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Document 32002R1718

    Verordnung (EG) Nr. 1718/2002 der Kommission vom 27. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 541/2002 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein in die Gemeinschaft

    ABl. L 260 vom 28.9.2002, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1718/oj

    32002R1718

    Verordnung (EG) Nr. 1718/2002 der Kommission vom 27. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 541/2002 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 28/09/2002 S. 0013 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1718/2002 der Kommission

    vom 27. September 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 541/2002 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein in die Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2000/239/EG des Rates vom 13. März 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2603/2001 der Kommission(4) wurden für die ersten drei Monate des Jahres 2002 die Jahreskontingente gemäß Ziffer III Absätze 1 und 3 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachfolgend "Abkommen" genannt, eröffnet; dieses Abkommen wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluss des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein(5) gebilligt.

    (2) Aufgrund der Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern. Durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2002 der Kommission(6) wurden somit die Zollkontingente der Gemeinschaft pro rata temporis vom 1. April bis zum 31. Dezember 2002 eröffnet. Das Abkommen ist jedoch im Sinne einer jährlichen Verlängerung der Gemeinschaftszollkontingente zu verstehen. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 541/2002 zu ändern, damit die Kontingente, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2603/2001 eröffnet wurden und ungenutzt blieben, auf die Gemeinschaftszollkontingente übertragen werden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2002 eröffnet wurden. Zudem ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2603/2001 aufzuheben.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 541/2002 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Die Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 unter Zollbefreiung eröffnet."

    b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

    "(3) Die Warenmengen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 2603/2001 der Kommission vorgesehene Zollkontingente in Anspruch genommen wurden, sind von den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angegebenen Mengen abzuziehen."

    2. Es wird folgender Artikel 2a eingefügt:

    "Artikel 2a

    Die Verordnung (EG) Nr. 2603/2001 wird aufgehoben."

    3. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. September 2002

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

    (3) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 11.

    (4) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 52.

    (5) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 188.

    (6) ABl. L 83 vom 27.3.2002, S. 24.

    ANHANG

    "ANHANG

    Tabelle 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 2

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