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Document 32002D0784

    2002/784/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Unternehmen im Industriepark Wörth (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1482)

    ABl. L 282 vom 19.10.2002, p. 57–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/784/oj

    32002D0784

    2002/784/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Unternehmen im Industriepark Wörth (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1482)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0057 - 0059


    Entscheidung der Kommission

    vom 24. April 2002

    über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Unternehmen im Industriepark Wörth

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1482)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/784/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. VERFAHREN

    (1) Mit Schreiben vom 28. September 2000 ersuchte die Generaldirektion Wettbewerb Deutschland um Informationen zu der genannten Beihilfemaßnahme, die ihr am 8. November 2000 übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, die ihr am 30. Januar 2001 erteilt wurden.

    (2) Am 25. Juli 2001 beschloss die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Deutschland äußerte sich mit Schreiben vom 16. August 2001 und 29. August 2001 zur Einleitung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 verlangte die Kommission Zusatzauskünfte, die ihr am 19. November 2001 erteilt wurden.

    Zur Einleitung des Verfahrens gingen am 5. November 2001 sowie am 19. Dezember 2001 Bemerkungen aus dem Vereinigten Königreich ein, die an die zuständigen Stellen in Deutschland weitergeleitet wurden. Die deutschen Behörden nahmen hierzu am 23. November 2001 und am 28. November 2001 Stellung. Mit Schreiben vom 20. November 2001 und 16. Januar 2002 bat die Kommission das Vereinigte Königreich um Klärung einiger Fragen. Das Vereinigte Königreich antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 und 11. Februar 2002.

    II. BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN UND DER MUTMASSLICHEN BEIHILFEMASSNAHME

    (3) Der Landkreis Germersheim und die Strukturentwicklungsgesellschaft für das Gebiet des Landkreises Germersheim mbH haben gemeinsam die Industriepark Wörth GmbH (IPW) gegründet. Die Aufgabe der Gesellschaft besteht darin, auf einem an eine Produktionsstätte von DaimlerChrysler angrenzenden Gelände einen neuen Industriepark zu entwickeln.

    (4) Die IPW investierte 6,6 Mio. DEM in den Schaffung von Gewerbeflächen auf diesem Gelände, die an DaimlerChrysler-Zulieferfirmen (MAGNA Seating Systems GmbH, Grammer AG und Fritzmeier Composite) vermietet werden. Die Bundesregierung erklärte, dass die in dem Industriepark angesiedelten Zulieferer keine Investitionsbeihilfen beantragt hätten.

    (5) Nach Auskunft Deutschlands beträgt der Mietpreis in dem Industriepark für Lager- und Produktionsflächen 9 DEM/m2 und für Büroflächen 12 DEM/m2.

    III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS

    (6) Die Kommission hatte Zweifel, ob die Mietvereinbarungen zwischen der IPW und den Zulieferern "marktüblichen Konditionen" entsprechen. Da der Landkreis Germersheim eine Mehrheitsbeteiligung an der IPW besitzt, lag die Vermutung nahe, dass den Zulieferern Vorzugskonditionen geboten würden, da die öffentlichen Gesellschafter der IPW ein natürliches Interesse an der Ansiedlung von Unternehmen in der Region haben. Außerdem wurde vermutet, dass das IPW-Projekt in erster Linie gewährleisten sollte, dass sich DaimlerChrysler-Zulieferer im Industriepark Wörth niederlassen.

    (7) Mangels genauerer Informationen konnte die Kommission zudem nicht nachprüfen, ob der von den Zulieferfirmen gezahlte Mietpreis, wie von den deutschen Behörden behauptet, in etwa dem für ähnliche Objekte verlangten Mietpreis entspricht. Darüber hinaus wurden der Kommission keine ausreichenden Belege vorgelegt, aus denen sie entnehmen konnte, dass die Anteilseigner der IPW mit dem Projekt einen Gewinn erwirtschaften. Die Kommission hegte daher die Befürchtung, dass das Projekt den Charakter einer staatlichen Beihilfe in Form der Gewährung eines Mietpreises zu Vorzugskonditionen haben und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein könnte.

    IV. BEMERKUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    (8) Nach Aussage Deutschlands bewegen sich die Mieten in dem Industriepark im marktüblichen Rahmen. Zur Untermauerung dieser Aussage legten sie verschiedene Schriftstücke vor:

    (9) Von zwei Immobilienmaklern wird bestätigt, dass in der Region vergleichbare Industriegelände zum Quadratmeterpreis von 5-7,5 DEM (2,56 EUR-3,83 EUR) für Lager- und Produktionshallen und von 7,5-9,5 DEM (3,83 EUR-4,86 EUR) für Büroflächen vermietet wird. Ein Überblick der Wirtschaftsförderung Südpfalz des Landkreises Germersheim über die Bedingungen, zu denen gegenwärtig Gewerbeimmobilien angeboten werden, zeigt, dass der Quadratmeterpreis für Büroflächen derzeit bei maximal 12 DEM (6,14 EUR) und für Lagerhallen bei maximal 10 DEM (5,11 EUR) liegt. Im Immobilienteil einer Lokalzeitung werden Lagerräume für unter 5 DEM/m2 (2,56 EUR/m2) und Büroflächen für unter 10 DEM/m2 (5,11 EUR/m2) angeboten.

    (10) Aus einem Brief an eines der Unternehmen, das sich in dem Industriepark angesiedelt hat (Grammar Wörth GmbH), geht hervor, dass dieses Unternehmen an seinem früheren Standort eine Miete von 7 DEM/m2 und somit weniger als die jetzige Miete im Industriepark gezahlt hat. Die DaimlerChrysler AG bestätigte, dass sie Gewerbeflächen auf ihrem eigenen Produktionsgelände in unmittelbarer Nachbarschaft zum Industriepark für 8,83 DEM/m2 (4,51 EUR/m2) vermietet.

    (11) Deutschland zufolge belegen die Dokumente, dass die Mieten im Industriepark Wörth verglichen mit ähnlichen Standorten in der Region im oberen Bereich liegen. Daher könne eine wie auch immer geartete Vergünstigung der im Industriepark angesiedelten Unternehmen durch eine unter dem Marktniveau liegende Miete ausgeschlossen werden. Des Weiteren legte Deutschland die im Geschäftsplan ausgewiesene Gewinnplanung sowie eine Kopie des Gesellschaftervertrags vor.

    V. STELLUNGNAHMEN DRITTER

    (12) Das Vereinigte Königreich übermittelte im Namen des nordirischen Industrial Development Board eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Mietpreise in Wörth verglichen mit den Preisen für Gewerbeflächen in Nordirland offenbar auf einem sehr niedrigen Niveau liegen.

    (13) In seiner Antwort auf die Einwände des Vereinigten Königreichs wies Deutschland darauf hin, dass es sich bei den für Nordirland ausgewiesenen Zahlen möglicherweise um Jahresmieten handelt, während sich die gegenüber der Kommission gemachten Angaben auf den Mietpreis für einen Monat bezögen.

    (14) In seinem Schreiben vom 11. Februar 2002 zog das Vereinigte Königreich seine frühere Stellungnahme zurück, da ihr eine Fehlinterpretation Informationen zugrunde gelegen habe. Nachdem sich der Sachverhalt aufgeklärt habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mietpreise im Industriepark Wörth im Verhältnis zu den Preisen für vergleichbare Objekte in Nordirland den Wettbewerb verfälschten.

    VI. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

    (15) Das Industrieparkgelände wird von einer Grundstückserschließungsgesellschaft vermietet, die im Eigentum der öffentlichen Hand steht. Es handelt sich somit um einen öffentlichen Investor. Um festzustellen, ob die Konditionen, zu denen die Zulieferfirmen im Industriepark Wörth Gewerbeflächen anmieten können, Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten, prüfte die Kommission, ob die Mietpreise diskriminierungsfrei sind, den Marktpreisen entsprechen und die Investitionen eine Rendite abwerfen.

    (16) Generell kann sich jedes interessierte Unternehmen im Industriepark Wörth ansiedeln. Dies wurde von den deutschen Behörden bestätigt.

    (17) Die Kommission verglich die von den Unternehmen im Industriepark Wörth zu zahlenden Mieten mit den marktüblichen Mieten für vergleichbare Standorte in der Region. Die Mietpreise für vergleichbare Lager- bzw. Produktionsflächen in der Region variieren zwischen rund 5 DEM/m2 (2,56 EUR/m2) und 10 DEM/m2 (5,11 EUR/m2) und für Büroflächen zwischen 7,50 DEM/m2 (3,83 EUR/m2) und 12 DEM/m2 (6,14 EUR/m2).

    (18) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die im Industriepark Wörth zu zahlenden Mieten von 9 DEM/m2 (4,6 EUR/m2) für Produktionsflächen und 12 DEM/m2 (6,14/m2) für Büroflächen als marktübliche Preise angesehen werden können, die den Preisen an vergleichbaren Standorten in der Region entsprechen. Aus dem von den deutschen Behörden vorgelegten Geschäftsplan entnimmt die Kommission zudem die aus dem Projekt für die IPW und ihre Gesellschafter sich ergebende positive Nettorendite.

    VII. SCHLUSSFOLGERUNG

    (19) Die Kommission stellt fest, dass die oben beschriebenen Mietkonditionen marktüblich sind und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mietkonditionen im Industriepark Wörth entsprechen den "marktüblichen Bedingungen" und stellen daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 24. April 2002

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 280 vom 4.10.2001, S. 2.

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