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Document 32003D0196

2003/196/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002 (ex N 286/2002) zugunsten der französischen Luftfahrtunternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4833) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 77 vom 24.3.2003, p. 61–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/196(1)/oj

32003D0196

2003/196/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002 (ex N 286/2002) zugunsten der französischen Luftfahrtunternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4833) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 077 vom 24/03/2003 S. 0061 - 0065


Entscheidung der Kommission

vom 11. Dezember 2002

über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002 (ex N 286/2002) zugunsten der französischen Luftfahrtunternehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4833)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/196/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Fax vom 11. April 2002 notifizierte Frankreich der Kommission eine Schadensausgleichsregelung zugunsten der Luftverkehrsbranche für den Zeitraum ab 15. September 2001; die Notifizierung wurde am 12. April 2002 unter der Nummer TREN (2002) A/56617 registriert.

(2) Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von den Beteiligten erhalten.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Hintergrund

(5) Als Folge der Terrorangriffe in den Vereinigten Staaten am 11. September 2001 wurden bestimmte Teile des Luftraums für mehrere Tage geschlossen. Dies betraf insbesondere den amerikanischen Luftraum, der vom 11.-14. September 2001 vollständig gesperrt war und erst ab dem 15. September 2001 wieder schrittweise für den Luftverkehr geöffnet wurde. Andere Staaten sahen sich veranlasst, für einzelne Bereiche oder die Gesamtheit ihres jeweiligen Luftraums ähnliche Maßnahmen zu ergreifen.

(6) Die Luftfahrtunternehmen mussten während dieses Zeitraums die von der Luftraumschließung betroffenen Flüge streichen. Desgleichen sind den Luftfahrtunternehmen Verluste aufgrund von Störungen des restlichen Verkehrs oder wegen der Unmöglichkeit, einen Teil der Fluggäste bis an ihr Ziel zu befördern, entstanden.

(7) Das Ausmaß und die Unvermitteltheit der Ereignisse sowie der Kosten, die den Luftfahrtunternehmen daraus entstanden sind, haben die Mitgliedstaaten veranlasst, kompensatorische Ausnahmeregelungen ins Auge zu fassen.

(8) Eine diesbezügliche Regelung Frankreichs zum Ausgleich der Verluste im Zeitraum vom 11. bis zum 14. September 2001 wurde von der Kommission genehmigt(3). Der Beschluss erfolgte auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sowie der Leitlinien, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über "die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche"(4) (nachstehend "die Mitteilung vom 10. Oktober 2001") festgelegt worden sind. Der Frankreich zu diesem Zweck genehmigte Mittelumfang belief sich auf 54,9 Mio. EUR.

Die von Frankreich notifizierte neue Regelung

(9) Die Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, betrifft die Verlängerung der bis zum 14. September 2001 genehmigten Regelung. Demnach sollen Linien- und Charterluftfahrtunternehmen für ihre im Zeitraum vom 15. bis zum 19. September 2001 erlittenen Verluste entschädigt werden, für Unternehmen des Geschäftsreiseluftverkehrs würde die Periode bis zum 30. September 2001 verlängert.

(10) Zur Begründung führen die französischen Behörden an, dass die unmittelbaren Folgen der Schließung des amerikanischen Luftraums sich über den 14. September hinaus erstrecken, da die Linienluftfahrtunternehmen ihren Flugverkehr erst ab dem 20. September wieder stabilisiert und an die neuen Sicherheitsmaßnahmen angepasst hätten, die von den amerikanischen Behörden für den Einflug in ihren Luftraum verhängt worden waren. Ähnliche Einschränkungen hätten für die Unternehmen des Geschäftsreiseluftverkehrs bis Ende September 2001 bestanden.

(11) Die französischen Behörden weisen in Abschnitt 2.1 der Notifizierung darauf hin, dass die in dem Beschluss der Kommission über den Ausgleich von Verlusten infolge der Luftraumschließung vom 11.-14. September 2001 genehmigte Mittelausstattung von 54,9 Mio. EUR von der in Rede stehenden Regelung nicht berührt wird.

(12) Für die Entschädigung kommen alle Luftfahrtunternehmen in Betracht, die eine von einer französischen Behörde ausgestellte und am 11. September 2001 gültige Betriebsgenehmigung oder Luftverkehrszulassung besitzen. Damit eine Entschädigung gezahlt werden kann, müssen die Betriebsverluste des Luftfahrtunternehmens in der Zeit vom 15. bis 19. September 2001(5) entstanden sein und unmittelbar mit dem infolge der Attentate vom 11. September 2001 eingeschränkten Zugang zum amerikanischen Luftraum sowie ferner mit einem der folgenden Sachverhalte in Verbindung stehen:

- Das Luftfahrtunternehmen konnte wegen der von den Vereinigten Staaten auferlegten Beschränkungen Flüge nicht durchführen;

- Störungen, die sich infolge dieser Beschränkungen für die sonstigen Flüge dieses oder eines anderen Luftfahrunternehmens ergaben;

- bestimmte Fluggäste anderer Flüge dieses oder eines anderen Luftfahrtunternehmens konnten nicht an ihren Zielort befördert werden.

(13) Hat ein Luftfahrtunternehmen dagegen von sich aus die Streichung eines Fluges beschlossen oder treten Fluggäste aus persönlichen Gründen von ihren Reiseplänen zurück, so gelten die damit verbundenen Kosten als nicht entschädigungsfähig.

(14) Ausgleichsleistungen können nur für Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs gewährt werden. Die in anderen Unternehmensbereichen entstandenen Verluste, insbesondere bei der Wartung und den Borddiensten, fallen nicht unter diese Regelung.

(15) Der vorgesehene maximale Schadensausgleich wird auf der Grundlage der Streckennetze oder Einzelverbindungen des Luftfahrtunternehmens errechnet, bei denen die entstandenen Betriebsverluste für eine Entschädigung in Frage kommen. Der entschädigungsfähige Umsatzverlust kann dabei allerdings das gesamte Streckennetz der Luftfahrtunternehmen umfassen, also sowohl in Nordamerika als auch in Europa und anderen Regionen der Welt.

(16) Bei diesen Streckennetzen bzw. Einzelverbindungen fließt Folgendes in die Rechnung ein:

- Die Differenz zwischen dem Umsatz, der ohne die Ereignisse des 11. September 2001 als normal betrachtet worden wäre, und dem Umsatz des Zeitraums 15.-19. September 2001(6); der Umsatzverlust wird ermittelt, indem das Verkehrsaufkommen jedes Unternehmens während jener fünf Tage und das Verkehrsaufkommen vom 8.-12. September 2001 miteinander verglichen und um den Trendfaktor für die Vergleichszeiträume aus dem Jahr 2000 korrigiert werden;

- die Aufwendungen, die vermieden wurden und die das Unternehmen hätte tragen müssen, wenn sein Flugbetrieb nicht durch die Ereignisse des 11. September 2001 beeinträchtigt worden wäre;

- zusätzliche betriebliche Aufwendungen, die das Unternehmen wegen der Einstellung des Flugbetriebs zu tragen hatte und die nicht durch Versicherungen abgedeckt waren.

(17) Die maximale Entschädigung übersteigt in keinem Fall fünf Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresumsatzes des Unternehmens.

(18) Nach Angaben der französischen Behörden wurden alle entschädigungsberechtigten Luftfahrtunternehmen gehört. Im Anschluss an dieses Verfahren sollen acht französische Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Entschädigung von insgesamt etwa 20,96 Mio. EUR erhalten(7). Für dem Fall, dass die Kommission die Beihilfen für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft genehmigt, beabsichtigen die Behörden, auch französische Luftfahrtunternehmen außerhalb der Gemeinschaft, in Französisch-Polynesien(8), zu entschädigen.

(19) Frankreich teilte der Kommission mit, dass diese nach Empfängern aufgeschlüsselten Angaben übermittelt wurden, um eine Einzelfallprüfung zu ermöglichen. Nach Auffassung der französischen Behörden entspricht dies dem Verfahren, das der Rat "Verkehr" am 16. Oktober 2001(9) für die Beurteilung über den 14. September 2001 hinausgehender Entschädigungen festgelegt hat.

(20) Die Kommission hat beschlossen, wegen ihrer Zweifel hinsichtlich der Konformität einer solchen Beihilferegelung mit dem Vertrag das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Ihre Zweifel gründen sich nicht nur auf die Überschreitung des unter Punkt 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vorgesehenen Zeitraums, sondern auch und vor allem auf das Fehlen außergewöhnlicher Ereignisse sowie den veränderten Charakter der entschädigungsfähigen Verluste nach dem 14. September 2001.

III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(21) Die Kommission hat von keinem Beteiligten innerhalb der Frist von einem Monat eine Stellungnahme erhalten.

IV. BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(22) Die französischen Behörden haben der Kommission weder innerhalb der in dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgesehenen Frist von einem Monat zusätzliche Angaben übermittelt, noch geschah dies innerhalb der zusätzlichen Frist von einem Monat, um die die französischen Behörden per Fax vom 3. Juli 2002, registriert unter der Nummer TREN (2002) A/61839, gebeten hatten. Die Kommission stellt überdies fest, dass bis zum 1. November 2002 noch keine Bemerkungen eingegangen sind.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Vorliegen einer Beihilfe

(23) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, "soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, [...] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

(24) Die aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen begünstigen die Luftfahrtunternehmen und verschaffen ihnen somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

(25) Die in der vorliegenden Entscheidung behandelte und den Luftverkehr betreffende Maßnahme ist von selektivem Charakter. Darüber hinaus werden die acht gemäß der Regelung zu entschädigenden Luftfahrtunternehmen ausdrücklich benannt (siehe Erwägungsgrund 18 und Fußnote 7).

(26) Seit der mit dem Inkrafttreten des dritten Maßnahmenpakets am 1. Januar 1993(10) verwirklichten Öffnung des Luftverkehrsmarktes stehen die Luftfahrtunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die acht beihilfeberechtigten Luftfahrtunternehmen sind auf dem Gemeinsamen Markt wirtschaftlich aktiv. Die vorgesehenen Beihilfen und die sich daraus für die Unternehmen ergebenden Vorteile beeinträchtigen den Handel zwischen den Staaten und könnten den Wettbewerb verfälschen.

(27) Diese eine staatliche Beihilfe darstellenden Maßnahmen sind nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn auf sie eine der vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zutrifft.

Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfe

(28) Nach Prüfung der in Rede stehenden Beihilferegelung, ihrer Bestimmungen und einer eventuellen Anwendung auf die acht potenziellen Empfänger (siehe Erwägungsgrund 18 und Fußnote 7) gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

(29) Die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen treffen hier nicht zu, da es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch um eine Beihilfe für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt.

(30) Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) genannten Ausnahmebestimmungen sind nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient.

(31) Schließlich sind im vorliegendes Fall auch die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) des Vertrags nicht anwendbar; diese beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie auf Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(32) Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sind "Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind", mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001(11) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ereignisse des 11. September 2001 als außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags angesehen werden können.

(33) In Abschnitt 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erläutert die Kommission die Voraussetzungen, die nach ihrer Ansicht erfuellt sein müssen, damit die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen geleisteten Entschädigungen mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags im Einklang stehen:

"Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Kosten, die unmittelbar durch die Sperrung des amerikanischen Luftraums zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 entstanden sind, eine unmittelbare Folge der Ereignisse des 11. September 2001 darstellen. Für diese Kosten können die Mitgliedstaaten daher eine Entschädigung nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags leisten, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

- Die Entschädigung wird in nicht diskriminierender Weise für alle Fluggesellschaften eines Mitgliedstaats bereitgestellt;

- sie betrifft ausschließlich Kosten, die zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 infolge der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden;

- der Entschädigungsbetrag wird präzise und objektiv berechnet, indem das von den einzelnen Fluggesellschaften während dieser fraglichen vier Tage registrierte Verkehrsaufkommen mit dem von der gleichen Gesellschaft während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für denselben Zeitraum im Jahr 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird. Der Entschädigungshöchstbetrag entspricht dem ordnungsgemäß festgestellten Einnahmeausfall während dieser vier Tage, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Betrag liegt in jedem Fall unter vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes der Gesellschaft."

Vereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag

(34) Ziel der notifizierten Beihilfe ist der Ausgleich von Verlusten, die Linienluftfahrtunternehmen im Zeitraum bis zum 19. September 2001 und Unternehmen des Geschäftsreiseluftverkehrs im Zeitraum bis zum 30. September 2001 entstanden sind. Die Regelung überschreitet damit eindeutig den Zeitrahmen, der bezüglich der Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 als zulässig erachtet wird; dieser erstreckt sich auf die Zeit vom 11.-14. September 2001, wobei nur jene Verluste berücksichtigt werden, die in dieser Zeit entstanden sind und bereits anerkannt wurden und die unmittelbar auf die Schließung des Luftraums zurückzuführen sind.

(35) In Abschnitt 35 ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die Schließung des amerikanischen Luftraums vom 11.- 14. September 2001 ein "außergewöhnliches Ereignis" darstellt und Entschädigungen für Verluste infolge dieser Schließung zulässig sind, doch gilt dies nach ihrer Auffassung nicht für Verluste, die mit besagter Schließung des Luftraums nur indirekt zusammenhängen. Dies gilt besonders für jene Verluste, die den Luftfahrtunternehmen nach der Wiedereröffnung des Luftraums am 15. September entstanden sind.

(36) Die Kommission erklärt in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001, dass "ausschließlich Kosten, die infolge der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden", entschädigungsfähig sind. In ihrer Notifizierung beschreiben die französischen Behörden detailliert die von den amerikanischen Behörden verhängten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks am Abfertigungsschalter, strenge Überwachung der Luftfahrzeuge, Personalkontrollen sowie behördliche Kontrollen bezüglich der Durchführung dieser Maßnahmen, und stellen hierzu fest: "Die Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen machte es den Luftfahrtunternehmen unmöglich, ihren gesamten Flugverkehr bereits zum 15. September wieder aufzunehmen."

(37) Die französischen Behörden räumen demzufolge ein, dass die Situation nach dem 14. September 2001 nicht mehr durch eine Einstellung des Luftverkehrs gekennzeichnet war, sondern durch strengere Anforderungen an die Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Luftsicherheit. Solche zusätzlichen Kosten sind zwar selten, können jedoch nicht als außergewöhnliches Ereignis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag betrachtet werden. Beispiele für derartige Zusatzkosten oder erschwerte Betriebsbedingungen gibt es sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart, etwa Überflugverbote für bestimmte Konfliktregionen, z. B. auf dem Balkan, oder Anflugverbote für Länder mit einem besonderen politischen Risiko, ohne dass hierfür irgendeine Art von Beihilfe in Frage käme.

(38) Die Kommission ist somit nicht der Ansicht, dass die indirekten Auswirkungen der Attentate vom 11. September 2001, etwa erschwerte Betriebsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen ab dem 15. September, in gleicher Weise zu bewerten sind wie die direkten Auswirkungen, also die vollständige Schließung bestimmter Luftraumbereiche bis zum 14. September und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, die davon betroffenen Flüge durchzuführen. Die indirekten Auswirkungen der Attentate waren und sind bis heute auf mehr oder minder lange Sicht in zahlreichen Bereichen der Weltwirtschaft spürbar. Ebenso wie bei jeder anderen wirtschaftlichen oder politischen Krise können diese Beeinträchtigungen, so schwerwiegend sie auch sein mögen, jedoch nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden und damit die Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags rechtfertigen.

(39) Ferner würde die maximale Entschädigung von fünf Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresumsatzes eines Unternehmens, sofern ihr derselbe Gedanke zugrunde liegt wie der von der Kommission festgelegten Entschädigung von vier Dreihundertfünfundsechzigstel für die vier Tage vom 11. bis 14. September, das betreffende Unternehmen in den Genuss einer maximalen Entschädigung von neun Dreihundertfünfundsechzigstel seines Jahresumsatzes bringen. Damit würden die in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 genannten Hoechstbeträge erheblich überschritten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) nicht gegeben sind.

(40) Die Kommission weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates "Verkehr" vom 16. Oktober 2001, auf die Frankreich sich in seiner Notifizierung beruft, lediglich der politischen Orientierung dienen und rechtlich nicht bindend sind, wenn es um die Prüfung der Zulässigkeit von Beihilfen geht. Der Rat fordert unter Punkt 7 seiner Schlussfolgerungen die Kommission zwar auf, für die Zeit nach dem 14. September 2001 auf Einzelfallbasis zu prüfen, inwieweit auf der Grundlage objektiver Kriterien europäische Luftfahrtunternehmen für Beschränkungen, die ihnen von einem Zielland auferlegt werden, entschädigt werden könnten, doch wird zugleich darauf verwiesen, dass derartige Beihilfen oder Entschädigungen den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht verzerren dürfen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, die Gleichbehandlung von Unternehmen sicherzustellen, stellt die Kommission fest, dass von den anderen Mitgliedstaaten keine entsprechenden und sich auf einen gleichwertigen Zeitraum beziehenden Vorschläge zugunsten ihrer Luftfahrtunternehmen vorliegen. Darüber hinaus hat die Kommission bis heute in keiner ihrer diesbezüglichen Beschlüsse(12) Entschädigungen für nach dem 14. September 2001 entstandene Verluste genehmigt.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(41) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die notifizierte Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und insbesondere nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehene Ausnahmeregelung gemäß der Auslegung in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 fällt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich den französischen Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich für nach dem 14. September 2001 erlittene Verluste infolge der Schließung bestimmter Luftraumbereiche gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2002

Für die Kommission

Loyola de Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. C 170 vom 16.7.2002, S. 11.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Beschluss vom 30. Januar 2002 betreffend die Beihilfe N 806/2001 (ABl. C 59 vom 6.3.2002, S. 25).

(4) KOM(2001) 574 endg. vom 10.10.2001.

(5) Für die Unternehmen des Geschäftsreiseluftverkehrs gilt der Zeitraum 15.-30. September 2001.

(6) Für die Unternehmen des Geschäftsreiseluftverkehrs gilt der Zeitraum 15.-30. September 2001.

(7) [...].

(8) [...].

(9) Siehe Erwägungsgrund 40.

(10) Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8).

(11) Vgl. Abschnitt 33 der Mitteilung.

(12) Vgl. Beschlüsse vom 12. März 2002 betreffend die Beihilfe N 854/2001 des Vereinigten Königreichs sowie vom 2. Juli 2002 betreffend die Beihilfe N 269/2002 Deutschlands; im Internet unter folgender Adresse:

http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids/ transports.htm.

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