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Document 32002R1723

    Verordnung (EG) Nr. 1723/2002 der Kommission vom 27. September 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    ABl. L 260 vom 28.9.2002, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1723/oj

    32002R1723

    Verordnung (EG) Nr. 1723/2002 der Kommission vom 27. September 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 28/09/2002 S. 0020 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 1723/2002 der Kommission

    vom 27. September 2002

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

    (2) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

    (2) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. September 2002

    Für die Kommission

    J. M. Silva Rodríguez

    Generaldirektor für Landwirtschaft

    (1) ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14.

    (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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