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Document 32002D0616

    2002/616/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG des Rates auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2745)

    ABl. L 196 vom 25.7.2002, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/616/oj

    32002D0616

    2002/616/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG des Rates auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2745)

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0061 - 0062


    Entscheidung der Kommission

    vom 22. Juli 2002

    zur Ermächtigung Frankreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG des Rates auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2745)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/616/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(2), insbesondere auf Artikel 4 Abschnitt D,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 64/433/EWG können Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigt werden, Artikel 4 Abschnitt A auf Schlachtbetriebe anzuwenden, in denen höchstens 2000 Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden.

    (2) Frankreich hat eine Ermächtigung beantragt, die oben genannten Vorschriften auf bestimmte Schlachtbetriebe anzuwenden.

    (3) Diese Schlachtbetriebe befinden sich in Regionen wie Berggebieten mit besonderen geografischen Gegebenheiten.

    (4) In diesen Regionen bestehen Versorgungsschwierigkeiten, da es dort keine anderen Schlachtbetriebe gibt, die die Bevölkerung in diesen entlegenen Gebieten mit Fleisch versorgen können.

    (5) Grundlage der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen Regionen ist die tierische Erzeugung. Die Strecken für den Transport der Schlachttiere sind zu lang.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich wird ermächtigt, Artikel 4 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG auf die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Schlachtbetriebe anzuwenden.

    Artikel 2

    Diese Ausnahme wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

    - Die Betriebe befinden sich in Gebieten, die aufgrund der Verkehrsinfrastruktur schwer zugänglich sind und in denen die Verbindung zu den restlichen Landesteilen keine angemessene Versorgung ermöglicht, oder in Gebieten mit besonderen geografischen Nachteilen.

    - Die Entfernung für den Transport der Schlachttiere aus dieser Region zu einem Schlachtbetrieb, der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen wurde, ist größer als die Entfernung zu einem Betrieb, der im Anhang aufgeführt ist, und der Transport dauert unter normalen Transportbedingungen länger als eine Stunde.

    - Die Schlachttiere stammen aus der Region, in der der Schlachtbetrieb liegt.

    - Die Bearbeitungshöchstgrenze für die Schlachtbetriebe wird nur so weit angehoben, dass die Hygienevorschriften bei der Erzeugung eingehalten werden und eine jährliche Hoechstmenge von 2000 geschlachteten Großvieheinheiten nicht überschritten wird.

    - Während des Schlachtens ist mindestens ein amtlicher Tierarzt ständig anwesend.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (2) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    ANHANG

    VERZEICHNIS DER SCHLACHTBETRIEBE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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