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Document 32002D0360

2002/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Maßnahmen Österreichs zum Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1821)

ABl. L 127 vom 14.5.2002, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/360/oj

32002D0360

2002/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Maßnahmen Österreichs zum Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1821)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 14/05/2002 S. 0019 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 13. Mai 2002

zur Änderung der Maßnahmen Österreichs zum Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1821)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2002/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

gestützt auf die Mitteilung Österreichs vom 2. August 2001,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nachdem der Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 1999 erstmals in der Europäischen Union festgestellt worden war, hat die Kommission mit der Entscheidung 1999/355/EG(3), geändert durch die Entscheidung 1999/516/EG(4), Sofortmaßnahmen gegenüber China (ausgenommen Hongkong) zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) festgelegt.

(2) Nachdem dieser Schadorganismus erstmals in der Europäischen Union in Braunau im Bundesland Oberösterreich an Ahornbäumen (Acer platanoides) festgestellt worden war, hat Österreich ein Aktionsprogramm gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zur Bekämpfung seiner Einschleppung und Ausbreitung in Österreich und auf dem Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt.

(3) Die Maßnahmen Österreichs waren strenger als die in der Entscheidung 1999/355/EG vorgesehenen Maßnahmen, denn die galten für Einfuhren von anfälligem Laubholz mit Ursprung in Korea, Taiwan und den USA sowie für Holz aus China. Sie sahen außerdem vor, dass das einzuführende Holz entrindet sein muss, keine durch Insekten verursachten Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen darf und einer künstlichen Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden sein muss. Die Entscheidung 1999/355/EG sieht dagegen vor, dass das Holz entweder entrindet sein muss und keine durch Insekten verursachten Bohrlöcher aufweisen darf oder einer künstlichen Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % unterzogen worden sein muss.

(4) Die österreichischen Maßnahmen galten jedoch nicht für Holz von Fagus silvatica und Quercus L.

(5) Österreich hat diese Maßnahmen mit der Notwendigkeit, sich und das Gebiet der Gemeinschaft zu schützen, gerechtfertigt, da es ... "eine Verschärfung der geltenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die nach den Entscheidungen 1999/355/EG und 1999/516/EG über Sofortmaßnahmen gegenüber China (ausgenommen Hongkong) zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt werden, für angebracht hält ...".

(6) Die Ursache der Kontamination konnte noch nicht festgestellt werden, obwohl es Hinweise darauf gibt, dass die Einfuhr von mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky) infiziertem Verpackungsmaterial der wahrscheinlichste Übertragungsweg war. Außerdem gibt es in diesem Fall noch keine ausreichenden Belege dafür, dass die genannten Gemeinschaftsmaßnahmen unzureichend sind.

(7) Österreich sollte daher die Maßnahmen, die es getroffen hat, um sich selbst und das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung des genannten Schadorganismus zu schützen, ändern.

(8) Die in der Entscheidung 1999/355/EG und in der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der internationalen FAO-Norm mit "Leitlinien für Verpackungsmaterial im internationalen Handel" überprüft.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Österreich ändert die Maßnahmen, die es erlassen hat, um sich selbst und das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) zu schützen so, dass sie mit der Entscheidung 1999/355/EG in Einklang stehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 23.

(3) ABl. L 137 vom 1.6.1999, S. 45.

(4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 44.

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