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Document 32002R2331

Verordnung (EG) Nr. 2331/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 899/2002 zur Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern außer Ungarn, Polen, Estland, Litauen und Lettland

ABl. L 349 vom 24.12.2002, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2331/oj

32002R2331

Verordnung (EG) Nr. 2331/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 899/2002 zur Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern außer Ungarn, Polen, Estland, Litauen und Lettland

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0019 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 2331/2002 der Kommission

vom 23. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 899/2002 zur Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern außer Ungarn, Polen, Estland, Litauen und Lettland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2002(4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verhandlungen zur Annahme von Handelsabkommen zwischen der Kommission und Bulgarien, der Tschechischen Republik, Rumänien, der Slowakei und Slowenien über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und einer vollständigen Liberalisierung des Handels mit anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind abgeschlossen worden. Im Getreidesektor ist die Abschaffung der Erstattungen eines der vorgesehenen Zugeständnisse. Diese Abschaffung der Erstattungen betrifft insbesondere Weichweizen.

(2) Im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Abkommen und um die Ausfuhrbedingungen zu Beginn des Jahres 2003 für alle Marktteilnehmer des Getreidesektors insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen zu präzisieren, empfiehlt es sich, die Erstattungen für Weichweizen ab 1. Januar 2003 abzuschaffen.

(3) Die Bestimmungsländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 899/2002 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/2002(6), sind daher zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 899/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 899/2002 der Kommission vom 30. Mai 2002 zur Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern außer Bulgarien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien, der Slowakei und Slowenien".

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern außer Bulgarien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien, der Slowakei und Slowenien."

3. Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:

"Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern außer Bulgarien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien, der Slowakei und Slowenien".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 46.

(5) ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 11.

(6) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 18.

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