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Document 32002R0302

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 302/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

ABl. L 47 vom 19.2.2002, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/302/oj

32002R0302

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 302/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2002 S. 0004 - 0007


Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 302/2002 des Rates

vom 12. Februar 2002

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2001 festzusetzen.

(2) Gemäß Anhang X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest; er hat folglich für die nächsten Halbjahre neue Berichtigungskoeffizienten festzusetzen.

(3) Die Berichtigungskoeffizienten für den Zeitraum ab 1. Juli 2001, die auf der Grundlage einer vorhergehenden Verordnung gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge (nach oben oder unten) zur Folge haben.

(4) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(5) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 2001 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vorzusehen.

(6) Im Interesse der Übereinstimmung mit den Berichtigungskoeffizienten, die innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten, ist jedoch vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluss über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Für die Berechnung der Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest. Er wird folglich neue Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 festsetzen.

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 2001 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vor.

Diese rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, können sich jedoch nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluss über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen; die Wiedereinziehung kann in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 1.

ANHANG

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