Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R1695

    Verordnung (EG) Nr. 1695/2002 der Kommission vom 27. September 2002 zur Einstellung bestimmter Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen und zur Einrichtung eines Überwachungssystems betreffend diese Erzeugnisse sowie zur Erstattung bereits entrichteter Zölle

    ABl. L 261 vom 28.9.2002, p. 124–139 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 04/02/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1695/oj

    32002R1695

    Verordnung (EG) Nr. 1695/2002 der Kommission vom 27. September 2002 zur Einstellung bestimmter Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen und zur Einrichtung eines Überwachungssystems betreffend diese Erzeugnisse sowie zur Erstattung bereits entrichteter Zölle

    Amtsblatt Nr. L 261 vom 28/09/2002 S. 0124 - 0139


    Verordnung (EG) Nr. 1695/2002 der Kommission

    vom 27. September 2002

    zur Einstellung bestimmter Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen und zur Einrichtung eines Überwachungssystems betreffend diese Erzeugnisse sowie zur Erstattung bereits entrichteter Zölle

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 7 und 11,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 6 und 9,

    nach Konsultationen in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingesetzten Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    VERFAHREN

    (1) Am 6. März 2002 unterrichteten bestimmte Mitgliedstaaten (nachstehend "betroffene Mitgliedstaaten" genannt) die Kommission darüber, dass die Entwicklung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse Schutzmaßnahmen erforderlich mache, übermittelten Informationen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 die verfügbaren Beweise enthielten, und beantragten bei der Kommission, vorläufige Schutzmaßnahmen einzuführen und eine Untersuchung über Schutzmaßnahmen einzuleiten.

    (2) Die betroffenen Mitgliedstaaten behaupteten, dass die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in der jüngsten Zeit zugenommen hätten und dass die durch die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der USA verursachte Abschottung des US-Marktes nicht nur dazu führe, dass den Gemeinschaftsherstellern ein wichtiger Absatzmarkt für ihre Ausfuhren weitgehend verschlossen sei, sondern auch die Voraussetzungen für eine massive Umlenkung des Handels mit Stahlerzeugnissen von den USA in die Europäische Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) schaffe. Die für die USA bestimmten Stahlerzeugnisse würden in die Gemeinschaft umgelenkt. Dies könne dazu führen, dass das bereits hohe Niveau der Billigeinfuhren noch weiter stark ansteige, so dass sich die infolge des früheren Anstiegs der Einfuhren schon eingetretene schwere Störung des Stahlmarkts der Gemeinschaft, die die Gemeinschaftshersteller bedeutend zu schädigen drohte, noch verschärfen würde.

    (3) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilten mit, dass die Gemeinschaftshersteller sachdienliche Informationen übermittelt hätten und dass ihrer Auffassung nach die Annahme von Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft dringend erforderlich sei, da jede Verzögerung bei ihrer Annahme eine nur schwer wieder zu behebende Schädigung verursachen würde.

    (4) Die Kommission unterrichtete alle Mitgliedstaaten über diese Behauptungen und konsultierte sie zu den Einfuhrbedingungen, den Einfuhrtrends und zu der Frage, ob eine bedeutende Schädigung der betroffenen Sektoren vorliegt oder droht, sowie zu den verschiedenen Aspekten der wirtschaftlichen und geschäftlichen Lage in Bezug auf die fraglichen Gemeinschaftserzeugnisse.

    (5) Am 28. März 2002 leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder unmittelbar mit bestimmten Stahlerzeugnissen konkurrierender Waren vorliegt oder droht. Bei den 21 von der Untersuchung betroffenen Stahlerzeugnissen handelt es sich um (1) warmgewalzte Coils, (2) warmgewalzte Bleche aus nicht legiertem Stahl, (3) warmgewalztes Schmalband aus nicht legiertem Stahl, (4) legierte warmgewalzte Flacherzeugnisse, (5) kaltgewalzte Bleche, (6) Elektrobleche (andere als GOES), (7) Bleche mit metallischem Überzug, (8) Bleche mit organischem Überzug, (9) Weißblecherzeugnisse, (10) Quarto-Bleche, (11) Breitflachstahl, (12) nicht legierte Stabstähle und Leichtprofile, (13) legierte Stabstähle und Leichtprofile, (14) Betonstabstähle, (15) nicht rostende Stabstähle und Leichtprofile, (16) nicht rostender Walzdraht, (17) Draht aus nicht rostendem Stahl, (18) Rohrstücke (< 609,6 mm), (19) Flansche (andere als aus nicht rostendem Stahl), (20) Gasleitungen (21) und Hohlprofile.

    (6) Am gleichen Tag wurden auf der Grundlage der vor dieser Einleitung eingeholten und geprüften Informationen vorläufige Maßnahmen gegenüber 15 von der Untersuchung betroffenen Waren eingeführt. Dabei handelte es sich um die Waren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18 und 19 (vgl. Randnummer 5).

    (7) Die Kommission führte für jede der 21 Waren eine vollständige Untersuchung durch. Die Kommission unterrichtete offiziell die ausführenden Hersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie deren repräsentative Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller. Die Kommission sandte Fragebogen an all diese Parteien sowie an jene, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist selbst meldeten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 gab die Kommission ferner den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (8) Einige ausführende Hersteller, Gemeinschaftshersteller, Einführer und Verwender, ihre jeweiligen Verbände sowie einige Drittlandregierungen übermittelten schriftliche Stellungnahmen. Allen betroffenen Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre Anhörung vorlagen, wurde eine solche Anhörung gewährt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und bei der endgültigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Kommission holte alle Informationen, die sie für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachtete, ein und prüfte sie. In den Betrieben von 30 Gemeinschaftsherstellern, 12 ausführenden Herstellern und 2 Einführern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

    (9) Die Ergebnisse der Untersuchungen betreffend die Waren 6, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20 und 21 sind in der Folge dargelegt. In Bezug auf die Waren 9,10 und 14 sind derzeit noch keine endgültigen Feststellungen getroffen worden. Die Ergebnisse der Untersuchung betreffend die übrigen Waren sind in einer getrennten Verordnung zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber diesen Waren dargelegt.

    ERGEBNIS DER UNTERSUCHUNGEN

    1. WARE 6: Elektrobleche (andere als GOES)

    1.1. Betroffene Ware

    (10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Elektrobleche, andere als kornorientierte Elektrobleche (GOES), (nachstehend "Elektrobleche" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10, 7211 23 91, 7225 19 90, 7226 19 30 und 7226 19 90.

    1.2. Anstieg der Einfuhren

    (11) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (12) Mit Ausnahme des Jahres 1999 nahmen die Einfuhren über den gesamten Untersuchungszeitraum in absoluten Zahlen zu. Der stärkste Anstieg war zwischen 1999 und 2000 zu verzeichnen, als in einem einzigen Jahr die Einfuhren um 51 % zunahmen. Auch im Verhältnis zur Gesamtproduktion und zu der zum Verkauf bestimmten Produktion war ein erheblicher Anstieg der Einfuhren festzustellen.

    1.3. Bedeutende Schädigung und Schadensursache

    (13) Bei Ware 6 prüfte die Kommission ferner, ob den Gemeinschaftsherstellern durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

    Dabei wurde für den gesamten Zeitraum 1997 bis 2001 Folgendes festgestellt:

    - konstante Produktionskapazität (1,55 Mio. Tonnen)

    - konstante Produktion (rund 1,30 Mio. Tonnen),

    - Schwankungen der Verkäufe in der Gemeinschaft, jedoch etwa gleicher Stand (ca. 1,12 Mio. Tonnen) 1997 und 2001

    - Anstieg des Stückpreises bei US-Verkäufen von 480 auf 513 EUR/Tonne.

    - Anstieg des Nettogewinns bei EU-Verkäufen von 1,75 auf 3,5 %.

    - konstante Beschäftigung (ca. 2200 Beschäftigte)

    - Anstieg der Produktivität von 576 auf 589 (Tonne/Beschäftigten)

    - Rückgang des Markanteils der Gemeinschaftshersteller von 91 % auf 86,8 %.

    Trotz des rückläufigen Marktanteils war bei den anderen Wirtschaftsindikatoren über die Lage der Gemeinschaftshersteller keine negative Entwicklung im Untersuchungszeitraum festzustellen. Vielmehr erhöhte sich die Rentabilität von 1,7 % auf 3,5 %, und auch bei den Preisen war ein Anstieg festzustellen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    2. WARE 7: Bleche mit metallischem Überzug

    2.1. Betroffene Ware

    (14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Bleche aus Eisen, legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl mit metallischem Überzug (nachstehend "Bleche mit metallischem Überzug" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit folgenden KN-Codes zugewiesen: 7210 20 10, 7210 20 90, 7210 30 10, 7210 30 90, 7210 41 10, 7210 41 90, 7210 49 10, 7210 49 90, 7210 61 10, 7210 61 90, 7210 69 10, 7210 69 90, 7210 90 38, 7210 90 90, 7212 20 11, 7212 20 19, 7212 20 90, 7212 30 11, 7212 30 19, 7212 30 90, 7212 50 31, 7212 50 51, 7212 50 58, 7212 50 75, 7212 50 91, 7212 50 93, 7212 50 97, 7212 50 99, 7225 91 10, 7225 91 90, 7225 92 10, 7225 92 90, 7225 99 90, 7226 93 20, 7226 93 80, 7226 94 20, 7226 94 80, 7226 99 80.

    (15) Bleche mit metallischem Überzug werden durch das Plattieren oder Überziehen von kaltgewalzten Blechen hergestellt.

    2.2. Anstieg der Einfuhren

    (16) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (17) Nach einem Anstieg von 1,31 Mio. Tonnen auf 2,11 Mio. Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 auf 1,26 Mio. Tonnen zurück. Damit fielen die Einfuhren in absoluten Zahlen um 40 % zwischen 2000 und 2002. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 1999 und 2001 von 6,7 % auf 5,6 % zurück. Zwischen 2000 und 2001 fiel der Rückgang mit 39,1 % besonders stark aus.

    (18) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 1999 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    3. WARE 8: Bleche mit organischem Überzug

    3.1. Betroffene Ware

    (19) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Bleche aus Eisen, legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl mit organischem Überzug (nachstehend "Bleche mit organischem Überzug" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 7210 70 39, 7210 70 90, 7212 40 91, 7212 40 93 und 7212 40 98 zugewiesen.

    (20) Bleche mit organischem Überzug werden durch das Plattieren oder Überziehen von kaltgewalzten Blechen hergestellt.

    3.2. Anstieg der Einfuhren

    (21) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (22) Nach einem Anstieg von 218000 Tonnen auf 289000 Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 auf 251000 Tonnen, d. h. um 13,2 %, zurück. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 2000 und 2001 von 6,8 % auf 6,4 % zurück.

    (23) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 2000 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer oder erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    4. WARE 11: Breitflachstahl

    4.1. Betroffene Ware

    (24) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, weder plattiert noch überzogen,

    - in Rollen, nur warmgewalzt,

    - nicht in Rollen, auf allen vier Seiten oder im geschlossenen Kaliber gewalzt,

    (nachstehend "Breitflachstahl" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 7208 51 10, 7208 52 10, 7208 53 10, 7211 13 00 zugewiesen.

    Breitflachstahl wird durch das Warmwalzen von Halbzeug aus Stahl hergestellt. Breitflachstahl findet vor allem im Baugewerbe Verwendung.

    4.2. Anstieg der Einfuhren

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (25) Aufgrund der unvollständigen und nicht repräsentativen Angaben der Gemeinschaftshersteller, Ausführer und Einführer war die Kommission nicht in der Lage, bei den einschlägigen Wirtschaftsindikatoren genaue Zahlen für den gesamten Gemeinschaftsmarkt zu ermitteln. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügt, um bewerten zu können, ob angesichts der möglichen Auswirkungen eines Anstiegs der Einfuhren die Einführung von Schutzmaßnahmen gerechtfertigt wäre. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    5. WARE 12: Nicht legierte Stabstähle und Leichtprofile

    5.1. Betroffene Ware

    (26) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nicht legierte Stabstähle und Leichtprofile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (nachstehend "nicht legierte Stabstähle und Leichtprofile" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7214 30 00, 7214 91 10, 7214 91 90, 7214 99 31, 7214 99 39, 7214 99 50, 7214 99 61, 7214 99 69, 7214 99 80, 7214 99 90, 7215 90 10, 7228 80 90, 7216 10 00, 7216 21 00, 7216 22 00, 7216 40 10, 7216 40 90, 7216 50 10, 7216 50 91, 7216 50 99, 7216 99 10.

    (27) Nichtlegierte Stabstähle und Leichtprofile sind Erzeugnisse, die nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst werden, einschließlich der Erzeugnisse, die nach dem Walzen verwunden werden.

    5.2. Anstieg der Einfuhren

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (28) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    (29) Zwischen 1999 und 2001 stiegen die Einfuhren der betroffenen Ware um 3,6 % von 825000 Tonnen auf 856000 Tonnen. Im selben Zeitraum nahmen die Einfuhren im Verhältnis zur Gesamtproduktion von 8,6 % auf 9 % und im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Produktion von 9,9 % auf 10,5 % zu.

    (30) Obwohl die Einfuhren auch zwischen 1999 und 2001 in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur Produktion zunahmen, war der größte Anstieg 1998 zu verzeichnen; daher konnte nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    6. WARE 13: Legierte Stabstähle und Leichtprofile

    6.1. Betroffene Ware

    (31) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte legierte Stabstähle und Leichtprofile (nachstehend "legierte Stabstähle" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7228 20 11, 7228 20 19, 7228 20 30, 7228 30 41, 7228 30 49, 7228 30 61, 7228 30 69, 7228 30 70, 7228 30 89, 7228 60 10, 7228 70 10, 7228 70 31, 7228 80 10.

    (32) Legierte Stabstähle werden im Stranggießverfahren hergestellt und als Vormaterial bei der Herstellung weiterer Stahlerzeugnisse verwendet oder als Fertigerzeugnis verkauft.

    6.2. Anstieg der Einfuhren

    (33) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (34) In absoluten Zahlen nahmen die Einfuhren der betroffenen Ware zwischen 1997 und 2001 zu, wobei der erste Anstieg (um 60000 Tonnen) zwischen 1997 und 1998 und ein weiterer Anstieg (ebenfalls um 60000 Tonnen) zwischen 1998 und 2001 zu verzeichnen war. Auch im Verhältnis zur Gesamtproduktion und zur verkauften Produktion war ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zur verzeichnen.

    6.3. Bedeutende Schädigung und Schadensursache

    (35) Bei Ware 13 prüfte die Kommission ferner, ob den Gemeinschaftsherstellern durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

    Dabei wurde für den gesamten Zeitraum 1997 bis 2001 Folgendes festgestellt:

    - konstante Produktion (rund 2,6 Mio. Tonnen);

    - ebenfalls konstante Verkäufe in der Gemeinschaft (rund 2,0 Mio. Tonnen);

    - der Preis der Gemeinschaftsverkäufe stieg zwischen 1997 und 1998 leicht an, ging jedoch 1999 zurück; nach einem Anstieg um 7 % zwischen 2000 und 2001 erreichte der Preis 2001 wieder das Niveau von 1997;

    - Rückgang der Rentabilität von 4,1 % auf 2,8 % zwischen 1997 und 2001 bei einem Anstieg der Rentabilität von 2,2 % auf 2,8 % zwischen 2000 und 2001;

    - Anstieg der Produktivität von 402 auf 465 (Tonne/Beschäftigten);

    - Rückgang des Markanteils der Gemeinschaftshersteller von 94,4 % auf 89,3 %.

    (36) Die Kommission stellte fest, dass die Rentabilität zwar insgesamt von 4,1 % auf 2,8 % zurückging, sich jedoch zwischen 2000 und 2001 von 2,2 % auf 2,8 % erhöhte. Bei einigen Indikatoren wie Preis und Rentabilität war zwischen 1999 und 2001, als die Einfuhren am stärksten stiegen, ein positiver Trend festzustellen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    7. WARE 15: Nicht rostende Stabstähle und Leichtprofile

    7.1. Betroffene Ware

    (37) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nicht rostende Stabstähle und Leichtprofile aus Eisen, legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl (nachstehend "nicht rostende Stabstähle und Leichtprofile" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7222 11 11, 7222 11 19, 7222 11 21, 7222 11 29, 7222 11 91, 7222 11 99, 7222 19 10, 7222 19 90, 7222 20 11, 7222 20 19, 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81, 7222 20 89, 7222 30 10, 7222 30 51, 7222 30 91, 7222 30 98, 7222 40 10, 7222 40 30, 7222 40 91, 7222 40 93, 7222 40 99.

    und umfasst Stabstähle, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst bzw. nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

    7.2. Anstieg der Einfuhren

    (38) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (39) Nach einem Anstieg von 62000 Tonnen auf 72000 Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 auf 70000 Tonnen zurück. Damit war zwischen 2000 und 2001 ein Rückgang der Einfuhren in absoluten Zahlen um 2,4 % zu verzeichnen. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 1999 und 2001 von 14,8 % auf 13,9 % zurück.

    (40) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 1999 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    8. WARE 16: Nicht rostender Walzdraht

    8.1. Betroffene Ware

    (41) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten nicht rostenden Walzdraht (nachstehend "nicht rostender Walzdraht" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7221 00 10, 7221 00 90.

    (42) Nicht rostender Walzdraht wird durch Warmwalzen von nicht rostendem, in Ringen aufgehaspeltem Stahl hergestellt.

    8.2. Anstieg der Einfuhren

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (43) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    (44) Nach einem Anstieg von 16200 Tonnen auf 19400 Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 auf 16800 Tonnen, d. h. um 13,6 %, zurück. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 1999 und 2001 von 6,4 % auf 5,8 % zurück.

    (45) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 2000 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    9. WARE 17: Draht aus nicht rostendem Stahl

    9.1. Betroffene Ware

    (46) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Draht aus nicht rostendem Stahl (nachstehend "Draht aus nicht rostendem Stahl" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7223 00 11, 7223 00 91, 7223 00 19, 7223 00 99.

    (47) Sie wird durch Ziehen von Walzdraht aus nicht rostendem Stahl hergestellt und hat zahlreiche Verwendungen im Maschinen- und Automobilbau.

    9.2. Anstieg der Einfuhren

    (48) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (49) Nach einem Anstieg von 33000 Tonnen auf 34000 Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 auf 33000 Tonnen, d. h. um 4,3 %, zurück. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 1999 und 2001 von 34,2 % auf 33,8 % zurück.

    (50) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 2000 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    10. WARE 20: Gasleitungen

    10.1 Betroffene Ware

    (51) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Gasleitungen aus Eisen, legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl (nachstehend "Gasleitungen" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7306 30 51, 7306 30 59, 7306 30 71, 7306 30 78.

    (52) Sie wird aus warmgewalzten Coils hergestellt und umfasst verzinkte Rohre, Hohlprofile und Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde).

    10.2. Anstieg der Einfuhren

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (53) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    (54) Nach einem Anstieg von 325000 Tonnen auf 390000 Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 auf 338000 Tonnen, d. h. um 13,4 %, zurück. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 2000 und 2001 von 63,6 % auf 61,2 % zurück.

    (55) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 2000 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    11. WARE 21: Hohlprofile

    11.1. Betroffene Ware

    (56) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Hohlprofile aus Eisen legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl (nachstehend "Hohlprofile" genannt). Die betroffene Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen:

    7306 60 31, 7306 60 39.

    (57) Sie umfasst Rohre von der für Öl- oder Gasleitungen verwendeten Art, geschweißt, mit nicht kreisförmigen Querschnitt, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger, oder andere.

    11.2. Anstieg der Einfuhren

    VERBRAUCH

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINFUHREN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (58) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Entwicklung der Einfuhren über den Zeitraum 1997-2001 in absoluten Zahlen sowie im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    (59) Nach einem Anstieg von 407000 Tonnen auf 509000 Tonnen zwischen 1999 und 2000 gingen die Einfuhren der betroffenen Ware 2001 um 14,4 % auf 436000 Tonnen zurück. Im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zwischen 2000 und 2001 von 24,1 % auf 20,2 % zurück.

    (60) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 2000 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    SCHLUSSERWAEGUNGEN

    (61) Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass bei den Waren 6, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20 und 21 die Grundvoraussetzungen für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

    (62) Daher sollte bei den Waren 6, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20 und 21 das Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen eingestellt werden; bereits eingeführte vorläufige Maßnahmen betreffend diese Waren sollten nicht bestätigt werden(5). Zusätzliche Zölle, die gemäß den vorläufigen Maßnahmen betreffend diese Waren entrichtet wurden, sollten erstattet werden.

    (63) Die Kommission hat in Bezug auf die Waren 9,10 und 14 neue Informationen erhalten, denen zufolge angeblich die Einfuhrtrends für das Jahr 2002 erheblich über denen des Jahres 2001 liegen könnten. Außerdem wurden Informationen unterbreitet, denen zufolge angeblich die Gemeinschaftshersteller im Jahre 2002 Verluste und reduzierte Verkäufe erleiden könnten. Deshalb erachtet es die Kommission für angemessen, die Untersuchungen im Hinblick auf diese Waren fortzuführen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 3285/94.

    (64) Auf der Grundlage der von ihr analysierten Informationen sowie auf der Grundlage der neuen Informationen im Hinblick auf die Waren 9, 10 und 14 ist die Kommission der Auffassung, dass die Einfuhrtrends der Waren 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20 und 21 eine drohende Schädigung der Gemeinschaftshersteller erkennen lassen und dass es im Interesse der Gemeinschaft ist, ein System zur retrospektiven Überwachung einzurichten. Deshalb ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 ein System zur Überwachung der Einfuhren dieser Waren, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, eingerichtet werden sollte, um die Gewinnung aktueller Daten über die Entwicklung der Einfuhren zu ermöglichen. Um eine Übereinstimmung zu gewährleisten, und angesichts der langen Dauer des Inkraftseins der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der USA, sollte die Dauer dieser Überwachung der Dauer der für die sieben Stahlprodukte in gesonderter Verordnung verhängten Maßnahmen entsprechen. Dieses Überwachungssystem sollte gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 3. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002) durchgeführt werden und die Mitgliedstaaten sollten der Kommission wöchentlich die entsprechenden Daten mitteilen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber den Waren 6, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20 und 21, in Anhang 1 näher aufgeführt, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Alle Zusatzzölle, die gemäß den durch Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission(7) eingeführten Schutzmaßnahmen betreffend die in Anhang 1 definierten Waren 6, 11, 12, 13 und 17 bereits entrichtet wurden, werden so bald wie möglich erstattet.

    Artikel 3

    (1) Für jede Ware der in Anhang 1 aufgeführten KN-Codes teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach der Methode für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission über den Zeitraum bis zum 28. März 2005 die in den freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen mit.

    (2) Diese Mitteilung erfolgt jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Brüsseler Zeit und betrifft die jeweils in der Vorwoche in den freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. September 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

    (2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

    (4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 1.

    (6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (7) ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 1.

    ANHANG 1

    Waren unter Überwachung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top