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Document 32001R1882

    Verordnung (EG) Nr. 1882/2001 der Kommission vom 26. September 2001 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

    ABl. L 258 vom 27.9.2001, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1882/oj

    32001R1882

    Verordnung (EG) Nr. 1882/2001 der Kommission vom 26. September 2001 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

    Amtsblatt Nr. L 258 vom 27/09/2001 S. 0018 - 0019


    Verordnung (EG) Nr. 1882/2001 der Kommission

    vom 26. September 2001

    über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2001 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Einfuhrlizenzen erteilt werden. Von diesen Richtmengen ausgenommen sind die Mengen, welche im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beantragt werden.

    (2) Nach derzeitiger Kenntnis der Kommission wurden diese Mengen bei Apfelsinen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfeln und Pfirsichen überschritten.

    (3) Diese Überschreitungen stehen nicht im Widerspruch zu der Einhaltung der Beschränkungen, die in den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgelegt wurden. Für die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2001 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen sollte bei allen Erzeugnissen der Erstattungsrichtsatz gelten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2001 die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungen sind im Anhang festgesetzt.

    Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Lizenzen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Agrarübereinkommens beantragt werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 27. September 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. September 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

    (2) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16.

    (3) ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 26.

    ANHANG

    der Verordnung der Kommission vom 26. September 2001 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

    Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2001 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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