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Document 22001A1208(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Suriname, St. Kitts und Nevis, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

    ABl. L 325 vom 8.12.2001, p. 23–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    Related Council decision

    22001A1208(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Suriname, St. Kitts und Nevis, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

    Amtsblatt Nr. L 325 vom 08/12/2001 S. 0023 - 0025


    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Suriname, St. Kitts und Nevis, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

    A. Schreiben Nr. 1

    Brüssel, den ...

    Herr ...,

    die Vertreter der AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft haben Folgendes vereinbart:

    1. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006

    - verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, alljährlich auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Nummer 3 festgesetzten Bedarfs ein besonderes Zollkontingent für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP zu eröffnen;

    - verpflichten sich die AKP-Staaten zur Lieferung der genannten Mengen unter den Bedingungen dieses Abkommens sowie der Regelungen, die die Kommission zur Anwendung dieses Abkommens im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erlässt.

    2. Die Europäische Kommission und die AKP-Staaten schaffen die Verfahren der Zusammenarbeit, die erforderlich sind, damit die beiden Vertragsparteien die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfuellen können.

    3. Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Einfuhrbedarf an zur Raffination bestimmtem Rohzucker für jedes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage einer Vorausschätzung der Gemeinschaft festgesetzt, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:

    - die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, insbesondere Artikel 39 betreffend die präferenziellen Einfuhrregelungen,

    - die im Rahmen anderer Abkommen oder unilateraler Zugeständnisse angebotenen und tatsächlich eingeführten Mengen.

    4. Die Kommission erstellt bis spätestens 30. Mai vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr eine erste Schätzung des Gesamtbedarfs an Einfuhren von zur Raffination bestimmtem Rohzucker.

    Gleichzeitig setzt die Kommission die ersten Teilmengen zur Deckung des Einfuhrbedarfs der Raffinerien in der Gemeinschaft für den längstmöglichen Zeitraum, in jedem Fall aber für mindestens acht Monate fest. Die Mengen sind aufzuteilen nach Zollkontingenten, die im Rahmen anderer Abkommen oder anderer unilateraler Zugeständnisse eröffnet wurden, und diesem besonderen AKP-Zollkontingent.

    Die AKP-Staaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Februar ihr definitives Ausfuhrpotenzial mit, bevor die zweiten Teilmengen zur Deckung des Einfuhrbedarfs im Rahmen des besonderen AKP-Zollkontingents festgesetzt wird.

    5. Der besondere verringerte Zollsatz wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 auf 0 EUR je 100 kg Rohzucker der Standardqualität festgesetzt.

    Die Raffinerien, die diese Sonderregelung mit verringertem Zollsatz in Anspruch nehmen möchten, zahlen einen Mindestankaufspreis in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe gemäß Artikel 38 der unter Nummer 3 genannten Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    6. Die AKP-Staaten verpflichten sich gemeinsam, untereinander Verfahren für die Aufteilung der unter dieses AKP-Zollkontingent fallenden Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen.

    7. Die Vertragsparteien eröffnen vor dem 1. Januar 2006 die Gespräche über eine etwaige Fortsetzung des Abkommens.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    B. Schreiben Nr. 2

    Herr ...,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "1. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006

    - verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, alljährlich auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Nummer 3 festgesetzten Bedarfs ein besonderes Zollkontingent für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP zu eröffnen;

    - verpflichten sich die AKP-Staaten zur Lieferung der genannten Mengen unter den Bedingungen dieses Abkommens sowie der Regelungen, die die Kommission zur Anwendung dieses Abkommens im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erlässt.

    2. Die Europäische Kommission und die AKP-Staaten schaffen die Verfahren der Zusammenarbeit, die erforderlich sind, damit die beiden Vertragsparteien die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfuellen können.

    3. Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Einfuhrbedarf an zur Raffination bestimmtem Rohzucker für jedes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage einer Vorausschätzung der Gemeinschaft festgesetzt, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:

    - die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, insbesondere Artikel 39 betreffend die präferenziellen Einfuhrregelungen,

    - die im Rahmen anderer Abkommen oder unilateraler Zugeständnisse angebotenen und tatsächlich eingeführten Mengen.

    4. Die Kommission erstellt bis spätestens 30. Mai vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr eine erste Schätzung des Gesamtbedarfs an Einfuhren von zur Raffination bestimmtem Rohzucker.

    Gleichzeitig setzt die Kommission die ersten Teilmengen zur Deckung des Einfuhrbedarfs der Raffinerien in der Gemeinschaft für den längstmöglichen Zeitraum, in jedem Fall aber für mindestens acht Monate fest. Die Mengen sind aufzuteilen nach Zollkontingenten, die im Rahmen anderer Abkommen oder anderer unilateraler Zugeständnisse eröffnet wurden, und diesem besonderen AKP-Zollkontingent.

    Die AKP-Staaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Februar ihr definitives Ausfuhrpotenzial mit, bevor die zweiten Teilmengen zur Deckung des Einfuhrbedarfs im Rahmen des besonderen AKP-Zollkontingents festgesetzt wird.

    5. Der besondere verringerte Zollsatz wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 auf 0 EUR je 100 kg Rohzucker der Standardqualität festgesetzt.

    Die Raffinerien, die diese Sonderregelung mit verringertem Zollsatz in Anspruch nehmen möchten, zahlen einen Mindestankaufspreis in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe gemäß Artikel 38 der unter Nummer 3 genannten Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    6. Die AKP-Staaten verpflichten sich gemeinsam, untereinander Verfahren für die Aufteilung der unter dieses AKP-Zollkontingent fallenden Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen.

    7. Die Vertragsparteien eröffnen vor dem 1. Januar 2006 die Gespräche über eine etwaige Fortsetzung des Abkommens.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt."

    Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Schreiben genannten AKP-Staaten mit dem vorstehenden Wortlaut zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierungen der im Protokoll Nr. 3 genannten AKP-Staaten

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