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Document 22003D0221
2003/221/EC: Decision No 1/EC/2002 of 14 February 2003 of the Joint Committee set up under the Agreement on mutual recognition between the European Community and Japan related to the registration of a conformity assessment body under the sectoral Annex on telecommunications terminal equipment and radio equipment
2003/221/EG: Beschluss Nr. 1/EG/2002 vom 14. Februar 2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen
2003/221/EG: Beschluss Nr. 1/EG/2002 vom 14. Februar 2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen
ABl. L 82 vom 29.3.2003, p. 43–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2003/221/EG: Beschluss Nr. 1/EG/2002 vom 14. Februar 2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen
Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/2003 S. 0043 - 0044
Beschluss Nr. 1/EG/2002 vom 14. Februar 2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses über die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen (2003/221/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen zwischen Japan und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b), in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss einen Beschluss über die Aufnahme von (einer) Konformitätsbewertungsstelle(n) zu fassen hat - BESCHLIESST: 1. Die nachgenannte Konformitätsbewertungsstelle wird für die nachstehend aufgeführten Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren in den Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen des Abkommens aufgenommen. Name, Kurzbezeichnung und Kontaktperson der Konformitätsbewertungsstelle: Name: TELEFICATION BV Telefon: (+31) 316 58 31 60 Fax: (+31) 316 58 31 89 E-Mail: info@telefication.com Adresse: Edisonstraat 12A, 6902 PK Zevenaar, Niederlande Postanschrift: PO Box 60004, 6800 JA Arnhem, Niederlande Website: http://www.telefication.com Kontaktperson: Drs.ir. Wouter B.A. Blom, Managing Director Die Zulassung gilt für folgende Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren: In Bezug auf das Fernmeldegesetz (Telecommunication Business Law): 1. Benannte Zertifizierungsstelle für: Endgeräte für Telefonie (alle Geräte) Endgeräte, ausgenommen für Telefonie (alle Geräte) 2. Anerkannter Prüfer für: Typ-I-Prüfungen (alle Geräte) Typ-II-Prüfungen Endgeräte für den Anschluss an analoge Telefone (alle Geräte) Endgeräte für den Anschluss an ISDN (Integrated Services Digital Network)-Einrichtungen (alle Geräte) Endgeräte für den Anschluss an Mietleitungen oder an digitale Datenübertragungseinrichtungen (alle Geräte) Typ-III-Prüfungen Endgeräte für den Anschluss an Mobiltelefone (alle Geräte) Endgeräte für den Anschluss an Funkrufanlagen (alle Geräte) In Bezug auf das Funkverkehrsgesetz (Radio Law): 1. Benannte Zertifizierungsstelle für: Typ-I-Funkausrüstungen (alle Geräte) Typ-II-Funkausrüstungen (alle Geräte) Typ-III-Funkausrüstungen (alle Geräte) 2. Anerkannter Prüfer für: Typ-I-Funkausrüstungen (alle Geräte) Typ-II-Funkausrüstungen (alle Geräte) Typ-III-Funkausrüstungen (alle Geräte) 2. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Er tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft. Unterzeichnet in Tokio am 14. Februar 2003. Für Japan Jun Shimmi Unterzeichnet in Brüssel am 13. November 2002. Für die Europäische Gemeinschaft Joanna Kioussi