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Document 32002D0666

2002/666/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 2002 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2002/03 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3110)

ABl. L 227 vom 23.8.2002, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/666/oj

32002D0666

2002/666/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 2002 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2002/03 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3110)

Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2002 S. 0049 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 19. August 2002

zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2002/03 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3110)

(2002/666/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1342/2002(4), wurden die Regeln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen festgelegt.

(2) Nach den Durchführungsbestimmungen für die finanzielle Planung und die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(4) Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten an ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

(5) Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen.

(6) Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(6), unter Ziel 1 eingestuft sind, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt.

(7) Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft.

(8) Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2002/03 findet diese Bestimmung auf Griechenland und Luxemburg Anwendung.

(9) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2002/03 sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

(4) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 23.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(6) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.

ANHANG

Hektarbezogene Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2002/03 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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