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Document 32003R0121

Verordnung (EG) Nr. 121/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Januar 2003 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien stattgegeben wird

ABl. L 20 vom 24.1.2003, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/121/oj

32003R0121

Verordnung (EG) Nr. 121/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Januar 2003 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien stattgegeben wird

Amtsblatt Nr. L 020 vom 24/01/2003 S. 0016 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 121/2003 der Kommission

vom 23. Januar 2003

zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Januar 2003 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien stattgegeben wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu dem für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien vorgesehenen Zollkontingent(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 wurde festgelegt, wieviel frisches oder gekühltes Rindfleisch mit Ursprung in Slowenien zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2003 zu Sonderbedingungen eingeführt werden darf. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

(2) Sind die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzen für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 in Frage kommenden Zeitraum beantragt werden, kleiner als die in Frage kommende Menge, wird die Restmenge gemäß dem vorherigen Erwägungsgrund der im folgenden Zeitraum zu berücksichtigenden Menge hinzugefügt. Für den vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 reichenden zweiten Zeitraum sollte deshalb die Menge, die aus dem genannten Land eingeführt werden kann, unter Berücksichtigung der auf den ersten Zeitraum entfallenden Restmenge bestimmt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 genannten Kontingents wird vollständig stattgegeben.

(2) Für den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 genannten, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 reichenden Zeitraum steht eine Menge von 10365 Tonnen zur Verfügung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 19.

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