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Document 32002R2335

Verordnung (EG) Nr. 2335/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für Tomaten mit Ursprung in Marokko

ABl. L 349 vom 24.12.2002, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/01/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0037

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2335/oj

32002R2335

Verordnung (EG) Nr. 2335/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für Tomaten mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0026 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 2335/2002 der Kommission

vom 23. Dezember 2002

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für Tomaten mit Ursprung in Marokko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 786/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wurden die im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vorgesehenen Zollkontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von frischen Tomaten mit Ursprung in Marokko eröffnet und die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 2002/958/EG(3) hat der Rat am 28. November 2002 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur befristeten Abweichung - hinsichtlich der Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - von den Bestimmungen des Agrarprotokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, im Folgenden "das Abkommen" genannt, abgeschlossen. Das Abkommen sieht für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. Mai 2003 für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tomaten mit Ursprung in Marokko die Erhöhung der Menge für ein existierendes Zollkontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 sowie die Eröffnung eines neuen Zollkontingents vor.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist zu ergänzen, damit die in dem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen ab 1. November 2002 umgesetzt werden können.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. März 2003 wird die Menge des Gemeinschaftszollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1190, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Einfuhr von frischen oder gekühlten Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft besteht, um 6000 Tonnen aufgestockt.

Artikel 2

(1) Sofern die Gesamteinfuhren von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 die Menge von 156676 Tonnen nicht überschreiten, eröffnet die Kommission das nachstehende Zollkontingent:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Das in Absatz 1 aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2) ABl. L 127 vom 14.5.2002, S. 3.

(3) ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 21.

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