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Document 32001R1934
Commission Regulation (EC) No 1934/2001 of 1 October 2001 amending Regulation (EC) No 296/96 on data to be forwarded by the Member States and the monthly booking of expenditure financed under the Guarantee Section of the European Agricultural Guidance and Guarantee Fund (EAGGF)
Verordnung (EG) Nr. 1934/2001 der Kommission vom 1. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben
Verordnung (EG) Nr. 1934/2001 der Kommission vom 1. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben
ABl. L 262 vom 2.10.2001, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0883
Verordnung (EG) Nr. 1934/2001 der Kommission vom 1. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben
Amtsblatt Nr. L 262 vom 02/10/2001 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1934/2001 der Kommission vom 1. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001(3), übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens bis zum 30. September zu jedem Programmplanungsdokument eine Aufstellung über die während des laufenden Haushaltsjahres getätigten und bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch zu tätigenden Ausgaben sowie die revidierten Ausgabenplanungen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des betreffenden Programmplanungszeitraums. Die vorgeschriebenen Unterlagen enthalten wichtige Informationen für die Kommission über die Entwicklung der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sowohl im betreffenden als auch in den folgenden Haushaltsjahren; diese Informationen können dann bei der Festsetzung der zu zahlenden Vorschüsse und den vorbereitenden Arbeiten für den Haushaltsplan berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 gilt daher Folgendes: Falls die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder die Frist nicht eingehalten wurde, kürzt die Kommission die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse auf einer vorübergehenden und pauschalisierten Grundlage. Für die Anwendung dieser Bestimmung empfiehlt es sich, die finanziellen Auswirkungen auf das Haushaltsjahr zu beschränken, auf das sich die Ausgabenmeldung bezieht, und die Aussetzung des Vorschusses nur für September vorzusehen. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1577/2001(5), ist daher entsprechend zu ändern. (2) In Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 sind die Unterlagen aufgeführt, die der Kommission spätestens zum 20. eines jeden Monats für die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat geleisteten Ausgaben zu übermitteln sind. Diese Unterlagen sollten auch die Konten zum Nachweis der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1297/96(7), genannten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung umfassen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 3 Absatz 6 wird folgender Buchstabe d) angefügt: "d) die Konten zum Nachweis der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung." 2. Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Wenn die Unterlagen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(8) nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Kommission eingegangen sind, kann die Kommission die Zahlung des Vorschusses betreffend die gemäß der genannten Verordnung getätigten Ausgaben nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats aussetzen. Gehen die vorgenannten Unterlagen zwischen dem 1. und dem 15. Oktober ein, so kann die Zahlung des Vorschusses betreffend die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 getätigten Ausgaben für September um so viele Tage verzögert werden, wie die Verspätung betrug. Gehen die vorgenannten Unterlagen nach dem 15. Oktober ein, so werden die Vorschüsse für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 getätigten Ausgaben für September bis zum Vorschuss für die Ausgaben des Monats Oktober ausgesetzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (2) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. (3) ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10. (4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. (5) ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 12. (6) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. (7) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10. (8) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.