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Document 32002R0020

Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

ABl. L 8 vom 11.1.2002, p. 1–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/20/oj

32002R0020

Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/2002 S. 0001 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission

vom 28. Dezember 2001

mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 34 und Artikel 38 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 20 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1736/96(5), die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93(7), und die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/1999(9), mit denen die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras bzw. der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt wurden, sind mehrfach geändert worden. Angesichts der mit den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingeführten Änderungen und der gesammelten Erfahrungen sollten die drei Durchführungsverordnungen zwecks Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Es sind die Durchführungsbestimmungen zur Erstellung und Änderung der Bedarfsvorausschätzung für die Erzeugnisse festzulegen, die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallen können.

(3) Für bestimmte von den Einfuhrzöllen befreite Agrarerzeugnisse musste bisher schon eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Zur Vereinfachung der Verwaltung sollte die Einfuhrlizenz als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen verwendet werden.

(4) Für andere, der Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht unterliegende Agrarerzeugnisse ist eine Bescheinigung erforderlich, die als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen dienen soll. Hierzu kann das Formblatt für die Einfuhrlizenz, nachstehend "Freistellungsbescheinigung" genannt, verwendet werden.

(5) Es sind die Modalitäten der Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung festzulegen. Bei diesen Modalitäten ist den Mehrkosten der Versorgung Rechnung zu tragen, die den Regionen in äußerster Randlage durch ihre Abgelegenheit und Insellage entstehen, die diesen Regionen Kosten verursachen, die sie ernsthaft benachteiligen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu erhalten, müssen bei dieser Beihilfe die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden.

(6) Die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeugnisse kann unter Zugrundelegung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend "Beihilfebescheinigung" genannt, verwaltet werden.

(7) Zur Durchführung der Sonderregelungen für die Versorgung müssen bestimmte Vorschriften für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung eingeführt werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(10) abweichen.

(8) Mit der Verwaltung der Sonderregelungen für die Versorgung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll sie insbesondere durch die Streichung der allgemeinen Verpflichtung, im Voraus eine Sicherheit zu leisten, und durch die rasche Zahlung bei Versorgung mit Erzeugnissen der Gemeinschaft das Verfahren der Lizenzerteilung beschleunigen. Zum anderen soll sie die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleisten und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stellen, damit sie sich vergewissern können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob eine gleichmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob die durch die äußerste Randlage der betreffenden Regionen bedingte Situation mit der effektiven Weitergabe der Vergünstigungen bis zur Vermarktung der für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse ausgeglichen wird.

(9) Eines dieser Instrumente ist die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der Sonderregelungen für die Versorgung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register. Diese Eintragung berechtigt zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen, sofern die aus den gemeinschaftlichen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Der Antragsteller ist zu dieser Eintragung berechtigt, wenn er eine Reihe objektiver Bedingungen erfuellt, die zur Verwaltung der Regelungen erforderlich sind.

(10) Die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen müssen sicherstellen, dass der eingetragene Marktteilnehmer im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzten Mengen eine Lizenz bzw. Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhält, die Gegenstand seines auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfts sind; hierzu muss er die Dokumente vorlegen, die den Vorgang und die Berechtigung zum Lizenz- bzw. Bescheinigungsantrag bestätigen.

(11) Voraussetzung für die Kontrolle der den Sonderregelungen unterliegenden Vorgänge sind unter anderem eine Gültigkeitsdauer der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die den Erfordernissen des Luft- oder Seetransports entspricht, die Verpflichtung zum Nachweis, dass die in der Lizenz bzw. Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, sowie das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Lizenz bzw. Bescheinigung.

(12) Die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrzöllen und in Form der Beihilfe für die Erzeugnisse der Gemeinschaft müssen sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden.

(13) Nach den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 dürfen die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallenden Erzeugnisse weder erneut in ein Drittland ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Die genannten Verordnungen enthalten jedoch eine begrenzte, je nach Gebiet unterschiedliche Zahl von Abweichungen von diesem Grundsatz. Es sind die Modalitäten festzulegen, die zur Anwendung dieser Abweichungen und zur Kontrolle ihrer Durchführung notwendig sind. Insbesondere sollten die Mengen der Verarbeitungserzeugnisse, die traditionell von den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira sowie den französischen überseeischen Departements ausgeführt oder versandt werden können, auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ermittelten durchschnittlichen Ausfuhr- und Versandmengen der Jahre 1989, 1990 und 1991, d. h. vor Inkrafttreten der Poseican-, Poseima- bzw. Poseidom-Regelung, festgelegt werden. Außerdem sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Wiederausfuhr von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zulässig ist. Ferner sind die Bedingungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1453/2001 zur Genehmigung der Ausfuhr von vor Ort verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen, um den regionalen Handel zu fördern.

(14) Bei der Versorgung der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln mit C-Zucker empfiehlt es sich, die Regelung für die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 der Kommission(11) für den Zeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(12) weiterhin anzuwenden.

(15) Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind von den Sonderregelungen für die Versorgung diejenigen Erzeugnisse auszuschließen, die nicht spätestens beim ersten Inverkehrbringen von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird.

(16) Es empfiehlt sich, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der für die Regionen in äußerster Randlage geltenden Partnerschaftsverfahren die zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen notwendigen Verwaltungsbestimmungen festlegen, die für die Anwendung und Kontrolle der Regelungen erforderlich sind. Um die ordnungsgemäße Kontrolle dieser Regelungen sicherzustellen, sollten außerdem die Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Dementsprechend sind administrative Sanktionen festzulegen, die die vorschriftsmäßige Anwendung der eingeführten Verfahren sicherstellen.

(17) Damit die Anwendung dieser Regelungen bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Kommission in regelmäßigen Abständen entsprechende Mitteilungen machen.

(18) Das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften dieser Verordnung ist auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um die Daten für die Festsetzung der Mindesthöhe der Beihilfen zugunsten der französischen überseeischen Departements sowie der Azoren und Madeiras zu erarbeiten, damit sich die französischen und die portugiesischen Behörden auf die neuen Verwaltungsvorschriften einstellen können.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Befreiung von den Einfuhrzöllen und den Beihilferegelungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) "Region in äußerster Randlage": eine Region gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, wobei jedes französische überseeische Departement als eine gesonderte Region in äußerster Randlage anzusehen ist;

b) "zuständige Behörden": die von dem Mitgliedstaat, zu dem das Gebiet in äußerster Randlage gehört, benannten Behörden.

KAPITEL II

BEDARFSVORAUSSCHÄTZUNGEN

Artikel 3

Mit den Bedarfsvorausschätzungen wird der Versorgungsbedarf einer Region in äußerster Randlage je Kalenderjahr quantifiziert. Sie können geändert werden, um der tatsächlichen Durchführung und der Lage der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen.

KAPITEL III

EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN

ABSCHNITT 1

Einfuhr von Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss

Artikel 4

Einfuhrlizenzen

(1) Bei den Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 bei Vorlage dieser Lizenz.

(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag der Beteiligten im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen von den zuständigen Behörden erteilt.

Sie wird auf dem Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

(3) Feld 20 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

a) im Falle der französischen überseeischen Departements:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse",

iii) "gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zur Mast eingeführte Rinder";

b) im Falle der Azoren und Madeiras:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch",

iii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse",

iv) "gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Mast eingeführte Rinder";

c) im Falle der Kanarischen Inseln:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch",

iii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse",

iv) "gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zur Mast eingeführte Rinder".

Der Antrags auf Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz müssen in allen Fällen in einen Feld 20 der folgenden Vermerke tragen: "Befreiung von den Einfuhrzöllen" und "Lizenz zur Verwendung in [Name der Region in äußerster Randlage]".

(4) In Feld 12 der Einfuhrlizenz ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.

(5) Die Einfuhrzölle werden auf die Mengen erhoben, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle wird ein Toleranz von 5 % gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingeräumt.

ABSCHNITT 2

Einfuhr von Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss

Artikel 5

Freistellungsbescheinigung

(1) Bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 bei Vorlage der Freistellungsbescheinigung.

(2) Die Freistellungsbescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 15, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und die Artikel 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Angabe "Freistellungsbescheinigung" ist in das linke obere Feld der Lizenz zu drucken oder zu stempeln.

(4) Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten durch die zuständigen Behörden erteilt.

(5) Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthalten eine der nachstehenden Angaben:

a) im Falle der französischen überseeischen Departements:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmte Erzeugnisse";

b) im Falle der Azoren und Madeiras:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch",

iii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmte Erzeugnisse";

c) im Falle der Kanarischen Inseln:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch",

iii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmte Erzeugnisse".

Der Antrag auf Freistellungsbescheinigung und die Freistellungsbescheinigung müssen in allen Fällen in Feld 20 einen der folgenden Vermerke tragen: "Befreiung von den Einfuhrzöllen" und "zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]".

(6) In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.

KAPITEL IV

VERSORGUNG MIT ERZEUGNISSEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 6

Festsetzung der Beihilfe

Bei der Festsetzung der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit berücksichtigt die Kommission die besonderen Mehrkosten für den Transport und das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage.

Bei der Festsetzung der Beihilfe zum Ausgleich der Insellage und der äußersten Randlage berücksichtigt die Kommission die besonderen Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort infolge des kleineren Marktvolumens entstehen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besondere Qualität der Waren, die für die betreffenden Regionen erforderlich ist.

Die Kommission setzt eine pauschale Mindesthöhe für die Beihilfe fest.

Übersteigt der Hoechstbetrag der von der Gemeinschaft gewährten Erstattungen für die Ausfuhr entsprechender Erzeugnisse diese pauschale Mindesthöhe, so beläuft sich die gewährte Beihilfe höchstens auf den Betrag dieser Erstattungen.

Für die Versorgung mit Erzeugnissen, für die bereits in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage Vergünstigungen nach den Sonderregelungen für die Versorgung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.

Artikel 7

Beihilfebescheinigung

(1) Die Beihilfe wird nach Vorlage einer völlig ausgeschöpften Beihilfebescheinigung gezahlt.

Die Vorlage der Beihilfebescheinigung gilt als Antrag auf Beihilfe und muss - außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen - innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.

Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der verwendeten Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht

a) im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen oder

b) wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.

(2) Die Beihilfebescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz gemäß dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Angabe "Beihilfebescheinigung" ist in das linke obere Feld der Lizenz zu drucken oder zu stempeln.

Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.

(4) Feld 20 der Lizenz oder des Lizenzantrags enthält eine der nachstehenden Angaben:

a) im Falle der französischen überseeischen Departements:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse";

b) im Falle der Azoren und Madeiras:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch",

iii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse",

iv) "gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Mast eingeführte lebende Tiere";

c) im Falle der Kanarischen Inseln:

i) "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie",

ii) "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch",

iii) "zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse",

iv) "gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zur Mast eingeführte lebende Tiere".

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten reinrassige Tiere sowie Tiere von Handelsrassen und Eiprodukte als landwirtschaftliche Betriebsstoffe.

Der Antrag auf Beihilfebescheinigung und die Beihilfebescheinigung müssen in allen Fällen in Feld 20 folgenden Vermerk tragen: "Bescheinigung zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]."

(5) In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

(6) Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.

(7) Die Beihilfebescheinigung wird auf Antrag der Beteiligten im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen von den zuständigen Behörden erteilt.

KAPITEL V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher

(1) Im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 gelten als "Vergünstigungen" die Befreiung von den Einfuhrzöllen und die im Rahmen der genannten Verordnungen vorgesehenen Beihilfen der Gemeinschaft.

(2) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 gilt als "Endverbraucher"

a) bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie:

i) der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb für den Teil der Beihilfe, der die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage ausgleichen soll,

ii) der Verbraucher für den zusätzlichen Teil der Beihilfe, mit dem die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden sollen;

b) bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.

(3) Im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 gilt als "Endverbraucher"

a) bei Erzeugnissen für den direkten Verbrauch: der Verbraucher;

b) bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie:

i) der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb für den Teil der Beihilfe, der die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage ausgleichen soll,

ii) der Verbraucher für den zusätzlichen Teil der Beihilfe, mit dem die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden sollen;

c) bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.

(4) Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen, die sich aus der Freistellung von den Einfuhrzöllen oder der Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe ergibt. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen betroffenen Marktteilnehmern angewandten Handelsspannen und Preise bewerten.

Der Kommission werden diese Maßnahmen, die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen mitgeteilt.

Artikel 9

Register der Marktteilnehmer

(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register eingetragen sind.

(2) Jeder in der Gemeinschaft ansässige Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

a) der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Sektor und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfuellt;

b) er kann gewährleisten, dass diese Tätigkeit in der betreffenden Region in äußerster Randlage durchgeführt wird;

c) er verpflichtet sich im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage und gemäß den Zielen dieser Regelung:

i) den zuständigen Behörden auf Anfrage alle notwendigen Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den angewandten Preisen und Gewinnspannen,

ii) ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,

iii) Lizenzen bzw. Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die seinen Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind,

iv) weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten und

v) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden dafür zu sorgen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird.

(3) Der Verarbeitungsunternehmer, der Verarbeitungserzeugnisse, die aus gemäß der Sonderregelung für die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage zugelassenen Ausgangserzeugnissen gewonnen wurden, gemäß den Bedingungen der Artikel 16, 17 oder 19 ausführen bzw. versenden will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und den Verarbeitungsort angeben.

(4) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 muss der Marktteilnehmer, der unverarbeitete oder vor Ort verpackte Erzeugnisse zu den Bedingungen von Artikel 20 dieser Verordnung wiederausführen will, bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

Artikel 10

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Lizenz bzw. Bescheinigung

(1) Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 7 sowie der Artikel 14 und 15 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Lieferung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Lizenz bzw. Bescheinigung an, sofern ihm das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original oder die beglaubigte Kopie einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt sind:

- Seekonnossement oder Luftfrachtbrief, und

- Ursprungsbescheinigung bei Drittlandserzeugnissen oder bei Erzeugnissen der Gemeinschaft das Versandpapier T2L bzw. das Versandpapier T2LF unter den in Artikel 315 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(13) festgelegten Bedingungen.

Die Kaufrechnung, das Konossement und der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. Bescheinigung wird nach Maßgabe der Lieferfrist festgesetzt. In besonderen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn sich die Lieferung durch schwerwiegende und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert hat, wobei sie jedoch zwei Monate vom Zeitpunkt der Erteilung nicht überschreiten darf.

Artikel 11

Vorlage der Lizenzen bzw. Bescheinigungen und Vorführung der Waren sowie Nichtübertragbarkeit der Lizenzen bzw. Bescheinigungen

(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallenden Erzeugnisse sind den zuständigen Behörden zwecks Erfuellung der Zollförmlichkeiten innerhalb von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Genehmigung zur Löschung der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese maximale Frist verkürzen.

Bei Waren, die Gegenstand eines aktiven Veredelungverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens auf den Azoren oder Madeira bzw. den Kanarischen Inseln waren und danach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, beginnt die maximale Frist von 15 Tagen mit dem Zeitpunkt des Antrags auf Lizenz bzw. Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1.

(2) Die Waren werden lose oder in gesonderten Partien entsprechend der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung vorgeführt.

Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen jeweils nur für einen Vorgang verwendet.

(3) Die Lizenzen bzw. Bescheinigungen sind nicht übertragbar.

Artikel 12

Qualität der Erzeugnisse

Nur gesunde, handelsübliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(14) kommen für die Sonderregelungen für die Versorgung in Frage.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 ist gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.

Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die Sonderregelung für die Versorgung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 7 gewährt, so wird diese wieder zurückgezahlt. Bei Einfuhren gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Einfuhrzoll entrichtet, sofern der Beteiligte nicht nachweist, dass die betreffenden Erzeugnisse wieder ausgeführt oder zerstört wurden.

Artikel 13

Leistung einer Sicherheit

Bei Beantragung der Lizenzen bzw. Bescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden.

In besonderen Fällen sehen die zuständigen Behörden, soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, unbeschadet des Artikels 26 die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung vor. In diesen Fällen findet Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Artikel 14

Erhebliche Zunahme der Anträge auf Lizenzen bzw. Bescheinigungen

(1) Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Einfuhrlizenzen oder Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der Sonderregelung für die Versorgung gefährdet, so benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die Kommission und übermitteln ihr alle Angaben, die hinsichtlich des Versorgungsbedarfs der betreffenden Region in äußerster Randlage von Bedeutung sind.

Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um anhand der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage mit lebensnotwendigen Gütern sicherzustellen.

(2) Unbeschadet der erforderlichen Maßnahmen, die im Falle einer Einschränkung der Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen angenommen werden, kürzen die zuständigen Stellen alle Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden unbeschadet der besonderen Vorschriften, die zur Behebung von in einem bestimmten Sektor aufgetretenen erheblichen Schwierigkeiten zu erlassen sind.

Artikel 15

Festsetzung einer Hoechstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung

Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen in der betreffenden Region in äußerster Randlage bzw. spekulative Maßnahmen zu vermeiden, die die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelungen für die Versorgung schwerwiegend beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Hoechstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung festsetzen.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewandt wird.

KAPITEL VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Französische überseeische Departements

Artikel 16

Weiterversand und Wiederausfuhr

(1) Hat der Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, im Rahmen des regionalen Handels auszuführen oder innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der jährlichen von der Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zu bestimmenden Hoechstmengen tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Hoechstmengen nicht überschritten werden.

An die französischen überseeischen Departements gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 1 genannten Mengen nur, sofern bescheinigt wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der jeweiligen Sonderregelung für die Versorgung erfolgt ist.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein.

(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zu bestimmenden Mengen eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen - mit Ausnahme der üblichen Behandlungen - sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(15) und (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.

ABSCHNITT 2

Azoren und Madeira

Artikel 17

Weiterversand und Wiederausfuhr

(1) Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, traditionell oder im Rahmen des regionalen Handels auszuführen oder traditionell zu versenden, so kann er dies innerhalb der jährlichen von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zu bestimmenden Hoechstmengen tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Hoechstmengen nicht überschritten werden.

An die Azoren und Madeira gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 1 genannten Mengen nur, sofern bescheinigt wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung erfolgt ist.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein.

(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zu bestimmenden Mengen eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen - mit Ausnahme der üblichen Behandlungen - sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.

Artikel 18

Zucker

Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2760/81 der Kommission(16) ausgeführt und zum Zwecke des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira und in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 nach den Azoren verbracht wurde, nach den Bedingungen dieser Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.

ABSCHNITT 3

Kanarische Inseln

Artikel 19

Weiterversand und Wiederausfuhr

(1) Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, für die nach der Sonderregelung für die Versorgung Vergünstigungen gewährt wurden, im Rahmen des traditionellen Handels auszuführen oder zu versenden, so kann er dies innerhalb der im Anhang aufgeführten Mengen tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hierbei die festgesetzten jährlichen Mengen nicht überschritten werden.

An die Kanarischen Inseln gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 1 genannten Mengen nur, sofern bescheinigt wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln erfolgt ist.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein.

(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die im Rahmen der im Anhang genannten Mengen eine traditionelle Ausfuhr oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen - mit Ausnahme der üblichen Behandlungen - sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.

Artikel 20

Wiederausfuhr von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 dürfen unverarbeitete oder vor Ort verpackte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen, jedoch unter folgenden Bedingungen wieder in ein Drittland ausgeführt werden:

a) In Feld 31 des Einheitspapiers ist der Vermerk "ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001" einzutragen.

b) Die wieder ausgeführten Mengen der von den Einfuhrzöllen befreiten Erzeugnisse werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.

c) Für diese Erzeugnisse wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

d) Die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wieder ausgeführt wurden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird erstattet.

e) Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

f) Wird die gleichmäßige Versorgung der Kanarischen Inseln durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen.

Spanien teilt der Kommission unverzüglich die Maßnahmen, die es zur Anwendung der hier genannten Bestimmungen ergreifen will, vor ihrem Inkrafttreten mit der entsprechenden Begründung mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die zur Überwindung der in einem bestimmten Sektor auftretenden erheblichen Schwierigkeiten zu erlassen sind.

Artikel 21

Zucker

Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 ausgeführt und zum Zweck des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach den Kanarischen Inseln verbracht wird, unter den Bedingungen dieser Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.

KAPITEL VII

MITTEILUNGEN UND BERICHT

Artikel 22

Mitteilungen

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am fünften Tag eines jeden Monats für den Vormonat des betreffenden Kalenderjahres folgende nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken aufgeschlüsselte Angaben:

a) die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Gemeinschaft aufgeschlüsselten Mengen;

b) die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken;

c) die nicht in Anspruch genommenen Mengen der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung;

d) die gegebenenfalls nach Verarbeitung im Rahmen der traditionellen Mengen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 ausgeführten Mengen;

e) die gegebenenfalls nach Verarbeitung im Rahmen der traditionellen Mengen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 versandten Mengen;

f) die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 unverarbeiteten oder vor Ort verpackten wiederausgeführten Mengen;

g) die gegebenenfalls gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 zur Förderung des regionalen Handels wiederausgeführten Mengen;

h) die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums;

i) den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.

Diese Angaben werden auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt.

Artikel 23

Bericht

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres den gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zu erstellenden Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr.

Dieser Bericht enthält insbesondere:

a) die maßgeblichen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen;

b) eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht;

c) den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;

d) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden;

e) eine Bewertung des Ergebnisses der Gesamtheit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander;

f) bei der Sonderregelung für die Versorgung Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe der hierbei gewährten Vergünstigung.

Artikel 24

Kürzung der Vorschüsse

Werden die Angaben der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß den Artikeln 22 oder 23 unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, so kürzt die Kommission unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag.

KAPITEL VIII

KONTROLLEN UND SANKTIONEN

Artikel 25

Kontrollen

(1) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr, dem Versand, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und dem Weiterversand von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Auswahl von mindestens 5 % der gemäß Artikel 11 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

Auf die Warenkontrollen finden die Modalitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates sinngemäß Anwendung(17).

(2) In besonderen Fällen kann die Kommission die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

Artikel 26

Sanktionen

(1) Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 9 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden, unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen - folgende Maßnahmen:

- Wiedereinziehung der Vergünstigung, die dem Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungsbescheinigung oder der Beihilfebescheinigung gewährt wurde;

- je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung des Eintrags.

Die unter Buchstabe a) genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung betroffenen Betrag der Einfuhrzölle bzw. dem Beihilfebetrag.

(2) Führt der Inhaber einer Lizenz bzw. Bescheinigung die vorgesehene Einfuhr oder Verbringung nicht durch, so verliert er - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen - für die auf den letzten Gültigkeitstag der Lizenz bzw. Bescheinigung folgenden sechzig Tage das Recht, eine Lizenz bzw. Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden für einen von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Zeitraum weitere Lizenzen bzw. Bescheinigungen nur erteilt, sofern eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wurde.

(3) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Lizenzen bzw. Bescheinigungen weiterhin zur Verfügung stehen, oder um die Vergünstigung wiedereinzuziehen.

KAPITEL IX

EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN

Artikel 27

Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Kontrolle der Sonderregelungen für die Versorgung.

Sie teilen der Kommission die zur Anwendung von Unterabsatz 1 geplanten Maßnahmen vor deren Durchführung mit.

KAPITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1696/92 und (EG) Nr. 2790/94 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

(2) Die Artikel 1, 2, 2a und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 sowie die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 gelten jedoch bis zum 30. Juni 2002.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1) Innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Marktteilnehmers, der die Eintragung in das Register gemäß Artikel 9 beantragt hat, diesem gemäß Artikel 10 eine Lizenz bzw. Bescheinigung erteilen, sofern der Antrag auf Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 entspricht.

Die Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung setzt die Leistung einer Sicherheit voraus.

(2) Die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1696/92 und (EG) Nr. 2790/94 erteilten Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die vor Ablauf ihrer Gültigkeit nicht ausgeschöpft wurden, können gemäß Absatz 1 durch Lizenzen bzw. Bescheinigungen über die Restmengen ersetzt oder unter Freigabe der Sicherheit annulliert werden.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002. Jedoch

- gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4 erst ab 1. Juli 2002,

- gelten die Artikel 4, 5, 7, 9, 11, 13, 14, 15, 26, 27 und 28 für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira erst ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(4) ABl. L 15 vom 22.1.1992, S. 13.

(5) ABl. L 255 vom 6.9.1996, S. 3.

(6) ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 6.

(7) ABl. L 238 vom 23.9.1993, S. 24.

(8) ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 23.

(9) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 19.

(10) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(11) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 71.

(12) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(13) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(14) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(15) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(16) ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.

(17) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

ANHANG

Hoechstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln jährlich traditionell ausgeführt und versandt werden können

(Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 19)

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