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Document 32002R1344

Verordnung (EG) Nr. 1344/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2002 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien stattgegeben wird

ABl. L 196 vom 25.7.2002, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1344/oj

32002R1344

Verordnung (EG) Nr. 1344/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2002 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien stattgegeben wird

Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0027 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 1344/2002 der Kommission

vom 24. Juli 2002

zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2002 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien stattgegeben wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu dem für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates für die Republik Slowenien vorgesehenen Zollkontingent(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 wurde festgelegt, wie viel frisches oder gekühltes Rindfleisch mit Ursprung in Slowenien zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2002 zu Sonderbedingungen eingeführt werden darf. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 genannten Kontingents wird vollständig stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 19.

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