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Document 32001R2407

    Verordnung (EG) Nr. 2407/2001 der Kommission vom 10. Dezember 2001 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung für den Produktionszyklus 2002/03 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

    ABl. L 326 vom 11.12.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2407/oj

    32001R2407

    Verordnung (EG) Nr. 2407/2001 der Kommission vom 10. Dezember 2001 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung für den Produktionszyklus 2002/03 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 11/12/2001 S. 0010 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 2407/2001 der Kommission

    vom 10. Dezember 2001

    zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung für den Produktionszyklus 2002/03 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission vom 10. März 1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2001(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 setzt die Kommission beginnend ab 1. Mai für jeden Mitgliedstaat und jeden Produktionszyklus von 12 Monaten Obergrenzen für die Finanzierung der für eine Erstattung aus dem EAGFL-Garantie in Frage kommenden Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung und ihrer Umweltauswirkungen fest.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2001 der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2000/2001(5) wurde die geschätzte Erzeugung von Olivenöl, einschließlich der in Olivenöläquivalent ausgedrückten geschätzten Erzeugung von Tafeloliven, auf 2137338 Tonnen festgesetzt. Davon entfallen 1095653 Tonnen auf Spanien, 475423 Tonnen auf Griechenland, 542538 Tonnen auf Italien, 21505 Tonnen auf Portugal und 2219 Tonnen auf Frankreich. Die einbehaltenen Beträge der Erzeugungsbeihilfen für das genannte Olivenölwirtschaftsjahr sollten als Grundlage für die Finanzierung der Verbesserungsmaßnahmen des Produktionszyklus dienen, der am 1. Mai 2002 beginnt.

    (3) Die Mindestkosten der durchzuführenden Maßnahmen liegen relativ fest. Die Obergrenze für die gemeinschaftliche und nationale Gesamtfinanzierung kann sich somit in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Für diese Fälle sollte daher ein geeigneter Hoechstbetrag für die ergänzende nationale Beteiligung festgesetzt werden.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den Produktionszyklus vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 werden für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung die Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 kann in den Mitgliedstaaten, für die die Finanzierungsobergrenze nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung 100000 EUR nicht übersteigt, die ergänzende nationale Beteiligung maximal 250000 EUR betragen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

    (3) ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8.

    (4) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 6.

    (5) ABl. L 270 vom 11.10.2001, S. 15.

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