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Document 32003R0908

    Verordnung (EG) Nr. 908/2003 der Kommission vom 23. Mai 2003 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2002 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2003

    ABl. L 128 vom 24.5.2003, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/908/oj

    32003R0908

    Verordnung (EG) Nr. 908/2003 der Kommission vom 23. Mai 2003 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2002 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2003

    Amtsblatt Nr. L 128 vom 24/05/2003 S. 0005 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 908/2003 der Kommission

    vom 23. Mai 2003

    zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2002 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2003

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 erster Unterabsatz und Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Beihilfe zum Ausgleich für mögliche Erlöseinbußen der Erzeuger in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

    (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2001(4), wurde der pauschale Referenzerlös auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.

    (3) Im Jahr 2002 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht verladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2002 festgesetzten pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2002 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden.

    (4) Gemäß Artikel 12 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird eine Zusatzbeihilfe gewährt, wenn der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.

    (5) Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der auf Martinique und Guadeloupe erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2002 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist wie schon in den letzten Jahren in den Erzeugungsgebieten von Martinique und Guadeloupe eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Es ist zweckmäßig, eine Zusatzbeihilfe in Prozent der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesem Gebiet festgestellten Durchschnittserlös festzusetzen, und zwar nach einem degressiven Berechnungsverfahren, bei dem für die ersten 10 % der Differenz kein Ausgleich gewährt wird.

    (6) Der Einheitsbetrag der Vorschüsse und derjenige der entsprechenden Sicherheit richten sich gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 nach der Höhe der für das Vorjahr festgesetzten Beihilfe.

    (7) Da noch nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar sind, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2002 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2002 sowie der Vorschüsse für die im Januar und Februar 2003 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803, die 2002 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden (ausgenommen Mehlbananen), wird auf 30,33 EUR/100 kg festgesetzt.

    (2) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die im Erzeugungsgebiet Martinique erzeugten Bananen um 3,34 EUR/100 kg und die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 4,57 EUR/100 kg erhöht.

    Artikel 2

    Der Betrag der Vorschüsse für Bananen, die von Januar bis Dezember 2003 vermarktet werden, beläuft sich auf 21,23 EUR/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 10,62 EUR/100 kg.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2002 und die Vorschüsse für die im Januar und Februar 2003 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Mai 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

    (3) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5.

    (4) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52.

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