alle Organe bedarf.

    (1) KOM(2003) 70.

    (2) Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die Einbeziehung weiterer Beitrittskandidaten in Rubrik 7 beschließen.

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