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Document 32003R0567

    Verordnung (EG) Nr. 567/2003 der Kommission vom 28. März 2003 zur Berichtigung der dänischen, deutschen, englischen, finnischen, griechischen, italienischen, portugiesischen und spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

    ABl. L 82 vom 29.3.2003, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/567/oj

    32003R0567

    Verordnung (EG) Nr. 567/2003 der Kommission vom 28. März 2003 zur Berichtigung der dänischen, deutschen, englischen, finnischen, griechischen, italienischen, portugiesischen und spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

    Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/2003 S. 0011 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 567/2003 der Kommission

    vom 28. März 2003

    zur Berichtigung der dänischen, deutschen, englischen, finnischen, griechischen, italienischen, portugiesischen und spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34, 45 und 50,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In die dänische, deutsche, englische, finnische, griechische, italienische, portugiesische und spanische Fassung der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission(2) haben sich einige Fehler eingeschlichen. In diesen Sprachfassungen sollten daher die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen werden.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wird wie folgt berichtigt:

    1. Artikel 2 Absatz 1 muss wie folgt lauten:

    "(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

    a) den jeweiligen Erzeugnissen,

    b) den Investitionsarten,

    c) der vorhandenen und der geplanten Kapazität."

    2. Artikel 3 Absatz 2 muss wie folgt lauten:

    "(2) Artikel 4 Absatz 2 gilt auch für von Junglandwirten getätigte Investitionen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Niederlassung."

    3. Betrifft nur die englische Fassung.

    4. Betrifft nur die griechische Fassung.

    5. Betrifft nur die dänische Fassung.

    6. Betrifft nur die italienische Fassung.

    7. Betrifft nur die portugiesische Fassung.

    8. Betrifft nur die spanische Fassung.

    9. Artikel 31 Absatz 2 muss wie folgt lauten:

    "(2) Die Einbeziehung gemäß Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    a) sie bringt unzweifelhafte Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich,

    b) sie ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche,

    c) sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

    Die in Buchstabe b) genannte zusätzliche Fläche muss deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein oder darf nicht mehr als 2 ha betragen."

    10. Betrifft nur die spanische Fassung.

    11. Betrifft nur die spanische Fassung.

    12. Betrifft nur die englische Fassung.

    13. Betrifft nur die finnische Fassung.

    14. Betrifft nur die spanische Fassung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 445/2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. März 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (2) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1.

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