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Document 32002R1340

Verordnung (EG) Nr. 1340/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan

ABl. L 196 vom 25.7.2002, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1340/oj

32002R1340

Verordnung (EG) Nr. 1340/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan

Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0019 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 1340/2002 des Rates

vom 22. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 397/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls(2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Gemeinschaft von Fahrrädern der KN-Codes 8712 00 10, 8712 00 30 und 8712 00 80 mit Ursprung in Taiwan ein. Im Fall der ausführenden Hersteller in Taiwan wurde mit einer Stichprobe gearbeitet; während für die Unternehmen der Stichprobe individuelle Antidumpingzölle zwischen 2,4 % und 18,2 % eingeführt wurden, wurde für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 5,4 % eingeführt. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 18,2 % eingeführt.

(2) Sofern ein neuer ausführender Hersteller in Taiwan der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass

- er die in Artikel 1 Absatz 1 jener Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. November 1996 bis 31. Oktober 1997) nicht in die Gemeinschaft exportierte,

- er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Taiwan verbunden ist, die von der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen betroffen sind,

- er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge eingegangen ist,

kann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung der Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 geändert werden, um für diesen ausführenden Hersteller den Antidumpingzoll von 5,4 % einzuführen, der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gilt.

B. ANTRAG EINES NEUEN AUSFÜHRENDEN HERSTELLERS

(3) Ein neuer ausführender Hersteller in Taiwan legte in Verbindung mit seinem Antrag auf Gleichbehandlung mit den kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach entsprechender Aufforderung Beweise vor, dass er die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 genannten Kriterien erfuellte. Die von dem antragstellenden Unternehmen vorgelegten Beweise werden als ausreichend angesehen, um eine Änderung der genannten Verordnung zu rechtfertigen und diesen ausführenden Hersteller in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen. In diesem Anhang sind die ausführenden Hersteller in Taiwan aufgeführt, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 5,4 % gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der ausführenden Hersteller in Taiwan im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 aufgenommen: "- Oyama Industrial Co., Ltd., Taiwan."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 49 vom 25.2.1999, S. 1.

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