Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0606

    Verordnung (EG) Nr. 606/2002 der Kommission vom 8. April 2002 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 92 vom 9.4.2002, p. 6–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/606/oj

    32002R0606

    Verordnung (EG) Nr. 606/2002 der Kommission vom 8. April 2002 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2002 S. 0006 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 606/2002 der Kommission

    vom 8. April 2002

    über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

    (2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Pflanzenöl zugeteilt.

    (3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(3). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen und die sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

    (4) Um die Durchführung der Lieferungen für eine bestimmte Partie abzusichern, sollten Vorkehrungen getroffen werden die es den Bietern ermöglichen, Raps- bzw. Sonnenblumenöl bereitzustellen. Bezüglich der Lieferung der einzelnen Partien erhält das günstigste Angebot den Zuschlag -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Pflanzenöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen.

    Die Lieferung betrifft die Bereitstellung von in der Gemeinschaft erzeugtem Pflanzenöl. Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein.

    Die Angebote sollen sich entweder auf Raps- oder Sonnenblumenöl beziehen. In einem Angebot ist, um gültig zu sein, die jeweilige Ölsorte anzugeben.

    Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. April 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10.

    (3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

    ANHANG

    Vermerke:

    LOS A

    1. Maßnahme Nr.: 191/01

    2. Begünstigter(2): World Food Programme (WFP), Via Cesare Giulio Viola 68, I - 00148 Roma; Tel. (39-06) 65 13 29 88; Fax: 65 13 28 44/3; Telex 626675 WFP I

    3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt

    4. Bestimmungsland: Nordkorea (via China)

    5. Bereitzustellendes Erzeugnis: entweder raffiniertes Rapsöl oder raffiniertes Sonnenblumenöl

    6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 2000

    7. Anzahl der Lose: 1

    8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4)(6): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (D.1 oder D.2)

    9. Aufmachung: Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (10.8 A, B und C.2)

    10. Kennzeichnung oder Markierung(5): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (III A 3)

    - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Englisch

    - zusätzliche Aufschriften: -

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt.

    Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein

    12. Vorgesehene Lieferstufe: frei Löschhafen - Container-Terminal

    13. Alternative Lieferstufe: frei Verschiffungshafen

    14. a) Verschiffungshafen: -

    b) Ladeanschrift: -:

    15. Löschhafen: Dalian

    16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: -

    - Lieferung auf dem Landweg: -

    17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 14.7.2002

    - zweite Frist: 28.7.2002

    18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: 27.5.-9.6.2002

    - zweite Frist: 18.-23.6.2002

    19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 23.4.2002

    - zweite Frist: 7.5.2002

    20. Höhe der Bietungsgarantie: 15 EUR/Tonne

    21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Commission européenne, Bureau: L 130, 7/46, B - 1049 Bruxelles/Brüssel; Telex: 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

    22. Erstattung bei der Ausfuhr: -

    LOS B

    1. Maßnahme Nr.: 193/01

    2. Begünstigter(2): World Food Programme (WFP), Via Cesare Giulio Viola 68, I - 00148 Roma; Tel. (39-6) 65 13 29 88; Fax 65 13 28 44/3; Telex 626675 WFP I

    3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt

    4. Bestimmungsland: Angola

    5. Bereitzustellendes Erzeugnis: entweder raffiniertes Rapsöl oder raffiniertes Sonnenblumenöl

    6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 1500

    7. Anzahl der Lose: 1 in 3 Teilmengen (B1: 600 Tonnen: B2: 675 Tonnen; B3: 225 Tonnen)

    8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4)(6): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (D.1 oder D.2)

    9. Aufmachung: Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (10.8 A, B und C.2)

    10. Kennzeichnung oder Markierung(5): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (III A 3)

    - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Portugiesisch

    - zusätzliche Aufschriften: -

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt.

    Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein

    12. Vorgesehene Lieferstufe: frei Löschhafen - Container-Terminal

    13. Alternative Lieferstufe: frei Verschiffungshafen

    14. a) Verschiffungshafen: -

    b) Ladeanschrift: -:

    15. Löschhafen: B1: Luanda: B2: Lobito; B3: Namibe

    16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: -

    - Lieferung auf dem Landweg: -

    17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 21.7.2002

    - zweite Frist: 4.8.2002

    18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: 3.-16.6.2002

    - zweite Frist: 17.-30.6.2002

    19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 23.4.2002

    - zweite Frist: 7.5.2002

    20. Höhe der Bietungsgarantie: 15 EUR/Tonne

    21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Commission européenne, bureau: L 130 7/46, B - 1049 Buxelles/Brussel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

    22. Erstattung bei der Ausfuhr: -

    LOS C

    1. Maßnahme Nr.: 196/01

    2. Begünstigter(2): World Food Programme (WFP), Via Cesare Giulio Viola 68, I - 00148 Roma; Tel. (39-06) 65 13 29 88; Fax 65 13 28 44/3; Telex 626675 WFP I

    3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt

    4. Bestimmungsland: Somalia (via Mombasa)

    5. Bereitzustellendes Erzeugnis: entweder raffiniertes Rapsöl oder raffiniertes Sonnenblumenöl

    6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 500

    7. Anzahl der Lose: 1

    8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4)(6): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (D.1 oder D.2)

    9. Aufmachung: Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (10.8 A, B und C.2)

    10. Kennzeichnung oder Markierung(5): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (III A 3)

    - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Englisch

    - zusätzliche Aufschriften: -

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt.

    Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein

    12. Vorgesehene Lieferstufe(8): frei Verschiffungshafen

    13. Alternative Lieferstufe: -

    14. a) Verschiffungshafen: -

    b) Ladeanschrift: -:

    15. Löschhafen: -

    16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: -

    - Lieferung auf dem Landweg: -

    17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 13.5-2.6.2002

    - zweite Frist: 27.5.-16.6.2002

    18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: -

    - zweite Frist: -

    19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 23.4.2002

    - zweite Frist: 7.5.2002

    20. Höhe der Bietungsgarantie: 15 EUR/Tonne

    21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Commission européenne, bureau L 130 7/46, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex: 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

    22. Erstattung bei der Ausfuhr: -

    LOS D

    1. Maßnahmen Nr.: 193/2000

    2. Begünstigter(2): EuronAid, PO Box 12, 2501 CA Den Haag, Nederland; Tel. (31-70) 330 57 57; Fax 364 17 01; Telex 30960 EURON NL

    3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt

    4. Bestimmungsland: Burkina Faso

    5. Bereitzustellendes Erzeugnis: entweder raffiniertes Rapsöl oder raffiniertes Sonnenblumenöl

    6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 45

    7. Anzahl der Lose: 1

    8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4)(6): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (D.1 oder D.2)

    9. Aufmachung(7): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (10.8 A, B und C.2)

    10. Kennzeichnung oder Markierung(5): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (III A 3)

    - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Französisch

    - zusätzliche Aufschriften: -

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt.

    Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein

    12. Vorgesehene Lieferstufe(8): frei Verschiffungshafen

    13. Alternative Lieferstufe: -

    14. a) Verschiffungshafen: -

    b) Ladeanschrift: -:

    15. Löschhafen: -

    16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: -

    - Lieferung auf dem Landweg: -

    17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 13.5.-2.6.2002

    - zweite Frist: 27.5.-16.6.2002

    18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: -

    - zweite Frist: -

    19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 23.4.2002

    - zweite Frist: 7.5.2002

    20. Höhe der Bietungsgarantie: 15 EUR/Tonne

    21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Comission européenne, Bureau L 130 7/46, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex: 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

    22. Erstattung bei der Ausfuhr: -

    (1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50; Fax (32-2) 296 20 05).

    (2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

    (3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

    (4) Der Auftragnehmer überreicht dem Begünstigten oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument:

    - gesundheitliches Zeugnis.

    (5) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt III A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft".

    (6) In einem Angebot ist, um gültig zu sein, der jeweilige Typ des betreffenden Öls enthalten.

    (7) Lieferung in Containern von 20 Fuß: Bedingungen FCL/FCL.

    Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt. Der Begünstigte übernimmt die folgenden Kosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal.

    Der Auftragnehmer muss dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Blechdosen aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Maßnahmenummer gehören.

    Der Auftragnehmer muss jeden Container mit einer nummerierten Plombe (ONESEAL, SYSKO, Locktainer 180 oder einem ähnlichen Sicherheits-Bolzensiegel) verschließen, deren Nummer dem Vertreter des Begünstigten mitgeteilt wird.

    (8) Der Bieter wird auf Artikel 7 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 verwiesen.

    Top