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Document 22002A0724(01)
Agreement between the European Coal and Steel Community and the Government of the Russian Federation on trade in certain steel products - Minutes - Declarations – Protocol A – Protocol B
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen - Vereinbarte Niederschrift Nr. 1 - Vereinbarte Niederschrift Nr. 2 – Erklärungen – Protokoll A - Protokoll B
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen - Vereinbarte Niederschrift Nr. 1 - Vereinbarte Niederschrift Nr. 2 – Erklärungen – Protokoll A - Protokoll B
ABl. L 195 vom 24.7.2002, p. 55–71
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen - Vereinbarte Niederschrift Nr. 1 - Vereinbarte Niederschrift Nr. 2 – Erklärungen – Protokoll A - Protokoll B
Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0055 - 0071
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL einerseits und DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION andererseits, Vertragsparteien dieses Abkommens - in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt) und die Russische Föderation (im Folgenden "Russland" genannt) beabsichtigen, die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation mit Eisen- und Stahlerzeugnissen zu fördern. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(1) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 21 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit EGKS-Erzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Der EGKS-Vertrag läuft am 23. Juli 2002 aus; darauf hin wird die EG sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS übernehmen; in diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieses Abkommen durch den Ablauf des Vertrags nicht beeinträchtigt wird. Die Russische Föderation beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Europäische Gemeinschaft unterstützt die Integration der Russischen Föderation in das Welthandelssystem. In den Jahren 1995-2001 war der Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen in Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt; es ist angezeigt, diese Abkommen durch ein neues Abkommen zu ersetzen, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt. Dieses Abkommen sollte durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie ergänzt werden, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 1 Absatz 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehen ist - HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Der Handel mit den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden und in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien unterliegt diesem Abkommen. (2) Im Handel mit den nicht in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen; dieser Handel unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, insbesondere denjenigen über Antidumpingverfahren und Schutzmaßnahmen. (3) In Fällen, die nicht in diesem Abkommen geregelt sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung. Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Hoechstmengen gemäß Anhang II für Russlands Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System der doppelten Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Russland in die EG ab dem 1.1.2002 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Hoechstmengen abgezogen werden. (3) Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Hoechstmengen hinaus werden genehmigt, falls die Industrie der EG nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einer Versorgungsknappheit bezüglich eines oder mehrerer der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen und auf objektive Beweise leitet die EG ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein. (4) Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Hoechstmengen in Erwägung zu ziehen. Artikel 3 (1) Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden Russlands erteilte Ausfuhrlizenz sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen. (2) Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. (3) Die Übertragung der im Laufe eines Kalenderjahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Kalenderjahres ist innerhalb der betreffenden Gruppe von Erzeugnissen bis zu 7 % der in Anhang II festgesetzten Hoechstmenge des Jahres zulässig, in dem sie nicht ausgenutzt wurde. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 1. Februar des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will. (4) Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können bis zu 7 % der Hoechstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen auf eine oder mehrere andere Gruppen innerhalb derselben Kategorie übertragen werden, d. h. innerhalb von SA oder SB. Die Hoechstmenge für eine bestimmte Gruppe kann im Laufe eines Kalenderjahres einmal verringert werden. Übertragungen in die oder aus der Gruppe SA1a (Coils zum Wiederauswalzen) sind nicht gestattet; ausgenommen sind ungeachtet des ersten Satzes dieses Absatzes Erzeugnisse aus den Kategorien SB2 und SB3 bis zu 30000 bzw. 45000 Tonnen, die mit Zustimmung beider Vertragsparteien in die Kategorie SA1a übertragen werden können. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Hoechstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Hoechstmengen nach Anhang II. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will. Artikel 4 (1) Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken, - unterrichten die Behörden der Gemeinschaft Russland bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen; - unterrichten die russischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen. Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden. (2) Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Gemeinschaft und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Dementsprechend vereinbaren die Gemeinschaft und Russland, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen eine solche Umgehung zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung rechtsverbindlicher Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer. (3) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der verfügbaren Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie Konsultationen mit Russland beantragen, die umgehend abgehalten werden. (4) Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft Russland vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Hoechstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können. (5) Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, a) sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Russland unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die nach diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen anzurechnen. b) sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verweigern. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben. Artikel 5 (1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen für die Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufriedenstellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen werden umgehend abgehalten. (3) Russland bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen werden umgehend abgehalten. (4) Erreichen die von den russischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Hoechstmengen für das betreffende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu der Verpflichtung nach Absatz 3 um Konsultationen über die Hoechstmengen für dieses Jahr ersuchen. Diese Konsultationen werden umgehend abgehalten. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die russischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen nicht überschritten werden. Artikel 6 (1) Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus Russland zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein ernster Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Russland alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. (2) Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Schutzmaßnahmen zu treffen. (3) Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gilt Artikel 18 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens. Artikel 7 (1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang I genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen bewirken. (2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. Änderungen dieser Vorschriften werden Russland mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt. Artikel 8 (1) Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzest mögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die fraglichen Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken betreffend die fraglichen Erzeugnisse zusammengestellt werden können. (2) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Artikel 9 (1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. (2) Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen: - Das Konsultationsersuchen ist der anderen Vertragspartei schriftlich zu notifizieren. - Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. - Die Konsultationen sind innerhalb eines Monats nach dem Konsultationsersuchen aufzunehmen. Die Konsultationen sollten innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird. Artikel 10 (1) Wenn der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am 23. Juli 2002 abläuft, übernimmt die Europäische Gemeinschaft sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS im Rahmen dieses Abkommens. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrecht erhalten bleiben. (3) Der in Artikel 21 des PKA enthaltene Verweis auf Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, gilt nach Ablauf des EGKS-Vertrags als Verweis auf Erzeugnisse, die in Anhang III aufgelistet sind. Artikel 11 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis 31. Dezember 2004, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 gekündigt wird. (2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine anderweitige Vereinbarung. (4) Sollte die Russische Föderation vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen vor einem solchen Beitritt überprüft, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen mit den WTO-Regeln in Einklang stehen. Das Funktionieren dieses Abkommens wird auch für den Fall überprüft, dass die Gemeinschaft und Russland bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse neue multilaterale Verpflichtungen eingehen. (5) Die Anhänge und Protokoll A sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 12 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, finnischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Hecho en Bruselas, el nueve de julio de dos mil dos/Udfærdiget i Bruxelles, den niende juli to fusind og to/Geschehen zu Brüssel am neunten Juli zweitausendzwei./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Ιουλίου δύο χιλιάδες δύο/Done at Brussels, ninth day of July two thousand and two/Fait à Bruxelles, le neuf juillet deux mille deux/Fatto a Bruxelles, addì nove luglio duemiladue/Gedaan te Brussel, negen juli tweeduizend en twee/Feito em Bruxelas, em nove de Julho de dois mil e dois/Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakaksi/Utfärdat i Bryssel den nionde juli tjugohundratvå/ >PIC FILE= "L_2002195DE.005801.TIF"> Por la Comisión de las Comunidades Europeas/For Kommissionen for De Europæiske Fællesskaber/Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Για την Επιτροπή των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων/For the Commission of the European Communities/Pour la Commission des Communautés européennes/Per la Commissione delle Comunità europee/Voor de Commissie van de Europese Gemeenschappen/Pela Comissão das Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen komission puolesta/På Europeiska gemenskapernas kommissions vägnar/ >PIC FILE= "L_2002195DE.005802.TIF"> Karl Falkenberg Por el Gobierno de la Federación de Rusia/For regeringen for Den Russiske Føderation/Für die Regierung der Russischen Föderation/Για την κυβέρνηση της Ρωσικής Ομοσπονδίας/For the Government of the Russian Federation/Pour le gouvernement de la Fédération de Russie/Per il governo della Federazione russa/Voor de regering van de Russische Federatie/Pelo Governo da Federação da Rússia/Venäjän federaation hallituksen puolesta/På Rysslands regerings vägnar/ >PIC FILE= "L_2002195DE.005803.TIF"> Vasiliy Likhachev (1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. ANHANG I SA. FLACHERZEUGNISSE SA1. Coils 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 90 7208 38 90 7208 39 90 7211 14 10 7211 19 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7225 20 20 7225 30 00 SA1a. Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen 7208 37 10 7208 38 10 7208 39 10 SA2. Grobbleche 7208 40 10 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7211 13 00 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 7208 40 90 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 14 90 7211 19 90 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7225 40 80 SA4. Legierte Erzeugnisse 7226 20 20 7226 91 10 7226 91 90 7226 99 20 SB. LANGERZEUGNISSE SB1. Träger 7207 19 31 7207 20 71 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 7216 33 10 7216 33 90 SB2. Walzdraht 7213 10 00 7213 20 00 7213 91 10 7213 91 20 7213 91 41 7213 91 49 7213 91 70 7213 91 90 7213 99 10 7213 99 90 7221 00 10 7221 00 90 7227 10 00 7227 20 00 7227 90 10 7227 90 50 7227 90 95 SB3. Sonstige Langerzeugnisse 7207 19 11 7207 19 14 7207 19 16 7207 20 51 7207 20 55 7207 20 57 7214 20 00 7214 30 00 7214 91 10 7214 91 90 7214 99 10 7214 99 31 7214 99 39 7214 99 50 7214 99 61 7214 99 69 7214 99 80 7214 99 90 7215 90 10 7216 10 00 7216 21 00 7216 22 00 7216 40 10 7216 40 90 7216 50 10 7216 50 91 7216 50 99 7216 99 10 7218 99 20 7222 11 11 7222 11 19 7222 11 21 7222 11 29 7222 11 91 7222 11 99 7222 19 10 7222 19 90 7222 30 10 7222 40 10 7222 40 30 7224 90 31 7224 90 39 7228 10 10 7228 10 30 7228 20 11 7228 20 19 7228 20 30 7228 30 20 7228 30 41 7228 30 49 7228 30 61 7228 30 69 7228 30 70 7228 30 89 7228 60 10 7228 70 10 7228 70 31 7228 80 10 7228 80 90 7301 10 00 ANHANG II HÖCHSTMENGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: SA und SB stellen Erzeugniskategorien dar. SA1 bis SA4 und SB1 bis SB3 stellen Erzeugnisgruppen dar. ANHANG III IN ARTIKEL 10 GENANNTE ERZEUGNISSE 7201 10 11 7201 10 19 7201 10 30 7201 10 90 7201 50 10 7201 50 90 7202 11 20 7202 11 80 7202 99 11 7203 10 00 7203 90 00 7204 10 00 7204 21 10 7204 21 90 7204 29 00 7204 30 00 7204 41 10 7204 41 91 7204 41 99 7204 49 10 7204 49 30 7204 49 91 7204 49 99 7204 50 10 7204 50 90 7206 10 00 7206 90 00 7207 11 11 7207 11 14 7207 11 16 7207 12 10 7207 19 11 7207 19 14 7207 19 16 7207 19 31 7207 20 11 7207 20 15 7207 20 17 7207 20 32 7207 20 51 7207 20 55 7207 20 57 7207 20 71 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 10 7208 37 90 7208 38 10 7208 38 90 7208 39 10 7208 39 90 7208 40 10 7208 40 90 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 13 00 7211 14 10 7211 14 90 7211 19 20 7211 19 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7213 10 00 7213 20 00 7213 91 10 7213 91 20 7213 91 41 7213 91 49 7213 91 70 7213 91 90 7213 99 10 7213 99 90 7214 20 00 7214 30 00 7214 91 10 7214 91 90 7214 99 10 7214 99 31 7214 99 39 7214 99 50 7214 99 61 7214 99 69 7214 99 80 7214 99 90 7215 90 10 7216 10 00 7216 21 00 7216 22 00 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 7216 33 10 7216 33 90 7216 40 10 7216 40 90 7216 50 10 7216 50 91 7216 50 99 7216 99 10 7218 91 11 7218 91 19 7218 99 11 7218 99 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7219 90 10 7220 11 00 7220 12 00 7220 20 10 7220 90 11 7220 90 31 7221 00 10 7221 00 90 7222 11 11 7222 11 19 7222 11 21 7222 11 29 7222 11 91 7222 11 99 7222 19 10 7222 19 90 7222 30 10 7222 40 10 7222 40 30 7224 10 00 7224 90 01 7224 90 05 7224 90 08 7224 90 15 7224 90 31 7224 90 39 7225 11 00 7225 19 10 7225 19 90 7225 20 20 7225 30 00 7225 40 20 7225 40 50 7225 40 80 7225 50 00 7225 91 10 7225 92 10 7225 99 10 7226 11 10 7226 19 10 7226 19 30 7226 20 20 7226 91 10 7226 91 90 7226 92 10 7226 93 20 7226 94 20 7226 99 20 7227 10 00 7227 20 00 7227 90 10 7227 90 50 7227 90 95 7228 10 10 7228 10 30 7228 20 11 7228 20 19 7228 30 20 7228 30 41 7228 30 49 7228 30 61 7228 30 69 7228 30 70 7228 30 89 7228 60 10 7228 70 10 7228 70 31 7228 80 10 7228 80 90 7301 10 00 7302 10 31 7302 10 39 7302 10 90 7302 20 00 7302 40 10 7302 90 10 Vereinbarte Niederschrift Nr. 1 Im Zusammenhang mit dem am 9. Juli 2002 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen treffen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung: - Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten. - Gelingt es den Vertragsparteien nicht, im Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen, zeigt Russland seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Antrag der Gemeinschaft für einen vorgesehenen Bestimmungsort keine Ausfuhrlizenzen erteilt, wenn die Einfuhren mit diesen Lizenzen die Probleme aufgrund plötzlich auftretender ungünstiger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden, wobei davon ausgegangen wird, dass Russland weiterhin Ausfuhrlizenzen für andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft erteilen kann. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um plötzlich auftretende ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen bei warmgewalzten Coils zum Wiederauswalzen (Erzeugnisgruppe SA1a) zu vermeiden; Russland wird diese Erzeugnisse vornehmlich an seine traditionellen Abnehmer liefern, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden, und falls Probleme auftreten, setzen die Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis. - Russland trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung. Vereinbarte Niederschrift Nr. 2 Im Rahmen der Schlussfolgerungen der Verhandlungen über das neue Abkommen sind die Vertragsparteien übereingekommen, in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens mit Bor legierte Eisen- und Stahlerzeugnisse der KN-Codes 7226 20 20, 7226 91 10, 7226 91 90 und 7226 99 20 aufzunehmen, um der Besorgnis der EU Rechnung zu tragen, die Einfuhren dieser Erzeugnisse könnten als Umgehung des Abkommens betrachtet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jegliche ähnliche Verwendung legierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die zu einer ähnlichen Situation führen könnte, nicht mit einer fairen Anwendung des neuen Abkommens vereinbar wäre und als Verstoß gegen dieses gewertet werden könnte. In einem solchen Fall nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf, um rasch zu einer annehmbaren Lösung zu gelangen. Wird innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Mitteilung des Problems keine annehmbare Lösung vereinbart, können die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen treffen, bis eine solche Lösung vereinbart wird. Die vereinbarten Niederschriften sind Bestandteil des neuen Abkommens. Erklärung Nr. 1 Für den Fall, dass russische Unternehmen in der EU Stahl-Servicezentren errichten, die aus Russland eingeführte und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt Russland, dass es eine Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Hoechstmengen beantragen könnte. In diesem Fall kann die Kommission den Antrag daraufhin prüfen, ob die Marktlage eine solche Erhöhung zulässt. Erklärung Nr. 2 Die Vertragsparteien erklären, dass sie eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Eisen- und Stahlerzeugnissen anstreben. Beide Vertragsparteien erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Russlands leistet die Gemeinschaft dem Land im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Die technische Hilfe wird durch von den Vertragsparteien zu vereinbarenden detaillierte Projekte bereitgestellt. Erklärung Nr. 3 Im Rahmen des am 9. Juli 2002 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass sie unbeschadet Artikel 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden. Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, um den Abschluss des Abkommens nicht zu verzögern und aufgrund des Mangels an Zeit, die Frage der Steuer, die Russland für Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG eingeführt hat, offen zu lassen. Die Steuer beträgt derzeit 15 %, jedoch nicht unter 15 EUR pro Tonne für alle Erzeugnisse der Position 7204 mit Ausnahme des Erzeugnisses mit dem Kode 7204 41 00, für das die Steuer auf 5 % festgesetzt wurde. Die Vertragsparteien kommen allerdings überein, die Gespräche fortzusetzen, um so bald wie möglich zu einer zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Es wird vereinbart, dass die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Hoechstmengen um 12 % erhöht werden, falls die Russische Föderation die Steuer ganz abschafft oder durch eine niedrigere Steuer ersetzt, deren Satz in diesem Fall festzulegen wäre, sofern Russland keine anderen Maßnahmen einführt, die die freie Ausfuhr behindern würden. Die Erzeugnisse von besonderem Interesse für die EG sind: 7204 10 00, 7204 21 10, 7204 41 10, 7204 49 10, 7204 49 30, 7204 49 91 und 7204 49 99. Erklärung Nr. 4 Was die Ausfuhr von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl betrifft, so erklärt Russland, es werde die derzeit offenen Zollstellen aufrecht erhalten und spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwei zusätzliche Zollstellen eröffnen, um Ausfuhren per Straße und Schiene durch Mitteleuropa zu ermöglichen; diese Zollstellen werden sich in Smolensk und Topoly-Solovej befinden. PROTOKOLL A TITEL I EINREIHUNG Artikel 1 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Russland über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse zu unterrichten, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten. TITEL II URSPRUNG Artikel 2 (1) Für die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Russland (im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften), die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein russisches Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht. (2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach russischem Recht dazu befugten russischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als russische Ursprungswaren gelten können. Artikel 3 Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach russischem Recht zuständigen russischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefuellt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten. Artikel 4 Durch geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen allein wird die Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis nicht in Zweifel gezogen. TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE ABSCHNITT I Ausfuhr Artikel 5 Die zuständigen russischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle aus Russland abgehenden Sendungen von unter dieses Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen bis zur Erreichung der jeweiligen in Anhang II dieses Abkommens festgesetzten Hoechstmengen. Artikel 6 (1) Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (2) In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Hoechstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist. Artikel 7 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten. Artikel 8 (1) Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. (2) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel. ABSCHNITT II Einfuhr Artikel 9 (1) Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland, für die eine gültige gemäß dem Beschluss 2001/932/EGKS(1) in seiner geänderten Fassung ausgestellte Einfuhrgenehmigung vorliegt und die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in die Gemeinschaft gesandt wurden, werden im Rahmen der Hoechstmengen zugelassen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 gelten. (2) Die Überführung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Artikel 10 (1) Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz durch den Einführer muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden. (2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 9 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die zuständigen Behörden sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. (3) Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Hoechstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet. Artikel 11 Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die die zuständigen russischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Hoechstmengen überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die zuständigen russischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen. TITEL IV FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT Artikel 12 (1) Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Papiere mit Durchschriften ausgestellt, so ist lediglich das oberste Exemplar, das Original, mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als "Original" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als "Durchschrift" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft als gültiges Papier für die Ausfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe des Abkommens anerkannt. (2) Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU, - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code: BE= Belgien DK= Dänemark DE= Deutschland EL= Griechenland ES= Spanien FR= Frankreich IE= Irland IT= Italien LU= Luxemburg NL= Niederlande AT= Österreich PT= Portugal FI= Finnland SE= Schweden GB= Vereinigtes Königreich, - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. "2" für 2002, - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 13 Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk "issued retrospectively" tragen. Artikel 14 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den zuständigen russischen Behörden, die die Papiere ausgestellt haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk "duplicate" tragen. (2) Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen. TITEL V ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN Artikel 15 Die Gemeinschaft und Russland arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Zu diesem Zweck fördern beide Vertragsparteien Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische Fragen. Artikel 16 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Russland einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen. Artikel 17 Russland übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der russischen Behörden, die nach russischem Recht zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Russland der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. Artikel 18 (1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. (2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen russischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird diese oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Abschrift beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (3) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2. (4) Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln. (5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen russischen Stellen mindestens ein Jahr lang nach Beendigung des Abkommens aufbewahrt. (6) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 19 (1) Geht aus dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 18 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Russlands vorliegenden Angaben hervor, dass die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern. (2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen russischen Behörden von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Russland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können. (3) Die Gemeinschaft und Russland können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind. (4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Russlands alle Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Russland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Russlands nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Antrag der Gemeinschaft auch die Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen beizufügen. (5) Liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt wurden, so können die zuständigen Behörden Russlands und der Gemeinschaft vereinbaren, alle zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. >PIC FILE= "L_2002195DE.006701.TIF"> >PIC FILE= "L_2002195DE.006801.TIF"> >PIC FILE= "L_2002195DE.006901.TIF"> >PIC FILE= "L_2002195DE.007001.TIF"> LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES/LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER/LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN/ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ/LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES/LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES/ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI/LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES/LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES/LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA/FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER BELGIQUE/BELGIË Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques Services Licences Rue Général Leman 60 B - 1040 Bruxelles Fax (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Fax (32-2) 230 83 22 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Fax: (45) 35 46 64 01 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn 1 Fax (49-6196) 942 26 ΕΛΛΑΔΑ Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα Φαξ: (30 10) 328 60 94 ESPAÑA Ministerio de Economía Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E - 28046 Madrid Fax: +34-1-563 18 23/349 38 31 FRANCE Setice 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Fax (33) 155 07 46 69 IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Import/Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street Dublin 2 Ireland Fax (353-1) 631 28 26 ITALIA Ministero delle Attività produttive Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America, 341 I - 00144 Roma Fax (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36 LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L - 2011 Luxembourg Fax (352) 46 61 38 NEDERLAND Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 9700 RD Groningen Nederland Fax (31) 505 26 06 98 m.i.v. 18.1.2002 Fax (31) 505 23 23 41 ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aussenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Fax + 43-1-711 00/8386 PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Alfândega de Lisboa, Largo do Terreiro do Trigo P - 1100 Lisboa Fax: (351-21) 881 42 61 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN - 00101 Helsinki Faksi (358-9) 614 28 52 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham Cleveland TS23 2NF United Kingdom Fax (44) 1642 533 557 (1) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 71.