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Document 32003D0372

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 132 vom 28.5.2003, p. 1–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/372/oj

32003D0372

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 132 vom 28/05/2003 S. 0001 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 11. Dezember 2002

über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/372/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem die Beteiligten gemäß den oben genannten Bestimmungen zur Stellungnahme aufgefordert wurden(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Am 12. Oktober 2000 legte die Hellenic Air Carrier Association (im Folgenden "HACA") Beschwerde gegen den griechischen Staat ein (registriert unter TREN(2000) A/69305), da er Olympic Airways SA (im Folgenden "OA") weiterhin Beihilfen gewähre und daher gegen die Entscheidungen der Kommission 94/696/EG(2) und 1999/332/EG(3) über Beihilfen zugunsten von OA verstoße. Die Beschwerde wurde den griechischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 (registriert unter TREN(2000) D/17807) zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 (TREN(2001) A/53318) nahmen die griechischen Behörden Stellung. Am 24. Juli 2001 legte HACA aus denselben Gründen im Lichte neuer Entwicklungen im Jahr 2001 eine weitere Beschwerde (TREN(2001) A/63511) gegen den griechischen Staat ein. Die zusätzliche Beschwerde wurde Griechenland mit Schreiben vom 22. August 2001 (TREN(2001) D/11863) und 6. Dezember 2001 (TREN(2001) D/18948) zur Stellungnahme übermittelt und von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 7. November 2001 (TREN(2001) A/70124), 11. Dezember 2001 (TREN(2001) A/72694) und 12. März 2002 (TREN(2002) A/55191) beantwortet.

(2) Mit Beschluss vom 6. März 2002, der der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 11. März 2002 (SG(2002) D/228848) übermittelt wurde, eröffnete die Kommission das Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Das Verfahren wurde unter der Nummer C 19/2002 registriert.

(3) Der Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(4) Griechenland übermittelte der Kommission Stellungnahmen mit Schreiben vom 12. April 2002 (TREN(2002) A/57066).

(5) Bis zu dem in der Bekanntmachung genannten Termin (23. Mai 2002) gingen der Kommission keine Stellungnahmen weiterer Beteiligter zu.

(6) Da nicht alle einschlägigen Informationen von den griechischen Behörden vorgelegt wurden, die bei Einleitung des Verfahrens angefordert worden waren, nahm die Kommission am 9. August 2002 eine Anordnung zur Auskunftserteilung an, die Griechenland mit Schreiben vom 12. August 2002 bekannt gemacht wurde (SG(2002) D/231156). Mit Schreiben vom 13. September 2002 (TREN(2002) A/66323) teilte Griechenland der Kommission mit, dass eine Antwort bis zum 25. September 2002 erfolgen würde. Die Antwort der griechischen Behörden wurde am 1. Oktober übermittelt (TREN(2002) A/67131).

(7) Am 16. Oktober 2002 fand eine Sitzung mit den griechischen Behörden zum Sachstand der finanziellen Entwicklung von OA und den bislang erzielten Fortschritten statt. Auf dieser Sitzung legten die Vertreter Griechenlands ein Dokument mit dem Titel "Bericht an die Kommission" vor, das unter dem Zeichen TREN(2002) A/69882 registriert wurde. Dieses Dokument wurde zusammen mit anderen Informationen und mit einem Bericht über eine begrenzte Überprüfung der "Entwicklung von Olympic Airways im Vergleich zum Finanzplan" für das Jahr 2002, die von Deloitte & Touche vorgenommen wurde, von Griechenland am 14. November 2002 übermittelt und unter dem Zeichen TREN(2002) A/70592 registriert.

(8) Am 21. November 2002 übermittelte Herr Verelis, Verkehrsminister der Griechischen Republik, Frau Loyola de Palacio, Vizepräsidentin der Kommission, einen neuen Bericht mit einer "Synopse des Standpunkts der Griechischen Republik zu wichtigen Fragen bezüglich Olympic Airways". Diese zusätzlichen Informationen wurden unter dem Zeichen TREN(2002) A/70782 registriert.

(9) Herr Verelis setzte Frau Loyola de Palacio mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 (TREN(2002) A/71671) außerdem davon in Kenntnis, dass die Privatisierung von Olympic Airways in die Wege geleitet sei und Griechenland sechs Interessensbekundungen für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen vorlägen.

2. SACHLAGE

2.1. Vorangegangene Entscheidungen der Kommission zu OA und OA-Tochtergesellschaften

2.1.1. Die Entscheidung von 1994

(10) Am 7. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/696/EG (im Folgenden "die Entscheidung von 1994"), mit der Beihilfen, die OA von Griechenland gewährt wurden oder gewährt werden sollten, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (ex-Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "das EWR-Übereinkommen") mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt wurden, sofern Griechenland eine Reihe in der Entscheidung aufgeführter Zusagen erfuellte. Das Beihilfepaket umfasste folgende Maßnahmen:

- OA bis 7. Oktober 1994 gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,

- neue Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 1997 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden sollten,

- eine Verringerung der Schuldenlast von OA um 427 Mrd. GRD,

- die Umwandlung von OA-Schulden in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital,

- eine Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von 19 Mrd., 23 Mrd. und 12 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1996 und 1997.

Die vier letztgenannten der fünf Beihilfemaßnahmen waren Teil eines Plans zur Umstrukturierung und Rekapitalisierung von OA, der ursprünglich der Kommission vorgelegt worden war. Auf der Grundlage dieses Plans war die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe die Entwicklung des Luftverkehrs durch die Umstrukturierung des größten Luftfahrtunternehmens in einer fragmentierten Randregion der Gemeinschaft, in der Griechenland zu den am schwächsten entwickelten Teilen gehört, fördern würde.

(11) Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe war jedoch die Einhaltung von 21 Zusagen durch Griechenland, die sicherstellen sollten, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigte. Zu den 21 Zusagen, die sowohl OA als auch das Tochterunternehmen Olympic Aviation betrafen und die von Griechenland zu erfuellen waren, gehörten folgende:

a) bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975 aufzuheben, der dem griechischen Staat die Verlängerung der Bürgschaften für Darlehensverpflichtungen von OA ermöglichte;

b) sich nicht in die Betriebsführung von OA einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen der Eigenschaft des griechischen Staats als Anteilseigner;

c) OA bis zum 31. Dezember 1994 den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts, zu übertragen, abgesehen von der Befreiung von OA von eventuellen Steuern, die einen Einfluss auf die Kapitalerhöhung nach dem Rekapitalisierungs- und Umstrukturierungsplan, der der Kommission übermittelt wurde, haben könnten;

d) OA im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine wie auch immer geartete Beihilfe mehr zu gewähren;

e) unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans zu erlassen;

f) der Kommission jedes Jahr mindestens vier Wochen vor der Zahlung der einzelnen Tranchen der für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhung einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vorzulegen, um der Kommission die Stellungnahme und einen Aufschub der Zahlung dieser Tranchen um vier Wochen zu ermöglichen, falls die Kommission den fraglichen Bericht einem unabhängigen Berater zur Prüfung vorlegen will;

g) die für 1995, 1996 und 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen, falls die in der Entscheidung von 1994 dargelegten Ziele des Umstrukturierungsplans in den Vorjahren nicht erreicht wurden;

h) zu gewährleisten, dass OA im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1994 bis einschließlich 1997 keine Preisführerschaft ausübt;

i) sicherzustellen, dass während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans die Zahl der von OA im Linienverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angebotenen Sitzplätze, einschließlich Zusatz- und Saisonfluegen, jedoch ausschließlich Inlandsfluegen nach den griechischen Inseln, das Sitzplatzangebot von OA im EWR-Markt 1993 nicht übersteigt;

j) zu gewährleisten, dass die restlichen Darlehensbürgschaften zugunsten von OA und die neuen vor dem 31. Dezember 1997 einzugehenden Bürgschaften, die im Umstrukturierungsplan ausdrücklich vorgesehen sind und sich auf USD 378 Mio. belaufen, den Bedingungen entsprechen, die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 genannt sind.

2.1.2. Die Entscheidung von 1998

(12) Aufgrund der Tatsache, dass mehrere der an diese Entscheidung geknüpften Bindungen nicht erfuellt wurden, beschloss die Kommission am 30. April 1996(4), das Verfahren nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag wieder zu eröffnen und ein Prüfverfahren hinsichtlich neuer und nicht notifizierter Beihilfen, von denen sie Kenntnis erlangt hatte, einzuleiten.

(13) Insbesondere hatte die Kommission Bedenken zu Folgendem:

1. Die Zusage der griechischen Regierung, sich in Zukunft nicht mehr in die Betriebsführung der OA einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen ihrer Eigenschaft als Anteilseigner. Es gab seinerzeit Anzeichen, dass sich die griechische Regierung sehr wohl in die Betriebsführung der OA einmischte, entweder unmittelbar oder über den Vorstand.

2. Zusage der griechischen Regierung, keine weiteren Beihilfen zu gewähren, da OA von Steuern und öffentlichen Abgaben für die Jahre 1995, 1996 und 1997 sowie von allen Steuern und sonstigen Entgelten bezüglich der Darlehensbürgschaften und von allen Kosten im Zusammenhang mit dem Militärdienst von OA-Beschäftigten ausgenommen wurde. Diese Vorteile belaufen sich GRD 11 Mrd. Anscheinend zahlte OA auch keine Lande- und Abstellgebühren, seit Griechenland die Entscheidung von 1994 notifiziert worden war.

3. Die Zusage der griechischen Regierung, die Vereinbarungen mit OA mit den Vorschriften des dritten Liberalisierungspakets in Übereinstimmung zu bringen, schien nicht erfuellt worden zu sein, da Griechenland die Aufhebung der ausschließlichen Rechte von OA, Inlandsfluege zwischen Orten auf dem griechischen Festland durchzuführen, unnötig verzögerte.

4. Die Zusage der griechischen Regierung, OA den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen (Gesellschafts-)Rechts, zu übertragen, schien nicht erfuellt zu sein, da verschiedene Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2271/94 OA allgemein von der Besteuerung ausnahmen, insofern diese mit der Reorganisation der Bilanzstruktur von OA verbunden war.

5. Die Zusage der griechischen Regierung zu akzeptieren, dass anderen Luftfahrtunternehmen als OA die Durchführung von Flügen außerhalb des EWR genehmigt wird, schien nicht erfuellt zu sein, da immer noch keine Rechtsvorschriften in Kraft waren, mit denen die ausschließlichen Rechte der OA auf solchen Strecken beendet wurden.

(14) Am 14. August 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/332/EG (im Folgenden "die Entscheidung von 1998"), mit der Beihilfen, die OA von Griechenland gewährt wurden oder gewährt werden sollten, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (ex-Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Übereinkommens mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt wurden. Die Beihilfen umfassten:

a) dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975;

b) neue Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 1997 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden sollten;

c) eine Verringerung der Schuldenlast der OA um 427 Mrd. GRD;

d) eine Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital;

e) eine reduzierte Kapitalzuführung von 40,8 Mrd. GRD statt der ursprünglich vorgesehenen 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999.

(15) Die durch die Entscheidung von 1998 genehmigten Beihilfemaßnahmen wurden durch einen geänderten Umstrukturierungsplan (im Folgenden "der Plan") flankiert. Dieser Plan(5) bezog sich auf den Zeitraum 1998 bis 2002. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan sah die Verbesserung der Ertragssteuerung, eine Verringerung der Betriebskosten auf der Grundlage einer umstrukturierten Organisation und Änderungen der Arbeitsbedingungen (Gehaltsstopp, Abbau von Zuschlägen, weniger Überstunden im Verhältnis zum ständigen Personalstamm, Verringerung des Saisonpersonals) sowie Änderungen im Management vor. Im Plan von 1998 wurden die ursprünglichen Maßnahmen bestätigt und weitere Maßnahmen vorgesehen, um den Umbau der Kostenstruktur des Unternehmens zu erreichen (Gehaltsstopp, Personalabbau usw.) und eine Verbesserung der Durchschnittserträge durch die Einführung der Ertragssteuerung herbeizuführen. Er sah auch die Neudimensionierung des Streckennetzes, eine Umorganisation der internen Struktur des gesamten Unternehmens und Maßnahmen bezüglich Investitionen für die Beschaffung von Flugzeugen vor. Andere Maßnahmen bezogen sich auf den Umzug der OA zum internationalen Athener Flughafen Spata (im Folgenden "AIA") und zusätzliche Infrastrukturinvestitionen, die ohne neue Kapitalzufluesse des Anteilseigners erfolgen sollten.

(16)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(17) Diesem Szenario liegt die Annahme zugrunde, dass die Erträge der OA aus dem Luftverkehrsgeschäft während der Laufzeit des Plans um 25,5 % steigen (von 269 Mrd. GRD 1998 auf 337,6 Mrd. GRD 2002), während die Erträge aus der Bodenabfertigung aufgrund der Liberalisierung dieses Sektors im gleichen Zeitraum um 28,2 % zurückgehen (von 46,5 Mrd. GRD 1998 auf 33,3 Mrd. GRD 2002).

(18) Die mit der Entscheidung von 1998 genehmigte Beihilfe war mit vier Bedingungen verknüpft, die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannt waren. Es handelte sich dabei um folgende:

a) Die Aufnahme in die Entscheidung von 1998 von einundzwanzig Zusagen, die die griechischen Behörden anlässlich der Entscheidung von 1994 gemacht hatten.

b) Es wurde die Zusage Griechenlands angemerkt zu gewährleisten, dass OA im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1998 bis einschließlich 2002 keine Preisführerschaft ausübt.

c) Es wurde die Zusage Griechenlands angemerkt zu gewährleisten, dass bis 31. Dezember 2002 die Zahl der von OA auf Linienfluegen im EWR, einschließlich zusätzlicher und saisonaler Flüge und einschließlich der Dienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln, angebotenen Sitze nicht über der Zahl der im Jahr 1997 von OA im EWR-Markt angebotenen Sitze (7792243 Sitze) liegt, wobei jedoch eine eventuelle Erhöhung berücksichtigt werden kann, die dem Wachstum des betreffenden Marktes entspricht.

d) Es wurde die Zusage Griechenlands angemerkt zu gewährleisten, dass OA bis zum 1. Dezember 1998 ein vollkommen funktionsfähiges und ausreichendes Managementinformationssystem einführt. Griechenland wurde aufgefordert, der Kommission bis zum 1. Dezember 1998 einen Bericht in dieser Angelegenheit vorzulegen.

(19) In der Entscheidung wurde außerdem festgelegt, dass die Zahlung der Tranche von 7,8 Mrd. GRD vorbehaltlich der Einhaltung aller Bedingungen erfolgt, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt werden, sowie der Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich der in der Entscheidung dargelegten Kosten- und Produktivitätskennzahlen.

(20) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der ursprüngliche Plan durch den Umstrukturierungsplan von 1998 über 1997 hinaus verlängert wurde und OA die Erreichung der Bestandsfähigkeit bis 2000 erlauben sollte, verlangte die Kommission weitere Zusagen, um die Wirksamkeit der Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sicherzustellen.

(21) Dementsprechend sah die Entscheidung von 1998 vor, dass Griechenland verpflichtet war, der Kommission in folgenden Fällen einen Bericht vorzulegen:

a) mindestens zehn Wochen vor Zahlung der obengenannten zweiten Tranche, die für den 15. Juni 1999 vorgesehen war, sowie

b) bis Ende der Monate Oktober 1999, März 2000 und Oktober 2000.

(22) Die Berichte sollten der Bestätigung dienen, dass alle auferlegten Bedingungen vollständig eingehalten wurden, um die Vereinbarkeit der Beihilfe und die Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplan und somit letztlich die Erreichung der erwarteten Ergebnisse zu gewährleisten. Die Zahlung dieser Tranche sollte daher nicht freigegeben werden, wenn nicht alle Bedingungen erfuellt und/oder die Ziele des geänderten Umstrukturierungsplan nicht erreicht wurden. In der Entscheidung war weder ein Alternativplan noch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorgesehen.

2.1.3. Die Entscheidung von 2000

(23) Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte Griechenland der Kommission seine Absicht mit, den Rest der genehmigten Beihilfe für Darlehensbürgschaften zu verwenden, die vor Ende 2000 für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von OA vom Flughafen Hellinikon an den neuen internationalen Athener Flughafen Spata getätigt werden sollten, und die Laufzeit der Darlehensbürgschaften bis zum 31. März 2001 zu verlängern. Bis dahin hatte der griechische Staat Darlehensbürgschaften in einer Gesamthöhe von 201,6 Mio. USD für den Kauf von vier Flugzeugen vom Typ Airbus 340 erteilt. Mit Schreiben vom 10. November 2000 (SG(2000) D/108307) teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre Entscheidung mit, Artikel 1 Absatz 1 Nummer ii) der Entscheidung von 1998 hinsichtlich der Beihilfemaßnahme für Darlehensbürgschaften in Höhe von 378 Mio. USD zu ändern. Nach dieser Änderung umfasste die in Frage stehende Beihilfe neue Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. Dezember 2000 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata. Diese Darlehensbürgschaften konnten bis zum 31. März 2001 eingegangen werden.

(24) Im Februar 2001 nahm OA ein diesbezügliches Darlehen über rund 62 Mrd. GRD von ABN-AMRO auf.

2.2. Die wirtschaftliche und betriebliche Entwicklung von OA zwischen 1998 und 2002

(25) Nach der Annahme der Entscheidung von 1998 gab die griechische Regierung im September 1998 die zweite Tranche der Kapitalzuführung von 15 Mrd. GRD an OA frei und gab einen Teil der staatlichen Bürgschaften aus, die in Höhe von 378 Mio. USD für die Erneuerung der OA-Flotte, insbesondere vier neue Flugzeuge vom Typ Airbus 340-400, genehmigt wurden.

(26) Im Mai 1999 legte Griechenland der Kommission einen Bericht über die Umsetzung des OA-Umstrukturierungsplans 1998 vor und ergänzte diesen im Juni 1999 durch eine Mitteilung. Dieser Bericht wurde von einem unabhängigen Sachverständigen (Deloitte & Touche) gemäß den Bestimmungen der Entscheidung von 1998 (Artikel 1 Buchstabe a) dieser Entscheidung und Artikel 1 Zusage h) der Entscheidung von 1994) geprüft.

(27) Der Bericht beruhte auf dem von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss 1997, auf Schätzungen der Geschäftsleitung des Jahres 1998 sowie Planungsbudgets für 1999. Der Bericht gelangte zu dem Ergebnis, dass OA die Planziele bei weitem nicht erreicht hat. So wurde eine Reihe der mit der Entscheidung von 1998 angestrebten Ziele nicht rechtzeitig erreicht, mit den Worten der griechischen Behörden: "Die tatsächlichen Ergebnisse für 1997 fielen noch schlechter als die pessimistischsten Schätzungen von Ende Februar 1998 aus." Als tatsächliches Betriebsergebnis nach Zinsen wurde 1997 ein Verlust von 28 Mrd. GRD (rund 82 Mio. [fmxeuro]) erzielt, wohingegen zuvor mit einem Gewinn von rund 1,7 Mrd. GRD (rund 5 Mio. [fmxeuro]) gerechnet worden war. Dieses schlechte Abschneiden war durch einen Ertragsrückgang aufgrund einer verminderten betrieblichen Tätigkeit verursacht, die zum Teil durch Arbeitskämpfe bedingt war. Die Ladefaktoren lagen zwar im Plan, doch zeigte der Bericht, dass dies auf Kosten der Durchschnittserträge erreicht wurde. Hauptgrund für diesen Ertragsverfall waren höhere als erwartete Provisionsrabatte für Reisebüros. Die Geschäftsleitung hatte keine ausreichende Kontrolle über das Gebaren bezüglich Umsatzanreizen für Reisebüros, und es war zweifelhaft, ob Instrumente zur Ausübung einer solchen Kontrolle zu der Zeit eingerichtet wurden. Außerdem wurden die Ergebnisse durch mangelnde Pünktlichkeit, alternde Flugzeuge, Streiks und dadurch verursachte Flugannullierungen beeinträchtigt.

(28) Zum Ausgleich dieser schlechten Leistung hat das Unternehmen nach eigener Aussage Sparmaßnahmen ergriffen und von Februar 1998 bis August 1999 ein striktes Finanzgebaren praktiziert. Im Zusammenhang mit diesen Bemühungen und den Arbeitskämpfen, die in dieser Zeit stattfanden, ist darauf hinzuweisen, dass im Umstrukturierungsplan Kosten von 15 Mrd. GRD für derartige Beeinträchtigungen eingeplant waren. Tatsächlich beliefen sich die verursachten Kosten auf 12 Mrd. GRD, lagen also um 3 Mrd. GRD unter den Schätzungen (Bericht Deloitte & Touche, 21. Juli 1999, S. 22). Trotz aller Bemühungen konnten die im Plan für 1998 festgelegten Ziele nicht erreicht werden, sodass sich ein Betriebsverlust nach Zinsen von 10,4 Mrd. GRD (30,4 Mio. [fmxeuro]) statt eines erwarteten Gewinns von 14,6 Mio. GRD (42,3 Mio. [fmxeuro]) ergab. Dennoch bestätigte Griechenland das Festhalten der Geschäftsleitung an dem Umstrukturierungsplan und den darin niedergelegten Zielen.

(29) Aufgrund der im Bericht von Deloitte & Touche dargelegten Analyse der Mängel bei der Umsetzung des Plans von 1998 konnte die Kommission keine positive Entscheidung bezüglich der Freigabe der letzten Beihilfetranche treffen. Die Kommission übermittelte diese Analyse den griechischen Behörden mit Schreiben vom 12. und 19. Mai sowie 27. Juli 1999. Die Kommission ersuchte Griechenland auch, einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für OA vorzulegen, der dann von der Kommission im Hinblick auf die Kapitalzuführung von 7,8 Mrd. GRD (22,8 Mio. [fmxeuro]) geprüft würde. In seiner Antwort an die Kommission vom 26. August 1999 räumte Griechenland ein, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans 1998-2002 weiter revidiert werden muss, um die angestrebten Ergebnisse zu erzielen und der Kommission die Genehmigung der Zahlung der letzten Tranche zu ermöglichen.

(30) Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und "keine Zeit für die Umstrukturierung mehr zu verlieren" (Mitteilung der griechischen Behörden vom 11. April 2002) hatten die griechischen Behörden bereits beschlossen und der Kommission mit Schreiben vom 7. Juli 1999 mitgeteilt, im Rahmen einer offenen internationalen Ausschreibung ein erfahrenes internationales Management zur Führung des Luftfahrtunternehmens einzusetzen. Der Managementvertrag wurde schließlich mit Speedwing, einem in der Unternehmensberatung tätigen Tochterunternehmen von British Airways (im Folgenden "BA"), geschlossen und sah auch vor, dass BA über eine Option zum Kauf eines Anteils von bis zu 20 % an OA innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Managementvertrags verfügt.

(31) Nach einem Gespräch im August 1999 zwischen dem von Speedwing gestellten neuen Managementteam und Beamten der Kommission in Brüssel legten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 1999 einen geänderten Umstrukturierungsplan für OA vor, der von Speedwing ausgearbeitet worden war. Beide Unternehmen begannen jedoch bereits vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission mit der Umsetzung des Plans. Deloitte & Touch prüfte den Plan und äußerte Bedenken bezüglich einiger Aspekte. Der Hauptunterschied zwischen dem Speedwing-Plan und dem von der Kommission in der Entscheidung von 1998 genehmigten Plan, wie er 1998 und Anfang 1999 angewendet wurde, war die Konzentration auf die Ertragssteigerung und eine Ausweitung der Aktivitäten des Unternehmens. Deloitte & Touche stuften den Speedwing-Plan in ihrem ursprünglichen Bericht als "ehrgeizig" ein. Die griechischen Behörden haben in ihrer Mitteilung vom 11. April 2002 selbst bestätigt, dass "diese Philosophie dieses Plans weit von der Philosophie des zuvor genehmigten Plans entfernt war, da er sich eher auf die Expansion und Ertragsmaximierung als auf die Kostenseite konzentrierte".

(32) Mit Schreiben vom 20. März 2002 legte die Kommission den endgültigen Entwurf des Berichts von Deloitte & Touche vor und bestätigte gegenüber den griechischen Behörden die ursprünglichen Bedenken. In ihrem Schreiben brachte die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Nichtumsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans, wie er durch die Entscheidung von 1998 genehmigt worden war, zum Ausdruck. Speedwing bestritt die Schlussfolgerungen des Berichts von Deloitte & Touche und antwortete der Kommission, bevor es sich Mitte 2000 vom Management von OA zurückzog. Mit Schreiben vom 29. August 2000 bestätigten die griechischen Behörden der Kommission, dass OA nicht über offizielle Ergebnisse für 1999 in Form eines geprüften Jahresabschlusses verfügt, und sicherten zu, die letzte Kapitalerhöhung nicht durchzuführen. Griechenland ersuchte die Kommission, keine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.

(33) Gleichzeitig wollten die griechischen Behörden und das neue, nach dem Weggang von Speedwing eingesetzte Management die finanzielle Gesamtsituation des Unternehmens neu bewerten, um 1999 eine solide Grundlage für die weitere Umstrukturierung von OA zu schaffen. Darüber hinaus beabsichtigte das Management, einige der langfristigen Auswirkungen von Entscheidungen, die vom Speedwing-Management getroffen worden waren und sich negativ auf die Finanzlage des Unternehmens ausgewirkt hätten, zu "neutralisieren" und "damit zu beginnen, den Schwerpunkt auf die Kosteneffizienz des Unternehmens" zu legen (griechische Antwort vom 11. April 2002). Im Herbst 2000 wurde PriceWaterhouseCoopers (PwC) von OA damit beauftragt, einen zusammenfassenden Bericht über die ungeprüfte vorläufige konsolidierte Bilanz zum 31. Dezember 1999 zu erstellen. PwC stellte unter anderem fest, dass in Anwendung des Gesetzes 2271/94 in der Fassung des Gesetzes 2465/97 (Artikel 14), OA und sein Tochterunternehmen Olympic Airways Körperschaftssteuer auf steuerbare Gewinne seit 1994 zu zahlen hatten. Aus dem PwC-Bericht ging jedoch hervor, dass die Bücher und Unterlagen der Unternehmen, aus denen OA und Olympic Aviation bestehen, von den Steuerbehörden seit mehreren Jahren, und zwar bereits seit 1988 (Olympic Aviation) bzw. 1992 (Olympic Airways), nicht mehr geprüft worden waren. Außerdem war der gesetzliche Jahresabschluss von OA und Olympic Aviation für 1999 zu dem Zeitpunkt (Dezember 2000) noch nicht von der jeweiligen Hauptversammlung genehmigt worden.

(34) Nach der gründlichen Prüfung der Finanzlage von OA im Anschluss an den Weggang des Speedwing-Managements räumten die griechischen Behörden im Sommer 2000 ein, dass es nicht möglich sein würde, die Umstrukturierung von OA allein mit den eigenen Finanzmitteln oder durch Veräußerung eines Minderheitsanteils zu erreichen. Im Frühsommer 2000 informierten die griechischen Behörden die Kommission über ihren Beschluss, einen Mehrheitsanteil an OA zu verkaufen, um die Finanzierung des Luftfahrtunternehmens sicherzustellen. Im September 2000 ernannten die griechischen Behörden Credit Suisse First Boston als Finanzberater sowie eine Reihe anderer Berater gemäß den Anforderungen des griechischen Privatisierungsgesetzes Nr. 2000/91. Die im März und Oktober 2000 nach der Entscheidung von 1998 fälligen Berichte waren der Kommission nicht vorgelegt worden.

(35) In der Entscheidung von 1998 war als Teil des Plans auch vorgesehen, dass der Umzug von OA nach AIA aus dem Cashflow und durch Ausgleichsleistungen finanziert wird (Punkt 82 der Entscheidung von 1998). Das Unternehmen sollte vom griechischen Staat einen Ausgleich für den Verlust von Investitionen am Flughafen Hellinikon aufgrund der Schließung dieses Flughafens erhalten (auf 35 Mrd. GRD geschätzt). Hinsichtlich des Ausgleichs hat der griechische Staat der Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 1998 bestätigt, dass der Ausgleich kein Element einer Beihilfe an OA umfasse und strikt dem entspräche, wozu jedes andere Unternehmen in einer ähnlichen Lage berechtigt wäre. Als Reaktion auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Ausgleichsleistungen hat Griechenland der Kommission ferner erneut versichert, dass die Ausgleichsleistung auf der Grundlage der zwischen OA und dem griechischen Staat zu schließenden Vereinbarung so gezahlt wird, dass sie zeitlich mit den Aufwendungen zusammenfällt, die dem Unternehmen durch den Umzug an den Flughafen AIA entstehen.

(36) Mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 teilte Griechenland der Kommission mit, dass die Ausgleichsleistung an OA, die unmittelbar mit dem Umzug an den Flughafen AIA in Verbindung steht, von dem britischen Beratungsunternehmen American Appraisal, das vom griechischen Staat mit der Ermittlung der Verluste beauftragt wurde, die OA aufgrund der Schließung von Hellinikon und dem Umzug zum Flughafen AIA entstehen, zum 20. April 1999 auf 33,66 Mrd. GRD geschätzt wurde.

(37) Dieser Bericht wurde der Kommission übermittelt, jedoch ohne förmliche Notifizierung einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe. Die Kommission beauftragte Alan Stratford mit der Überprüfung, ob die von dem Beratungsunternehmen American Appraisal vorgenommene Bewertung dem Grundsatz des "fairen Marktwerts" entsprach oder eine etwaige Überkompensation umfasste. Alan Stratford kam nach Prüfung der Situation von OA am Flughafen Hellinikon und nach Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des fairen Marktwerts in seinem Schlussbericht vom Mai 2000 zu der Schlussfolgerung, dass die Berechnungen und die sich daraus ergebenden Beträge angemessen waren. Stratford stellte jedoch die Notwendigkeit in Frage, Ausrüstung als Bestandteil bei der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen und ob bestimmte historische Vorteile, die OA in Hellinikon zugute kamen, Gegenstand von Ausgleichszahlungen sein sollten. Nach Angaben des Beratungsunternehmen wäre für den Fall, dass Griechenland eine andere von Alan Stratford vorgeschlagene Methodik (insbesondere bezüglich der unterstellten Nutzungsdauer von Gebäuden) angewandt hätte, "die berechnete Höhe der Ausgleichszahlung wesentlich höher ausgefallen". OA verlegte seinen Betrieb rechtzeitig an den Internationalen Athener Flughafen Spata, der am 28. März 2001 eröffnet wurde. Hellinikon wurde am gleichen Tag geschlossen.

(38) Ende Januar 2002 nahm OA ein Darlehen über 19,5 Mio. [fmxeuro] von der Commercial Bank of Greece, einer öffentlichen Handelsbank, auf, für das OA der Bank seine Forderungen gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro] als Sicherheit abtrat. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von einem Jahr.

2.3. Die Beschwerde der HACA

(39) Der Kommission ging zweimal ein Satz Beschwerden der HACA zu, am 12. Oktober 2000 und am 24. Juli 2001. Mitglieder der HACA sind die folgenden Luftfahrtunternehmen: Aegean Airlines, Cronus Airlines, Hellenic Star Airways, Cal Aviation, Trans European Airlines, Interjet, Avionic und Aviator. Die Beschwerden bezogen sich auf Folgendes:

a) Vorzugszahlungen an OA-Mitarbeiter,

b) Unklarheit des griechischen Gesetzes Nr. 2733/99, das die Aufrechnung von Verbindlichkeiten zwischen OA und dem griechischen Staat regelt,

c) nicht rechtzeitige Zahlung einiger Start- und Lande- sowie Abstellgebühren am Flughafen Hellinikon und Nichtzahlung von Flughafengebühren an AIA,

d) ausstehende Zahlungen der Spatosimo-Steuer (einer Fluggaststeuer für den Ausbau der griechischen Flughäfen) von rund 47 Mio. [fmxeuro] (16 Mrd. GRD),

e) Nichtzahlung oder erheblich verspätete Zahlung von Mieten und Start- und Landegebühren an andere griechischen Flughäfen als Hellinikon und AIA,

f) Mehrwertsteuerermäßigungen auf Kraftstoff und Ersatzteile für Olympic Airways im Umfang von 2,6 Mio. [fmxeuro],

g) Nichtzahlung oder wesentlicher Verzug bei der Zahlung von Sozialversicherungsabgaben, Nichtzahlung oder wesentlicher Verzug bei der Zahlung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Inlandsfluege, Nichtzahlung oder Verzug bei der Zahlung von fälligen Beträgen an Olympic Catering.

3. DIE ENTSCHEIDUNG VON 6. MÄRZ 2002

3.1. Gründe für die Untersuchung

(40) Die Antworten der griechischen Behörden vom 19. Februar 2001, 7. und 11. Dezember 2001 sowie 12. März 2002 auf die Beschwerden haben die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt, sodass sich die Kommission entschloss, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wieder zu eröffnen. Folgende zwei Gründe gaben Anlass zur Prüfung:

1. Unrechtmäßige Gewährung von Beihilfen, die durch die Entscheidungen von 1994 und 1998 von der Kommission genehmigt wurden

(41) a) Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans: Der Umstrukturierungsplan, der Grundlage der Genehmigung von 1998 war, wurde anscheinend nicht wie vorgesehen umgesetzt. Insbesondere wurden die Änderungen der Organisationsstruktur des Unternehmens nicht vollzogen und sind die Managementebenen im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Zahl der Mitarbeiter hat sich stärker verringert als im Umstrukturierungsplan vorgesehen (siehe Ziffern 11-17), was aber nur daran zu liegen scheint, dass zuvor von OA durchgeführte Aktivitäten in Tochterunternehmen ausgelagert wurden. Zwar wurden die Gehälter der Mitarbeiter 1996-1997 eingefroren, doch wurden die sich ergebenden Einsparungen bei den Betriebskosten durch erhebliche Gehaltssteigerungen 1998 wieder weitgehend aufgezehrt.

(42) Die Ziele des Umstrukturierungsplans, der Grundlage der Entscheidung von 1998 war, wurden nie erreicht. Dies war das Ergebnis der oben beschriebenen Finanzlage von OA. Auf der Grundlage der oben genannten Informationen hatte die Kommission Zweifel, ob die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung von OA dem Plan für den Zeitraum 1998-2002 entsprach, der Grundlage für die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen in der Entscheidung von 1998 war. Insbesondere hatte die Kommission keine Informationen über die Finanzergebnisse des Unternehmens im Jahr 2000 oder Schätzungen für 2001 erhalten, und da Speedwing keinen Geschäfts- und Umstrukturierungsplan unter Beachtung der in der Entscheidung von 1998 festgesetzten Ziele vorlegte, hatte die Kommission ernsthafte Befürchtungen, dass die derzeitige Finanzlage des Unternehmens weiter von den für die Jahre 2000-2002 im Umstrukturierungsplan veranschlagten Zielen entfernt war.

(43) Entgegen den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung von 1998 wurde der Kommission im März und Oktober 2000 kein Bericht über die Umsetzung des Plans vorgelegt. Außerdem macht es das Fehlen von Informationen und eines glaubwürdigen Jahresabschlusses des Unternehmens der Kommission unmöglich, sich der Einhaltung dieser wesentlichen Bedingung ohne weitere Prüfung zu vergewissern.

(44) Aus dem Obigen ergibt sich, dass die Geschäfts- und Finanzplandaten, auf deren Grundlage der Plan vom griechischen Staat ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt wurde, durchgängig nicht erreicht wurden. Eine Prüfung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gab Anlass zu schwerwiegenden Bedenken bezüglich der fortdauernden Vereinbarkeit der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzlage von OA mit den betrieblichen und finanziellen Kennzahlen dieses Plans. Die Bedenken rechtfertigten eine erneute Prüfung der Entscheidung von 1998 durch die Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans.

(45) b) Nichteinhaltung der Bedingungen und Zusagen der früheren Entscheidungen. Nach Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998 hatte Griechenland zu gewährleisten, dass OA bis zum 1. Dezember 1998 ein vollkommen funktionsfähiges und ausreichendes Managementinformationssystem (im Folgenden "MIS") einführt. Bislang haben die griechischen Behörden der Kommission weder einen Bericht über das MIS vorgelegt, noch sie über den Stand der Einführung und Ergebnisse informiert.

(46) Nach der Entscheidung von 1998 hatte Griechenland ein vollkommen funktionsfähiges und ausreichendes Managementinformationssystem bis 1. Dezember 1998 einzuführen. Mit der Einrichtung des MIS sollte es dem OA-Management ermöglicht werden, ausreichende Informationen zur Überwachung der Ergebnisse der Umstrukturierung und nötigenfalls zur weiteren Anpassung des Umstrukturierungsplans zu erhalten. Außerdem war der griechische Staat aufgrund des Umstrukturierungsplans, der das Kernstück der Entscheidung von 1998 darstellte, verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss für OA und dessen Tochterunternehmen zu erstellen. Genaue Angaben für den Jahresabschluss würden sich aus einem vollständig funktionsfähigen und ausreichenden MIS ergeben.

(47) Die Kommission hatte die absolute Notwendigkeit dieses Schritts hervorgehoben, nicht nur wegen der Einhaltung der Bedingungen der Entscheidung selbst, sondern mehr noch im Eigeninteresse des Unternehmens. Der oben angeführte Jahresabschluss 1997 (siehe Ziffer 26) hatte gezeigt, wie schwer die Planziele ohne ordentliche Ausgangsbasis zu erreichen waren. Allgemein bedeutet dies, dass die Unternehmensleitung nur dann die richtigen Entscheidungen zur künftigen Verbesserung der Lage treffen kann, wenn sie über ein kohärentes, präzises und zeitnahes Bild vergangener Maßnahmen und Erfolge/Misserfolge verfügt. Ein solches Managementinstrument erfordert auch, dass die zugrunde liegenden Informationen im Rechnungswesen der Unternehmen zeitnah und genau verarbeitet, kontrolliert und der Unternehmensleitung vorgelegt werden.

(48) Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 muss Griechenland die in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen erfuellen. Zum besseren Verständnis des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen OA wie jedes andere kommerzielle Unternehmen seit 1994 nach allgemeinem Handelsrecht hätte agieren sollen, wird an Folgendes erinnert: OA ist ein öffentliches Unternehmen, das nicht Teil der griechischen öffentlichen Verwaltung ist und den Bestimmungen des Privatrechts unterliegt, insbesondere dem Gesetz Nr. 2190/1920 über Form und Funktion von Aktiengesellschaften ("Anonymos Eteria"). Solche Unternehmen haben strenge Publizitätspflichten zu erfuellen. Obwohl OA jedoch (unter Registernr. 422/01/B/86/423) eingetragen wurde, war seine Satzung nach den der Kommission vorliegenden Informationen weder Teil dieser noch irgendeiner anderen Veröffentlichung.

(49) Das Gesetz Nr. 2190/1920 schreibt in Artikel 25 vor, dass die Hauptversammlung der Aktionäre innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs zur Erörterung und Genehmigung des Jahresabschlusses des Unternehmens für das vergangene Geschäftsjahr einzuberufen ist. Nach Artikel 43b Absatz 5 des Gesetzes hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen. OA hat seinen Jahresabschluss für 1999 jedoch erst am 28. Dezember 2001 veröffentlicht. Der Abschluss wurde am 31. März 2001 vom Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens und vom Generalmanager festgestellt. Er wurde von den Wirtschaftsprüfern am 11. Dezember 2001 attestiert. Diese Daten belegen, dass die Bestimmungen des für jede andere Aktiengesellschaft geltenden Gesetzes nicht eingehalten wurden. Unbeschadet weiterer Maßnahmen der Kommission, zu denen dies hinsichtlich der Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Genehmigungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft(6) Anlass geben kann, ist diese Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die Wettbewerbsstellung von OA und seiner Wettbewerber am Markt, wenn berücksichtigt wird, dass die Wirtschaftsprüfer in ihrem Testat für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 1999 darauf hinwiesen, dass das Eigenkapital des Unternehmens unter 50 % des Grundkapitals gesunken ist. Im Geschäftsjahr 1999 schien das Eigenkapital (33699706104 GRD oder 98,89 Mio. EUR) genau berechnet sogar nur 27,8 % des Grundkapitals (120947970000 GRD oder 354,94 Mio. EUR) zu betragen. Dies hat nach Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2190/1920 zur Folge, dass der Vorstand eine Aktionärsversammlung einberufen muss, die die Auflösung der Gesellschaft oder andere Maßnahmen zur Besserung der Finanzlage des Unternehmens beschließt.

(50) Dieser besondere Aspekt gibt Anlass zu weiteren schwerwiegenden Bedenken. Daher scheint es notwendig, die Bedingungen zu prüfen, unter denen OA und seine Tochterunternehmen in der Lage waren, ihre Tätigkeit nach 1999 ohne Umstrukturierungsmaßnahmen und entgegen den Bestimmungen des normalen Handelsrechts aufrechtzuerhalten. Die Kommission erinnert daran, dass eine solche Situation, außer dass sie einen Bruch der in den vorhergehenden Entscheidungen vorgesehenen Zusagen und Bedingungen darstellt, auch ein Beihilfeelement enthalten kann (siehe EuGH, Rechtssache Magefesa, C-480/98).

(51) Dasselbe(7) lässt sich sowohl über den rechtlichen und finanziellen Status von OA als auch hinsichtlich seiner Zahlungen an den griechischen Staat sagen. Danach konnte das Unternehmen mindestens seit 1999 seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, ohne seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten oder seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Flughafengebühren, Abgaben, Mieten und Entgelten an verschiedene griechische Flughäfen und den griechischen Staat nachzukommen.

(52) Die derzeitige Situation der Nichtzahlung oder des Verzugs bei Zahlungen von Flughafengebühren, Steuern, Mieten, Entgelten und anderen Abgaben an griechische Flughäfen und den griechischen Staat gibt zu Bedenken Anlass, ob OA neue staatliche Beihilfen erhält, was der Entscheidung von 1998 zuwiderläuft und anscheinend den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen, die Flüge von/nach Griechenland durchführen, weiter verfälscht.

(53) Die Kommission weist die griechischen Behörden insbesondere auf die besonders schwierige Situation der OA-Wettbewerber hin. In diesem Zusammenhang ist besonders Axon Airlines zu nennen. Auch andere Wettbewerber wie Cronus Airlines und Aegean Airlines stehen erheblichen Schwierigkeiten gegenüber, die sich zum Teil aus der Tatsache zu ergeben scheinen, dass der griechische Staat OA rechtlich und finanziell nicht gleich behandelt. Es scheint daher, dass OA hinsichtlich der Zahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber griechischen Flughäfen und dem griechischen Staat von einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Beihilfe profitiert.

(54) Der rechtliche und steuerliche Status von OA. Eine Reihe von Gesetzen unterwirft OA der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle von Ministerien, die Rechte und Pflichten einräumen, mit denen ausdrücklich von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird. Bestimmte andere griechische Gesetze räumen OA ausschließliche steuerliche Vorteile ein, die nicht für private Aktiengesellschaften oder andere Arten kommerzieller Unternehmen gelten.

(55) Diese Bestimmungen scheinen der Zusage des griechischen Staates zuwiderzulaufen, dafür Sorge zu tragen, dass

a) unter Management- und Statusgesichtspunkten (Teil VII der Entscheidung von 1994 sowie deren Artikel 1 Buchstaben a) und c)) OA den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft haben würde und ein Unternehmen werden würde, das dem normalen Recht nach denselben Maßstäben unterliegt wie die anderen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne besondere Vorrechte oder Beschränkungen,

b) sich der griechische Staat nicht in die Betriebsführung von OA einmischt, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen seiner Eigenschaft als Anteilseigner (Artikel 1 Buchstabe b) der Entscheidung von 1994),

c) unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans erlassen werden (Artikel 1 Buchstabe f) der Entscheidung von 1994).

Bei den fraglichen Rechtsvorschriften handelt es sich um Folgende:

(56) Gesetz 2271/94 und Gesetz 2602/98. In der Entscheidung von 1998 vertrat die Kommission die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) und Artikel 4 des Gesetzes 2271/94 zur Umsetzung des OA-Umstrukturierungsplans hinsichtlich der Personalverwaltung nicht den für ein privates Unternehmen geltenden Bedingungen vergleichbar seien. Außerdem berücksichtigte die Kommission, dass durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes 2271/94 OA und seine Tochterunternehmen für die Zwecke der Personalbeschaffung erneut praktisch als öffentliches Unternehmen eingestuft wurden.

(57) Insbesondere was das System der Personalbeschaffung angeht, nahm die Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 Kenntnis von den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94 betreffend öffentliche Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Rechts im öffentlichen Sektor. Ausnahmen sind einzig in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j) dieses Gesetzes für OA-Piloten vorgesehen.

(58) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung (Punkt 66) fest, dass das schwerfällige Verfahren für das Stammpersonal "im Interesse einer flexiblen Personalverwaltung nicht ungeeignet ist, da der Bedarf an solchem Personal in der Regel im Voraus geplant wird". Die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes 2271/94 wurden durch das Gesetz 2601/98 über die abschließende Umsetzung des OA-Umstrukturierungsplans ergänzt. Artikel 3 Absatz 2 dieses Gesetzes schreibt vor, dass das gesamte Personal (Bord-, Technik- und Bodenpersonal) den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94 unterliegt.

(59) Es scheint daher, dass die zuvor bestehende Flexibilität bei der Einstellung von Bordpersonal (einschließlich Piloten) weggefallen ist. Darüber hinaus ist nicht klar, ob die Bestimmungen des Gesetzes 2527/97, die, wie in der Entscheidung von 1998 ausgeführt, ein besonderes Einstellungsverfahren für OA-Saisonpersonal vorsehen, nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes 2602/98 stillschweigend außer Kraft gesetzt wurden. Dies scheint der Fall zu sein, da das letztgenannte Gesetz Saisonpersonal nicht ausdrücklich von den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94 betreffend öffentliche Unternehmen und Unternehmen öffentlichen Rechts im öffentlichen Sektor ausnahm, um die Flexibilität bei der Einstellung von Saisonpersonal aufrechtzuerhalten.

(60) Außerdem ist anzumerken, dass das OA-Management nicht den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94, wie in Artikel 2 des Gesetzes 2608/98 mit den Beschäftigungsbedingungen für OA-Personal (Präambel, Absatz 3 des Gesetzes) festgelegt, unterliegt. Da OA jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2414/96, wie unten ausgeführt, ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist, werden sein Management und insbesondere der Vorstandsvorsitzende, der Generaldirektor und die Syndizi und Rechtsberater vom Staat ernannt. Dies führt dazu, dass die Bedingungen für die Einstellung bei OA sich weiter von dem entfernen, was nach sonstigem Privatrecht für Personen- und Kapitalgesellschaften gilt.

(61) Gesetz 95/76. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes schreibt vor, dass Ansprüche der Bank von Griechenland an OA für Darlehen, die OA vom Staat seit dem 1. Januar 1975 gewährt wurden, als Ansprüche gegen den Staat anzusehen sind, die gegen Ansprüche von OA an den Staat aufgerechnet werden können.

(62) Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes bestimmt, dass alle vertraglichen Transaktionen, die von OA für die Übertragung von Vermögensgegenständen, einschließlich Immobilien und anderes OA-Eigentum, insbesondere Flugzeuge, Triebwerke, Hubschrauber usw., sowie alle anderen notariellen Transaktionen von allen Notar- oder Registriergebühren befreit sind. Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, dass durch einen Akt des Ministerkabinetts OA-Anteile an die Hellenische Industrie-Entwicklungsbank (ETVA) entgegen sonst anwendbarem griechischem Recht übertragen werden können. Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes schreibt vor, dass OA in jedem Fall der Kontrolle und Aufsicht des Verkehrs- und Kommunikationsministers unterliegt. Diese Bestimmung hat eine große Reichweite und erfasst alle Aktivitäten und Managementaspekte von OA. Sie stellt eine der schwerwiegendsten Unterschiede zwischen einem Unternehmen wie OA und jeder anderen Kapitalgesellschaft dar. Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt, dass alle vertraglichen Transaktionen für die Übertragung von Vermögensgegenständen von OA an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von jeder Steuer, Gebühr oder öffentlichen Abgabe befreit sind. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, dass das Essensgeld, das den Flughafenbeschäftigten der OA bar ausgezahlt wird, keinen Vergütungsbestandteil darstellt und daher keinen Sozialversicherungsabgaben unterliegt. Dieser besondere Aspekt wurde auch in der Beschwerde gegen den griechischen Staat, die die HACA am 12. Oktober 2000 bei der Kommission einlegte, angesprochen. Artikel 6 Absatz 4 letzter Unterabsatz bestimmt, dass jede Neubewertung von OA-Vermögensgegenständen und sich daraus möglicherweise ergebende Neuanpassungen keiner Steuer oder anderen Abgabe unterliegen.

(63) Gesetz 2414/96. Dieses Gesetz betrifft die "Modernisierung der öffentlichen Unternehmen und Organisationen und andere Bestimmungen". Das Gesetz bezieht OA und alle seine Tochterunternehmen in die Liste der "öffentlichen Unternehmen" ein, für die das Gesetz gilt, und verleiht ihnen den Status "öffentlicher Versorgungsunternehmen" ("DEKO" im Griechischen). Die meisten Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegen, sind bereits Aktiengesellschaften. Diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, müssen nach Artikel 2 des Gesetzes in eine solche überführt werden.

(64) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch auf OA anwendbar sind, schaffen eindeutig Ausnahmen von den Bestimmungen, denen gewöhnliche Aktiengesellschaften unterworfen sind. DEKOs gelten als Unternehmen, die Dienstleistungen im allgemeinen Interesse erbringen, sodass die Teilhabe der griechischen Regierung an der Geschäftsführung und der allgemeinen Geschäftstätigkeit solcher Unternehmen ausgeprägter ist. Außerdem gibt es keine standardisierten rechtlichen Rahmenbedingungen für DEKOs. Der Umfang der staatlichen Teilhabe kann daher unterschiedlich sein.

(65) Abgesehen von den Artikeln 14, 19 und 20, die für OA nicht gelten, stellen alle anderen Artikel dieses Gesetzes (insgesamt 24 Artikel) erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes 2190/1920 dar. Einerseits kann der griechische Staat als alleiniger Anteilseigner von OA jederzeit Mitglieder des Vorstands ernennen und abberufen, wie dies auch bei normalen Aktiengesellschaften der Fall ist, bei denen der Vorstand von der Hauptversammlung ernannt wird. Zum anderen kann der Staat gemäß den Bestimmungen für DEKOs faktisch eingreifen und OA hat abweichende Verfahren für die Ernennung von Vorstandsmitgliedern und für deren Entscheidungsverfahren zu befolgen. Insbesondere wird der "Chief Executive Officer" als Vertreter der Regierung vom Staat ernannt und kann gleichzeitig Vorstandsvorsitzender sein. DEKOs verfügen außerdem, anders als übliche Aktiengesellschaften, über ein zusätzliches Organ ("Direktorium"), dessen Hauptaufgabe darin besteht zu gewährleisten, dass die Unternehmenspolitik mit der staatlichen Politik abgestimmt ist. DEKOs (somit auch OA) erhalten auch vorrangigen Zugang zu staatlich finanzierten Programmen für Vorhaben von nationalem, gemeinschaftsweitem oder internationalem Interesse.

(66) Die Kommission hat Bedenken, dass diese spezifisch auf OA anwendbaren Maßnahmen mit den oben genannten Zusagen des griechischen Staates vereinbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, da Artikel 1 Buchstabe c) der Entscheidung von 1994 auf die Steuerbefreiung betreffend die Kapitalerhöhung und die Umstrukturierung von OA Bezug nahm, die sich unmittelbar aus dem Umstrukturierungsplan ergaben. Insoweit OA ausschließliche spezifische Finanzvorteile eingeräumt werden, stellen diese auch eine neue staatliche Beihilfe dar. Die Maßnahmen der Gesetze 75/96 und 2414/96 gehen über diese Bestimmung der Entscheidung von 1994 hinaus. Sie zeigen auch, dass entgegen den Bestimmungen von Artikel 1 Buchstaben a), b) und f) der Entscheidung von 1994 OA immer noch nicht den Status einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft erhalten hat.

2. Einleitung des Verfahrens hinsichtlich neuer unrechtmäßiger Beihilfen

(67) Die Kommission ist der Auffassung, dass die folgenden Maßnahmen - abgesehen davon, dass sie möglicherweise gegen die vorhergehenden Entscheidungen verstoßen - in besonderem Maße staatliche Beihilfen darstellen können:

a) die Tatsache, dass Griechenland die Nichtanwendung normaler handelsrechtlicher Bestimmungen auf OA zulässt (Gesetze 2190/1920, 2271/94, 2602/98, 95/76 und 2414/96);

b) die Tatsache, dass Griechenland die Nichtzahlung oder verzögerte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch OA zulässt;

c) die Tatsache, dass Griechenland die Nichtzahlung oder verzögerte Zahlung verschiedener Arten von Flughafenentgelten zulässt;

d) die Befreiung von Steuern, Notar- oder Registriergebühren für Transaktionen von OA;

e) die Möglichkeit, Verbindlichkeiten des Staates und von OA oder zwischen Flughäfen und OA, einschließlich der "Spatosimo"-Steuer, auf nicht transparente Art gegeneinander aufzurechnen:

i) Die Tatsache, dass OA aufgrund des Präsidialdekrets 138/97 verpflichtet ist, Flughafengebühren zu zahlen, und nicht von Mieten oder anderen Entgelten und Abgaben für die Raumnutzung auf griechischen Flughäfen befreit ist, bedeutet für sich genommen nicht, dass OA seiner Verpflichtung, solche Gebühren, Entgelte und Abgaben zu zahlen, tatsächlich nachkommt. Die griechischen Behörden räumen in ihren Schreiben an die Kommission bezüglich der HACA-Beschwerde ein, dass OA mit Zahlungen im Rückstand ist und beantragt hat, seine Verbindlichkeiten mit seinen Ansprüchen gegen Griechenland aufzurechnen.

ii) Dasselbe gilt für die Aufrechnung von Verbindlichkeiten zwischen OA und dem griechischen Staat nach Maßgabe des Gesetzes 2733/99. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten als solche wird nicht als mit den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag unvereinbar angesehen. Bei dieser besonderen Maßnahme werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten jedoch nicht auf objektive, relevante, transparente, neutrale und diskriminierungsfreie Weise ausgewiesen. Es ergeben sich daher schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Aufrechnungsbeträge. Aus diesem Grund bestehen schwerwiegende Bedenken bezüglich der Berechnungsweise und der aufgerechneten Beträge nach dem Gesetz 2733/99, d. h. 9862639493 GRD (28,9 Mio. [fmxeuro]) als zum 31. Dezember 1998 offenstehend, was auch von OA zu zahlende Steuern auf überfällige Flughafengebühren und Mieten bis 31. Mai 1999 einzuschließen scheint.

iii) Außerdem bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Bedingungen für die Zahlung von Start- und Landegebühren am Internationalen Flughafen Athen sowie hinsichtlich der Zahlung der "Spatosimo"-Steuer für den Flughafenausbau. Die Kommission hegt ferner besondere Bedenken bezüglich der Aussage der griechischen Behörden in ihrer Stellungnahme zu der zusätzlichen Beschwerde, dass OA die Aufrechnung eines Betrags von 15 Mio. [fmxeuro] fälliger Spatosimo-Steuer sowie der ausstehenden Beträge für Flughafengebühren und Mieten an anderen griechischen Flughäfen beantragt hat. Da OA auf allen griechischen Flughäfen der größte Betreiber ist, bringt die Nichtzahlung dieser Gebühren und Mieten die Flughäfen um erhebliche Einnahmen und führt zu wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen zwischen den Luftfahrtunternehmen, die diese Flughäfen nutzen.

iv) Der griechische Staat scheint es hinzunehmen, dass OA mit der Zahlung von Flughafengebühren, Steuern, Mieten und anderen Abgaben an die Flughäfen und den griechischen Staat selbst in Verzug ist, da er OA den entsprechenden Ausgleich nicht vollständig gezahlt hat. Der Status von Zahlungen an OA durch den griechischen Staat, die für den Verlust von Investitionen in Hellinikon vereinbart sind oder noch ausstehen, gibt daher zu Zweifeln an der Vereinbarkeit solcher Zahlungen Anlass. In diesem Zusammenhang sind die Bemerkungen der griechischen Behörden zu der zusätzlichen Beschwerde der HACA besonders zu berücksichtigen;

f) Vergabe des Betriebs der Betankungseinrichtung an eine OA-Tochtergesellschaft ohne offene Ausschreibung sowie die angewendeten Tarifbedingungen. Hinsichtlich der Betankungseinrichtung ergeben sich Bedenken unter zwei Gesichtspunkten: OA ist der größte Anteilseigner von OFC (Olympic Fuel Company) (66 %); OFC wurde vom griechischen Staat im Rahmen einer Ausschreibung für Bau und Betrieb der Betankungseinrichtung am Flughafen AIA ausgewählt. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Einrichtung und den geplanten Kosten. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die von OFC als Betankungsentgelte berechneten Beträge zur Amortisierung dieser Investition nur Unterschiede im Umrechnungskurs widerspiegeln oder ob sie nicht auch Elemente einer staatlichen Beihilfe umfassen;

g) Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] einer öffentlichen Handelsbank (Commercial Bank of Greece) an OA auf der Grundlage der Abtretung an die Bank von Forderungen von OA gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro].

(68) Im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags(8) hinsichtlich aller Informationen, die die Kommission für die Entscheidung über den angeblichen Verstoß gegen Zusagen und Bedingungen der Entscheidung von 1998, über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans auf der Grundlage dieser Entscheidung und über die angebliche neue, nicht rechtmäßige Beihilfe, auf die oben Bezug genommen wurde, benötigte. Diese Informationen sollten alle einschlägigen Aspekte betreffen, insbesondere:

a) geprüfte Jahresabschlüsse für 2000 und 2001;

b) Verwendung der Darlehensbürgschaften gemäß der Entscheidung von 1998 hinsichtlich des Erwerbs von Flugzeugen und des Umzugs von Olympic Airways an den Flughafen AIA;

c) Status aller Finance- und Operational-Leasing-Verträge für Flugzeuge, die von Olympic Airways und ihren Tochtergesellschaften betrieben werden;

d) alle Informationen über die Einführung einer Ertragsmanagementpolitik und eines entsprechenden Programms;

e) alle Informationen über den Stand der Umsiedlung aller Aktivitäten von Olympic Airways an den Flughafen AIA;

f) die Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans, die im März und Oktober 2000 fällig waren;

g) Status und Details der Zahlung der "Spatosimo"-Steuer durch Olympic Airways sowie von Mehrwertsteuern des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften, der Flughafengebühren in Hellinikon und AIA, alle an Hellinikon, AIA und alle anderen griechischen Flughäfen seit 1998 bis heute zu zahlenden Mieten, Gebühren und Entgelte;

h) alle Informationen und insbesondere alle Details zu Zahlungen und Bedingungen der Darlehensbürgschaft über 19,5 Mio. [fmxeuro], die der griechische Staat (Commercial Bank of Greece) zugunsten von OA im Februar 2002 zur Deckung von Betriebskosten übernommen hat.

(69) Die griechischen Behörden antworteten am 11. April. Zwar wurden umfangreiche Informationen übermittelt, doch fehlten die geprüften Jahresabschlüsse für 2000 und 2001 noch immer, ebenso die Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans, die im März und Oktober 2000 fällig waren. In demselben Schreiben informierte Griechenland die Kommission, dass ein neuer Vorgang zur Privatisierung von OA eingeleitet wurde.

3.2. Anordnung zur Auskunftserteilung

(70) Infolgedessen erließ die Kommission am 9. August 2002 eine zweite Anordnung zur Auskunftserteilung, in der Griechenland zur Vorlage folgender Informationen aufgefordert wurde:

a) die bereits in der Entscheidung vom 6. März 2002 angeforderten Informationen:

i) die geprüften Jahresabschlüsse für 2000 und 2001;

ii) präzise und bezifferte Angaben zur Zahlung der Betriebskosten, die von Olympic Airways 2001 nicht getragen wurden(9) (wodurch die Belastungen für 2001 und die Vorjahre vermindert wurden), sowie der Plan zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten ab dem 1. Januar 2002;

b) folgende zusätzlichen Informationen:

i) präzise und bezifferte Angaben zu allen derzeitigen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstitutionen und anderen Gläubigern, sowie der Plan zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten(10);

ii) konkrete Wirtschaftsdaten von Olympic Airways für die ersten sechs Monate 2002 sowie eine objektive Analyse der Fähigkeit des Unternehmens, 2002 die Bestandsfähigkeit zu erreichen. Diese Analyse ist von einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen;

iii) die Rechtsvorschriften zur Änderung des Gesetzes 2414/96 und von Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 bis 4, Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes 95/76, die es Olympic Airways erlauben würden, tatsächlich als privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft zu handeln, ohne dass der Staat - abgesehen von seiner Stellung als Anteilseigner - Einfluss nimmt.

(71) Zum 1. Oktober 2002 übermittelte Griechenland eine Antwort und ersuchte die Kommission um ein Treffen zu diesem Thema. Der geprüfte Jahresabschluss 2001 fehlte jedoch bei den der Kommission übersandten Informationen noch immer. Die Analyse für 2002 mit einem Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Sachverständigen wurde schließlich am 14. November 2002 übermittelt.

4. STELLUNGNAHME DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN

(72) Die Kommission weist darauf hin, dass die von Griechenland nach Eröffnung des Verfahrens und den zwei Anordnungen zur Auskunftserteilung insbesondere mit Schreiben vom 11. April 2002 und 1. Oktober 2002 sowie anlässlich der Sitzung vom 16. Oktober übermittelten Informationen häufig verspätet und unvollständig waren. Nach Angaben der griechischen Behörden stellt sich die Situation erstens bezüglich der unrechtmäßigen Gewährung der 1994 und 1998 genehmigten Beihilfe und zweitens bezüglich einer unrechtmäßigen neuen Beihilfe wie folgt dar:

1. Unrechtmäßige Gewährung von Beihilfen, die durch die Entscheidungen von 1994 und 1998 von der Kommission genehmigt wurden

a) Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans

(73) Die griechischen Behörden betonten, dass die Ergebnisse 1997 noch weitaus schlechter als die pessimistischsten Vorausplanungen ausfielen. Außerdem war es 1998 aufgrund von Streiks, Finanzkrisen, Ausfällen von Flugzeugen und der Pensionierung vieler Mitarbeiter nicht möglich, die Zielvorgaben für dieses Jahr zu erreichen, besonders was die Produktivität anging. Es wurden dennoch entsprechende Anstrengungen unternommen (strafferes Management, Einführung eines Vielfliegerprogramms, Fortschritte bei der Entwicklung eines Managementinformationssystems). Am 18. November 1999 legte Speedwing einen neuen Umstrukturierungsplan vor. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem von der Kommission benannten Sachverständigen, Deloitte & Touche, wurde dieser Plan jedoch nie angenommen. Ein Privatisierungsverfahren wurde im Jahr 2000 gestartet. Gleichzeitig rationalisierte das OA-Management den Flugbetrieb von OA (Reduzierung der Kapazität und der Kosten usw.).

(74) Bei der Sitzung am 16. Oktober in Brüssel zwischen Beamten der Generaldirektion Energie und Verkehr und Vertretern der griechischen Behörden sowie Vertretern von OA wurde angegeben, dass OA seit Einsetzung des neuen Managements im Sommer 2000 erhebliche Fortschritte bei der Reduzierung der Kosten sowie der Ertragsoptimierung gemacht hat.

(75) Dadurch ist der Inlandsmarktanteil von Olympic Airways in der ersten Jahreshälfte 2002 auf 57 % gegenüber 53 % im gleichen Zeitraum 2001 gestiegen. Der Marktanteil international betrug 25,2 % gegenüber 22,6 % im Jahr 2001. Der Ladefaktor für das Netz insgesamt stieg auf 63,7 % im ersten Halbjahr 2002; in demselben Zeitraum 2001 hatte er 60,84 % betragen.

(76) Trotz dieser Fortschritte erwirtschaftete das griechische nationale Luftfahrtunternehmen weiterhin Verluste. Der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (im Folgenden "EBITDA") war negativ und belief sich im Jahr 2000 auf - 132 Mio. [fmxeuro]. Diese Ergebnisse waren laut OA durch den Wechsel des Management und den Anstieg des US-Dollars sowie der Kraftstoffpreise bedingt. Für das Jahr 2001 beläuft sich die EBITDA-Schätzung auf einen Verlust von - 149 Mio. [fmxeuro] (hauptsächlich aufgrund des Umzugs nach Spata, wodurch die betriebsbedingten Start- und Landegebühren um 1000 % gestiegen sind). Die vom OA-Management vorgenommenen ersten Schätzungen für 2002 würden ein positives EBITDA-Ergebnis des Unternehmens von 11 Mio. [fmxeuro] ausweisen.

(77) In dem von der griechischen Regierung vorgelegten Bericht von Deloitte & Touche wird in der Tat auf jüngste Erfolge des Unternehmens beim Betriebs- und Finanzergebnis verwiesen. Es heißt darin jedoch, dass je nach den zugrunde gelegten Annahmen das EBITDA-Ergebnis im Bereich von - 10 bis - 58 Mio. [fmxeuro] liegen würde, wobei ein Verlust von - 39 Mio. [fmxeuro] am wahrscheinlichsten wäre. Die Spannbreite ergibt sich im Wesentlichen aus unterschiedlichen Ertragsschätzungen, jedoch laut Bericht auch aufgrund negativer Auswirkungen einer Abweichung der Personalkosten von den Planzielen von bis zu 7,4 Mio. [fmxeuro]. Nach Erläuterung von Deloitte können diese Auswirkungen auf die noch immer ungenügende Mitarbeiterproduktivität zurückgeführt werden: "Die Produktivität des Personals ist verglichen mit dem Jahr 2000 bei der Produktivität pro ASK (angebotener Sitzkilometer) um 5,7 % zurückgegangen."

(78) Werden alle Betriebskosten (d. h. Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Zinsbelastungen) einbezogen, würde sich das vom OA-Management ausgewiesene Betriebsergebnis für 2002 auf einen Verlust von - 41 Mio. [fmxeuro] belaufen. Die von Deloitte & Touche vorgenommene Prüfung ergibt ebenfalls einen höheren Verlust im Bereich von - 63 bis - 111 Mio. [fmxeuro], wobei ein Verlust von - 92 Mio. [fmxeuro] am wahrscheinlichsten ist. Wenngleich diese Schätzungen auch eine tendenzielle Verbesserung des Betriebsergebnisses gegenüber den Vorjahren zeigen (2001: - 194 Mio. [fmxeuro], 2000: - 164 Mio. [fmxeuro]), so ist das Betriebsergebnis doch nach allen Schätzungen weiterhin negativ.

(79) Außerdem umfasst die Gewinn- und Verlustrechnung außerordentliche Erträge von 60 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2002 (57 Mio. [fmxeuro] in 2001 und 69 Mio. [fmxeuro] in 2000), die dem Unternehmen nach eigener Planung den Ausweis eines Nettogewinns für 2002 von 18 Mio. [fmxeuro] ermöglichen würden. Auf der Grundlage des von Deloitte überprüften Betriebsergebnisses würde als Nettoergebnis nach den Erwartungen des Managements weiterhin ein Verlust entstehen, der - 3 bis - 50 Mio. [fmxeuro] betragen könnte und sich im wahrscheinlichsten Fall auf - 31 Mio. [fmxeuro] beliefe. OA informierte die Kommission, dass diese Erträge aus dem nächsten Verkauf von Flugzeugen, von Galileo Hellas, Olympic Catering usw. erzielt würden. Solche möglichen Transaktionen wurden im Bericht von Deloitte nicht beziffert und nur als vom Management erwartete Vorgänge genannt. Andererseits merkt der Berater an, dass OA möglicherweise eine Rückstellung, also zusätzliche Aufwendungen, von rund 23,5 Mio. [fmxeuro] im Zusammenhang mit Strafzuschlägen für überfällige Zahlungen an Griechenland vornehmen muss.

(80) In der Bilanz steht seit Ende 2001 ein negatives Grundkapital von - 136 Mio. [fmxeuro]. Diesbezüglich hat sich Deloitte in ihrem neuen Bericht nicht geäußert.

(81) Angesichts dieser späten Verbesserungen sind die griechischen Behörden der Auffassung, dass sie Fortschritte bei der Umstrukturierung des Unternehmens erreicht haben. Die Kommission sollte daher nicht ein formelles Festhalten am Plan beurteilen.

(82) Was die fehlenden Berichte für März und Oktober 2000 angeht, gaben die griechischen Behörden an, dass sie nur einen Bericht auf der Grundlage des Speedwing-Berichts hätten vorlegen können. Da sich jedoch gezeigt hatte, dass die Ergebnisse des Plans bis Sommer 2000 mit Bezug auf den Zeitrahmen für die Umstrukturierung von OA nicht zufriedenstellend waren (Nichterreichen der Ertragsziele, Kostenanstieg), war Griechenland der Auffassung, dass eine realistische Bewertung der Lage des Unternehmens vorzunehmen war (Bericht von PricewaterhouseCoopers), bevor eine Entscheidung zu dessen Umstrukturierung getroffen werden konnte. Griechenland hielt es daher für angemessen, die Kommission zu informieren, sobald eine solche Bewertung und Überprüfung der Lage durchgeführt worden war.

(83) Griechenland besteht in seinen Bemerkungen vom 21. November 2002 darauf, dass der Umstrukturierungsprozess durch "unüberwindliche Hindernisse" behindert wurde: Erstens war OA stets in einer von Unruhe geprägten Situation tätig, die durch den mehrfachen Wechsel des Managements verursacht war. Zweitens gab es nie die Chance, einen Umstrukturierungsplan vollständig umzusetzen. Drittens war die Auszahlung der genehmigten Beihilfe von der Kommission verzögert worden. Insbesondere wurde die Zahlung der letzten Tranche von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. [fmxeuro]) nicht genehmigt, sodass die Umstrukturierungsanstrengungen keine Früchte tragen konnten. Viertens und letztens hätte eine Reihe kritischer externer Faktoren (z. B. die Ereignisse des 11. September, der Umzug an den Flughafen AIA, der Abschwung am Luftverkehrsmarkt) das OA-Ergebnis negativ beeinflusst.

b) Nichteinhaltung der Bedingungen und Zusagen der früheren Entscheidungen

(84) Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998 bezüglich des Managementinformationssystems (MIS). Die griechischen Behörden argumentieren, dass die Entscheidung von 1998, indem dort der 1.12.1998 als Termin für die Einführung des MIS festgelegt wurde, OA verpflichtete, ein solches System innerhalb von vier Monaten einzuführen. Diese Anforderung wird für ein Unternehmen, das ein solches System vollkommen neu einzuführen hat, als unrealistisch angesehen.

(85) Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 muss Griechenland die in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen erfuellen. Im Allgemeinen ist Griechenland der Auffassung, dass alle diese Bedingungen im Zusammenhang mit der Entscheidung von 1998 vollständig erfuellt wurden. Sie waren Vorbedingung für die Annahme der genannten Entscheidung. Daher war die Anwendung des normalen Handelsrechts auf OA eine der grundlegenden Fragen, um die es bei der Entscheidung von 1998 ging. Die Satzung von OA wurde im Staatsanzeiger 4518 vom 15. Juni 2000 veröffentlicht. Bezüglich Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2190/1920 weist Griechenland die Kommission darauf hin, dass es als alleiniger Anteilseigner keine Versammlung zur Auflösung der Gesellschaft einberufen konnte. Stattdessen hat es entschieden, das Unternehmen zu privatisieren, und dabei auch berücksichtigt, dass die letzte Tranche der Kapitalzuführung über 7,8 Mrd. GRD nicht freigegeben worden war. Die Verzögerung bei der Vorlage des Jahresabschlusses 1999 war dadurch verursacht, dass OA eine solide Grundlage für künftige Entscheidungen benötigte und sich nicht mehr auf Schätzungen stützen konnte. Das Jahr 1999 wurde als derartige Grundlage ausgewählt. Griechenland betont jedoch, dass dem Management ausreichende Finanzinformationen lange vor der Wirtschaftsprüfung des Jahresabschlusses vorlagen.

(86) Bezüglich des rechtlichen und steuerlichen Status verweist Griechenland darauf, dass das Gesetz 2271/94 entsprechend der Vorschläge der Kommission aufgehoben oder geändert worden ist, da dies eine der Voraussetzungen für die Annahme der Entscheidung von 1998 war. Außerdem haben die Bestimmungen des Gesetzes 2602/98 das Gesetz 2527/97, das ein besonderes Einstellungsverfahren für OA regelt, nicht aufgehoben. Das erstere, im März 1998 erlassene Gesetz war von der Kommission vor der Annahme der Entscheidung von 1998 sorgfältig geprüft und akzeptiert worden. Dieselbe Erklärung gilt für das Gesetz 2414/96, das vor der Annahme der Entscheidung von 1998 durch Artikel 1 des Gesetzes 2602/98 implizit weitgehend aufgehoben wurde. Die Anwendung des Gesetzes 2414/96 auf OA wurde nach Annahme der interministeriellen Entscheidung zur Privatisierung des Unternehmens förmlich aufgehoben. Das Gesetz 2602/98 war eine Vorbedingung für die Annahme der Entscheidung von 1998. Es entspricht nach Angaben der griechischen Behörden vollständig den Anforderungen der Entscheidungen von 1994 und 1998, wonach die für die Umsetzung des Plans notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen waren.

(87) Bezüglich des Gesetzes 95/76 betonen die griechischen Behörden, dass Artikel 1 der Entscheidung von 1994 es dem griechischen Staat auferlegte, Artikel 6 aufzuheben, insoweit er die Verlängerung von Bürgschaften für von Olympic Airlines aufgenommene Darlehen betraf. Griechenland musste den zweiten Absatz dieses Artikels nicht aufheben, was auch erklärt, warum eine solche Forderung nicht beispielsweise bei der Eröffnung des Prüfverfahrens 1996 erhoben wurde. Im Wesentlichen wurde mit dem Gesetz 2602/1998 (Artikel 1 Absatz 3) das Essensgeld für das gesamte fliegende Personal gestrichen und für die übrigen OA-Mitarbeiter auf 10 % des Bruttomonatsgehalts verringert. Die Ausnahme von den Sozialversicherungsbeiträgen, die diesem 10 %-Anteil am Monatsgehalt des Bodenpersonals entspricht, ist daher unbedeutend. Falls die Kommission dieses Gesetz weiterhin für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ansieht, ist es an den europäischen Organen, geeignete Maßnahmen für dessen Änderung vorzuschlagen, da das Gesetz 96/75 vor dem Beitritt erlassen wurde.

(88) Im Allgemeinen ist Griechenland der Auffassung, dass "die bloße Tatsache, dass Verzögerungen oder Abweichungen bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans aufgetreten sind, für sich nicht ausreicht, um die gewährte Beihilfe als missbräuchlich einzustufen". Die griechischen Behörden vertreten die Auffassung, dass diese Elemente keinen Verstoß gegen die Entscheidung belegen. Außerdem ist eine Änderung des Umstrukturierungsplan stets möglich.

2. Gewährung einer neuen unrechtmäßigen Beihilfe

(89) A. Staatliche Toleranz der Nichtanwendung der normalen handelsrechtlichen Vorschriften auf OA. Die griechischen Behörden weisen diesen Vorwurf kategorisch zurück. Sie sind der Auffassung, dass die in diesem Fall relevanten Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfemaßnahmen anzusehen sind, sondern nur im Zusammenhang mit einer Prüfung der Einhaltung von Bedingungen bewertet werden können. Als solche besteht keine kausale Verknüpfung zwischen der verspäteten Veröffentlichung des Jahresabschlusses 1999 von OA und der Fähigkeit des Unternehmens, seit 1999 fortzubestehen. Hinsichtlich der angeblichen Unterstützung von OA durch das Tolerieren nicht geleisteter oder verspäteter Zahlungen verweisen die griechischen Behörden auf das schlechte Funktionieren der griechischen Verwaltung, die nicht über moderne und effiziente Mittel und Infrastruktur verfügt. Dennoch sind sowohl das Recht als auch die Verwaltungspraxis allgemein anwendbar und diskriminieren nicht zugunsten von OA.

(90) Die Sache Magefesa ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die griechischen Behörden der Auffassung sind, dass sie alle verfügbaren rechtlichen Maßnahmen genutzt haben, um eine Zahlung der fälligen Beträge zu gewährleisten. Die Behandlung von OA stellt keine Diskriminierung dar, da sie sich nicht von der in jedem ähnlichen Fall unterscheidet. Auch die Wettbewerber von OA haben ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat (rund 1,5 Mrd. GRD), und einige von ihnen beabsichtigen, ausstehende Verbindlichkeiten an AIA auf genau dieselbe Weise wie OA zu begleichen. Selbst im Fall einer äußerst geringen Zahl von Rechtsvorschriften, die weiterhin für OA gelten, gibt es kein Element einer finanziellen Unterstützung für OA und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag. Bezüglich der Wettbewerber von OA kann Griechenland nicht nachvollziehen, warum deren Finanzschwierigkeiten dem griechischen Staat angelastet werden, da beispielsweise im Fall von Axon das Unternehmen den Betrieb aus rein geschäftlichen Gründen eingestellt hat. Die Anteilseigner des Unternehmens wollten in dieser für die Luftverkehrsbranche schwierigen Zeit keine weiteren Verluste anhäufen. Außerdem führt Griechenland in seinen Bemerkungen vom 21. November aus, dass die Beschwerdeführer im Vergleich zu OA unbedeutende Marktakteure sind und nicht wirklich mit OA im Wettbewerb stehen. Es ist auch der Auffassung, dass OA keine Wettbewerbsverzerrung angelastet werden kann, da OA seit 1998 fast 40 % seines Marktanteils verloren hat. Griechenland ist der Auffassung, dass die künftigen Beziehungen von OA zum Staat jetzt eine rationelle Grundlage haben. Der Generalsekretär des Wirtschafts- und Finanzministeriums hat bereits entschieden, dass Flugscheine künftig gemäß der Marktpraxis (also bar) zu bezahlen sind. Dazu hat OA auch ein internes Dokument an alle OA-Abteilungen verteilt, das die Ausgabe von Flugscheinen an Staatsbedienstete auf Kreditbasis untersagt.

(91) B. Die Tolerierung des Mitgliedstaats einer Nichtzahlung oder verzögerten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch OA. Was die verzögerte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Mitarbeiter durch OA für den Zeitraum März-Dezember 2000 angeht, wurde eine Einigung mit IKA gemäß der anwendbaren griechischen Rechtsvorschriften herbeigeführt. Nach der Unterzeichnung der Einigung ist OA verpflichtet, alle neuen Verbindlichkeiten rechtzeitig zu begleichen, falls nicht, werden alle ausstehenden Beträge, die Gegenstand der Einigung sind, sofort wieder fällig gestellt. In ihren Antworten vom Februar und Oktober 2001 bezüglich der angeblichen Nichtzahlung von Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe durch Olympic Aviation haben die griechischen Behörden anhand von Belegen (Mehrwertsteuerbescheide) festgestellt, dass OA Kraftstoffe für sich selbst und für Olympic Aviation einkauft, die wiederum die Mehrwertsteuer an OA entrichtet. Was die Nichtzahlung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Inlandsfluege (Inselfluege) angeht: OA zahlt bei Flügen zwischen bestimmten Inseln einen reduzierten Mehrwertsteuersatz (der Satz von 8 % wird um 30 % verringert, sofern OA Niederlassungen an den betreffenden Orten unterhält). Die griechischen Behörden argumentieren, dass dies einen "unwesentlichen Bruchteil des gesamten Umsatzvolumens" ausmacht, weshalb sie die Mehrwertsteuersituation bezüglich der Flüge zu den betreffenden Inseln in ihrer Antwort vom 24. Oktober 2001 nicht erläutert haben. Die griechischen Behörden gestehen zwar zu, dass eine solche Situation (Fluggäste auf diesen Flügen zahlen anscheinend einen Betrag bis zu 3 [fmxeuro] je Flug, der an den Staat geht) nicht mit den anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist, sie stellt aber nach Auffassung Griechenlands keine staatliche Beihilfe dar.

(92) C. Die staatliche Tolerierung der Nichtzahlung oder verzögerten Zahlung verschiedener Arten von Flughafenentgelten. Griechenland führte aus, dass die ausstehenden Zahlungen durch Verrechnung auf transparente Weise erfolgt sind und es keine Datendiskrepanz gibt. Bezüglich der Nichtzahlung von Mieten für die Nutzung verschiedener Einrichtungen (ehemaliger US-Hangar) in Hellinikon wurde OA mit dem Präsidialdekret 138/97 zur Zahlung der Flughafenentgelte verpflichtet. Diese Rechtsvorschriften sehen keine Ausnahmen bei Mieten oder anderen Entgelten für die Nutzung von Räumlichkeiten auf griechischen Flughäfen vor. Im Fall verspäteter Zahlungen durch OA werden die anwendbaren Verfahren praktiziert (z. B. Berechnung von Verzugszinsen). Hinsichtlich der angeblichen Verbindlichkeiten von OA gegenüber AIA für nicht bezahlte Entgelte (rund 30 Mio. [fmxeuro]) gilt, dass - da der Flughafen Spata als privates Unternehmen betrieben wird - keine staatliche Beihilfe vorliegt. Es hat aufgrund des Umzugs nach AIA tatsächlich eine Anhäufung von Verbindlichkeiten gegeben, da OA seine Betriebsaufwendungen um 1000 % gesteigert hat. Die beiden Unternehmen, AIA und OA, haben sich jedoch auf die Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten von OA geeinigt. Die Vereinbarung wird der Kommission nach Unterzeichnung übermittelt.

(93) Bezüglich der Verzögerungen bei der Zahlung von Mieten und Start- und Landegebühren an anderen griechischen Flughäfen wird ausgeführt, dass die normalen griechischen Rechtsvorschriften umfassend gelten, falls OA den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte. Die Verrechnung von Verbindlichkeiten von OA gegenüber den griechischen Zivilluftfahrtbehörden (im Folgenden "HCAA") mit Verbindlichkeiten von HCAA gegenüber OA (rund 750 Mio. GRD) ist noch nicht abgeschlossen; Griechenland sagte der Kommission zu, innerhalb eines Monats ab dem 11. April den aktuellen Stand mitzuteilen. Bezüglich der Nichtzahlung der Spatosimo-Steuer geben die griechischen Behörden nachdrücklich an, dass OA bei Nichtzahlung Verzugszinsen und Bußgelder zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall hat OA Geldbußen und Verzugszinsen für 5,1 Mrd. GRD (15 Mio. [fmxeuro]) bei einer Gesamtsumme unbezahlter Spatosimo-Steuern von 2,2 Mrd. GRD zu zahlen. Derzeit hat OA die Verhängung einer Geldbuße von 15 Mio. [fmxeuro] angefochten und vor den Verwaltungsgerichten Recht erhalten, wo die Aufhebung der HCAA-Entscheidung und Steuerbescheide angeordnet wurde. Zwischen Olympic Airlines und Olympic Catering sind (ausgenommen normale kommerzielle Verbindlichkeiten) keine ausstehenden Schulden zu verzeichnen.

(94) Im Allgemeinen bestreiten die griechischen Behörden die Behauptung, dass sie säumige oder nicht erfolgte Zahlungen durch OA tolerieren und keine Verzugszinsen oder Geldbußen erheben. Griechenland ist der Auffassung, dass seine Antworten vom 19. Februar und 24. Oktober 2001 sowie die Anhänge 19 bis 21 dieses Vermerks belegen, dass OA wie jedes andere griechische Unternehmen behandelt wird. OA hat die Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat während des Winters 2002 beantragt, um seinen Cashflow in dieser Flugplanperiode, die stets ein schwieriger Zeitraum ist (nach dem 11. September umso mehr), zu verbessern. Außerdem hat Griechenland bezüglich der seitens OA ausstehenden Beträge die entsprechenden Verfahren zur Einforderung der fälligen Summen eingeleitet.

(95) D. Die Befreiung von Steuern, Notar- oder Registriergebühren für Transaktionen von OA. Die griechischen Behörden bekräftigen, dass OA keine derartige Befreiung genießt. Es wurden Rechtsvorschriften erlassen, mit denen implizit Artikel 3 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 2 und 4 und Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 96/75 aufgehoben wurden.

(96) E. Die Möglichkeit, Verbindlichkeiten des Staates und von OA oder zwischen Flughäfen und OA, einschließlich der "Spatosimo"-Steuer, auf nicht transparente Art gegeneinander aufzurechnen. Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass das System der Aufrechnung von Verbindlichkeiten transparent ist.

(97) Die Gesamtheit der ausstehenden Zahlungen von OA an den griechischen Staat (einschließlich der Spatosimo-Steuer) wurde als Verbindlichkeit gegenüber dem Staat gemäß dem allgemeinen griechischen Recht bestätigt, und es wurde der Einzug (einschließlich fälliger Verzugszinsen und Geldbußen) eingeleitet. Dies ist die übliche Vorgehensweise, die auch auf andere Luftfahrtunternehmen Anwendung findet. Sobald OA mit Zahlungen in Verzug gerät, werden die anwendbaren Verfahren für den Einzug angewendet. Die ausstehende OA-Forderung über 19 Mrd. GRD als Ausgleich für den zwangsweise erfolgten frühen Auszug vom Flughafen Hellinikon ist eine weitere offene Frage, sodass dieser Betrag nach griechischem Recht nicht gegen Verbindlichkeiten von OA gegenüber dem Staat aufgerechnet werden kann, da eine Aufrechnung nur mit bestätigten Forderungen gegen den Staat erfolgen kann. Auf das Argument, dass die Flughäfen erhebliche Ertragseinbußen erleiden, weil OA (der Hauptkunde) Zahlungen verspätet oder nicht leistet, und dies den Wettbewerb beeinträchtigt, antworteten die griechischen Behörden, dass die Flughäfen in Griechenland nicht autonom sind, sondern aus dem Staatshaushalt finanziert werden und alle Einnahmen in den Staatshaushalt einfließen, sodass eine Verfälschung des Wettbewerbs nicht eintritt.

(98) F. Vergabe der Betankung an eine OA-Tochtergesellschaft ohne offene Ausschreibung sowie die angewendeten Tarifbedingungen. Es hat 1997 eine internationale Ausschreibung des Flughafens Spata, nicht der griechischen Regierung gegeben. Auf der Grundlage der eindeutig festgelegten Bewertungskriterien wurde OFC ausgewählt. Die gesamten Entwicklungskosten belaufen sich auf rund 14 Mrd. GRD, während die Aufwendungen auf 12-Monats-Basis von OFC mit rund 600 Mio. GRD veranschlagt wurden.

(99) Die Hydrantengebühr, die OFC den Luftfahrtunternehmen für die Lagerung und Verteilung von Flugkraftstoffen berechnet, beträgt nach dem Euro-USD-Umrechnungskurs vom April 2002 0,0436 USD/US-Gallone und ermöglicht nach Angaben Griechenlands den Ausgleich der jährlichen Betriebskosten, die Darlehensamortisierung und eine stetige Rendite des von den Investoren eingesetzten Kapitals von jährlich deutlich unter 15 %. Bei einem geschätztem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs um 2 % im Jahr würde sich der Barwert der OFC-Gebühren über die 21-jährige Laufzeit nach Angaben der griechischen Behörden auf rund 30 Mrd. GRD belaufen, statt auf die von der Kommission geschätzten 100 Mrd. GRD. Den Ausführungen Griechenlands zufolge hat OA beschlossen, sich an OFC zu beteiligen, um zu gewährleisten, dass es als größter Nutzer des Flughafens nicht von wesentlichen Gebührensteigerungen betroffen sein würde und OFC nicht allein von Mineralölfirmen und Raffinerien kontrolliert würde.

(100) G. Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] einer öffentlichen Handelsbank (Commercial Bank of Greece) an OA auf der Grundlage der Abtretung an die Bank von Forderungen von OA gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro]. Die Commercial Bank of Greece (CBG) ist nicht Teil des öffentlichen Sektors; 10 % gehören Crédit Agricole Caisse Nationale. OA benötigte das Darlehen, um wahrscheinliche Cashflow-Probleme im Winter 2002, stets eine schwierige Periode, zu bewältigen. Das Darlehen wurde von CBG gegen bestätigte Forderungen von OA an den Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro] gewährt. Es handelt sich nicht um eine staatliche Bürgschaft. Außerdem wurde das Darlehen zu schlechteren Marktkonditionen vergeben, als wenn es staatlich verbürgt wäre: EURIBOR + 1,25 %.

5. DIE LAGE VON OA IM NOVEMBER 2002

(101) Vor der Beurteilung einer missbräuchlichen Anwendung der vorherigen Beihilfe und der angeblichen neuen Beihilfe ist es erforderlich, die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Situation zu prüfen.

(102) Die Kommission weist darauf hin, dass die Prüfung der derzeitigen Lage von OA erst nach dem Erlass zweier Anordnungen zur Auskunftserteilung möglich war. Die Auskünfte wurden jedoch nicht nur verspätet erteilt - so wurde zum Beispiel die angeforderte objektive Analyse, ob das Unternehmen bis 2002 die Bestandsfähigkeit erreicht, erst am 14. November 2002 vorgelegt -, sondern Griechenland hat der Kommission auch nie die wesentlichen Informationen zum Jahresabschluss 2001 vorgelegt.

5.1. Unrechtmäßige Gewährung der 1994 und 1998 genehmigten Beihilfen

5.1.1. Der Umstrukturierungsplan

(103) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass bei der Analyse der Ergebnisse und Finanzlage von OA berücksichtigt werden muss, dass zuverlässige, auditierte Angaben nur bis höchstens für das Jahr 2000 vorliegen. Für spätere Daten zieht die Kommission die von Griechenland vorgelegten Informationen, die nicht den geprüften Jahresabschluss 2001 umfassen, und die von dem Unternehmen vorgenommenen Schätzungen heran, die Gegenstand einer begrenzten Überprüfung eines unabhängigen Beraters für das Jahr 2002 waren.

(104) Alle im Folgenden genannten Zahlen sind auf die nächste Million Euro oder Milliarde GRD aufgerundet.

(105)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1 Euro = 340,75 GRD.

(106) Ersichtlich ist, dass bereits 1998 erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Plans auftraten. Das Betriebsergebnis nach Zinsen belief sich 1997 auf einen Verlust von 28 Mrd. GRD (rund 82 Mio. [fmxeuro]), wohingegen zuvor mit einem Gewinn von rund 1,7 Mrd. GRD (rund 5 Mio. [fmxeuro]) gerechnet wurde. Trotz Sparmaßnahmen im Jahr 1998, mit denen dieser Entwicklung entgegengesteuert werden sollte, wurden die Ziele des Plans für 1998 nicht erreicht. Der Betriebsverlust nach Zinsen im Jahr 1998 erreichte - 10,4 Mrd. GRD (- 30,4 Mio. [fmxeuro]) gegenüber einem geplanten Gewinn von 14,6 Mio. GRD (42,3 Mio. [fmxeuro]).

(107) Der Umstrukturierungsplan sah über die Gesamtlaufzeit eine erhebliche Umsatzsteigerung vor: 2002 sollte der Umsatz 380 Mrd. GRD (117 Mio. [fmxeuro]) verglichen mit 275 Mrd. GRD im Jahr 1997 (+ 38 %) erreicht haben. Zwischen 1998 und 2002 bewegte sich der Umsatz tatsächlich im Bereich von 270 bis 283 Mrd. GRD (792 bis 831 Mio. [fmxeuro]), wobei zu bedenken ist, dass 2001 insgesamt ein schwieriges Jahr für die Luftverkehrsbranche war.

(108) Das Betriebsergebnis hätte schon 1998 positiv sein sollen. Im Umstrukturierungsplan war ein Rückgang bis fast auf die Gewinnschwelle im Jahr 2001 vor einem erneut positiveren Ergebnis im Jahr 2002 vorhergesagt. Tatsächlich blieb der Betriebsverlust (d. h. nach allen Betriebsausgaben, einschließlich Abschreibungen und Zinsaufwand für die Finanzierung, jedoch vor außerordentlichen Posten) bei rund - 10/- 17 Mrd. GRD (- 30/- 49 Mio. [fmxeuro]) in den Jahren 1998-1999, erhöhte sich 2000 bzw. 2001 auf - 55/- 66 Mrd. GRD (- 163/- 194 Mio. [fmxeuro]) und wird für 2002 auf - 14 Mrd. GRD (- 41 Mio. [fmxeuro]) geschätzt.

(109) Wenn der für 2002 geschätzte Betrag von 11 Mio. [fmxeuro] EBITDA auch eine Verbesserung gegenüber den beiden Vorjahren darstellt, in denen ein negatives Ergebnis erzielt wurde, kann eine Bestätigung erst anhand der Ist-Zahlen erfolgen, wenn der Jahresabschluss 2002 von Wirtschaftsprüfern geprüft wurde. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass OA dieses Ergebnis erzielen wird, wie aus dem von den griechischen Behörden bei Deloitte in Auftrag gegebenen Bericht hervorgeht(11).

(110) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis, das die griechischen Behörden in ihrer Antwort an die Kommission vom 1. Oktober 2002 als Betriebsgewinn bezeichnen, nicht als solcher angesehen werden kann. Es handelt sich auch nicht um die Definition für dieselbe Rubrik in der Entscheidung von 1998 und in der darin enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle. Die Aussage, dass das Unternehmen jetzt einen Betriebsgewinn erzielt hat, ist daher nicht zutreffend, da ein solcher Gewinn dem so genannten EBITDA entspräche. Das EBITDA-Ergebnis muss jedoch nicht nur die normale Rentabilität für die Anteilseigner erbringen - was hier noch nicht einmal in Betracht gezogen wird -, sondern auch zwei Hauptelemente aller Unternehmen abdecken:

- die Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens, die buchhalterisch die nutzungsbezogene Wertminderung der für die Unternehmenstätigkeit eingesetzten Anlagegüter erfasst, in diesem Fall hauptsächlich die Flugzeuge und andere luftfahrtbezogene Anlagegüter, in anderen Worten deren Amortisierung im Rahmen ihrer erwarteten Lebensdauer; diese Kategorie ist auch von Bedeutung für die künftige Finanzierung neuer Anlagegüter als Ersatz für vorhandene und für die langfristige Fortführung des Unternehmens;

- Zinsaufwendungen des Unternehmens gegenüber Banken und anderen Finanzinstituten, die seine Tätigkeit und/oder Investitionen finanzieren.

(111) Es ist daher zu betonen, dass ein derart geringes EBITDA nicht bestandsfähig ist. Auf der Grundlage der OA-Zahlen, die der Kommission übermittelt wurden, belaufen sich die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und die Zinsaufwendungen zusammen auf geschätzt 52 Mio. [fmxeuro]. Wird dieser Betrag vom EBITDA abgezogen, ergibt sich für 2002 als Betriebsergebnis vor Steuern(12) (EBT) ein Verlust von über - 41 Mio. [fmxeuro], im wahrscheinlichsten Fall gemäß der Deloitte-Prüfung von - 92 Mio. [fmxeuro].

(112) Griechenland beharrt in seiner Antwort vom 21. November jedoch darauf, dass gemäß dem Bericht von Deloitte & Touche die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) anstelle der griechischen Vorschriften das EBITDA-Ergebnis erheblich verbessert hätte. Es ist jedoch festzuhalten, dass dies nur eine Frage der Klassifizierung ist, da die Anwendung der IAS, d. h. im vorliegenden Fall die Einstufung von Leasingverträgen als wirtschaftlicher Erwerb der Anlagegegenstände, einen Teil der Aufwendungen von den Finanzierungskosten zu den Abschreibungen verlagern würde. Der Bericht von Deloitte & Touche macht daher deutlich, dass ihrer Meinung nach "diese Änderung das Gesamtergebnis von OA nicht wesentlich beeinflussen würde", d. h. das Betriebsergebnis, auf das sich die Analyse der Kommission seit 1994 stützt.

(113) Laut griechischen Informationen wurden seit 2000 erheblich außerordentliche Erträge erzielt, die die Verluste verringert hätten. Diese Erträge sind in der Tat sehr hoch (68 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000, geschätzt 57 Mio. [fmxeuro] 2001 und vorhergesagt 60 Mio. [fmxeuro] 2002). Für die Jahre 2000 und 2001 umfassen sie hauptsächlich die vom Staat erhaltene Entschädigung für den Umzug vom Flughafen Hellinikon nach AIA Spata (51 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000 und 65 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2001). Außerdem wurde eine Immobilie verkauft (22 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000). Im Jahr 2002 sollen außerordentliche Erträge aus einer letzten Rate der Entschädigung für den Umzug nach AIA Spata von 6 Mio. [fmxeuro] sowie aus Erträgen aus dem Verkauf von Sachanlagen wie Flugzeugen bis zu 16 Mio. [fmxeuro] und von Finanzanlagen wie Anteilen an Beteiligungsgesellschaften von bis zu 25 Mio. [fmxeuro] erzielt werden. Diese Erträge, die zum Teil mit der Veräußerung nicht zum Kerngeschäft zählender Anlagegüter im Zusammenhang stehen, können in der Tat dazu beitragen, die Finanzlage des Unternehmens zu erleichtern. Es handelt sich aber um einmalige Vorgänge, die keine Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Unternehmens haben, die weiterhin Besorgnis erregend bleibt. Ausschließlich ein Betriebsgewinn kann langfristig das Überleben eines Unternehmens sichern.

(114) Die vorgelegten Informationen verweisen auch auf außerordentliche Erträge für 2002 in Höhe von 5 Mio. [fmxeuro], die mit der Entschädigung aller griechischen Luftfahrtunternehmen durch Griechenland nach den Ereignissen des 11. September 2001 und der Sperrung des Luftraums im Zusammenhang stehen. Diese Beihilferegelung wurde von der Kommission unter der Nummer NN 119/2002 registriert und wird von ihren Dienststellen noch nach den Regeln für staatliche Beihilfen geprüft. Die vorliegende Entscheidung wird dem Ergebnis dieser Prüfung nicht vorgreifen.

(115) Für 2002 lauten die letzten, am 16. Oktober 2002 vom OA-Management und den griechischen Behörden vorgelegten Informationen, dass zusätzlich zu diesen 60 Mio. [fmxeuro] weitere außerordentliche Erträge in Höhe von 112 Mio. [fmxeuro] erwartet werden. Die Art dieser Erträge wurde nicht formell belegt, doch führte das OA-Management allgemein aus, dass es dabei um den Verkauf von Anteilen des Unternehmens an Aktivitäten im Bereich Catering und Buchungssysteme in Höhe von 37 Mio. [fmxeuro] gehen könnte. Der verbleibende Hauptteil (75 Mio. [fmxeuro]) wird als Ertrag aus Verkauf und Wiederanmietung von Flugzeugen beschrieben. Diese unterstellten Erträge sind im Vergleich zu dem zugrunde liegenden Wert der Anlagegegenstände in der letzten Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 2000 sehr hoch (Bruttobuchwert von rund 155 Mio. [fmxeuro] und Nettobuchwert - nach Abschreibungen - von rund 41 Mio. [fmxeuro]), außerdem sind die Verkaufspreise von Gebrauchtflugzeugen derzeit, wo bereits viele Flugzeuge außer Betrieb genommen wurden und auf einen Käufer oder Leasingnehmer warten, recht niedrig, sodass die Kommission diese Zahlen bis zum endgültigen Beweis nicht als verlässlich ansehen kann.

(116) Da das Unternehmen weiterhin hohe Verluste erwirtschaftet, bleiben die Eigenkapitallage, die zunehmende Verschuldung und der Gearing-Status (gesamte Verbindlichkeiten des Unternehmens geteilt durch das Eigenkapital) die eines Unternehmens in Schwierigkeiten.

- Die Lücke zwischen Plan- und Ist-Zahlen des Eigenkapitals ist von 32 Mrd. GRD (93 Mio. [fmxeuro]) 1997 auf 37 Mrd. GRD (108 Mio. [fmxeuro]) 1998 und 85 Mrd. GRD (249 Mio. [fmxeuro]) 1999, schließlich auf 132 Mrd. GRD (387 Mio. [fmxeuro]) im Jahr 2000 angewachsen. In diesem Jahr waren die Eigenmittel auf beinahe Null zurückgegangen (645 Mio. GRD, weniger als 2 Mio. [fmxeuro]). Auf der Grundlage der nicht geprüften Zahlen, die der Kommission für 2001 übermittelt wurden, sind die Eigenmittel weiter auf - 136 Mio. [fmxeuro] zurückgegangen.

- Entsprechend den oben genannten unterschiedlichen Zahlen für 2002(13) und je nach der Höhe der tatsächlich erzielten außerordentlichen Erträge können die Eigenmittel zum 31. Dezember 2002 in einem Bereich von - 209 Mio. [fmxeuro] und - 6 Mio. [fmxeuro] liegen, wobei laut Deloitte - 139 Mio. [fmxeuro] am wahrscheinlichsten sind. Selbst bei günstigster Bewertung der Auswirkungen außerordentlicher Erträge auf die Finanzlage des Unternehmens wird das Eigenkapital in jedem Fall während der Endphase des Umstrukturierungsplans negativ bleiben.

- Eigenkapital in dieser Höhe ist für ein weiterhin aktives Unternehmen äußerst ungewöhnlich. Der geprüfte Jahresabschluss belegt, dass die rote Linie eines 50%igen Verlustes des Aktienkapitals 1999 überschritten wurde. Normalerweise löst dies eine sofortige Reaktion der Anteilseigner aus, die entweder eine Kapitalerhöhung und/oder die Durchführung strenger Umstrukturierungsmaßnahmen bezüglich der Kostenstruktur umfasst, was zu einer Anpassung der Unternehmenstätigkeit führen kann. Es hat keine derartige Reaktion von Griechenland gegeben, weder durch eine Erhöhung des Aktienkapitals noch durch wesentliche rechtzeitige Anpassungen des Umstrukturierungsplans.

- Angesichts dessen stützt sich das Unternehmen seit Ende 2000 nur auf geliehenes Geld zur Finanzierung seiner Aktivitäten. Im Jahr 2001 hat sich der Bedarf an externen Mitteln, die von Banken und anderen Dritten, Handelspartnern, Zulieferern sowie staatlicher Stellen in Form zusätzlicher Darlehen oder der Stundung von Zahlungen gestellt werden, weiter erhöht. Diese Ausleihungen finanzieren nicht nur die gesamten Anlagegüter des Unternehmens, sondern auch das negative Eigenkapital von 136 Mio. [fmxeuro].

- Die Verschuldung ist in den Jahren 2000 und 2001 erheblich angestiegen. Die Finanzschulden stiegen 2000 um rund 15 Mrd. GRD (rund 44 Mio. [fmxeuro]) und haben sich seit 1999 damit vervierfacht. Außerdem waren die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten um rund 11 Mrd. GRD (rund 32 Mio. [fmxeuro]) gestiegen, während die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen um rund 11 Mrd. GRD über denen von 1999 lagen. In beiden Fällen hatten sich die Beträge im Jahr 2000 gegenüber 1999 verdoppelt. Ein solch starker Schuldenanstieg ist nicht durch eine Ausdehnung der Aktivitäten des Unternehmens begründet; so ist der Umsatz, der bei einer erheblichen Steigerung zu höheren Kosten für Beschaffung, Gehälter usw. hätte führen können, mehr oder weniger stabil geblieben. Die Verschuldung steht vielmehr mit der finanziellen Gesamtlage von OA in Zusammenhang und mit den mangelnden Mitteln des Unternehmens, seinen laufenden Finanzverpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

- Laut dem geprüften Jahresabschluss von OA wuchsen die laufenden Verbindlichkeiten(14) insgesamt von 39 Mrd. GRD (116 Mio. [fmxeuro]) im Jahr 1999 auf 86 Mrd. GRD (252 Mio. [fmxeuro]) im Jahr 2000 an. Im Jahr 2001 stieg die langfristige Verschuldung um 187 Mio. [fmxeuro] wegen des staatlich verbürgten Darlehens zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von OA an den Flughafen AIA Spata.

- Im Jahr 2001 nahmen die laufenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten um weitere 90 Mio. [fmxeuro] zu: von 252 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000 auf geschätzte 342 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2001. Sie haben sich gegenüber 1999 fast verdreifacht. Die Zahlen belegen, dass die Verbindlichkeiten von OA im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen von 19 Mio. [fmxeuro] im Jahr 1999 auf 29 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000 und fast 44 Mio. [fmxeuro] Ende 2001 angestiegen sind. Zwischen Ende 1999 und 2001 haben sich die Steuerschulden von OA verzehnfacht (10 Mio. [fmxeuro] 1999, 33 Mio. [fmxeuro] 2000 und 99 Mio. [fmxeuro] 2001). Auch dieser Anstieg ist nicht durch Änderungen der Aktivitäten des Unternehmens begründet, die erhöhte Verbindlichkeiten verursacht hätten. Bezüglich der tatsächlichen Lage von OA ist im Gegenteil festzustellen, dass das Umlaufvermögen, das in der Regel durch kürzerfristige Verbindlichkeiten wie oben beschrieben finanziert wird, von 313 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000 auf 301 Mio. [fmxeuro] nach den nicht geprüften Zahlen für 2001 leicht zurückgegangen ist, was normalerweise den Finanzierungsbedarf reduziert. Der akute Mittelbedarf zum Ausgleich kürzlich erlittener Verluste ist die einzige Begründung für die beschriebene Entwicklung.

- Das Gearing-Verhältnis ist eine der Kennzahlen, die in der Entscheidung von 1998 für die Überwachung der Durchführung des Umstrukturierungsplans vorgegeben wurde. Dieses Verhältnis berechnet sich als die Summe aller Verbindlichkeiten des Unternehmens geteilt durch das Eigenkapital(15) Je nach Investitionen und Betriebsergebnis in dem jeweiligen Jahr hätte es zwischen 2,22 und 2,76 (schlechtester Wert für das Jahr 2000) liegen sollen. Nach einem positiven Auftakt 1998 (2,01 statt 2,22) bewirkte das Gewicht der Verschuldung zusammen mit einem schlechten Betriebsergebnis im Jahr 1999 eine Verschlechterung auf 3,87. Ende 2000, als das Eigenkapital fast aufgezehrt war, machten die Verbindlichkeiten das 303-fache des Eigenkapitals aus, sodass das Gearing-Verhältnis 303 betrug.

- Heute kann das Verhältnis wegen des negativen Eigenkapitals nicht mehr sinnvoll berechnet werden. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass OA ein Unternehmen in Finanzschwierigkeiten ist, das weit von jeder Möglichkeit entfernt ist, ohne äußere Interventionen die Bestandsfähigkeit zu erreichen. Ein Gearing-Verhältnis von 2,76 (das im Umstrukturierungsplan von 1998 für das Jahr 2000 maximal zulässige Verhältnis) erfordert, wenn man es zu der Gesamtverschuldung(16) für 2000 und 2001 in Beziehung setzt, ein OA-Nettoeigenkapital von mindestens 200 bis 300 Mio. [fmxeuro], falls die außerordentlichen Erträge 2002 verwirklicht werden können. Die einzige Methode zur Erhöhung des Eigenkapitals besteht bei der jetzigen Finanzlage des Unternehmens in einer entsprechenden Mittelzuführung zum Kapital durch die Anteilseigner. Die Kapitalzuführung müsste sich auf 340 bis 450 Mio. [fmxeuro] belaufen, wenn das derzeitige negative Eigenkapital ausgeglichen werden soll (Stand 2001).

- Die genannten Zahlen stellen die mindestens erforderliche Kapitalzuführung dar, wenn angenommen wird, dass OA 2003 die Gewinnschwelle zumindest erreicht. Unter der Voraussetzung, dass alle Bedingungen und Verpflichtungen des geltenden Umstrukturierungsplans, der von der Kommission 1998 genehmigt wurde, eingehalten werden, könnte OA noch eine letzte darin vorgesehene Tranche von 23 Mio. [fmxeuro] (7,8 Mrd. GRD) erhalten. Nicht nur wurden die Bedingungen und Verpflichtungen nur teilweise erfuellt, auch die letzte Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe von 1998 in Höhe von 23 Mio. [fmxeuro] (7,8 Mrd. GRD) erreicht bei weitem nicht den oben genannten Mindestbetrag, der für eine Kapitalerhöhung erforderlich wäre, um die Verbindlichkeiten von OA zu erfuellen.

(117) Schlussfolgerung - Griechenland hat sich der Kommission gegenüber verpflichtet, die Umstrukturierungspläne von 1994 und 1998 durchzuführen. Die meisten dort festgelegten Ziele wurden nicht erreicht. Außerdem wurden die in den Plänen vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfuellt. Das Unternehmen befindet sich weiterhin in ernsten Finanzschwierigkeiten. Die beschriebene Finanzlage von OA und die genannten ernsten Schwierigkeiten führen sowohl kurzfristig als auch langfristig zu einer mangelnden Bestandsfähigkeit.

5.1.2. Die Einführung eines Managementinformationssystems (MIS)

(118) Bezüglich der Effektivität des von OA im September 1999 eingeführten Informationssystems haben Alan Stratford and Associates, die zur Prüfung herangezogenen unabhängigen Sachverständigen, ausgeführt: "Die Berater haben sich davon überzeugt, dass das Management zutreffende und zuverlässige Informationen erhalten wird, vorausgesetzt, dass Daten gemäß den festgelegten Zeitplänen eingegeben werden". Das Informationssystem hätte gemäß der Kommissionsentscheidung von 1998 spätestens im Dezember 1998 eingerichtet werden sollen. Laut den Beratern hängt der Erfolg des Systems von der "vertraglichen Regelung und wirksamen Umsetzung eines neuen Ertragsabrechnungssystems" ab, das Daten für die Berechnung von Erträgen und Profitabilität bereitstellt. Die Berater ermittelten zwei weitere mögliche Schwachstellen des Systems, die damit zusammenhängen, dass das MIS nicht bei allen OA-Tochtergesellschaften (z. B. Olympic Aviation) eingesetzt wird und bestimmte wesentliche Managementinformationen noch nicht einbezogen sind, was es dem Management erheblich erschwert, einen zuverlässigen Überblick über das gesamte Luftfahrtgeschäft zu erlangen.

(119) In den am 11. April 2002 übermittelten Informationen führte Griechenland aus, dass der Termin 31. Dezember 1998 unrealistisch war, da dies bedeutet hätte, ein MIS innerhalb von vier Monaten einzurichten. Griechenland legte der Kommission auch Angaben zu dem derzeit bei OA eingesetzten MIS als Anhang 39 der genannten Informationen vor und gab an, dass die Einführung dieses Systems im Oktober 2000 abgeschlossen und es seither im Einsatz war.

(120) Laut Anhang 39 wird das MIS nicht bei den Tochtergesellschaften eingesetzt, insbesondere weder bei Olympic Airways noch Macedonian Airlines, die beide Luftverkehrsdienste durchführen. Der Kommission liegen keine Belege dafür vor, dass das System erfolgreich eingeführt wurde und ob es jemals als "vollständige betriebsfähiges und angemessenes Managementinformationssystem" zur Verfügung stand, wie es in der Kommissionsentscheidung von 1998 gefordert wurde. Aus den vorgelegten Informationen (Anhang 39, Seite 4) geht hervor, dass das System nicht in dem für eine vollständige Einführung nötigen Ausmaß zugänglich gemacht wurde. Ein beschränkter Zugang wurde ab Oktober 2000 gewährt. Die tatsächliche Anwendung des Informationssystem ist durch die der Kommission vorliegenden Informationen nicht belegt, noch spiegeln sich entsprechende Ergebnisse in den der Kommission übermittelten Daten wider.

(121) Der wichtigste Beleg dafür, dass das MIS nicht betriebsfähig ist, wird von den bestellten Jahresabschlussprüfern von OA (SOL SA Wirtschaftsprüfer) in den Prüfvermerken der Jahresabschlüsse für die Jahre 1998, 1999 und 2000 und durch die enormen Verzögerungen bei der Prüfung der Abschlüsse geliefert.

(122) Prüfvermerke können im Allgemeinen in drei große Kategorien unterteilt werden. Am vorteilhaftesten und am häufigsten ist der Fall, dass der Bestätigungsvermerk ohne Einschränkungen erteilt wird und die Abschlussprüfer mithin bestätigen, dass der Jahresabschluss ein zutreffendes Bild der Lage des Unternehmens gibt. Demgegenüber kann in sehr schwerwiegenden Fällen oder bei Betrugsverdacht die Bestätigung des Jahresabschlusses verweigert werden. Dazwischen liegt die Grauzone des so genannten "eingeschränkten Bestätigungsvermerks", bei dem die Abschlussprüfer den Jahresabschluss unter der Bedingung bestätigen, dass in dem Vermerk auch ihre Bedenken oder Einschränkungen genannt werden. Hierbei sind manche Einschränkungen in bestimmten Fällen unvermeidlich, beispielsweise bei der Prüfung im allerersten Geschäftsjahr oder bei einer wesentlich geänderten Bilanzpolitik. Dies ist jedoch die Ausnahme und hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Ein "eingeschränkter Bestätigungsvermerk" ist - ausgenommen in den oben genannten Sonderfällen - für ein Unternehmen immer negativ, den es zu vermeiden versuchen wird, indem es die Wirtschaftsprüfer davon zu überzeugen sucht, ihre Bedenken zurückzunehmen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk hat immer Auswirkungen auf die Position eines Unternehmens gegenüber Kunden, Zulieferern und Kreditinstituten.

(123) Die letzten geprüften OA-Jahresabschlüsse der Jahre 1998, 1999 und 2000 waren alle mit eingeschränkten Prüfvermerke versehen, die in finanzieller Hinsicht auf schwerwiegende Probleme hinwiesen und sich wie folgt gestalteten:

(124) Einschränkungen hinsichtlich des Prüfprozesses und seines Umfangs sowie bezüglich Beschränkungen der Prüfung. Bezüglich des Jahres 1998 führen die Abschlussprüfer aus: "Bis heute (Anm.: 10. September 1999) haben wir keine ausreichende Zahl von Bestätigungsschreiben für bedenkliche Verbindlichkeiten und Forderungen erhalten." Für 1999 hieß es: "Die Salden bestimmter Forderungs- und Verbindlichkeitskonten wurden nicht vollständig geprüft, für die aufgrund von Diskrepanzen, Überkreuzprüfungen, fehlender Daten usw. Rückstellungen (...) vom Ergebnis gebildet wurden." Ebenso wurden "Verzögerungen bei der Durchführung der Schlussbuchungen der Bilanz und Vorgänge, die wesentlich von der einheitlichen Anwendung der Inventurmethode über die Jahre betroffen waren" genannt. Im Jahresabschluss 2000 heißt es bezüglich der überfälligen Erstellung des Abschlusses: "Die genannte Verzögerung hat unsere Möglichkeiten beschränkt, grundlegende Prüfungsverfahren (physische Zählung, Überprüfung und Abstimmung von Barbeständen und Beständen an bargeldähnlichen Zahlungsmittel, von Lagerbeständen und andere Vermögensgegenstände) anzuwenden."

(125) Die Kommission entnimmt dem Vorstehenden, dass die Abschlussprüfer - um einen nichtnegativen Bestätigungsvermerk erteilen zu können - die Öffentlichkeit, an die sich der Vermerk richtet, daran erinnern mussten, dass üblicherweise nach den berufsständischen Regeln vorzunehmende Arbeiten und Bewertungen nicht vollständig durchgeführt werden konnten, da einschlägige Belege nicht verfügbar waren. Da bei einer Abschlussprüfung nie eine hundertprozentige Prüfung erfolgt, wird die Einhaltung üblicher Rechnungsprüfungsgrundsätze sowohl nach einzelstaatlichen Vorschriften als auch nach internationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen verlangt, auf die sich die Abschlussprüfer am Beginn ihres Bestätigungsvermerks beziehen. Im Fall von OA sollen die Anmerkungen im Bestätigungsvermerk darauf hinweisen, dass die Einhaltung üblicher Rechnungsprüfungsgrundsätze nicht gewährleistet werden konnte.

(126) Einschränkungen hinsichtlich des Rechnungswesens, Managements und der internen Kontrolle. Für das Jahr 1998 merkten die Abschlussprüfer an: "Allgemein muss das Ertragsbuchhaltungssystem und das gesamte Rechnungswesen verbessert werden, um die vollständige Einhaltung von Standards und Grundsätzen für das Rechnungswesen sicherzustellen." Im Bestätigungsvermerk für 1999 gingen die Abschlussprüfer einen Schritt weiter: "Die unvollständige Nachverfolgung von Erträgen und die Schwächen der Organisation des Rechnungswesens zusammen mit der Ineffizienz der internen Kontrolle machen unverzüglich Maßnahmen zur Behebung dieser erheblichen Schwachpunkte erforderlich." Im Bestätigungsvermerk für 2000 wurde diese Kritik nicht nur genauer, sondern auch harscher geäußert: "Der unvollständige Einsatz des Ertragsinformationssystems, der zu einer mangelhaften Überwachung der Erträge, Forderungen und Verbindlichkeiten geführt hat, sowie die erheblichen Mängel in der Infrastruktur des Rechnungswesens des Unternehmens zusammen mit der fehlenden internen Kontrolle machen unverzüglich Maßnahmen zur Behebung dieser erheblichen Schwachpunkte erforderlich."

(127) Aus den aufeinanderfolgenden Vermerken geht eindeutig hervor, dass die Abschlussprüfer mit dem Informationssystem von OA nicht nur unzufrieden waren und ihm kein Vertrauen schenkten, sondern im Laufe der Jahre auch zunehmende Bedenken hatten. Wo der Bestätigungsvermerk 1998 die Notwendigkeit einer Verbesserung der Ertragsbuchhaltung und des Rechnungswesens erwähnte, wird im Vermerk 1999 die Notwendigkeit betont, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf der Ertragsseite sowie bezüglich der als unzureichend bezeichneten internen Kontrolle zu ergreifen. Im Jahresabschluss 2000 äußerten die Abschlussprüfer eine noch kritische Meinung. Nicht nur die Ertragsbuchhaltung, sondern alle Schlüsselaspekte der Beziehungen zu Dritten (einschließlich Kunden und Lieferanten) wurden als mangelhaft bezeichnet und unmittelbarer Maßnahmen für bedürftig befunden. Was die interne Kontrolle angeht, ist das Urteil völlig eindeutig: was 1999 noch von Ineffizienz die Rede, wurde 2000 das völlige Fehlen bemängelt.

(128) Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass ein Managementinformationssystem eingeführt wurde. Die Abschlussprüfer, die mit dessen Kontrolle weitgehend befasst waren, haben den Abwärtstrend über die Jahre eindringlich geschildert, was dem Management keine Illusionen bezüglich der Überwachung seiner Maßnahmen ließ und keinem Dritten Vertrauen in die Leistung des Unternehmens einflößte. Darüber hinaus ist die vor kurzem erfolgte Auslagerung des Ertragssystems ein weiterer Beleg für die bislang schlechte Leistung des Unternehmens in dieser Hinsicht. Diese Auslagerung scheint nicht nur mit Bemühungen zur Kostenminderung im Zusammenhang zu stehen, sondern auch mit einer völlig fehlenden internen Organisation in diesem Bereich und mit zeitlichen Aspekten.

(129) Die Verzögerung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bestätigt den negativen Gesamttrend, den die Abschlussprüfer in ihrem Vermerk aufzeigen.

(130) Die Kommission weist darauf hin, dass geprüfte Jahresabschlüsse von OA im Umstrukturierungszeitraum nie pünktlich vorgelegt wurden. Nach griechischem Recht, insbesondere Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 2190/1920 hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen. Die Hauptversammlung ist sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs einzuberufen. Außerdem muss ein Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 "seinen Genehmigungsbehörden in jedem Geschäftsjahr ohne unangemessene Verzögerung den geprüften Abschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr vorlegen". Seit 1998 war Olympic Airways jedoch nicht in Lage, geprüfte Jahresabschlüsse pünktlich vorzulegen.

- Der Jahresabschluss 1998 wurde, wie aus dem Prüfvermerk hervorgeht, am 10. September 1999 fertiggestellt, mehr als achteinhalb Monate nach Ende des Geschäftsjahrs. Dies stellte bereits eine Fristüberschreitung nach griechischem Recht ebenso wie nach allgemeiner europäischer Übung dar, wo eine Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs gilt.

- Für den Jahresabschluss 1999 wurde der Prüfvermerk am 11. Dezember 2001 erteilt, fast zwei Jahre nach Ende des Geschäftsjahrs 1999 und mehr als fünf Monate nach dem Ende der Frist für das Geschäftsjahr 2000.

- Als Folge davon wurde der Prüfvermerk für den Jahresabschluss 2000 am 1. August 2002 erteilt, 17 Monate nach Ende des Geschäftsjahres und nach Ende der Frist für die Vorlage des Jahresabschlusses 2001.

- Für das Geschäftsjahr 2001 wurde der Kommission kein Jahresabschluss vorgelegt. Es ist daher zweifelhaft, dass ein solcher vorhanden ist. Nach Einschätzung des OA-Managements, die in der Sitzung vom 16. Oktober 2002 mündlich geäußert wurde, wäre mit der Unterzeichnung des Jahresabschlusses bestenfalls Anfang 2003 zur rechnen, mithin ein Jahr nach Ende des Geschäftsjahrs und mindestens mit sechs Monaten Fristüberschreitung.

(131) Das Problem der Erstellung des geprüften Jahresabschlusses hat sich wieder einmal nicht gebessert, sondern verschlimmert oder ist, die die obigen Ausführungen zeigen, zumindest auf einem Besorgnis erregenden Niveau geblieben. Nach Auffassung der griechischen Behörden belegt die geringer werdende Fristüberschreitung, dass sich die Situation bessert. Die Kommission verweist dagegen auf die zwischen 1998 und den Folgejahren eingetretene Verschlechterung. Sollte die Fristüberschreitung weiter reduziert werden können, ist zu hoffen - ohne dass dies jedoch sicher wäre -, dass der Jahresabschluss 2002 oder möglicherweise 2003 pünktlich vorgelegt wird.

(132) Diese aufgelaufenen Verspätungen führen zu weiteren Schwierigkeiten, weil das Management sich für das Tagesgeschäft nicht auf ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschlüsse stützen kann. Außerdem erhalten weder Anteilseigner noch Dritte je eine ordentlichen Ausblick und die nötige Sicherheit bezüglich der Leistung des Unternehmens und seiner Ergebnisse. Die Verzögerungen in Verbindung mit den eingeschränkten Prüfvermerken der Abschlussprüfer können nur zu größerem Misstrauen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Jahresabschlüsse und der damit zusammenhängenden Daten führen. Die Schlussfolgerungen von Deloitte & Touch in ihren Berichten an die Kommission(17) von 1998 und 1999, die in dieselbe Richtung gehen, gelten weiterhin. Griechenland hat die Kommission nicht von Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, die die künftige Lage verbessern könnten.

(133) Angesichts dessen ist bei der Heranziehung nicht geprüfter Daten für 2001 (was unerlässlich ist, um ein endgültiges Bild zu erlangen) große Vorsicht walten zu lassen. In den letzten Jahren sind erhebliche Abweichungen zwischen den vom Unternehmen zuletzt bekannt gegebenen Zahlen und den schließlich im geprüften Jahresabschluss genannten Zahlen zu erkennen. In ihrer Bewertung der Zahlen für 1997 haben die von der Kommission ernannten Sachverständigen Deloitte & Touche festgestellt, dass sich die Angaben zum Unternehmensergebnis zwischen der letzten Prognose und der endgültigen Zahl von einem Nettogewinn von 15 Mrd. GRD zu einem Verlust von - 7 Mrd. GRD geändert hatten.

(134) Griechenland meldete zum 11. April 2002(18) einen Nettoverlust für das Jahr 2000 von geschätzt rund - 26 Mrd. GRD (rund 76,3 Mio. [fmxeuro]). Diese Zahl musste dann, obwohl sie mehr als 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs übermittelt worden war, in dem am 1. August 2002 unterzeichneten geprüften Jahresabschluss auf einen Verlust von - 32,4 Mrd. GRD (- 95 Mio. [fmxeuro]) berichtigt werden. Dieser Vorgang bestätigt, dass die vorgelegten nicht geprüften Angaben weiterhin unzuverlässig sind.

(135) Bezüglich der Einführung eines verlässlichen Managementinformationssystems für das Holdingunternehmen OA haben die Abschlussprüfer in ihren Berichten für 1999 und 2000 erwähnt, dass trotz Verpflichtungen nach griechischem Recht und eines Verstoßes gegen die Siebente Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchtstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss(19), letztlich geändert durch Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) das Unternehmen keinen konsolidierten Abschluss für den Konzern erstellt hat. Außer der Tatsache, dass dies einen Rechtsverstoß darstellt, führt dieses Verhalten im Zusammenhang mit der wichtiger werdenden Rolle der beiden großen Tochtergesellschaften Olympic Aviation und Macedonia Airlines (im Gesamtstreckennetz und in den Luftverkehrsaktivitäten von OA) zu einem Mangel an Informationen für alle Beteiligten, das Management, den Anteilseigner und betroffene Dritte, einschließlich der Kommission, die sich kein ordnungsgemäßes Bild von der Tätigkeit, dem Unternehmensergebnis und der Finanzfluesse des OA-Konzerns machen können.

(136) Auch die neuesten Informationen, der von Griechenland am 14. November 2002 übermittelte und vor kurzem von Deloitte & Touche erstellte Bericht, bestätigte das Fehlen verlässlicher Daten bei OA. Das Beratungsunternehmen führte aus: "Wie wir in früheren Berichten festgestellt haben, beruhen die Managementinformationen auf manuellen Systemen, die in einigen Fällen unzuverlässig oder in sich widersprüchlich sind."

(137) Schlussfolgerung - Für OA und seine Tochterunternehmen ist kein verlässliches Managementinformationssystem vorhanden. Außer einer entsprechenden Zusicherung Griechenlands wurden der Kommission keine gegenteiligen Belege vorgelegt. Das OA-Management kann sich weiterhin nicht auf gültige Daten stützen oder zuverlässige Zahlen vorlegen. Eine Beurteilung der Auswirkungen des von der Kommission 1998 genehmigten Umstrukturierungsplans ist daher nicht möglich.

5.1.3. Der besondere Status von OA

(138) Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften (Gesetze 2271/94, 2602/98, 2527/97 und 2414/96) nicht gegen Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 (Artikel 1, Zusagen a), b), c) und f) der Entscheidung von 1994) verstoßen, da diese Rechtsvorschriften von der Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung von 1998 geführt hat, geprüft und akzeptiert wurden. Die Kommission erkennt an, dass diese Rechtsvorschriften im Zusammenhang der Entscheidung von 1998 in der Tat akzeptabel waren.

(139) Was jedoch das Gesetz 95/76 angeht, gaben die griechischen Behörden ihrer Bereitschaft Ausdruck, der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Begünstigung von OA abzuhelfen. Die griechischen Behörden widersprechen nicht den von der Kommission an der Vereinbarkeit des Gesetzes geäußerten Zweifel. Da das fragliche Gesetz vor dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft (1. Januar 1981) in Kraft getreten war, scheint es zur Bereinigung der Lage erforderlich, Maßnahmen zu fordern, die einfach die Aufhebung der betreffenden Gesetzesbestimmungen bewirken, d. h. von Artikel 3 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 2, 3 und 4 und Artikel 6 Absatz 2.

(140) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Satzung von OA veröffentlicht wurde.

(141) Bezüglich der Jahresabschlüsse stellen die griechischen Behörden einen Zusammenhang zwischen der verspäteten Veröffentlichung der geprüften Jahresabschlüsse und der Überlebensfähigkeit des Unternehmens in Abrede. Die Kommission erkennt an, dass ein solcher Zusammenhang im strengen Sinn nicht vorliegt. Sie merkt jedoch an, dass Griechenland dadurch, dass es die mit (immer größerer) Verspätung erfolgende Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse akzeptiert, einen eindeutigen Verstoß von OA gegen Gemeinschafts- und einzelstaatliches griechisches Recht akzeptiert und dadurch außerdem belegt wird, dass das MIS nicht wie in der Entscheidung von 1998 verlangt eingeführt wurde.

5.2. Neue unzulässige Beihilfen

5.2.1. Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro]

(142) OA wurde am 8. Februar 2002 ein Darlehen einer öffentlichen Handelsbank (Commercial Bank of Greece) auf der Grundlage der Abtretung an die Bank von Forderungen von OA gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro] gewährt. Das Darlehen ist innerhalb eines Jahres rückzahlbar. Der Darlehenszinssatz ist der EURIBOR-Satz + 1,25 %. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Darlehenszinssatz fällig. Nach Angaben Griechenland (Anhang 10) beliefen sich die Verbindlichkeiten des griechischen Staats gegenüber OA nach der im Dezember 1998 erfolgten Aufrechnung der Forderungen zwischen dem griechischen Staat und OA (und Olympic Aviation) zum 31. Dezember 2001 auf 14844375105 GRD (etwa 43563830 [fmxeuro]), wovon 12711474679 GRD (etwa 37304401 [fmxeuro]) auf ausstehende Beträge für unbezahlte Flugscheine entfielen. Dies scheint mit dem Betrag von 22 Mio. [fmxeuro] in Einklang zu stehen, der von Griechenland als Verbindlichkeit gegenüber OA anerkannt wurde und der der Commercial Bank of Greece zur Besicherung ihres Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] abgetreten wurde.

5.2.2. Tolerierung Griechenlands von nicht geleisteten oder verspäteten Zahlungen oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht

(143) Die griechischen Behörden legten als Anhang IX ihrer Antwort vom 1. Oktober 2002 einen Auszug (Artikel 22) des griechischen Gesetzes Nr. 2731/1999 vom 5.7.1999 über die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und andere Fragen vor. Darin wird implizit auf OA Bezug genommen. Die entsprechenden Bestimmungen besagen, dass bei Entscheidungen nach Artikel 2 des griechischen Gesetzes 2000/91 über die Privatisierung von Unternehmen die Bestimmungen des griechischen Gesetzes zu DEKOs (Unternehmen, die als "öffentliche Versorgungsunternehmen" gelten) - das Gesetz Nr. 2414/96 über die Modernisierung öffentlicher Unternehmen und Organisationen und andere Bestimmungen - mit Ausnahme der Artikel 9 und 10 nicht anwendbar sind. Diese Artikel betreffen das Verfahren im Fall einer Privatisierung (Artikel 9) und den Kapitalanteil der zu privatisierenden Unternehmen, der immer griechisch bleiben muss (mindestens 51 %).

(144) Es scheint daher, dass OA keine DEKO mehr ist. Dies wurde von den griechischen Behörden in ihrer Vorlage vom 1. Oktober 2002 (Punkt 5) bestätigt, in dem es hieß, dass OA seit Juni 1999, als der griechische Staat das Management von OA an Speedwing übertrug, nicht mehr den Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2414/96 zu DEKOs unterliegt.

(145) Nach Artikel 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2000/1991 ist eine Entscheidung zur Privatisierung eines Unternehmens erforderlich, das bislang den Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2414/96 zu DEKOs unterlag. In ihrem Schriftwechsel vom 26. August 1999 verwiesen die griechischen Behörden auf das neue Management von OA, ohne jedoch auf ein Privatisierungsverfahren Bezug zu nehmen. Erst am 13. Dezember 1999 traf der griechische Staat die Entscheidung, OA zu privatisieren. Das Privatisierungsverfahren wurde am 20. Dezember 2000 eingeleitet und im Februar 2002 für gescheitert erklärt. Die griechischen Behörden haben die Kommission jedoch nie darüber unterrichtet, dass sich der tatsächliche Status des Unternehmens geändert hat.

(146) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass OA keine DEKO mehr ist und seit Juni 1999 (oder auch Dezember 1999) daher nicht den Bestimmungen des griechischen Gesetzes 2414/96, sondern nur den allgemeinen Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 über Aktiengesellschaften unterliegt, hätten einige Bestimmungen der griechischen Gesetze Nr. 2271/94 und 2602/98 entsprechend angepasst werden sollen, da sie einen getrennten Rechtsrahmen für die Einstellung von OA-Mitarbeitern und deren Beschäftigungsbedingungen darstellen. Die Kommission merkt an, dass OA als normale Aktiengesellschaft weiterhin DEKO-Rechtsvorschriften unterliegt.

(147) Was die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angeht, hat laut der Vorlage Griechenlands (Anhang 53 Abschnitt 15 und 16 sowie Anhänge 31 und 32 der Antwort vom 11. April 2002) OA dem griechischen Staat Sozialversicherungsbeiträge von 1993 bis 2001 geschuldet. In diesen acht Jahren, während denen OA die Beiträge nicht abgeführt hat, wurden keine Maßnahmen in Form von Bußen, Versteigerungen usw., wie sie in dem entsprechenden Gesetz(21)

vorgesehen sind, vom Sozialversicherungsträger ("IKA") getroffen. Im April 2001 kam OA mit IKA über die Zahlung fälliger Beträge bis zu 32 Mio. [fmxeuro] überein. Einschließlich aufgelaufener Zinsen beliefen sich die ausstehenden Zahlungen auf insgesamt 45 Mio. [fmxeuro]. Der Betrag war in 24 Monatsraten und einer Vorauszahlung (in zwei Raten) zahlbar. Die Monatsrate wurde mit 1760821 [fmxeuro] festgesetzt. Die monatlichen Beitragsraten für die laufenden monatlich fälligen Zahlungen schwanken und belaufen sich auf rund 2,235 Mrd. GRD (etwa 6559060 [fmxeuro]). Rechtsgrundlage für die Einigung war das griechische Gesetz 2676/1999, das eine solche Einigung unter der Bedingung erlaubt, dass nach dem Datum der Einigung keine Zahlungen ausbleiben oder überfällig sind. Ansonsten wird die gesamte Einigung hinfällig. Nach dem einschlägigen Gesetz hat OA die Möglichkeit, überfällige Zahlungen für drei Monate auszusetzen, nachdem sechs Monate lang nach der Einigung Zahlungen vorgenommen wurden. Dies sollte die monatlich fälligen Zahlungen von OA jedoch nicht betreffen.

(148) Um die Befriedigung ihrer Ansprüche zu gewährleisten, vollstreckte IKA im Juli 2001 in OA-Immobilien über einen Betrag von 21218264 [fmxeuro]. Es gibt jedoch keine Belege für weitere Vollstreckungen in OA-Vermögen zur Befriedigung dieser Zahlungsansprüche. OA scheint nach der Einigung nur bis September 2001 tatsächlich Zahlungen geleistet zu haben. In den Monaten Oktober bis Dezember 2001 kam OA die Bestimmung des oben genannten Gesetzes zugute, wonach die Zahlung der von der Einigung erfassten Beträge für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt werden konnte. OA scheint jedoch überhaupt keine in diesen Monaten fälligen Sozialversicherungsbeiträge an IKA abgeführt zu haben.

(149) Somit hat OA nicht nur seine Sozialversicherungsbeiträge acht Jahre lang nicht gezahlt, ohne dafür Strafen auferlegt zu bekommen, sondern hat sich auch die nachträgliche Einigung nicht eingehalten, die bei Nichtzahlung der Rate für einen Monat (Oktober 2001) hätte hinfällig werden sollen. Von dem Betrag von 45 Mio. [fmxeuro] wurden Zahlungen für sechs Monate im Jahr 2001 sowie die Vorauszahlung geleistet. Zahlungen für Januar und Februar 2002 scheinen geleistet worden zu sein. Bezahlt wurden somit 17608210 [fmxeuro].

(150) Was die Nichtzahlung von Mehrwertsteuern auf Kraftstoff und Ersatzteile durch Olympic Aviation angeht, liegen nach Prüfung der Anhänge 28 und 29 der Mitteilung Griechenlands vom 11. April keine Belege dafür vor, dass Olympic Aviation die entsprechende Mehrwertsteuer von Januar bis Mai 2001 und von November bis Dezember 2001 an die Steuerbehörden abgeführt hat.

(151) Was die Möglichkeit angeht, Verbindlichkeiten des Staates und von OA oder zwischen Flughäfen und OA, einschließlich der "Spatosimo"-Steuer, auf nicht transparente Art gegeneinander aufzurechnen, hat die Kommission die Unbestimmtheit des griechischen Gesetzes Nr. 2733/1999 hinsichtlich der Berechnung der beiderseitigen Verbindlichkeiten und ihrer Aufrechnung angesprochen. Griechenland hat in seiner Vorlage vom 11. April 2002 die Vereinbarung zur Aufrechnung zwischen dem griechischen Staat und OA vom 24.6.1999 vorgelegt, die eine Aufschlüsselung der fälligen und nicht bezahlten Beträge auf beiden Seiten enthält. Der aufgerechnete Betrag belief sich auf 9862639493 GRD (rund 28,9 Mio. [fmxeuro]).

(152) Die ausstehenden Zahlungen von OA an den griechischen Staat entfallen auf Flughafengebühren für Inlands- und Auslandsfluege im Zeitraum November 1994 bis Dezember 1998 sowie Mieten. Die vorgelegten Unterlagen(22) decken die Flughafengebühren vollständig ab. Es werden jedoch keine Details (sondern nur eine Gesamtsumme) für Mieten, die nur den Zeitraum 1996-1998 betreffen, ausgewiesen. Der Betrag von 509192802 GRD (rund 1494330 [fmxeuro]) ist daher ungeklärt.

(153) Anzumerken ist auch, dass die ausstehenden Verbindlichkeiten des griechischen Staats gegenüber OA keinen besonderen Zeitraum betreffen. Es ist daher nicht möglich, die Gültigkeit der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Insbesondere bezieht sich die Aufrechnungsvereinbarung (Punkt 2 a) von Anhang 15 zur Mitteilung Griechenlands vom 11. April) darauf, dass 3402729422 GRD (rund 9986000 [fmxeuro]) fällige Beträge für Flugreisen von HCAA-Beamten, für die Wartung von Flugzeugen zur Beförderung von Beamten durch die HCAA und für Versorgungskosten von HCAA-Gebäuden darstellen. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten in einem Anhang, der Bestandteil der Vereinbarung ist, weist Kosten nur in Höhe von 2443981910 GRD (etwa 7172361 [fmxeuro]) aus. Die Diskrepanz zwischen diesen beiden Zahlen wird nicht erläutert. Nach Punkt 2 b) der Aufrechnungsvereinbarung entfällt der Betrag von 6459910071 GRD (etwa 18957317 [fmxeuro]), d. h. der Rest des Aufrechnungsbetrags, auf Verbindlichkeiten verschiedener Ministerien und Stellen des öffentlichen Dienstes gegenüber OA. Auch hier fehlen Angaben darüber, auf welchen Zeitraum sich diese Verbindlichkeiten beziehen. Griechenland legt auch keine Belege für die betreffenden Beträge vor, weder Flugscheine noch Rechnungen.

(154) Für den Zeitraum 1998-2001 wurde keine Aufrechnung zwischen OA und Griechenland vorgelegt. Die Kommission stellt fest, dass Mieten an verschiedenen Flughäfen für den Zeitraum 1998-2001 bis zu einer Höhe von 2,46 Mio. [fmxeuro] fällig sind (1,6 Mio. [fmxeuro] für OA und 860000 [fmxeuro] für Olympic Aviation). Belege für die Zahlung wurden nicht vorgelegt.

(155) Was die Auferlegung der Flughafenausbausteuer "Spatosimo" angeht, scheint es laut der Mitteilung Griechenlands vom 11. April 2002(23) keine Belege für Zahlungen über den Gesamtbetrag von rund 60999156 [fmxeuro] an Spatosimo-Steuern für den Zeitraum Dezember 2000 - Februar 2002 sowie für den Monat März 1999 zu geben. Die am 14. November 2002 übermittelten ergänzenden Unterlagen besagen, dass ausstehende Verbindlichkeiten in Höhe von 31 Mio. [fmxeuro] gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren beglichen würden. Es wurden jedoch keine Belege für die Zahlung und keine Detailangaben zu dem Zeitraum und den betroffenen Flughäfen vorgelegt.

(156) Was die Zahlung der Flughafengebühren an AIA angeht, hat Griechenland in seiner Mitteilung vom 11. April 2002 (insbesondere Anhang 44) ausgeführt, dass Flughafengebühren und andere Abgaben und Entgelte (einschließlich Mieten und Zahlungen für Versorgungsleistungen) ordnungsgemäß bezahlt wurden und daher keine staatlichen Beihilfen vorliegen. Bei der Prüfung der von Griechenland vorgelegten Unterlagen zeigt sich laut Anhang 44, dass sich Kosten und Zahlungen zwischen März 2001 (Beginn der Tätigkeit am neuen Flughafen) und Februar 2002 auf 24 Mio. [fmxeuro] belaufen. OA und AIA haben am 23. April 2002 eine Einigung über die Begleichung der ausstehenden Verbindlichkeiten von OA erreicht. Die Kommission hat eine Ausfertigung der endgültigen Vereinbarung vom 23. April 2002 am 14. November 2002 erhalten. Nach diesem Dokument belaufen sich die Verbindlichkeiten für den Zeitraum März 2001 bis März 2002 auf 33,92 Mio. [fmxeuro]. Die Verbindlichkeiten sollen in 12 Vierteljahresraten während dreier Jahre, beginnend im Juli 2002, beglichen werden. Der Zinssatz basiert auf dem EURIBOR-Satz + 2,5 %, was ein recht hoher Zinssatz ist. OA hat diese dreijährige Vereinbarung durch Abtretung aller erwarteten Erträge aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen während dieses Zeitraums an AIA und durch Einräumung einer erstrangigen Hypothek auf ein ganz in seinem Eigentum befindliches Flugzeug vom Typ Boeing 737-400 besichert. Bislang wurde jedoch noch kein Beleg für entsprechende Zahlungen vorgelegt.

(157) Befreiung von Steuern, Notar- oder Registriergebühren für Transaktionen von OA. Diese Befreiungen stehen mit dem Gesetz 95/76 in Verbindung und sollten im Zusammenhang mit den zu treffenden geeigneten Maßnahmen behandelt werden.

(158) Was die Nichtzahlung der von OA eingezogenen 8%igen Mehrwertsteuer auf Inlandsfluege angeht, ist Folgendes auszuführen. Griechenland führt in seiner Vorlage vom 11. April 2002 aus, dass die verminderte Mehrwertsteuer von OA und Olympic Aviation "nur für Flüge zwischen den Inseln Lesbos, Hios, Samos, Dodekanes, Zykladen sowie den ägäischen Inseln Thassos, Samothraki, nördliche Sporaden und Skyros gilt, sofern das Unternehmen Niederlassungen an diesen Orten unterhält". Anhand der vorgelegten Unterlagen konnte sich die Kommission davon vergewissern, dass die auf den Flugscheinen ausgewiesenen Beträge tatsächlich von OA an den Staat abgeführt wurden.

(159) Was die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Olympic Catering angeht, wurden der Kommission Informationen vorgelegt, dass OA normale kommerzielle Verbindlichkeiten in Höhe von 2,43 Mio. [fmxeuro] hat.

(160) Was den Ausgleich für den vorzeitigen Umzug von Hellinikon an den Flughafen Spata angeht, belief sich der im April 1999 festgesetzte und von der Kommission im Dezember 1999 genehmigte Betrag auf 33,66 Mrd. GRD (98,8 Mio. [fmxeuro]). Ein zusätzlicher Betrag von 8,7 Mrd. GRD (25,6 Mio. [fmxeuro]) wurde im Rahmen einer unabhängigen Prüfung im Februar 2002 festgelegt und steht mit Störungen aufgrund des vorzeitigen, nicht freiwilligen Umzugs in Verbindung. Damit beläuft sich der fällige Ausgleich auf 124,4 Mio. [fmxeuro]. Insgesamt hat OA laut Deloitte einen Ausgleich in Höhe von 138,7 Mio. [fmxeuro] erhalten. Dieser Betrag liegt bei Berücksichtigung von Inflation und Verzinsung nahe an dem festgelegten Betrag. OA fordert jedoch bis zu weiteren 19 Mrd. GRD (rund 55 Mio. [fmxeuro]) um alle seine Ansprüche aus dem Umzug von Hellinikon zu decken, doch wird dieser Betrag derzeit nicht von Griechenland anerkannt. Anhand der geprüften Unterlagen hat sich die Kommission vergewissert, dass OA für den Umzug keinen übermäßigen Ausgleich erhalten hat.

5.2.3. Vergabe der Betankung an ein OA-Tochterunternehmen

(161) Die griechischen Behörden haben angegeben, dass die Vergabe der Betankung im Rahmen einer internationalen offenen Ausschreibung erfolgte, die von AIA 1997 eröffnet wurde. Die ursprünglichen Kosten für den Bau und Betrieb der Betankungseinrichtung durch OFC wurden mit 9,6 Mio. GRD (rund 28,3 Mio. [fmxeuro]) angesetzt, und laut Griechenland wurde der Vertrag mit OFC für eine Dauer von 23 Jahren geschlossen. OA ist mit 66 % der größte Anteilseigner von OFC. In Anhang 24 ihrer Vorlage vom 11. April 2002 legen die griechischen Behörden als Teil der Betankungskonzession die Vereinbarung vom 13. August 1998 zwischen AIA und Olympic Airways, Avinoil, Motor Oil Hellas, BFSC und Hansaconsult für den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung eines Systems für die Flugkraftstoffverteilung am Flughafen AIA vor.

(162) Sie haben auch eine Änderungsvereinbarung Nr. 2 vom 22. Mai 2001 zu der Konzessionsvereinbarung zwischen AIA und OFC SA vorgelegt, die die ursprüngliche Vereinbarung dahingehend ändert, dass die vereinbarten maximalen Baukosten Berücksichtigung finden. Die Vereinbarung über die Betankungskonzession enthält keine Angaben zum ursprünglichen Investitionsumfang oder dazu, wie das Durchsatzentgelt berechnet wird, da es in Punkt 16.4 der Vereinbarung eindeutig heißt:

"Vorbehaltlich des Vorstehenden [der Betankungskonzessionär (OFC SA) hat eine Entgeltpolitik (unter anderem bezüglich des Durchsatzentgeltes) zu verfolgen, die gerecht, objektiv, transparent und diskriminierungsfrei gegenüber den Nutzern ist und nicht aufgrund des Volumens oder der Häufigkeit der Belieferung mit Flugkraftstoff oder der Beziehung zwischen dem Nutzer und dem Betankungskonzessionär oder anderen mit dem Betankungskonzessionär verbundenen Personen diskriminiert] kann der Betankungskonzessionär Durchsatzentgelte berechnen, die unter denen gemäß Anhang M berechneten liegen, darf aber unter keinen Umständen höhere Entgelte verlangen."

(163) Es werden keine Belege für die Durchsatzentgelte vorgelegt, die OA oder seinen Tochtergesellschaften oder deren Wettbewerbern von OFC SA tatsächlich berechnet werden. Der Teil der Betankungskonzessionsvereinbarung, der als Anhang 24 vorgelegt wurde, enthält keine Angaben zu den Kosten der Einrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betankungskonzessionsvereinbarung (nicht übermittelter Anhang C). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baukosten der Betankungseinrichtung die Grundlage für die Berechnung der Grundmiete und des Durchsatzentgeltes ist. Gemäß Änderungsvereinbarung Nr. 2 zur Betankungskonzessionsvereinbarung sind die Kosten der Einrichtung gestiegen und belaufen sich auf 14,030 Mrd. GRD (41,175 Mio. [fmxeuro]). Darin wird auch erwähnt, dass der Betankungskonzessionär eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 1381476238 GRD (rund 4,054 Mio. [fmxeuro]) benötigen würde. Es wird nicht erläutert, welcher Zusammenhang mit den ursprünglichen Finanzierungserfordernissen der Einrichtung besteht oder wie die zusätzliche Finanzierung erfolgen soll oder ob die zusätzlichen Kosten durch Betankungsentgelte oder staatliche Subventionierung gedeckt würden.

6. BEWERTUNG DER BEIHILFE

(164) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar. Zu bewerten sind folgende Maßnahmen:

a) Die OA gewährte Beihilfe, die ursprünglich durch die Entscheidungen der Kommission vom 7. Oktober 1994 und 14. August 1998 genehmigt wurde und bezüglich deren die Kommission am 6. März 2002 beschloss, das Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, das sich auf die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans sowie die Nichteinhaltung der von Griechenland gemachten Zusagen bezieht (siehe Abschnitt 6.1).

b) Die angebliche nicht notifizierte neue Beihilfe zugunsten von OA, bezüglich deren die Kommission ebenfalls am 6. März 2002 beschloss, das Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, das sich auf die Gewährung von 19,5 Mio. [fmxeuro], die Tolerierung der Nichtzahlung oder jeder anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht sowie Bevorzugung beim Betrieb der Betankungseinrichtungen bezieht (siehe Abschnitt 6.2).

6.1. Bewertung der ursprünglich durch die Entscheidung von 1998 genehmigten Beihilfe, obiger Punkt a)

6.1.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(165) Bezüglich der ursprünglich genehmigten Beihilfe hat die Kommission bereits in den vorangehenden Entscheidungen von 1994 und 1998 ausgeführt, dass diese eine staatliche Beihilfe darstellt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sowie den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in diesen Entscheidungen dargelegte Bewertung.

6.1.2. Rechtsgrundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(166) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme- und Freistellungstatbestände von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen sowie Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in den vorangehenden beiden Entscheidungen dargelegte Bewertung.

(167) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fällt.

(168) Die regionalen Erfordernisse bezüglich Olympic Airways und Luftverkehrsdiensten allgemein werden jedoch im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen berücksichtigt, die Griechenland Unternehmen auferlegt, die Verkehrsdienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln sowie zwischen Inseln durchführen. Bei der Durchführung solcher Dienste unterliegt Olympic Airways wie alle anderen Luftfahrtunternehmen diesen Verpflichtungen und erhält gegebenenfalls einen Ausgleich für die Bedienung unwirtschaftlicher Strecken. In besonderen Fällen kann das fragliche Luftfahrtunternehmen über ausschließliche Rechte verfügen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2408/92 des Rates(24) gewährt wurden. In einem liberalisierten Markt können Verkehrsdienste, die zur Erreichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie die regionale Entwicklung nötig sind, von jedem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Ziele regionaler Beihilfen gewöhnlich einfacher durch Beihilferegelungen erreicht werden, die die Erbringung solcher Dienste durch eine Vielzahl von Betreibern gewährleisten.

(169) Die in Rede stehende Beihilfe ist eindeutig eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens, das sich seit fast zehn Jahren in Finanzschwierigkeiten befindet - eine Lage, die sich nicht wesentlich gebessert hat. Die Umstrukturierungsbeihilfe hat die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht, außerdem wurde die staatliche Beihilfe missbraucht, die die Kommission zur Behebung der Finanzschwierigkeiten des Unternehmens genehmigte. Die Kommission sieht keine Gründe, nach denen die in dieser Entscheidung zu bewertende Beihilfe als Beihilfe anzusehen wäre, die die Erreichung regionaler Entwicklungszwecke fördert, und erachtet die Beihilfe daher nicht als Beihilfe, für die eine Freistellung aus Gründen regionaler Ziele in Frage kommt.

(170) Hinsichtlich einer Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bezüglich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, verweist die Kommission ebenfalls auf ihre ursprünglichen Entscheidungen, worin sie die Umstrukturierungsbeihilfe als vorbehaltlich der Einhaltung von Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtete.

6.1.3. Bewertung der Vereinbarkeit der durch die Kommissionsentscheidungen von 1994 und 1998 genehmigten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

(171) In ihrer Entscheidung von 1998 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abhängig ist von der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans, mit dem die Bestandsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden sollte, von der Einhaltung Griechenlands von 24 besonderen Bedingungen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, von der Vermeidung unbilliger Wettbewerbsverfälschungen sowie von der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum. Da die Vereinbarkeit der Beihilfe von der Einhaltung besonderer Zusagen abhängig ist, hat die Kommission im Folgenden die Auswirkungen der Nichteinhaltung bestimmter Zusagen zu bewerten.

6.1.3.1. Vollständige Umsetzung des Plans

(172) Bereits 1999 setzte die Kommission Griechenland davon in Kenntnis, dass sie die letzte Tranche von 7,8 Mrd. GRD nicht genehmigen könne, da die erwarteten Ergebnisse, besonders bei den Kosten und Produktivitätskennzahlen, nicht erreicht worden waren. Am 26. August 1999 erklärte Griechenland, dass es sich dem Umstrukturierungsplan von 1998 weiterhin verpflichtet fühlte, räumte aber ein, dass der Plan weiter geändert werden musste, um die angestrebten Ergebnisse zu erreichen. Ab Mitte 1999 war der Umstrukturierungsplan jedoch von OA und Griechenland einseitig durch einen neuen Umstrukturierungsplan ersetzt worden, der von Speedwing erstellt worden war und hauptsächlich auf Expansion statt auf Kostendämpfung ausgerichtet war und als solcher nicht von der Kommission hätte akzeptiert werden können. Außerdem hatte Speedwing seine Umsetzung im August 1999 eingeleitet, noch bevor der Plan der Kommission am 18. November 1999 vorgelegt worden war. Im Zeitraum August 1999 bis Sommer 2000, d. h. während der Amtszeit des Speedwing-Managements, wurden die Umstrukturierungsanstrengungen und -ziele ausgesetzt. Nach dem Weggang von Speedwing begann mit der Ankunft eines neuen Managements eine neue Phase der Kostendämpfung. Inzwischen hatte das Unternehmen 50 % seines Aktienkapitals verloren.

(173) Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die Verringerung der Kosten, die zusammen mit der Verbesserung der Durchschnittserträge als eines der Hauptelemente des Umstrukturierungsplans von 1998(25) galt, vom OA-Management und den griechischen Behörden nicht mehr als solches angesehen wurde. Die andauernden Verluste des Unternehmens und das schrumpfende Eigenkapital haben OA außerdem weiterhin in Schwierigkeiten verharren lassen. Dies hätte eine unmittelbare Reaktion Griechenlands, des einzigen Anteilseigners, auslösen sollen mit dem Ziel, eine Verbesserung der Lage herbeizuführen, entweder durch eine Erhöhung des Eigenkapitals oder durch die rechtzeitige Vornahme umfangreicher Anpassungen des Umstrukturierungsplans. Nichts davon geschah. Griechenland hätte während des verbleibenden Umstrukturierungszeitraums im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(26) Änderungen des Umstrukturierungsplans und sogar der Beihilfehöhe einführen können. Griechenland hat dies nicht getan, obwohl es mehrfach geäußert hatte, dass ein "formalistisches Festhalten" am Umstrukturierungsplan nicht mehr angezeigt sei. Die Kommission kann die vollständige Umsetzung des Plans daher nur anhand des Umstrukturierungsplans der Entscheidung von 1998 bewerten.

(174) Die Kommission stellt dementsprechend fest, dass der Plan, der Gegenstand ihrer Entscheidung war, nicht mehr vollständig umgesetzt wurde. Außerdem führte die Ernennung und der spätere Weggang des Speedwing-Managements zu Friktionen im Wechsel von einer Phase der Kostenverringerung (1998 bis Anfang 1999) zu einer Phase der Expansion (Ende 1999 bis Anfang 2000). Eine solche Lage konnte vom Personal des Unternehmens auf allen Ebenen nur als kontraproduktiv empfunden werden und zu Frustrationen und dem Eindruck der Richtungslosigkeit und mangelnden Unterstützung durch den Staat führen, was die Verbesserung der Lage von OA weiter erschwerte. Griechenland hat in seinen Bemerkungen vom 21. November 2002 selbst eingeräumt, dass diese Veränderungen zu Unruhe im Unternehmen geführt haben.

(175) Die Kommission konnte die Mitte 2000, nach dem Weggang von Speedwing, vorgenommene Wiederanknüpfung an den Plan durch die griechischen Behörden nur begrüßen. Außer, dass dieser neuerliche Richtungswechsel, der dem Unternehmen auferlegt wurde, negative Auswirkungen hatte, kam er auch eineinhalb Jahre vor Ablauf des Umstrukturierungsplans, sodass dem Unternehmen wenig Zeit gegeben wurden, den Plan wiederaufzunehmen und zu Ende zu bringen. Diesbezüglich ist die Kommission der Auffassung, dass das Verhalten des Managements von OA, wie es vom Staat (dem einzigen Anteilseigner des Unternehmens) toleriert oder sogar veranlasst wurde, und somit der griechische Staat selbst keinen dauerhaften und wirksamen Willen zur Durchführung des Plans gezeigt haben, wie er der Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war.

(176) Das von den griechischen Behörden angeführte Argument, dass die Nichtzahlung der letzten Tranche der Kapitalzuführung (22,9 Mio. [fmxeuro]) die Finanzlage des Unternehmens weiter verschlechtert und somit die Umstrukturierungsanstrengungen geschwächt hat, kann kaum akzeptiert werden. Griechenland hatte bereits 1998 eingeräumt, dass die Umsetzung des Plans für 1998-2002 weiter revidiert werden müsste, damit die Kommission die Gewährung der letzten Tranche positiv beurteilen könnte. Wie in Abschnitt 5.1 ausgeführt wurde, entsprechen 23 Mio. [fmxeuro] außerdem bei weitem nicht der erforderlichen Mindestkapitalzufuhr, mit der eine befriedigende Eigenkapitalsituation von OA wiederhergestellt werden könnte.

(177) Die Kommission konnte in Ermangelung des geprüften Jahresabschlusses 2001 auch kaum prüfen, welche tatsächlichen Auswirkungen die Ereignisse des 11. September auf die Finanzlage von OA hatten. Es scheint jedoch, dass ungeachtet dieser Auswirkungen und ungeachtet des bereits von OA erhaltenen Ausgleichs, der derzeit von der Kommission geprüft wird, die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans bereits 1999 erkennbar war und sich in den Folgejahren bestätigte.

(178) Die Tatsache, dass OA kein Managementinformationssystem (MIS) eingeführt hat, hat das Unternehmen ebenfalls an der Umsetzung des Plans gehindert, da es über kein geeignetes Überwachungswerkzeug und kein System für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen verfügte.

(179) Da der Plan nie wirksam umgesetzt wurde, wurden die ursprünglich festgelegten Ziele nie erreicht. Alle in Abschnitt 2.5.1.1 betrachteten Kennzahlen weichen erheblich von den in der Entscheidung von 1998 vorgegebenen Werten ab.

(180) Für eine umfassende Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans benötigte die Kommission detaillierte und regelmäßig vorgelegte Berichte. Die Kommission widerspricht der Aussage Griechenlands, dass in unterschiedlicher Form übermittelte Berichte die notwendigen Informationen enthielten, die mit den Berichten im März und Oktober 2000 hätten vorgelegt werden sollen. Die sporadisch und heterogen übermittelten Informationen erlaubten es der Kommission nicht, die Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans anhand der Kennzahlen in der Entscheidung von 1998 eindeutig zu überwachen. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die Tabelle in Abschnitt 2.5.1.1 bis heute nicht vervollständigt werden kann.

(181) Schlussfolgerung - In Anbetracht der dargelegten Finanzlage ist die Kommission der Auffassung, dass OA den Umstrukturierungsplan, wie er von der Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 akzeptiert wurde, nicht umgesetzt hat und seit 1999 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(27) war. Dies wurde von den griechischen Behörden eingeräumt, die im Widerspruch zu ihrer dauernden Bekräftigung, den Umstrukturierungsplan einzuhalten, in ihren Bemerkungen vom 21. November 2002 zugegeben haben, dass kein Umstrukturierungsplan je die Chance hatte, vollständig umgesetzt zu werden. Angesichts dieser Abweichung von den im Plan vorgesehenen Ergebnissen kann das Fehlen einer rechtzeitigen Reaktion der griechischen Behörden, die sich der Lage bewusst waren, ebenfalls als Verstoß gegen die ursprüngliche Entscheidung betrachtet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans allein bereits als Beleg ausreicht, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass die frühere Beihilfeentscheidung nicht eingehalten wurde. Die Kommission wird jedoch auch die Auswirkungen des Verstoßes gegen die anderen Bedingungen bewerten.

Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit

(182) Ein Umstrukturierungsplan, der von so kurzer Dauer wie möglich zu sein hat, muss nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb angemessener Zeiträume und auf der Grundlage realistischer Annahmen zu den künftigen Betriebsbedingungen zur langfristigen Bestandsfähigkeit des Unternehmens führen.

(183) Bereits 1994 war die Kommission in ihrer Entscheidung der Auffassung, dass die Kapitalerhöhung und der Umstrukturierungsplan von OA es dem Unternehmen ermöglichen könnten, innerhalb von drei Jahren die dauerhafte Bestandsfähigkeit zu erreichen, ohne weitere Beihilfen zu erhalten. Wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten und auf Wunsch der griechischen Behörden wurde jedoch ein aktualisierter Plan vorgelegt und von der Kommission 1998 genehmigt. Folglich wurde der Umstrukturierungszeitraum bis 2002 verlängert.

(184) Da der Umstrukturierungsplan jedoch nicht eingehalten wurde, wurde die langfristige Bestandsfähigkeit des Unternehmens, das Hauptziel der Kommissionsentscheidung, nie erreicht, weder langfristig noch selbst kurzfristig. Dies wird durch den vollkommenen finanziellen Zusammenbruch des Unternehmens, das über keine Eigenmittel mehr verfügt, sondern nur noch Schulden hat, eindeutig belegt. Nach normaler kommerzieller Praxis hätte OA von betroffenen Dritten zur Konkurserklärung gezwungen werden müssen. Selbst wenn die Kommission daher die Finanzlage von OA unabhängig von der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 1998 bewerten würde, worum die griechischen Behörden wiederholt ersucht haben, dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass dabei die Bestandsfähigkeit des Unternehmens festgestellt wird.

(185) Die Abschlussprüfer haben in ihrem Prüfvermerk für 2000 ausgeführt, dass ihr Testat "unter der strikten Annahme der Fortführung des Unternehmens" abgegeben wurde. Diese Aussage ist in einem Prüfvermerk ungewöhnlich und belegt, dass die Bestandsfähigkeit von OA bereits fraglich war und andere Optionen, etwa eine Liquidation, mit anderen Bilanzierungsfolgen hätten in Betracht gezogen werden können.

6.1.3.2. Einhaltung der 24 besonderen Bedingungen

Nach Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998 hatte OA ein MIS bis Dezember 1998 einzuführen

(186) Griechenland informierte die Kommission, dass ein solches System ab Oktober 2000 eingeführt war. Es ist daher belegt, dass ein MIS nicht bis zu dem in der Entscheidung festgelegten Termin eingeführt war. Angesichts der aufzuwendenden Zeit bis zur effektiven Funktion eines solchen Systems kann die Kommission jedoch das Argument Griechenlands akzeptieren, dass vier Monate zur Umsetzung des Systems nicht ausreichten.

(187) Nach Auffassung der Kommission wurden bislang jedoch keine Belege dafür vorgelegt, dass die in der Entscheidung auferlegte Forderung nach einem vollständig funktionsfähigen und ausreichenden System, das OA die Überwachung der Ergebnisse des Umstrukturierungsplans ermöglichte, umgesetzt wurde. Im Gegenteil hat OA die Prüfung seiner Jahresabschlüsse nur mit sehr großer Verspätung vornehmen lassen können. Alle Prüfvermerke enthalten Einschränkungen, die das Fehlen verlässlicher Buchhaltungsdaten und einer internen Kontrolle sowie die mangelhafte Überwachung der Erträge, Forderungen und Verbindlichkeiten belegen. In den letzten drei Jahren hat sich in dieser Hinsicht nichts gebessert. Mehrfach musste OA für die Bewertung seiner Finanzlage externe Sachverständige heranziehen (PricewaterhouseCooper), da es nicht in der Lage war, den Umstrukturierungsplan und somit sein normales Tagesgeschäft zu überwachen. Schließlich hat Deloitte & Touche, das von OA beauftragte Beratungsunternehmen, 2002 die Unzuverlässigkeit des MIS bestätigt.

(188) Daneben hätte es das MIS den griechischen Behörden auch ermöglichen sollen, den Umstrukturierungsplan aufgrund der Überwachung zu ändern. Eine solche Änderung ist nie erfolgt, obwohl die griechischen Behörden am 16. Oktober 2002 eingeräumt hatten, dass der Umstrukturierungsplan nicht eingehalten wurde.

(189) Schlussfolgerung - Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Griechenland die Bedingung von Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998, ein vollständig funktionsfähiges und ausreichendes MIS einzuführen, nicht eingehalten hat.

Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 hatte Griechenland die in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen zu erfuellen

(190) Laut der Entscheidung von 1994(28) sollte OA hinsichtlich Management- und Statusgesichtspunkten den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem griechischer Unternehmen des allgemeinen Rechts, bekommen, abgesehen von der Befreiung von OA von eventuellen Steuern, die einen Einfluss auf die Kapitalerhöhung nach dem Rekapitalisierungs- und Umstrukturierungsplan des Unternehmens von 1994, der der Kommission übermittelt wurde, haben könnten. Griechenland würde sich im Einklang mit der Entscheidung von 1994(29) künftig auch nicht mehr in die Betriebsführung von OA einmischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen seiner Eigenschaft als Anteilseigner. Um Artikel 1 Zusage f) der Entscheidung von 1994 einzuhalten, würde Griechenland unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans erlassen.

(191) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Satzung von OA veröffentlicht wurde und die Transparenzerfordernisse des Gesetzes 2190/1920 somit erfuellt werden.

(192) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den griechischen Behörden übermittelten Erläuterungen Gewähr dafür bieten, dass die Gesetze 2271/94, 2602/98, 2527/97 und 2414/96 in dieser Hinsicht nicht gegen die obigen drei Zusagen c), b) und f) verstoßen.

(193) Hinsichtlich der Zusagen, für die kein Verstoß durch Griechenland festgestellt wurde (Artikel 1 Zusagen d) und g) bis u)), belegen die der Kommission vorliegenden Informationen, dass Griechenland diese Zusagen erfuellt hat.

(194) Was das Gesetz 95/76 angeht, gaben die griechischen Behörden ihrer Bereitschaft Ausdruck, der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Begünstigung von OA abzuhelfen. Die griechischen Behörden widersprechen nicht den von der Kommission an der Vereinbarkeit des Gesetzes geäußerten Zweifel. Da das fragliche Gesetz vor dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft (1. Januar 1981) in Kraft getreten ist, behält sich die Kommission vor, geeignete Maßnahmen in einem getrennten Verfahren vorzuschlagen.

(195) Indem Griechenland jedoch toleriert, dass OA seine geprüften Jahresabschlüsse nie rechtzeitig vorlegte, und keine Strafen verhängt, nimmt es eindeutig Verstöße gegen das griechische Gesetz 2190/1920 und gegen Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 2407/92) hin. Indem Griechenland nicht nach einzelstaatlichem Recht mögliche Mittel ergreift oder die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens widerruft, belegt Griechenland eindeutig, dass es die Fortführung der Tätigkeiten von OA über 2000 hinaus ohne weitere Umstrukturierungsmaßnahmen zulässt, wohingegen ein normal tätiges kommerzielles Unternehmen die Tätigkeit hätte einstellen müssen. Artikel 1 Buchstabe c) der Entscheidung von 1994 wird nicht eingehalten.

(196) Nach Artikel 1 Buchstabe e) der Entscheidung von 1994 darf Griechenland OA keine weitere Beihilfe gewähren. Dagegen wurde eindeutig verstoßen, wie in Abschnitt 6.2 ausgeführt wird.

6.1.3.3. Schlussfolgerung

(197) Die Kommission hat 1994-1998 eine staatliche Beihilfe unter Bedingungen genehmigt, die als Mindestanforderungen angesehen wurden um sicherzustellen, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und somit mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die Beihilfe unter veränderten Bedingungen gewährt hat, die den Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich 1994-1998 genehmigt wurde, zuwiderlaufen, und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe der Genehmigung nicht länger entspricht und daher nicht als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die im August 1998 von der Kommission genehmigte zweite Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 41 Mio. [fmxeuro] wurde im September 1998 gezahlt.

6.2. Bewertung der angeblichen neuen Beihilfe, obiger Punkt b)

6.2.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag hinsichtlich der angeblichen neuen Beihilfe

6.2.1.1. Angebliche neue Beihilfe im Zusammenhang mit der Gewährung von 19,5 Mio. [fmxeuro]

(198) Die Kommission konnte sich davon überzeugen, dass das Darlehen über 19,5 Mio. [fmxeuro] unter Marktkonditionen vergeben wurde; der Ausleihungszinssatz für das Darlehen ist der EURIBOR-Satz + 1,25 %. OA erhält keine vorteilhaftere Behandlung, da das Darlehen nicht durch eine staatliche Bürgschaft besichert ist, sondern auf der Grundlage der Abtretung von Forderungen über 22 Mio. [fmxeuro], die OA an den griechischen Staat für unbezahlte Flugscheine hat. Die Kommission konnte sich ebenfalls davon überzeugen, dass dieser Betrag mit dem Gesamtbetrag in Einklang steht, den Griechenland als Verbindlichkeiten gegenüber OA für unbezahlte Flugscheine ausweist (Gesamtbetrag rund 37,3 Mio. [fmxeuro]). Die Kommission schließt daher, dass bezüglich des Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] keine staatliche Beihilfe vorliegt.

6.2.1.2. Angebliche neue Beihilfe durch Tolerierung von nicht geleisteten Zahlungen oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht

(199) Hinsichtlich der Befreiung von Steuern, Notar- und Registriergebühren für Transaktionen von OA, die mit dem Gesetz 95/76 verbunden ist, behält sich die Kommission vor, geeignete Maßnahmen in einem getrennten Verfahren vorzuschlagen.

(200) Bezüglich der Nichtzahlung von Mehrwertsteuer von 8 %, die OA auf Inlandstarife erhebt, und des Ausgleichs für den vorzeitigen Umzug von Hellinikon nach Spata konnte sich die Kommission davon überzeugen, dass OA die Mehrwertsteuer abgeführt hat und in letzterem Punkt kein Mehrausgleich vorliegt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt.

(201) Die Kommission kommt auch zu dem Schluss, dass die kommerziellen Verbindlichkeiten von OA gegenüber Olympic Catering in Höhe von 2,43 Mio. [fmxeuro] keine staatlichen Beihilfen umfassen, da es sich um normale kommerzielle Verbindlichkeiten handelt.

(202) Die bezüglich des Betriebs der Betankungseinrichtung übermittelten Informationen veranlassen die Kommission nicht zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt.

(203) Hinsichtlich des steuerlichen und rechtlichen Status von OA hat Griechenland ohne besondere Aufforderung durch die Kommission von selbst beschlossen, den Status von OA zu ändern, um die Privatisierung des Unternehmens einzuleiten. Griechenland hat bestätigt, dass OA bereits im Juni 1999 nicht mehr dem Gesetz Nr. 2414/96 zu DEKOs unterlag, was von der Kommission im Rahmen der Entscheidung von 1998 akzeptiert worden war. Statt dass OA jedoch seither wie jede andere griechische Aktiengesellschaft behandelt wird, profitiert das Unternehmen weiterhin von besonderen Rechtsvorschriften, die normalerweise nur für DEKOs gelten und die von der Kommission in diesem Zusammenhang akzeptiert worden waren. Dies ist eine außergewöhnliche Situation, die vom griechischem Recht nicht vorgesehen zu sein scheint.

(204) Die Kommission ist daher nicht in der Lage zu bestätigen, dass ein solcher Rahmen, der nur für OA gilt, keine mögliche staatliche Intervention und somit mögliche Wettbewerbsverfälschungen umfasst. Die Tatsache, dass OA außerdem besonderen aufwendigen Rechtsvorschriften für die Einstellung von Mitarbeitern unterliegt, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen eine der 24 Bedingungen auszuschließen, die mit der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe verknüpft sind (Artikel 1 Buchstabe b) der Entscheidung von 1994 und Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998), wonach sich Griechenland nicht in die Geschäftsführung von OA, ausgenommen in den engen Grenzen seiner Rolle als Anteilseigner, einmischen darf. Die Situation scheint sich daher aus einem Verstoß gegen griechisches Recht, einem Missbrauch der früheren Beihilfe durch Nichteinhaltung der Bedingungen, die mit der Entscheidung von 1998 verknüpft waren, und dem Vorliegen von Wettbewerbsverfälschungen zu ergeben.

(205) Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Vor der Einigung mit dem Sozialversicherungsträger IKA, die der Kommission von Griechenland noch nicht in Kopie übermittelt wurde, hat OA seine Beiträge von 1993 bis 2001 (32 Mio. [fmxeuro]) nicht gezahlt, ohne dafür mit Geldbußen oder Strafen belegt zu werden. Seit Unterzeichnung der Einigung über einen Betrag von 45 Mio. [fmxeuro] (ausstehende Zahlungen zuzüglich Verzugszinsen) scheint OA für Oktober bis Dezember 2001 keine Zahlungen geleistet zu haben, sodass gegen die Einigung verstoßen wurde. Ein privater Gläubiger hätte angesichts der Finanzlage von OA unverzüglich alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft, nötigenfalls einschließlich der Zwangsvollstreckung, um die fälligen Beträge gemäß der Einigung zu vereinnahmen. Die Tatsache, dass IKA keine solchen Maßnahmen ergriffen hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Betrag von 27391790 [fmxeuro] als Teil der (hinfälligen) Einigung ist damit überfällig und unverzüglich zahlbar. Dieser Betrag ist um Verzugszinsen zu erhöhen.

(206) Hinsichtlich der Nichtzahlung von Mehrwertsteuern auf Kraftstoff und Ersatzteile durch Olympic Aviation wurden keine Belege für Zahlungen von Januar bis Mai und November bis Dezember 2001 vorgelegt. Da der Kommission diese Informationen nicht übermittelt wurden, kann sie nicht ausschließen, dass staatliche Beihilfen vorliegen. Für die Mietzahlungen an verschiedenen Flughäfen für den Zeitraum 1998-2001 in Höhe von 2,46 Mio. [fmxeuro] wurden keine Belege vorgelegt. Ein gewöhnlicher Gläubiger, der über die Finanzschwierigkeiten von OA informiert war, hätte mindestens seit 1999 alle rechtlichen Mittel, nötigenfalls einschließlich der Zwangsvollstreckung, angewendet, um die fälligen Zahlungen einzuziehen. Das Ausbleiben solcher Maßnahmen kann die Kommission veranlassen, auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu schließen.

(207) Auch für die Zahlung der Flughafengebühren an AIA nach dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen OA und AIA über einen Betrag von 33,92 Mio. [fmxeuro] wurden der Kommission keine Belege vorgelegt. Die Kommission nimmt von dieser Vereinbarung Kenntnis. Da jedoch bislang keine Belege für die Zahlung vorgelegt wurden und die erste Zahlung im Juli hätte erfolgen sollen, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Vereinbarung nicht eingehalten wurde. Nach den Bedingungen der Vereinbarung hätte ein gewöhnlicher Gläubiger den gesamten ausstehenden Betrag der Ratenzahlungen einschließlich Verzugszinsen eingefordert und dabei alle rechtlichen Mittel, nötigenfalls einschließlich der Zwangsvollstreckung, angewendet, um den Betrag einzuziehen. Da der Kommission Informationen dieser Art nicht übermittelt wurden, kann sie nicht ausschließen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt.

(208) Es wurden keine Belege für die Zahlung der Spatosimo-Steuer für den Zeitraum Dezember 2000 bis Februar 2002 sowie für den Monat März 1999 in Höhe von etwa 60999156 [fmxeuro] vorgelegt. Da die Kommission keine Informationen über die Zahlung der Steuer erhalten hat, stellt das Tolerieren der dauerhaften Nichtzahlung der fälligen Beträge eine staatliche Beihilfe dar.

(209) Bezüglich der Verrechnung von Verbindlichkeiten zwischen dem Staat und OA oder zwischen Flughäfen und OA in Höhe von rund 28,9 Mio. [fmxeuro] wurden keine Angaben zum Bezugszeitraum der ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates gegenüber OA gemacht. Da das Gesetz, das die Grundlage für die Verrechnung bildet, unbestimmt ist, ist auch die geschlossene Vereinbarung mit dieser Unbestimmtheit behaftet, wozu noch die mangelnden Belege kommen. Die Stimmigkeit dieser Beträge kann daher nicht bestätigt werden und sie können nicht angeführt werden, um das Nichtvorliegen einer Beihilfe durch Tolerieren der anhaltenden Nichtzahlung von Flughafengebühren zu belegen.

(210) In Bezug auf alle Maßnahmen, die hier als neue Beihilfe angesehen werden, ist zuerst zu prüfen, ob diese Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99 (Französische Republik/Kommission)(30) kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falls und aus dem Kontext ergeben, in dem die Maßnahme ergangen ist. Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass es der Staat selbst ist, der den ständigen Aufschub oder die Nichtzahlung verschiedener fälliger Gebühren und Steuern durch OA sowie Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und griechisches Recht toleriert. In einigen anderen Fällen sind die Maßnahmen Flughäfen oder IKA zurechenbar. Soweit Flughäfen betroffen sind, haben die griechischen Behörden angegeben, dass alle Flughäfen unter HCAA-Leitung aus dem Staatshaushalt finanziert werden und alle Einnahmen aus ihren Tätigkeiten in den Staatshaushalt einfließen. Flughäfen in Griechenland sind finanziell nicht autonom, ebenso wenig wie die HCAA. Was IKA angeht, so handelt es sich um eine öffentliche Körperschaft nach griechischem Recht(31), dem unter staatlicher Aufsicht die Zuständigkeit für die Verwaltung des Sozialversicherungssystems und den Einzug der Sozialversicherungspflichtbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern übertragen wurde. Die Maßnahme ist daher eindeutig dem Staat zuzurechnen.

(211) Zweitens ist zu prüfen, ob die neuen unrechtmäßigen Beihilfen eine Übertragung staatlicher Mittel umfassen. Dies ist der Fall, wenn toleriert wird, dass OA seinen verschiedenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. mit acht Jahren Verspätung gegenüber IKA). Die griechischen Behörden streiten das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in diesem Fall ab, da nach ihrer Auffassung kein finanzieller Vorteil gewährt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff der Beihilfe "weiter [ist] als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat"(32).

(212) Drittens ist zu ermitteln, ob die neue unrechtmäßige Beihilfe den Wettbewerb verfälscht. Das Verhalten des Staates verschafft OA einen erheblichen geschäftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems und von Abgaben und Flughafengebühren ergibt, OA gegenüber mildert. Es gibt OA die Möglichkeit, sich seiner finanziellen Verpflichtungen entgegen normalen geschäftlichen Gepflogenheiten regelmäßig zu entziehen(33), und erhält das nationale griechische Luftfahrtunternehmen künstlich am Leben. Selbst wenn OA den gesamten Betrag an fälligen Zinsen und Bußgeldern im Gegenzug für die großzügigen Zahlungsbedingungen(34) zahlen würde, wie von den griechischen Behörden angegeben, machen diese Beträge den von OA erlangten Vorteil nicht gänzlich zunichte. IKA, wie auch die Steuerbehörden und Flughäfen, die den Zahlungsaufschub(35) im eigenem Ermessen ständig akzeptiert haben, muss sich anrechnen lassen, sich gegenüber OA wie ein öffentlicher Gläubiger zu verhalten, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, geschuldeten Beträge zu erlangen versucht(36) Angesichts des Umfangs der von OA bei verschiedenen öffentlichen Stellen erreichten Zahlungserleichterungen und deren relativer Häufigkeit und bei Berücksichtigung der Tatsache, dass sich OA in einer prekären Finanzlage befindet, hätte OA offensichtlich keine vergleichbaren Erleichterungen von einem privaten Gläubiger in derselben Lage erlangen können. Daneben hätte ein solcher Gläubiger es auch nicht zu einem weiteren Anwachsen der Schulden kommen lassen, während das zur Tilgung der Schulden nutzbare Vermögen abnimmt(37). Ein privater Gläubiger hätte im Gegenteil alle rechtlichen Mittel eingesetzt, um die Außenstände einzutreiben oder Sicherheiten einzulösen. Folglich liegt eine Verfälschung des Wettbewerb durch Begünstigung von OA im Binnenmarkt gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor. Seit der Umsetzung des dritten Pakets 1992 ist der Luftverkehr ein liberalisierter Wirtschaftssektor.

(213) Viertens beeinträchtigen die untersuchten Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da OA eine Verkehrstätigkeit ausübt, die von Natur aus eine grenzübergreifende Tätigkeit darstellt und im gesamten Binnenmarkt stattfindet.

(214) Die griechischen Behörden können die internen Schwächen der eigenen Verwaltung nicht zur Rechtfertigung der Gewährung weiterer Beihilfen an OA geltend machen, noch können sie geltend machen, dass OA der Verstoß gegen die Entscheidungen von 1994 und 1998 erlaubt werden kann, weil auch andere Unternehmen ihren finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen - nemo auditur propriam turpitudinem allegans (niemand soll von seiner eigenen Missetat profitieren). Schließlich sichern die griechischen Behörden der Kommission zu, dass die künftigen Beziehungen zu OA vernünftig ausgestaltet wurden, da Flugscheine für Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend normaler Gepflogenheiten gekauft werden müssen. Eine solche Aussage bestärkt die Kommission lediglich in ihrer Überzeugung, dass es OA nie erlaubt gewesen ist, wie jedes andere kommerzielle Unternehmen tätig zu sein. Die Tatsache, dass der Staat versucht, diese Situation jetzt zu korrigieren, ändert nichts daran, dass die griechischen Behörden ihrer Verpflichtung, keine weiteren Beihilfen zu gewähren, die sich aus der Entscheidung von 1998 ergibt, nicht nachgekommen sind. Darüber hinaus ist das Schreiben des Generalsekretärs des Wirtschaftsministeriums, nach dem griechische Staatsbeamte ab dem 1. Mai 2002 Flugreisen entsprechend den marktüblichen Gepflogenheiten zu bezahlen haben, für die Adressaten nicht rechtlich verbindlich. Es bleibt daher abzuwarten, ob der griechische Staat für den Kauf von Flugscheinen von OA oder seiner Tochterunternehmen zahlen wird.

(215) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese neue nicht notifizierte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

6.2.2 Rechtsgrundlage für die Bewertung angeblicher neuer Beihilfen bezüglich der Tolerierung der Nichtzahlung oder einer anderen Vorzugsbehandlung und bezüglich Vorteilen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Betankungseinrichtung

(216) Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und in Anbetracht der Grundsätze von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) EG-Vertrag sind die in Artikel 87 Absatz 3 zugelassenen Freistellungen von den Grundsätzen des Artikels 87 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder einzelner Beihilfemaßnahmen eng auszulegen.

(217) Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, der Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete zulässt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

(218) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fällt. Eine Prüfung der Beihilfe unter regionalen Aspekten kann daher erforderlich sein. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass diese Beihilfe regionalen Zielen dient, wie in Abschnitt 6.1.2 ausgeführt wurde.

(219) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zulässt, und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes zulässt, sind auf Beihilfen im Luftverkehr nicht anwendbar.

(220) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Im vorliegenden Fall erachtet die Kommission Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als die Rechtsvorschrift, nach der eine Freistellung möglich sein könnte. In dieser Hinsicht ist sie auch der Auffassung, dass Beihilfen zur Umstrukturierung einen Beitrag zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen leisten können, ohne die Handelsbedingungen zu beeinträchtigen, wenn die Bedingungen sowohl in den Leitlinien der Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr(38) als auch in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt werden.

6.2.3 Bewertung der Vereinbarkeit der angeblichen neuen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

(221) Die neuen nicht notifizierten Beihilfen verstoßen eindeutig gegen die in der Vergangenheit gemachte Zusage, keine neuen Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e) der Entscheidung von 1994), und laufen auch den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Absatz 42) zuwider. Es gibt keine rechtliche oder wirtschaftliche Rechtfertigung, diese neuen Beihilfen zuzulassen.

(222) Die Gewährung der neuen unrechtmäßigen Beihilfe wurde vor dem Hintergrund geprüft, dass OA bereits in der Vergangenheit Beihilfen erhalten hat, sodass die derzeitige Situation eindeutig einen Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen und letztmaligen Beihilfegewährung darstellt, der sowohl in den Leitlinien der Gemeinschaft vom 10. Dezember 1994 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr als auch in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt ist.

(223) Unabhängig von dem Verstoß gegen den obigen Grundsatz ergibt die Prüfung der anderen Bedingungen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe nach den genannten Leitlinien begleiten sollten, dass OA, das den laufenden Umstrukturierungsplan nicht einhält, immer noch über keinen alternativen Umstrukturierungsplan verfügt, der es der Kommission erlauben würde, von einer mittel- und langfristigen Wiedererlangung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens auszugehen.

(224) Aus dem Obigen ergibt sich, dass die neu gewährten Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellen. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland unrechtmäßigerweise nicht notifizierte neue Beihilfen im Zusammenhang mit der Tolerierung der Nichtzahlung oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht sowie im Zusammenhang mit Vorteilen beim Betrieb der Betankungseinrichtungen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

6.3. Schlussfolgerung

(225) Die Bedenken, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens veranlasst haben, konnten hinsichtlich der Zusagen b) und f) von Artikel 1 der Entscheidung von 1994 (Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998) sowie hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro], hinsichtlich des Ausgleichs für den vorzeitigen Umzug von Hellinikon nach Spata, hinsichtlich der Verbindlichkeiten von 2,43 Mio. [fmxeuro] gegenüber Olympic Catering, hinsichtlich des Betriebs der Betankungseinrichtungen und hinsichtlich der Zahlung der von OA vereinnahmten Mehrwertsteuer von 8 % auf Inlandsfluege ausgeräumt werden.

(226) Die Kommission ist der Auffassung, dass die missbräuchliche Anwendung der 1994 und 1998 genehmigten Beihilfe und die neue Beihilfe mit Ausnahme der oben genannten Bestandteile gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie keine der für eine Ausnahme oder Freistellung notwendigen Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 2 und Absatz 3 erfuellen.

6.4 Rückforderung

(227) 1999/332/EG gewährte Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und zurückzufordern ist.

(228) Was den Zeitraum der Rückforderung angeht, ist zwischen dem Zeitraum 1994-1998 und dem Zeitraum 1998-2002 zu unterscheiden. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Die Kommission hat diese Bestimmung in einigen Fällen(39) zugrunde gelegt, um angesichts der besonderen Umstände dieser Fälle keine Rückzahlung zu fordern.

(229) Die Kommission erließ 1994 die Entscheidung 94/696/EG, mit der staatliche Beihilfen unter Bedingungen genehmigt wurden. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass mehrere dieser Bedingungen nicht eingehalten wurden, sodass entschieden wurde, das Verfahren erneut zu eröffnen. Am 14. August 1998 erließ die Kommission eine neue positive Entscheidung mit Bedingungen. In dieser Entscheidung, insbesondere in den Absätzen 66 c), 68, 76, 83 und 91, kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle Zusagen, die in der Entscheidung 94/696/EG gemacht wurden, von Griechenland vollständig eingehalten wurden. Obwohl die Kommission das Vorliegen unrechtmäßiger und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarer neuer Beihilfen feststellte, entschied sie dennoch in Absatz 93 b) der Entscheidung, diese Beihilfe, die im Wesentlichen der in der Entscheidung von 1994 genehmigten Beihilfe entsprach, nicht zurückzufordern. Bei einer jetzigen Rückforderung wäre zu bedenken, dass nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung der Kommission von 1998 Erwartungen hinsichtlich einer Problemlosigkeit des Beihilfepakets von 1994 begründet hat. Angesichts der ganz besonderen Umstände dieses Falls ist daher keine Rückzahlung der vor dem 14. August 1998 gewährten Beihilfe erforderlich.

(230) Dasselbe gilt nicht für den Zeitraum 1998-2002. Erstens wird daran erinnert, dass die zweite Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe über 41 Mio. [fmxeuro] im September 1998 gezahlt wurde, also einen Monat nach der zweiten Entscheidung der Kommission. Bezüglich der neuen unrechtmäßigen Beihilfen gibt es keine wie auch immer geartete Entscheidung der Kommission, die zu Erwartungen Anlass geben könnte, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert würde. Zweitens entspricht der Zeitpunkt dieser Entscheidung der Kommission der üblichen Praxis. Der Großteil der in diesem Zeitraum gewährten Beihilfe entfällt auf die neue unrechtmäßige Beihilfe, zu der der Kommission zwei Beschwerden zugegangen sind (siehe Absatz 39). Diese neue unrechtmäßige Beihilfe wurde nach der Eröffnung des Verfahrens im März 2002 eingehend geprüft. Wo die Kommission festgestellt hat, dass mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfen vorliegen, gibt es keinen Grund, von einer vollständigen Rückforderung abzusehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form

a) von dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,

b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata,

c) einer Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD,

d) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital,

e) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999

wird im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da die folgenden Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich genehmigt wurde, nicht mehr erfuellt sind:

a) die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zur Erlangung der langfristigen Bestandsfähigkeit des Unternehmens,

b) die Einhaltung von 24 besonderen Zusagen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, sowie

c) die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Umstrukturierungsbeihilfe.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe, die Griechenland in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuern auf Kraftstoffe und Ersatzteile durch Olympic Aviation, von Mieten an verschiedene Flughäfen, von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen sowie der Spatosimo-Steuer gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

(1) Griechenland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbaren Beihilfen in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. [fmxeuro]) und die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2002

Für die Kommission

Loyola de Palacio

Vizepräsidentin der Kommission

(1) ABl. C 98 vom 23.4.2002, S. 8.

(2) ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22.

(3) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 1.

(4) ABl. C 176 vom 19.6.1996, S. 5.

(5) Dieser Plan wurde der Kommission mit Schreiben vom 3. und 6. Juli 1998 vorgelegt.

(6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(7) Siehe insbesondere Rechtssache C-480/98, Randnr. 20-21, Slg. 2000, I-8717.

(8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(9) Betrifft Verbindlichkeiten gegenüber Lieferern und sonstigen Dritten (Flughafengebühren, Sozialversicherung usw.).

(10) Betrifft Finanzverbindlichkeiten (gegenüber Banken) oder möglicherweise Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Flottenfinanzierung.

(11) Siehe Ziffer 75 ff.

(12) Und vor außerordentlichen Posten.

(13) Siehe Ziffer 78: Das Nettoergebnis könnte nach Managementschätzungen + 18 Mio. [fmxeuro] betragen, sich nach der Prüfung von Deloitte aber auch auf einen Verlust von - 3 Mio. [fmxeuro] bis - 50 Mio. [fmxeuro] belaufen. Mögliche zusätzliche außerordentliche Erträge von 112 Mio. und Belastungen von 23 Mio. [fmxeuro] könnten sich ebenfalls ergeben.

(14) Rubrik Verbindlichkeiten C 2 der OA-Bilanz.

(15) Rubriken B: Rückstellungen für Verbindlichkeiten und Abgaben + C: Verbindlichkeiten + D: Rückstellung und Ertragsabgrenzung/Rubrik A: Nettoeigenkapital in der OA-Bilanz.

(16) Nach Berechnung gemäß der vorhergehenden Fußnote: 575 Mio. [fmxeuro] Ende 2000, 825 Mio. [fmxeuro] Ende 2001.

(17) Seite 55 und 56 des Berichtsentwurfs vom 3.7.1998 und Seite 74 des Berichts vom 21.7.1999.

(18) Anhang 2 der griechischen Mitteilung vom 11. April 2002.

(19) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(20) ABl. L 293 vom 27.10.2001, S. 1.

(21) Griechisches Gesetz 2238/1994, insbesondere Artikel 95, und IKA-Rundschreiben Nr. 42/1999 über die Begleichung von Verbindlichkeiten.

(22) In Anhang 15.

(23) Anhänge 41-44.

(24) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(25) In der Entscheidung von 1998 waren unter der Überschrift "Neuordnung der Kostenstruktur des Unternehmens" sieben wesentliche Maßnahmen aufgeführt.

(26) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(27) Laut Abschnitt 2.1 Absatz 5 Buchstabe a) der Leitlinien ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn "bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging".

(28) Artikel 1 Zusage c).

(29) Artikel 1 Zusage b).

(30) So genannte Rechtssache "Stardust Marine". Siehe besonders Randnummer 55.

(31) Griechisches Entwicklungsgesetz 1846/1951, Artikel 11.

(32) Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13.

(33) Rechtssache C-256/97, D.M. Transports.

(34) Es ist daran zu erinnern, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge auf einen Zeitraum von acht Jahren beziehen.

(35) Nach Gesetz 2676/1999 hat IKA das Recht (nicht die Pflicht), eine Einigung für verspätete Zahlungen oder Schulden zu treffen.

(36) Rechtssache C-256/97, D.M. Transports, Randnr. 24.

(37) Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Rechtssache C-480/98, Magefesa, Randnr. 32 bis 43, Slg. 2000, I-8717.

(38) ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5.

(39) Siehe unter anderem Beihilfesache C 68/99, Italien, Dringende Maßnahmen zur Verwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten, genehmigt am 16. Mai 2000, Ziffern 70 bis 73; Beihilfesache C 57/97, Spanien, Spanisches Unternehmenssteuergesetz, genehmigt am 31. Oktober 2000, Ziffern 24 bis 28; Beihilfesache C 61/2000, Frankreich, Bestimmungen für die Ansiedlung steuerbefreiter Unternehmen im Ausland, genehmigt am 21. November 2001, Ziffern 32 und 33.

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