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Document 32002R1811

Verordnung (EG) Nr. 1811/2002 des Rates vom 24. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)

ABl. L 276 vom 12.10.2002, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1811/oj

32002R1811

Verordnung (EG) Nr. 1811/2002 des Rates vom 24. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)

Amtsblatt Nr. L 276 vom 12/10/2002 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1811/2002 des Rates

vom 24. September 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat im Februar 2002 mehrere Änderungen zu ihren Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen; dabei handelt es sich um die Maschenöffnung in der Rochenfischerei, ein Meldesystem für den Garnelenfang im Gebiet 3L, die Verlängerung der Schonzeit für Garnelen in bestimmten Teilen des Gebiets 3M, eine Änderung der zulässigen Fangtage für Garnelen im Gebiet 3M und die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Schwarzen Heilbutt.

(2) Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 des Fischereiabkommens vom 11. Dezember 1992, das die Regierung des Königreichs Schweden mit der Regierung der Russischen Föderation geschlossen hat, hat die Gemeinschaft im Namen Schwedens Konsultationen mit der Russischen Föderation über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 2002 geführt.

(3) Im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten und im Einvernehmen mit Norwegen kann die TAC für Scholle im Gebiet IIIa (Kattegat und Skagerrak) des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES ) für 2002 angehoben werden.

(4) Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen haben vereinbart, 15000 Tonnen Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IIa und der Nordsee auf Norwegen und 1500 Tonnen Scholle im selben Gebiet von Norwegen auf die Gemeinschaft zu übertragen.

(5) Die TAC für Hering in den ICES-Gebieten VIIg, h, j, k sollte unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES für das gesamte Jahr 2002 festgesetzt werden.

(6) Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-61/96 muss die Fußnote 2 zu der Eintragung für Sardelle in den Gebieten IX, X, CECAF-Bereich 34.1.1 gestrichen werden.

(7) Auf der Jahrestagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) vom 12. bis 19. November 2001 wurden zum ersten Mal Tabellen verabschiedet, aus denen die Überschreitung bzw. unvollständige Ausnutzung der den Vertragsparteien der ICCAT zugewiesenen Fangmöglichkeiten hervorgeht. Die ICCAT hat einen Beschluss verabschiedet, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2000 ihre Quote für Roten Thun des Südatlantiks um 1696 Tonnen und ihre Quote für Schwertfisch des Südatlantiks um 2 Tonnen unterschritten sowie ihre Quote für Schwertfisch des Nordatlantiks um 147,5 Tonnen überschritten hat.

(8) Zur Einhaltung der von der ICCAT vorgenommenen Änderungen der Gemeinschaftsquoten ist es angesichts der übermäßigen bzw. unvollständigen Ausnutzung der Quoten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der nicht vollständigen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten für Roten Thun und Schwertfisch des Südatlantiks und der übermäßigen Nutzung der von der ICCAT für 2000 festgesetzten Fangmöglichkeiten für Nordatlantik-Schwertfisch durch bestimmte Mitgliedstaaten erforderlich, die Zuweisung der jeweiligen Anteile an der Quotenüberschreitung bzw. -unterschreitung auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung und Unterschreitung durch die einzelnen Mitgliedstaaten vorzunehmen, ohne den Schlüssel für die jährliche Aufteilung der TAC gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001(2) zu ändern.

(9) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(3) ist die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft festzulegen, die Weißen Thun des Nordatlantiks als Zielart befischen, ausgehend von der durchschnittlichen Anzahl an Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1993-1995 gezielte Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks ausgeübt haben. Die Gesamtzahl der Schiffe ist auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(10) Die ICCAT hat auf ihrer außerordentlichen Tagung vom November 2000 empfohlen, Quoten für Weißen und Blauen Marlin im Atlantik festzusetzen.

(11) Die Internationale Ostsee-Fischereikommission (IBSFC) hat im März 2001 Bestandserhaltungsmaßnahmen für den Dorschfang mit Schleppnetzen empfohlen. Nummer 3 in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 muss deshalb geändert werden.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgenden Wortlaut: "Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Arten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich auf 60 mm beim gezielten Fang von Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für den gezielten Fang von Rochen (Rajidae) gilt ab 1. Juli 2002 eine Mindestmaschenöffnung im Steert von 280 mm."

2. In Artikel 18 wird der folgende Absatz angefügt: "(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission täglich die Mengen Tiefseegarnelen (Pandalus borealis), die im Gebiet 3 L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen gefangen wurden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind."

3. Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

5. Anhang ID wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang IE wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

7. Anhang IF wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

8. In Anhang V erhält Nummer 3 folgenden Wortlaut: "3. Maschenöffnungen für den Dorschfang mit Zugnetzen

Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für den Dorschfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen 130 mm. Die Zwirnstärke beträgt bei Einfachzwirn höchstens 6 mm und bei Doppelzwirn höchstens 4 mm. Die genannte Maschenöffnung gilt für jeden Steert oder Tunnel an Bord eines Fischereifahrzeugs, der an ein Zugnetz angeschlagen ist oder angeschlagen werden kann."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Fischer Boel

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(2) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 wird wie folgt geändert:

1. Die Eintragung zu Sprotte im Gebiet "IIIb, c und d (EG-Gewässer)" erhält folgenden Wortlaut:

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Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden:

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2. Die folgende Eintragung wird angefügt:

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ANHANG II

In Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 erhalten die Eintragungen zu Sandaal im Gebiet "IIa, Nordsee", Scholle in den Gebieten "Skagerrak", "Kattegat" und "IIa (EG-Gewässer), Nordsee" folgenden Wortlaut:

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden:

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ANHANG III

In Anhang ID der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 erhalten die Eintragungen zu Hering im Gebiet "VIIg, h, j, k", Sardelle im Gebiet "IX, X, CECAF 34.1.1 (Gemeinschaftsgewässer)" und Scholle im Gebiet "VIIIa, b" folgende Fassung:

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ANHANG IV

In Anhang IE der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 erhalten die Eintragungen zu Tiefseegarnelen im Gebiet "NAFO 3M" und Schwarzer Heilbutt im Gebiet "NAFO 3LMNO" folgende Fassung:

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ANHANG V

Anhang IF der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 wird wie folgt geändert:

1. Die Eintragungen zu Rotem Thun im Gebiet "Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer", Schwertfisch im Gebiet "Atlantik, nördlich von 5° N" und "Atlantik, südlich von 5° N" sowie Nördlicher Weißer Thun im Gebiet "Atlantik, nördlich von 5° N" erhalten folgende Fassung:

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2. Folgende Einträge für die Arten Blauer Marlin und Weißer Marlin im Gebiet "Atlantik" werden eingefügt:

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