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Document 32003R0959
Commission Regulation (EC) No 959/2003 of 3 June 2003 prohibiting fishing for blue whiting by vessels flying the flag of the Netherlands
Verordnung (EG) Nr. 959/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
Verordnung (EG) Nr. 959/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
ABl. L 136 vom 4.6.2003, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 959/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
Amtsblatt Nr. L 136 vom 04/06/2003 S. 0007 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 959/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3) sind für das Jahr 2003 Quoten für Blauen Wittling vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche, V, VI, VII, XII und XIV(4) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Die Niederlande haben die Befischung dieses Bestands ab dem 25. April 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche, V, VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Blauen Wittling in den ICES-Bereichen V, VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 25. April 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juni 2003 Für die Kommission Jörgen Holmquist Generaldirektor für Fischerei (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. (4) EG-Gewässer und Gewässer der in die Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten fallenden Gebiete.