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Document 22003D0208

    2003/208/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses

    ABl. L 79 vom 26.3.2003, p. 14–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/208/oj

    22003D0208

    2003/208/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses

    Amtsblatt Nr. L 079 vom 26/03/2003 S. 0014 - 0024


    Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko

    vom 24. Februar 2003

    zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses

    (2003/208/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO -

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Spätestens bis zum 28. Februar 2012 soll zwischen der EU und Marokko eine Freihandelszone geschaffen werden.

    (2) Durch die Umsetzung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und die Fortsetzung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft nimmt die technische Komplexität der Beziehungen der EU zu den Partnerländern im südlichen Mittelmeerraum immer mehr zu.

    (3) Beide Vertragsparteien sind entschlossen, ihre Beziehungen weiter zu verbessern und ihnen neue Perspektiven zu eröffnen.

    (4) Den Assoziationsausschüssen der anderen assoziierten Länder wurden Unterausschüsse unterstellt, um die Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften mitzuverfolgen.

    (5) Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung sind in die sektorbezogenen Politiken Umweltschutzaspekte einzubeziehen.

    (6) Gemäß Artikel 84 des Abkommens setzt der Assoziationsrat die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Im Rahmen des Assoziationsausschusses EU-Marokko werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse mit den in Anhang II enthaltenen Geschäftsordnungen eingesetzt.

    Die Unterausschüsse unterstehen dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Die Unterausschüsse sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Der Assoziationsausschuss ergreift sämtliche anderen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Unterausschüsse erforderlich sind, und unterrichtet hiervon den Assoziationsrat.

    Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Unterausschüsse oder Gruppen einzusetzen oder bestehende Unterausschüsse oder Gruppen aufzulösen.

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2003.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    T. Fassi Fihri

    ANHANG I

    ASSOZIATIONSABKOMMEN EU-MAROKKO

    DEM ASSOZIATIONSAUSSCHUSS UNTERSTELLTE UNTERAUSSCHÜSSE

    1. Binnenmarkt

    2. Industrie, Handel und Dienstleistungen

    3. Verkehr, Umwelt und Energie

    4. Forschung und Innovation

    5. Landwirtschaft und Fischerei

    6. Justiz und Sicherheit

    Diese Unterausschüsse kommen noch zu den im Rahmen des Assoziationsabkommens unmittelbar eingesetzten Gremien hinzu: Arbeitsgruppe "Migration und soziale Angelegenheiten", Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen, wirtschaftspolitischer Dialog.

    Wegen ihrer Bedeutung als wesentliches Element des Assoziationsabkommens werden die Fragen im Zusammenhang mit den demokratischen Grundsätzen und den Menschenrechten mit der entsprechenden Beachtung in den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gremien behandelt. Bei einem entsprechenden Beschluss der Vertragsparteien und im Rahmen der Verstärkung ihrer Zusammenarbeit werden diese Fragen auch im Unterausschuss des Assoziationsausschusses oder in einer besonderen Gruppe behandelt.

    ANHANG II

    GESCHÄFTSORDNUNG

    UNTERAUSSCHUSS EU-MAROKKO Nr. 1

    BINNENMARKT

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen. Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.

    2. Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

    3. Themen

    Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Probleme, die sich in den unten aufgeführten Bereichen ergeben können, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

    a) Normung, Zertifizierung, Konformitätsprüfung und Marktüberwachung

    b) Wettbewerb und staatliche Beihilfen

    c) Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum

    d) Öffentliches Auftragswesen

    e) Verbraucherschutz

    Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4. Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

    Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

    5. Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, deren Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

    Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

    Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

    Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

    6. Tagesordnung der Sitzungen

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretäre zu richten.

    Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

    Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

    Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

    7. Sitzungsbericht

    Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

    8. Öffentlichkeit der Sitzungen

    Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

    GESCHÄFTSORDNUNG

    UNTERAUSSCHUSS EU-MAROKKO Nr. 2

    INDUSTRIE, HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen. Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.

    2. Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

    3. Themen

    Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Probleme, die sich in den unten aufgeführten Bereichen ergeben können, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

    a) Industrielle Zusammenarbeit

    b) Handelsfragen

    c) Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Anlagen) und Postdienstleistungen

    d) Tourismus

    e) Niederlassungsrecht

    f) Datenschutz

    Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4. Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

    Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

    5. Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, deren Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

    Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

    Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

    Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

    6. Tagesordnung der Sitzungen

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretäre zu richten.

    Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

    Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

    Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

    7. Sitzungsbericht

    Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

    8. Öffentlichkeit der Sitzungen

    Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

    GESCHÄFTSORDNUNG

    UNTERAUSSCHUSS EU-MAROKKO Nr. 3

    VERKEHR, UMWELT UND ENERGIE

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen. Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.

    2. Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

    3. Themen

    Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und bei der Einbeziehung der Umweltpolitik in alle Bereiche, die unter das Assoziationsabkommen fallen. Zu diesem Zweck entwickelt er, soweit dies möglich ist, regelmäßige Arbeitsbeziehungen zu den übrigen Unterausschüssen. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Probleme, die sich in den unten aufgeführten Bereichen ergeben können, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

    a) Verkehr: vor allem Modernisierung und Verbesserung der Infrastruktur, Sicherheit im See- und im Luftverkehr, Kontrolle und Verwaltung der Häfen und Flughäfen, Verbesserung des multimodalen Verkehrs

    b) Umwelt: vor allem Ausbau der Kapazitäten für den Umweltschutz in den Schwerpunktbereichen des Umweltaktionsprogramms für Maßnahmen mit kurz- und mittelfristiger Priorität (SMAP) und Einbeziehung der Umweltdimension in die Schwerpunktbereiche der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung

    c) Energie: vor allem Modernisierung und Verbesserung der Infrastruktur, Sicherheit der Energieinfrastruktur und des Energietransports, Nachfragesteuerung, Förderung der erneuerbarer Energien, Forschung und Zusammenarbeit beim Datenaustausch

    Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4. Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

    Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

    5. Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, deren Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

    Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

    Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

    Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

    6. Tagesordnung der Sitzungen

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretäre zu richten.

    Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

    Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

    Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

    7. Sitzungsbericht

    Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

    8. Öffentlichkeit der Sitzungen

    Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

    GESCHÄFTSORDNUNG

    UNTERAUSSCHUSS EU-MAROKKO Nr. 4

    FORSCHUNG UND INNOVATION

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen. Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.

    2. Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

    3. Themen

    Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Probleme, die sich in den unten aufgeführten Bereichen ergeben können, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

    a) Wissenschaft, Forschung und technologische Entwicklung sowie Beteiligung Marokkos an den Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

    b) Innovation, Verbreitung von Wissen und Technologietransfer

    c) Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

    d) Informationstechnologien

    e) Kulturelle Zusammenarbeit und Politik im audiovisuellen Bereich

    f) Bildung und Jugend

    Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4. Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

    Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

    5. Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, deren Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

    Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

    Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

    Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

    6. Tagesordnung der Sitzungen

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretäre zu richten.

    Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

    Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

    Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

    7. Sitzungsbericht

    Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

    8. Öffentlichkeit der Sitzungen

    Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

    GESCHÄFTSORDNUNG

    UNTERAUSSCHUSS EU-MAROKKO Nr. 5

    LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen. Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.

    2. Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

    3. Themen

    Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Probleme, die sich in den unten aufgeführten Bereichen ergeben können, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

    a) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

    b) Zusammenarbeit im Agrarbereich und Entwicklung des ländlichen Raums

    c) Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    d) Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Fragen

    e) Rechtsvorschriften für den Handel

    Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4. Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

    Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

    5. Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, deren Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

    Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

    Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

    Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

    6. Tagesordnung der Sitzungen

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretäre zu richten.

    Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

    Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

    Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

    7. Sitzungsbericht

    Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

    8. Öffentlichkeit der Sitzungen

    Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

    GESCHÄFTSORDNUNG

    UNTERAUSSCHUSS EU-MAROKKO Nr. 6

    JUSTIZ UND SICHERHEIT

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der marokkanischen Regierung andererseits zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen des Unterausschusses in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen. Aufseiten der Europäischen Union wird der Vorsitz des Unterausschusses bei Themen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, von der Europäischen Kommission, hingegen im Falle der Erörterung von Themen, die unter Titel VI des EU-Vertrag fallen, von der Ratspräsidentschaft geführt, die auch den Standpunkt der Mitgliedstaaten vertritt. In diesem Fall wird die Kommission an der Festlegung der zu verfolgenden Linie und der Ziele, die in der Sitzung des Unterausschusses erreicht werden sollen, in vollem Umfang beteiligt.

    2. Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

    3. Themen

    Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den unten aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Unterausschuss prüft alle Probleme, die sich in den unten aufgeführten Bereichen ergeben können, und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor.

    a) Zusammenarbeit im Justizbereich

    b) Drogen

    c) Zusammenarbeit im zivil- und strafrechtlichen Bereich

    d) Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich Menschenhandel, Terrorismus, Korruption und Geldwäsche

    Diese Liste ist nicht erschöpfend. Sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere derartige Themen, auch horizontaler Art wie beispielsweise Statistik, ergänzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung des Regionalprogramms.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4. Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

    Den Sekretären des Unterausschusses werden sämtliche den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen übermittelt.

    5. Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden, deren Sekretär den Antrag an die andere Vertragspartei weiterleitet. Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Unterausschusses antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

    Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.

    Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.

    Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.

    6. Tagesordnung der Sitzungen

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an dessen Sekretäre zu richten.

    Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der Sekretär des Unterausschusses übermittelt sie der anderen Vertragspartei spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn.

    Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

    Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.

    7. Sitzungsbericht

    Die beiden Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung einvernehmlich einen Bericht. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses ein Exemplar des Sitzungsberichts einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

    8. Öffentlichkeit der Sitzungen

    Sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

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