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Document 32003R0630

Verordnung (EG) Nr. 630/2003 der Kommission vom 8. April 2003 zur Festsetzung der den Erzeugerorganisationen und ihren anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates im Wirtschaftsjahr 2002/03 zu zahlenden Beträge

ABl. L 92 vom 9.4.2003, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/630/oj

32003R0630

Verordnung (EG) Nr. 630/2003 der Kommission vom 8. April 2003 zur Festsetzung der den Erzeugerorganisationen und ihren anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates im Wirtschaftsjahr 2002/03 zu zahlenden Beträge

Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2003 S. 0005 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 630/2003 der Kommission

vom 8. April 2003

zur Festsetzung der den Erzeugerorganisationen und ihren anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates im Wirtschaftsjahr 2002/03 zu zahlenden Beträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 20d Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird ein Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe als Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ihrer anerkannten Vereinigungen einbehalten. Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 ist dieser Prozentsatz auf 0,8 % festgesetzt.

(2) In Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2383/2002(4), werden die einheitlichen Beträge, die den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen zu zahlen sind, nach der Vorausschätzung des aufzuteilenden Gesamtbetrags festgesetzt. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten einbehaltenen Mittel müssen auf die Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise verteilt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 werden die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 genannten Beträge wie folgt festgesetzt:

- für Spanien 4,5 EUR bzw. 2,2 EUR,

- für Portugal 0,0 EUR bzw. 5,5 EUR,

- für Griechenland 2,0 EUR bzw. 2,0 EUR,

- für Frankreich 0,0 EUR bzw. 0,0 EUR,

- für Italien 2,0 EUR bzw. 2,2 EUR.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

(4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 122.

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