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Document 32001D0745

2001/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Neukaledonien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3098)

ABl. L 278 vom 23.10.2001, p. 37–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/745/oj

32001D0745

2001/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Neukaledonien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3098)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/10/2001 S. 0037 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2001

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Neukaledonien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3098)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/745/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich vor Ort begeben und festgestellt, dass die Tiergesundheitslage in Neukaledonien insbesondere hinsichtlich der über Fleisch übertragbaren Krankheiten der Lage in der Gemeinschaft durchaus vergleichbar ist.

(2) Darüber hinaus haben die zuständigen Veterinärbehörden Neukaledoniens bestätigt, dass die Inseln seit mindestens zwölf Monaten von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest frei sind und dass seit mindestens zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden ist.

(3) Die zuständigen Veterinärbehörden Neukaledoniens haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telex oder Telegramm über die Bestätigung des Vorliegens einer der genannten Krankheiten oder jede Änderung ihrer diesbezüglichen Impfpolitik zu unterrichten.

(4) Für Fleisch, das nicht zum Verzehr bestimmt ist, müssen gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates(3) und der Entscheidung 89/18/EWG der Kommission(4) andere gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden.

(5) Die Einfuhr von frischem Rindfleisch mit Ursprung in diesem Land ist daher zu erlauben.

(6) Mit der Richtlinie 96/93/EG des Rates(5) sind Bescheinigungsnormen festgelegt worden, die für ein wirksames und betrugsicheres Bescheinigungssystem notwendig sind. Es gilt sicherzustellen, dass die von den Bescheinigungsbefugten der Drittländer angewandten Regeln und Grundsätze Garantien bieten, die den in der Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

(7) Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen müssen der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlands angepasst sein. Daher ist nur für frisches Rindfleisch ein Bescheinigungsmuster zu erstellen.

(8) Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates(6) muss der Gesundheitsbescheinigung für Fleisch, das aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wird, eine weitere Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Tiere unter Bedingungen getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Neukaledonien, das die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigung im Anhang dieser Entscheidung erfuellt.

(2) Wird frisches Fleisch gemäß Artikel 1 zu anderen Verwendungszwecken als dem Verzehr eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

- die Anforderungen gemäß Absatz 1,

- die Anforderungen der Richtlinie 92/118/EWG und

- die Anforderungen der Entscheidung 89/18/EWG erfuellt sind.

(3) Die ordnungsgemäß ausgefuellte und unterzeichnete Tiergesundheitsbescheinigung muss die Einfuhrsendung begleiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt für Fleisch von Tieren, die ab 1. November 2001 geschlachtet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(4) ABl. L 8 vom 11.1.1989, S. 17.

(5) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(6) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

ANHANG

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