Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R1832

Verordnung (EG) Nr. 1832/2001 der Kommission vom 18. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 249 vom 19.9.2001, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1832/oj

32001R1832

Verordnung (EG) Nr. 1832/2001 der Kommission vom 18. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 249 vom 19/09/2001 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1832/2001 der Kommission

vom 18. September 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1342/2001(4), wurden Sondervorschriften eingeführt, damit die Ausfuhrgeschäfte abgeschlossen werden können, die nicht beendet werden konnten, weil manche Mitgliedstaaten im Rahmen der aufgrund der einschlägigen Entscheidungen ergriffenen Schutzmaßnahmen langwierige Verfahren für die Erteilung von Tiergesundheitszeugnissen anwenden und einige Drittländer Maßnahmen erlassen haben, die eine Einschränkung der Einfuhren bewirken.

(2) Die Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, die die Behörden bestimmter Drittländer gegen Ausfuhren aus der Gemeinschaft getroffen haben, sind nach wie vor in Kraft und beeinträchtigen weiterhin die Möglichkeiten der Ausfuhr nach gewissen Bestimmungen.

(3) Die den Gemeinschaftsausführern daraus entstehenden Nachteile sollten begrenzt werden, indem die Gültigkeitsdauer der betreffenden Ausfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse sowie bestimmte Fristen verlängert und die Annullierung der nicht verwendeten Ausfuhrlizenzen sowie die Freigabe der Sicherheit ermöglicht werden.

(4) Die neuen Maßnahmen sollten unverzüglich in Kraft treten, damit sich die Marktbeteiligten auf die neuen Bestimmungen einstellen können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird die Gültigkeitsdauer der in Anwendung dieser Verordnung ausgestellten und spätestens am 22. März 2001 beantragten Ausfuhrlizenzen auf Antrag des Lizenzinhabers wie folgt verlängert:

- um 6 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. März 2001 abläuft,

- um 5 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 30. April 2001 abläuft,

- um 4 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. Mai 2001 abläuft,

- um 3 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 30. Juni 2001 abläuft,

- um 2 Monate bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2001 abläuft,

- um 1 Monat bei Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeitsdauer am 31. August 2001 abläuft,

Auf Antrag des Lizenzinhabers, der bis spätestens 30. September 2001 bei der zuständigen Behörde einzureichen ist, werden Ausfuhrlizenzen auf die die Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 angewendet werden kann, annulliert, und die Sicherheit wird freigegeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 14.

(4) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 15.

Top