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Document 32001R1827

    Verordnung (EG) Nr. 1827/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 248 vom 18.9.2001, p. 17–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1827/oj

    32001R1827

    Verordnung (EG) Nr. 1827/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 248 vom 18/09/2001 S. 0017 - 0038


    Verordnung (EG) Nr. 1827/2001 der Kommission

    vom 17. September 2001

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Am 20. Dezember 2000 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) in die Gemeinschaft (nachstehend "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung" genannt).

    (2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte aufgrund eines Antrags, den die "European Association of Metals" ("Eurometaux") im November 2000 im Namen der folgenden Unternehmen, auf die mit insgesamt 75 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Zinkoxide entfiel, gestellt hatte: Asturiana de Zinc SA, Co.ge.fin. SpA, Elementis Pigments, Grillo Zinkoxid GmbH, Metaleurop GmbH und Union Minière Zinc Chemicals (nachstehend "Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten" genannt). Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

    (3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer/Händler sowie deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes, die Verwender und die Lieferanten wie auch die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Mehrere ausführende Hersteller in dem betroffenen Land sowie mehrere Hersteller, Verwender und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

    (5) Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von den sechs Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt hatten, fünf ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land, sechs Einführern in der Gemeinschaft, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden waren, dreizehn Verwendern, fünf Lieferanten und zwei Verbänden von Verwendern. Auch sechs weitere Zinkoxidhersteller in der Gemeinschaft, die nicht zu den Antragstellern gehörten, übermittelten der Kommission einige allgemeine Informationen über ihre Tätigkeit.

    (6) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend "MWB" genannt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend "IB" genannt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten sich keine weiteren Unternehmen. Fünf Unternehmen beantragten gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) MWB bzw. IB, sofern die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die MWB-Kriterien nicht erfuellten.

    (7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a) Ausführende Hersteller in der VR China

    - Liuzhou Nonferrous Metals Smelting Co. Ltd, Liuzhou

    - Liuzhou Fuxin Chemical Industry Co. Ltd, Liuzhou

    - Gredmann Guigang Chemical Ltd, Guigang

    - Liuzhou Zinc Products Co. Ltd, Liuzhou

    - Liuzhou Longcheng Chemical General Plant, Liuzhou

    b) Vergleichsland

    - Vereinigte Staaten von Amerika: US Zinc Co., Millington, Tennessee

    c) Gemeinschaftshersteller

    - Asturiana de Zinc SA, Madrid, Spanien

    - Co.ge.fin SpA, Bellusco, Italien

    - Elementis Pigments, Durham, UK

    - Grillo Zinkoxid GmbH, Goslar, Deutschland

    - Metaleurop GmbH, Goslar, Deutschland

    - Union Minière, Angleur, Belgien

    d) Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

    - Almiberia SA, San Antonio de Benageber, Spanien

    e) Verwender

    - Esmalglass SA, Villarreal-Onda, Spanien.

    (8) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (nachstehend "UZ" genannt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Betroffene Ware

    (9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zinkoxid (chemische Formel: ZnO) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, bezogen auf das Trockengewicht. Diese Ware wird derzeit dem KN-Code ex 2817 00 00 (TARIC-Code 2817 00 00*10 ) zugewiesen. Technisches Zinkoxid und Zinkoxid der Futtermittelqualität weisen einen Zinkoxidgehalt von weniger als 93 GHT auf und zählen somit nicht zur betroffenen Ware. Technisches Zinkoxid und Zinkoxid der Futtermittelqualität haben zudem einen anderen Zinkgehalt und ein anderes Aussehen als die betroffene Ware. Bei technischem Zinkoxid handelt es sich um ein gräuliches bis bräunliches Pulver und bei Zinkoxid der Futtermittelqualität um eine gelb-bräunliche Substanz. Die betroffene Ware wird dagegen als feines weißes Pulver vermarktet. Diese drei Zinkoxidqualitäten haben unterschiedliche chemische Eigenschaften und damit Endverwendungen und konkurrieren nicht miteinander; zudem sind technisches Zinkoxid und Zinkoxid der Futtermittelqualität erheblich billiger. Bei Zinkperoxid (ZnO2) handelt es sich um eine vollständig andere Ware, die nicht dieselben chemischen Eigenschaften besitzt und sehr viel teurer ist als Zinkoxid.

    (10) Zinkoxid hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken und wird unter anderem von der Gummi-, der Farben-, und der Keramikindustrie sowie der chemischen und der pharmazeutischen Industrie genutzt.

    (11) Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die betroffene Ware würde in verschiedenen Qualitäten angeboten, bei denen es sich um unterschiedliche Waren handeln würde, so dass sie im Rahmen der Untersuchung separat behandelt werden müssten. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass alle Qualitäten der betroffenen Ware aus den nachstehenden Gründen als eine einzige Ware angesehen werden sollten:

    - Alle Qualitäten haben insofern dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften, als sie dieselbe chemische Zusammensetzung aufweisen (ZnO).

    - Sie haben insofern dieselben physikalischen Eigenschaften, als Zinkoxid normalerweise als weißes Pulver vermarktet wird und weitere Verarbeitungsschritte wie beispielsweise das Granulieren nichts an den grundlegenden physikalischen Eigenschaften der Ware ändern.

    - Die einzelnen Qualitäten werden anhand ihrer Reinheit, gemessen am Gehalt an Zinkoxid und an Verunreinigungen (wie Blei und Cadmium), abgegrenzt. Allerdings fehlen präzise Definitionen bzw. Standardnormen für die verschiedenen Qualitäten. Jeder Hersteller besitzt sein eigenes Klassifizierungssystem, auf dessen Grundlage er seine Waren vermarktet und mit dem er seine Produkte von denen seiner Konkurrenten abgrenzt; allerdings kommt es innerhalb der einzelnen Klassifizierungssysteme zu Überschneidungen zwischen den Qualitäten.

    - Die einzelnen Qualitäten sind in Bezug auf ihre Endverwendung in erheblichem Maße austauschbar. Diese Austauschbarkeit kann sowohl von der Natur der Verunreinigungen in der betroffenen Ware als auch von der Reinheit der Ware gemessen am Zinkoxidgehalt abhängen. Die Untersuchung ergab beispielsweise, dass die Reinheit von Zinkoxid, das in der Keramikindustrie verwendet wird, zwischen 98 GHT und 99,5 GHT liegt, dass aber auch noch reinere Qualitäten verwendet werden können. Daher wird der Schluss gezogen, dass die einzelnen Qualitäten von Zinkoxid mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, bezogen auf das Trockengewicht, in erheblichem Maße miteinander konkurrieren und sich in ihren Verwendungen überschneiden, so dass alle diese Qualitäten als einzige Ware betrachtet werden sollten.

    2. Gleichartige Ware

    (12) Den Stellungnahmen mehrerer Verwender der betroffenen Ware war eindeutig zu entnehmen, dass das eingeführte Zinkoxid mit Ursprung in der VR China und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gekaufte Zinkoxid austauschbar sind, da beide Waren dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

    (13) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Zinkoxid dem in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Zinkoxid sowie dem im Vergleichsland hergestellten und verkauften Zinkoxid gleichartig ist, da es keine Unterschiede in den grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen gibt. Dies gilt auch in Bezug auf Zinkoxid, das die chinesischen Hersteller, denen MWB gewährt wurde, herstellen und auf ihrem Inlandsmarkt verkaufen.

    (14) Somit handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

    C. DUMPING

    1. Marktwirtschaftsbehandlung

    (15) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, das heißt, die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

    (16) Fünf chinesische Unternehmen stellten Anträge auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und sandten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller ausgefuellt zurück.

    (17) Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte die Angaben auf den MWB-Antragsformularen in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

    (18) Die Untersuchung ergab, dass drei Unternehmen ihre Entscheidungen über die Preise und die Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung insgesamt ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen und dass die Kosten und Preise auf Marktwerten beruhten. Diese Unternehmen verfügten über eine von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüfte Buchführung und ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Lage waren infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt. Außerdem unterlagen sie Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellten, und die Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die folgenden drei Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellten:

    - Liuzhou Nonferrous Metals Smelting Co. Ltd;

    - Liuzhou Fuxin Chemical Industry Co. Ltd;

    - Gredmann Guigang Chemical Ltd.

    (19) Bei den beiden anderen Unternehmen ergab die Untersuchung, dass der Staat in erheblichem Maße die Geschäftsentscheidungen einschließlich der Kostenentscheidungen eines der Unternehmen beeinflusste und dass die finanzielle Lage beider Unternehmen, insbesondere die Kosten und Bücher, in nennenswerten Maße verzerrt waren. Die beiden betreffenden Unternehmen erfuellten somit eine bzw. mehrere der Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht.

    (20) Die betreffenden Unternehmen und die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Feststellungen zu äußern.

    (21) Die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, erhoben insbesondere Einwände gegen die Feststellungen der Kommission zu den Staatseingriffen und zur Verzerrung der finanziellen Lage. Sie brachten allerdings keine neuen Argumente vor, die eine Änderung der MWB-Feststellungen erforderlich gemacht hätten.

    (22) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen den Beschluss, drei chinesischen Unternehmen MWB zu gewähren. Er machte geltend, dass diese Unternehmen in einem gesamtwirtschaftlichem Umfeld tätig seien, in dem staatliche Eingriffe vorherrschend seien, dass der Staat die Preise für Zink, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Zinkoxid, festsetzen würde und dass bestimmte Unternehmen nicht alle wesentlichen internationalen Buchführungsgrundsätze beachten würden.

    (23) Zur Gewährung der MWB mussten die betreffenden Unternehmen nachweisen, dass für sie bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware jeweils marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Bücher der drei Unternehmen wurden nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft. Die Kommission fand bei ihrer Untersuchung auch keine Hinweise für nennenswerte Staatseingriffe in den Handel mit zinkhaltigen Rohstoffen.

    (24) Daher wurde beschlossen, drei Unternehmen MWB zu gewähren und die MWB-Anträge der beiden anderen Unternehmen zurückzuweisen. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert und erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

    2. Individuelle Behandlung

    (25) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung berechnet die Kommission üblicherweise für Länder, auf die Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung Anwendung findet, einen landesweiten Zoll, außer wenn Unternehmen MWB gewährt wird bzw. wenn Unternehmen nachweisen können, dass ihre Exporttätigkeit von den Kräften des Marktes bestimmt und vom Staat nicht beeinflusst wird. Unter diesen Bedingungen wäre es gerechtfertigt, von der Regel der Ermittlung eines landesweiten Zolls abzuweichen. Im letztgenannten Fall würde durch einen Vergleich der Ausfuhrpreise des Unternehmens mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert eine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt.

    (26) Die beiden chinesischen Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, stellten auch Anträge auf IB. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Frage für notwendig erachtete, ob diese Unternehmen Anspruch auf IB hatten, und prüfte sie. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrpreise und -mengen wie auch die Verkaufsbedingungen frei festgesetzt wurden, dass die Ausführer Kapital und Gewinne frei zurückführen können und dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nahm, dass die beabsichtigten Maßnahmen im Falle der Berechnung einer unternehmensspezifischen Dumpingspanne für den betreffenden Ausführer umgangen werden können. Bezüglich des zweiten Unternehmens wurde festgestellt, dass der Staat insbesondere aufgrund seines Anteils am Eigentum in einem solchen Maße Einfluss nahm, dass die beabsichtigten Maßnahmen im Falle der Festsetzung einer unternehmensspezifischen Dumpingspanne umgangen werden könnten.

    (27) Daher erschien es gerechtfertigt, dem Unternehmen Liuzhou Longcheng Chemical General Plant und seinem verbundenen Unternehmen Yinli Import and Export Co. Ltd IB zu gewähren und den IB-Antrag des anderen betreffenden Unternehmens, Liuzhou Zinc Products Co. Ltd, zurückzuweisen.

    3. Normalwert

    Ermittlung des Normalwertes für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

    Wahl des Vergleichslandes

    (28) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

    (29) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "Vergleichsland" genannt) als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen.

    (30) Die ausführenden Hersteller in der VR China erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag. Im Wesentlichen wurden die nachstehenden Gründe gegen die USA vorgebracht. Der Stand der wirtschaftlichen Entwicklung in Asien und in den USA sei unterschiedlich. Aufgrund der oligopolistischen Position der Zinkoxidhersteller in den USA würden dort überhöhte Preise in Rechnung gestellt. Die Endverwendungen seien unterschiedlich, da in den USA die Gummiindustrie der Hauptabnehmer von Zinkoxid sei, während die aus China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware offensichtlich in erster Linie für die Keramikindustrie bestimmt sei. Ferner sei die Kostenstruktur in den USA nicht mit derjenigen in der VR China vergleichbar, da beispielsweise die Arbeits- und Umweltschutzkosten in der VR China niedriger seien als in den USA.

    (31) Die interessierten Parteien schlugen Südkorea, Malaysia, Indonesien, Taiwan oder Thailand als angemessenes Vergleichsland vor, ohne jedoch entsprechende Begründungen und Nachweise zu übermitteln.

    (32) Die Kommission ersuchte alle ihr bekannten Hersteller der betroffenen Ware in den vorgenannten sechs Marktwirtschaftsländern um die Übermittlung von Angaben über Verkäufe und Marktbedingungen. Sie erhielt Antworten von jeweils einem Hersteller in Taiwan, Thailand und den USA. Dagegen kam keiner der Hersteller in Indonesien, Südkorea und Malaysia dem Informationsersuchen nach.

    (33) Darauf sandte die Kommission den Herstellern in den USA, Taiwan und Thailand detailliertere Fragebogen über die inländischen Verkaufspreise und die Produktionskosten der betroffenen Ware zu.

    (34) Den Antworten war Folgendes zu entnehmen:

    - Der einzige der insgesamt vier der Kommission bekannten Hersteller, der zur Mitarbeit bereit war, wies ein geringes Produktionsvolumen auf; zudem wurde der Inlandsmarkt in Thailand durch hohe Einfuhrzölle beeinflusst.

    - Das einzige kooperationswillige Unternehmen unter mehreren taiwanischen Herstellern wies sowohl ein sehr niedriges Produktionsvolumen als auch sehr geringe Inlandsverkäufe auf.

    - Der kooperationswillige US-Hersteller wies ein beträchtliches Produktionsvolumen auf und tätigte zudem umfangreiche Verkäufe im Inland.

    (35) Die eingehendere Analyse der Antworten ergab, dass der US-Markt für die betroffene Ware stark wettbewerbsorientiert war: Acht Nafta-Hersteller waren auf dem US-/Nafta-Markt tätig; es gab zahlreiche Endabnehmer sowohl in der Gummi- als auch in der Keramikindustrie; die betroffene Ware wurde in umfangreichen Mengen aus Drittländern eingeführt; zudem wurden keine Einfuhrzölle erhoben. Ferner stellten die VR China und die USA Zinkoxid sowohl nach dem indirekten oder französischen Verfahren als auch nach dem direkten oder amerikanischen Verfahren her, wobei sich die gleiche Palette von Reinheitsgraden ergab. Die Kostenfaktoren in den USA waren mit denjenigen in der VR China vergleichbar. Für die Behauptungen, die in Bezug auf Kostenunterschiede zwischen der VR China und den USA (z. B. Arbeits- und Umweltschutzkosten) vorgebracht wurden, wurden keine angemessen Nachweise vorgelegt, so dass sie nicht als relevant angesehen wurden. Zudem waren die Inlandsverkäufe in den USA für die betroffenen chinesischen Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ.

    (36) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass es gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung am besten und vernünftigsten war, die USA als Vergleichsland heranzuziehen.

    Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland

    (37) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers in den USA ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem US-Inlandsmarkt für Waren, die mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Waren vergleichbar waren, gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

    (38) Die Kommission prüfte, ob es sich bei den Verkäufen der betroffenen Ware in den USA um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte. Bezüglich der Produktionskosten ergab die Überprüfung, dass sich die Kosten des wichtigsten Rohstoffes nach den Notierungen an der Londoner Metallbörse (nachstehend "LME" genannt) richteten, die Referenzpreise für die internationale Preispolitik im Bereich der nichteisenhaltigen Metalle liefert, in diesem Fall für zinkhaltige Materialien und verwandte Zinkerzeugnisse.

    (39) Da der US-Hersteller seine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr tätigte, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandspreises für Zinkoxid ermittelt, den der kooperierende US-Hersteller unabhängigen Kunden in Rechnung stellte.

    Ermittlung des Normalwertes für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

    (40) Die Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, wurden aufgefordert, einen Fragebogen über die Inlandsverkäufe und die Produktionskosten der betroffenen Ware vollständig zu beantworten, wobei die Antworten anschließend in den Betrieben der betreffenden Unternehmen überprüft wurden.

    (41) Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst, ob die betroffenen gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde, für deren gesamten Exportverkäufe von Zinkoxid in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge, die die einzelnen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften, jeweils mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die sie zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften.

    (42) Danach ermittelte die Kommission, welche der Zinkoxidqualitäten, die die Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften, mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Qualitäten identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (43) Bei den einzelnen Qualitäten, die die ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften und die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Qualitäten direkt vergleichbar waren, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn eine bestimmte Qualität auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der vergleichbaren Zinkoxidqualität entsprach.

    (44) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Qualitäten als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, wozu der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe der betreffenden Qualität an unabhängige Kunden ermittelt wurde. Wurden bei einer Zinkoxidqualität 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge zu einem Nettopreis veräußert, der mindestens den berechneten Produktionskosten entsprach, und war der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis dieser Qualität mindestens so hoch wie die Produktionskosten ("gewinnbringende Verkäufe"), so wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In allen anderen Fällen wurde der Normalwert ausschließlich anhand des tatsächlichen gewogenen durchschnittlichen Preises der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge entfielen.

    (45) Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einer Zinkoxidqualität weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, so wurde die Auffassung vertreten, dass diese Qualität nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

    (46) Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die Geschäfte der drei betreffenden Unternehmen gewinnbringend waren, stellte die Kommission fest, dass die Einkaufspreise der wichtigsten zinkhaltigen Rohstoffe für die Herstellung von Zinkoxid niedriger waren als die Marktpreise. Dies ergab ein Vergleich der Preise, die die drei Unternehmen tatsächlich zahlten, mit den Zinknotierungen an der LME, die im Metallhandel im Allgemeinen als akkurate Preisreferenz angesehen werden.

    (47) Bei allen drei Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, wurde nach Anpassung ihrer Kosten für zinkhaltige Rohstoffe auf der Grundlage der LME-Notierungen festgestellt, dass sie ihre Inlandsverkäufen nicht im normalen Handelsverkehr tätigten. Bei keinem der drei Unternehmen konnten somit die Inlandspreise zugrunde gelegt werden, so dass der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste. Diese rechnerische Ermittlung des Normalwertes erfolgte für alle drei Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Kosten für die zinkhaltigen Rohstoffe wurden auf der Grundlage der LME-Notierungen angepasst. Die von den ausführenden Herstellern angegebenen inländischen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten wurden ohne Berichtigungen zugrunde gelegt, sofern sie als zuverlässig angesehen wurden. Aus den vorgenannten Gründen konnte keine der unter Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 bzw. Buchstaben a) und b) der Grundverordnung beschriebenen Methoden angewandt werden, da sich nach der Anpassung der Kosten für zinkhaltige Rohstoffe auf der Grundlage der LME-Notierungen herausstellte, dass die Inlandsverkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden und dass keines der betreffenden Unternehmen einen Gewinn auswies. Der Gewinn wurde daher im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung anhand des Gewinns des Herstellers im Vergleichsland festgesetzt, da dies gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung unter den gegebenen Umständen am vertretbarsten erschien.

    4. Ausfuhrpreise

    (48) Da alle Exportverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    5. Vergleich

    (49) Ein Unternehmen in der VR China wickelte seine Verkäufe in die Gemeinschaft über ein verbundenes Unternehmen in Hongkong ab. Dieses Unternehmen übte die Funktion eines Händlers aus, so dass eine Provision von seinen Ausfuhrpreisen abgezogen wurde, um dieser Funktion Rechnung zu tragen.

    (50) Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, der Kreditgewährung, den Provisionen, den Einfuhrabgaben und den Kundendienstkosten (Gewährleistungen/Garantien usw.).

    6. Dumpingspanne

    Kooperierende ausführende Hersteller, denen MWB oder IB gewährt wurde

    (51) Im Falle der drei Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Qualitäten der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden Qualität verglichen.

    (52) Im Falle des Unternehmens, dem IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Qualitäten der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden Qualität verglichen.

    (53) Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

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    Alle übrigen ausführenden Hersteller

    (54) Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die anhand der Eurostat-Statistiken berechneten Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Danach belief sich der Umfang der Mitarbeit auf 65 %.

    (55) Unter diesen Bedingungen wurde die landesweite Dumpingspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspanne des einzigen verbleibenden kooperierenden Ausführers, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, und der gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelten Dumpingspanne der der Kommission nicht bekannten Ausführer ermittelt. Die Dumpingspanne des vorgenannten einzigen verbleibenden kooperierenden Ausführers wurde durch einen Vergleich des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem von dem betreffenden Ausführer angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis berechnet. Die Dumpingspanne der der Kommission nicht bekannten Ausführer wurde anhand der Differenz zwischen dem für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der am stärksten gedumpten Transaktionen des vorgenannten Unternehmens ermittelt. Die daraus resultierende Dumpingspanne der unbekannten Ausführer wurde auf die (anhand der Eurostat-Statistiken ermittelten) Mengen angewandt, die die unbekannten chinesischen Ausführer ausgeführt hatten. Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass die Exportverkäufe der nicht kooperierenden Ausführer nicht weniger stark gedumpt waren und dass aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit kein Vorteil erwachsen sollte.

    (56) Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 69,8 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

    D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    1. Gemeinschaftsproduktion

    (57) Die folgenden Unternehmen stellen in der Gemeinschaft Zinkoxid her:

    - die sechs Hersteller, die den Antrag gestellt hatten und an der Untersuchung mitarbeiteten und bei denen es sich um die größten Zinkoxidproduzenten in der Gemeinschaft handelt;

    - sechs kleinere Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählten und die der Kommission einige allgemeine Informationen über ihre Tätigkeit übermittelten, aber nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Fünf dieser sechs Hersteller unterstützten den Antrag, während ein Unternehmen dazu nicht Stellung nahm;

    - neun weitere kleine Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählten und weder an der Untersuchung mitarbeiteten noch Stellung nahmen.

    (58) Das Zinkoxid, das alle diese Unternehmen herstellen, bildet somit die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (59) Die sechs kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt haben, erfuellen die Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung, da auf sie rund 75 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Zinkoxid entfallen. Daher werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet.

    E. SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkungen

    Einfuhrdaten

    (60) Die Einfuhrdaten wurden anhand der Eurostat-Angaben ermittelt. Zu der KN-Position, der die betroffene Ware derzeit zugeordnet wird, gehören auch Zinkoxid der Futtermittelqualität und Zinkperoxid. Den Angaben im Antidumpingantrag war zu entnehmen, dass die letztgenannten Waren nur in geringfügigen Mengen eingeführt werden. Daher wurden bei der Schätzung der Gesamteinfuhren keine speziellen Anpassungen vorgenommen.

    Zink-Notierungen an der LME und ihre Bedeutung für Zinkoxid

    (61) Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Zink-Notierungen an der LME für alle Wirtschaftsbeteiligten, die unter normalen Marktbedingungen tätig sind, eine entscheidende Rolle bei der Festsetzung der Preise sowohl der Rohstoffe als auch der Enderzeugnisse spielen. Die LME-Notierung dient anerkanntermaßen als Wertbemessungsgrundlage für sämtliche zinkhaltigen Erzeugnisse, seien es Zinkkonzentrate oder Zinkoxide. Während des Bezugszeitraums entwickelten sich die LME-Notierungen wie unten beschrieben. 1997 erreichten die Preise aufgrund von Spekulationen auf dem Zinkmarkt einen Hoechststand. Die Notierung erfolgt in US-Dollar, so dass sich der Preisanstieg zwischen 1999 und 2000 durch den Wertverlust des Euro gegenüber dem Dollar noch verschärfte.

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    2. Gemeinschaftsverbrauch

    (62) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von Zinkoxid wurde anhand der folgenden Daten ermittelt:

    - in den Eurostat-Statistiken ausgewiesene Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft;

    - gesamte überprüfte Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt;

    - Verkaufsangaben der sechs übrigen Gemeinschaftshersteller, die der Kommission einige allgemeine Informationen übermittelten;

    - Angaben über die sonstigen Gemeinschaftshersteller im Antidumpingantrag.

    (63) Danach belief sich der Gemeinschaftsverbrauch von Zinkoxid im UZ auf rund 257000 Tonnen. Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass er im Bezugszeitraum um 9 % stieg, was in erster Linie auf die Entwicklung des Zinkoxidverbrauchs in der Keramikindustrie zurückzuführen war.

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    3. Einfuhren aus der VR China

    Volumen der gedumpten Einfuhren

    (64) Die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China stiegen zwischen 1996 und dem UZ von 4459 Tonnen auf 47367 Tonnen, so dass sie sich ungefähr verzehnfachten. Der stärkste Anstieg war im UZ zu beobachten, als sich die betroffenen Einfuhren gegenüber dem Vorjahr um das Zweieinhalbfache erhöhten.

    (65) Der Marktanteil der betroffenen Einfuhren belief sich im UZ auf 18,4 % gegenüber weniger als 2 % zu Beginn des Bezugszeitraums.

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    Preise der gedumpten Einfuhren

    Preisentwicklung

    (66) Die Preise der betroffenen Einfuhren erhöhten sich im Bezugszeitraum um 23 %, wobei 1997 ein besonders drastischer Preisanstieg (um 10 %) zu beobachten war, da die Weltmarktpreise für Zink ein Rekordniveau erreichten. 1999 sanken die Preise, bevor sie im UZ erneut stark anzogen.

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    Preisunterbietung

    (67) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die gewogenen durchschnittlichen Preise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen unabhängigen Kunden für die einzelnen Qualitäten in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen cif-Ausfuhrpreisen der chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ verglichen.

    (68) Die Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller wurden zur Berücksichtigung der Zölle und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten gebührend berichtigt. Diese Berichtigungen wurden auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die während der Untersuchung insbesondere von kooperierenden unabhängigen Einführern eingeholt wurden.

    (69) Auf dieser Grundlage ergaben sich für diejenigen Unternehmen, denen MWB oder IB gewährt wurde, Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 6,0 % und 13,7 %, wobei im gewogenen Durchschnitt eine Preisunterbietungsspanne von 10,8 % ermittelt wurde.

    4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    Vorbemerkungen

    (70) Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den überprüften Antworten der sechs kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen. Drei der sechs kooperierenden Unternehmen stellten Zinkoxid in mehreren Betrieben her, die sich meistens in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft befanden. Bei diesen Herstellern übermittelte jeder Betrieb der Kommission individuelle Antworten auf den Fragebogen, die die Kommission überprüfte, bevor sie sie in die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt einfließen ließ.

    (71) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes beurteilt, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen.

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (72) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %, während sich die Einfuhren mit Ursprung in der VR China ungefähr verzehnfachten. Während dieser Zeit weitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazität um 2 % aus, was auf ein vergleichsweise bescheidenes Investitionsvorhaben zur Deckung des Bedarfs eines einzelnen Kunden zurückzuführen war. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank im Bezugszeitraum um 6 Prozentpunkte.

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    Lagerbestände

    (73) Die Lagerbestände am Jahresende verringerten sich im Bezugszeitraum um 15 %, blieben jedoch gemessen an der Produktion relativ konstant.

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    Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

    (74) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 8 % zurück, während sich der Gemeinschaftsverbrauch im gleichen Zeitraum um 9 % erhöhte und sich die betroffenen Einfuhren mehr als verzehnfachten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (75) Somit sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 65 % des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 1996 auf 55 % im UZ, d. h. um 10 Prozentpunkte. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kam der Anstieg des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt folglich nicht zugute.

    Verkaufspreise und Kosten

    (76) Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 19 %, während sich die Stückkosten um 31 % erhöhten. Aufgrund der massiven Billigeinfuhren konnten die Preise somit nicht im erforderlichen Maße angehoben werden. Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden folglich im Bezugszeitraum Preiserhöhungen verhindert.

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    Rentabilität

    (77) Die Netto-Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt ganz erheblich, und zwar von + 8 % im Jahr 1996 auf - 1 % im UZ.

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    Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (78) Die Investitionen sanken zwischen 1996 und dem UZ von 5,2 Mio. EUR auf 2,8 Millionen EUR. Gemäß den Angaben der Unternehmen entfielen im Bezugszeitraum rund 86 % der Investitionen auf die Kategorie Maschinen, Ausrüstung und sonstiges. Die Untersuchung ergab, dass diese Investitionsausgaben größtenteils dem Ersatz bzw. der Wartung der vorhandenen Anlagen dienten.

    (79) Während des Bezugszeitraums wurde es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunehmend schwieriger, Investitionsausgaben für die Zinkoxidproduktion zu rechtfertigen. Dies galt insbesondere für diejenigen Betriebe, die vorwiegend die Keramikindustrie belieferten. Dies führte dazu, dass in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums mehrere Investitionsprogramme gestrichen und in einigen Fällen sogar routinemäßig durchgeführte Wartungsprogramme deutlich beschnitten wurden. In diesem Zeitraum hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch mehr Mühe, sich von externen Geldgebern Kapital zu beschaffen, da diese zum Teil Bedenken wegen der Verschlechterung der finanziellen Lage dieses Wirtschaftszweigs hatten.

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    Kapitalrendite

    (80) Zur Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglich die Kommission die Gewinne bzw. Verluste vor Steuern bei den Verkäufen von Zinkoxid mit den im Zinkoxidsektor eingesetzten Aktiva.

    (81) In einigen wenigen Fällen wurde festgestellt, dass bestimmte Aktiva für die Herstellung sowohl von Zinkoxid als auch von anderen Waren eingesetzt wurden. Die Kommission vergewisserte sich, dass die Methoden, nach der die Aktiva der Zinkoxidproduktion zugerechnet wurden, angemessen waren. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum drastisch verschlechterte.

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    Cashflow

    (82) Der nachstehenden Tabelle ist deutlich zu entnehmen, dass sich der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zinkoxidgeschäft deutlich verschlechterte.

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    Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    (83) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl der Beschäftigten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zinkoxidgeschäft einsetzte, sowie über die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Arbeitnehmer (d. h. Löhne und Sozialabgaben).

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    (84) Am Ende des UZ belief sich die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf 484. Damit verringerte sie sich im Bezugszeitraum um 12 %, wobei sich diese rückläufige Entwicklung ab 1998 beschleunigte. Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum um 7 %.

    (85) Dabei erhöhte sich jedoch der durchschnittliche Lohn pro Beschäftigtem um 16 %. Dieser Anstieg kann zum Teil auf die Veränderung des Wechselkurses des Euro gegenüber dem Pfund Sterling zurückgeführt werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beschäftigt rund 18 % seiner Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich. Im Bezugszeitraum sank der Wert des Euro gegenüber dem Pfund Sterling um 25 %.

    Höhe des Dumpings

    (86) Angesichts des Volumens und des Preises der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen - beträchtlichen - Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

    5. Schlussfolgerung zur Schädigung

    (87) Zwischen 1996 und dem UZ erhöhten sich die gedumpten Einfuhren von Zinkoxid mit Ursprung in der VR China um 962 % von weniger als 4500 Tonnen auf über 47000 Tonnen. Dadurch stieg ihr Marktanteil insgesamt um 16 Prozentpunkte. Die Preise der betroffenen Einfuhren waren während des gesamten Bezugszeitraums niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wobei sich die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne auf 10,8 % belief.

    (88) Zwischen 1996 und dem UZ verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowohl gemessen an der Produktion (- 6 %) als auch gemessen an den Verkaufsmengen (- 7 %), obwohl die Nachfrage stieg. Dadurch verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 65 % auf 55 %, d. h. um 10 Prozentpunkte. Ein besonders deutlicher Rückgang war zwischen 1999 und dem UZ zu verzeichnen, als die Einfuhren mit Ursprung in der VR China am stärksten zunahmen. Im Bezugszeitraum verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so stark, dass dieser im UZ Verluste verzeichnete. Angesichts dieser rückläufigen Rentabilitätsentwicklung musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kosten senken, um zu versuchen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Daher verringerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowohl die Zahl seiner Beschäftigten als auch seine Investitionen. Trotz dieser Bemühungen kam es aufgrund der steigenden Zinkpreise zu einem raschen Kostenanstieg, wobei es wegen der äußerst umfangreichen gedumpten Billigeinfuhren nicht möglich war, die durchschnittlichen Verkaufspreise entsprechend anzuheben.

    (89) Vor allem angesichts des Rückgangs der Produktion, der Verkäufe, der Beschäftigung und des Marktanteils sowie der Verhinderung von Preiserhöhungen und der rückläufigen Rentabilität wird somit vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde.

    F. SCHADENSURSACHE

    1. Einleitung

    (90) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (91) Der beträchtliche mengenmäßige Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und deren Marktanteilgewinne im Bezugszeitraum sowie die damit einhergehende Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen zeitlich mit einer deutlichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere gemessen an der Produktion, den Verkaufsmengen, dem Marktanteil und der Rentabilität zusammen.

    (92) Eine besonders starke Verschlechterung war zwischen 1999 und dem UZ zu beobachten, als die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China mengenmäßig um rund 150 % stiegen und einen Hoechststand erreichten.

    (93) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzte seine Preise traditionell auf einem so hohen Niveau fest, dass die Rohstoffkosten gedeckt wurden, während die Preise der betroffenen Einfuhren über längere Zeiträume niedriger waren als die Kosten des in der betroffenen Ware enthaltenen Zinks. Ab 1999 waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nicht mehr ausreichend hoch, um die gesamten Produktionskosten zu decken, so dass Verluste verzeichnet wurden. Nach den Feststellungen der Kommission hinderten die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, seine Preise zu erhöhen, so dass sich dessen Rentabilität verschlechterte. Im Rahmen der Untersuchung übermittelte Nachweise stützten die Behauptung, dass einige Kunden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Gemeinschaftsmarkt dazu nutzten, die Preise während der Aushandlung der Kaufverträge zu drücken.

    (94) Daher wird die Auffassung vertreten, dass der Druck, der von den betroffenen Einfuhren ausging, deren Menge und Marktanteil ab 1998 deutlich zunahmen und deren Preise besonders niedrig waren und diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte.

    3. Auswirkungen anderer Faktoren

    Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

    (95) Im Bezugszeitraum verringerten sich die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern um 18 % von rund 23000 Tonnen im Jahr 1996 auf 19000 Tonnen im UZ. Diesen Einfuhren kam somit der Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum nicht zugute, so dass sich ihr Marktanteil um drei Prozentpunkte von 10 % auf 7 % verringerte.

    (96) Von den vorgenannten Einfuhren machten im UZ nur die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei und in Polen mehr als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs aus. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung sowohl des Volumens als auch der Preise der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (97) Die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei lagen nur ganz knapp über der Geringfügigkeitsschwelle und betrafen zum Teil auch andere Erzeugnisse als die betroffene Ware, und zwar das im Vergleich billigere Zinkoxid der Futtermittelqualität. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für das von ihm hergestellte Zinkoxid der Futtermittelqualität in der Gemeinschaft niedrigere Preise verlangte als für das vom Verfahren betroffene Zinkoxid (Preisunterschied von rund 20 % aufgrund der schlechteren Qualität).

    (98) Die Einfuhren mit Ursprung in Polen verringerten sich im Bezugszeitraum und beliefen sich im UZ auf weniger als 3000 Tonnen. Gleichzeitig verringerte sich ihr Marktanteil von 1,4 % im Jahr 1996 auf 1,2 % im UZ. Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Polen waren zwar niedrig, überstiegen jedoch während eines Großteils des Bezugszeitraums die Preise der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land.

    (99) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei, Polen und anderen nicht vom Verfahren betroffenen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (100) Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich im Bezugszeitraum um fast 40 % auf 15748 Tonnen. Im UZ machten die Ausfuhren des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 10 % seiner Produktion aus.

    (101) Eine betroffene Partei wandte ein, dieser Exportanstieg zeuge von der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und von seiner soliden finanziellen Lage. Zwar wird eingeräumt, dass auf den Exportmärkten eine beträchtliche Zunahme zu verzeichnen war, doch ist zu bedenken, dass die ausgeführte Menge gemessen an den Gesamtverkäufen weiterhin geringfügig war. Zudem darf nicht vergessen werden, dass es trotz des Exportanstiegs zu einem Rückgang der Produktion im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kam.

    (102) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von seiner Wettbewerbsfähigkeit zeugt. Diese Exporttätigkeit trug folglich nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei.

    Änderung des Verbrauchs

    (103) Der Verbrauch von Zinkoxid in der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückgeführt werden kann.

    Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (104) Der erhebliche Anstieg des Volumens und des Marktanteils der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum und die Preisunterbietung im UZ hatten bedeutende nachteilige Auswirkungen auf das Volumen und die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies wiederum beeinträchtigte eine Reihe von Wirtschaftsindikatoren im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, und zwar insbesondere die Rentabilität. Bei der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten.

    (105) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Allgemeine Anmerkungen

    (106) Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellung einer dumpingbedingten Schädigung zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien geprüft.

    2. Untersuchung

    (107) Die Kommission sandte den Einführern, den Rohstofflieferanten, den gewerblichen Verwendern der betroffenen Ware, den Verbänden von Verwendern und anderen interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, Fragebogen zu.

    (108) Insgesamt verschickte die Kommission 108 Fragebogen, erhielt jedoch innerhalb der gesetzten Frist nur 24 Antworten.

    (109) Folgende Unternehmen übermittelten fristgerecht ihre Antworten auf den Fragebogen:

    6 unabhängige Einführer der betroffenen Ware:

    - Explorer SRL (Italien)

    - I.T.A.C.O. Chimica SRL (Italien)

    - I.T.A.C.O. International SRL (Italien)

    - Almiberia SA (Spanien)

    - Quimialmel SA (Spanien)

    - L'Approchimide SRL (Italien),

    5 direkte Rohstofflieferanten:

    - Il.co.met Sas (Italien)

    - Mapral SAS (Frankreich)

    - Rezinal NV (Niederlande)

    - Nuova Eurozinco SpA (Italien)

    - Wilhelm Grillo GmbH (Deutschland),

    13 Verwender der betroffenen Ware, davon:

    10 Hersteller von Fritten und Glasuren, die wichtige Rohstoffe für die Keramikindustrie darstellen:

    - Johnson Matthey Ceramics SA (Spanien)

    - Ramacolor (Italien)

    - Fritta SL (Spanien)

    - Ferro Enamel Española SA (Spanien)

    - Torrecid SA (Spanien)

    - Esmaltes SA (Spanien)

    - Esmalglass SA (Spanien)

    - Vernis SA (Spanien)

    - Cerdec Ceramics Iberica SA (Spanien)

    - Color Esmalt SA (Spanien),

    und 3 Hersteller von chemischen Erzeugnissen und Stahlerzeugnissen:

    - Sikel NV (Belgien)

    - Hans Heubach GmbH & Co. KG (Deutschland)

    - Infineum Italia Srl (Italien).

    (110) Die Kommission wurde auch von zwei Berufsverbänden kontaktiert, die aggregierte Daten über ihre Branche sowie Stellungnahmen im Namen ihrer Mitglieder übermittelten. Dabei handelte es sich um:

    - ASCER (Asociación Española de Fabricantes de azulejos, pavimientos y baldosas Ceramicos), dem spanischen Verband der Keramikfliesenhersteller, und

    - ANFFECC (Asociación Nacional de Fabricantes de Fritas, Esmaltes, y Colores Ceramicos), dem spanischen Verband der Fritten- und Glasurenhersteller.

    3. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (111) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzt sich aus sechs Unternehmen zusammen, die in den folgenden Mitgliedstaaten über Betriebe zur Herstellung von Zinkoxid verfügen: Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich. Aufgrund der zahlreichen Hersteller und Fertigungsbetriebe herrscht auf dem Gemeinschaftsmarkt ein beträchtlicher Wettbewerb.

    (112) Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ bedeutend geschädigt wurde, gibt es keinen Zweifel daran, dass er auf einem Markt, auf dem normale Bedingungen für lauteren Handel herrschen, langfristig lebensfähig und wettbewerbsfähig ist.

    (113) Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind darauf zurückzuführen, dass er nicht mit den gedumpten Billigeinfuhren konkurrieren konnte, deren Marktanteil im Bezugszeitraum beträchtlich stieg. Die Einführung von Maßnahmen wird zur Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs auf dem Markt führen und es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, seinen Absatz und seinen Marktanteil zu steigern. Es wird davon ausgegangen, dass ein Anstieg der Verkaufsmengen und der Produktion auch zum Erhalt von Arbeitsplätzen im Wirtschaftszweig beitragen wird. Durch den mengenmäßigen Anstieg der Verkäufe zu fairen Preisen kann auch ein höherer Anteil der Fixkosten abgedeckt werden, was ebenfalls zur Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen dürfte.

    (114) Im Falle des Verzichts auf Maßnahmen dürfte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die im Bezugszeitraum kontinuierlich zurückging, noch weiter verschlechtern, da dieser Wirtschaftszweig nicht mit den gedumpten Billigeinfuhren konkurrieren könnte. Dies könnte seine Lebensfähigkeit und die Zukunft bestimmter Produktionsbetriebe gefährden. Ohne die Einführung von Maßnahmen dürfte sich der Marktanteil der Einfuhren von Zinkoxid aus China in anderen Branchen als der Keramikindustrie nach und nach erhöhen. Es gibt bereits Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bereich des technischen Kautschuks Marktanteile an die chinesischen Zinkoxidhersteller verloren hat.

    (115) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    4. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die anderen Gemeinschaftshersteller

    (116) Die Befürchtungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft werden von anderen Zinkoxidherstellern in der Gemeinschaft geteilt. Die Verkäufe der sechs Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählten, aber der Kommission einige allgemeine Informationen über ihre Tätigkeit übermittelten, blieben im Bezugszeitraum konstant. Ihr Markanteil belief sich auf 7,3 % im UZ gegenüber 7,8 % zu Beginn des Bezugszeitraums. Insgesamt profitierten diese Hersteller somit nicht vom Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs in diesem Zeitraum. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass sich die Lage der sechs vorgenannten Hersteller sowie der übrigen Zinkoxidhersteller in der Gemeinschaft nennenswert von der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterscheiden würde.

    (117) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller läge.

    5. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer

    (118) 6 unabhängige Einführer in der Gemeinschaft übermittelten der Kommission Antworten auf den Fragebogen. Auf diese Unternehmen entfielen im UZ 46 % der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China.

    (119) Die Verkäufe von Zinkoxid machten im UZ zwischen 8 % und 23 % des Umsatzes der kooperierenden unabhängigen Einführer aus. Die Auswirkungen auf die Beschäftigung dürften minimal sein, da nach den Untersuchungsergebnissen nur rund 25 Beschäftigte dieser Einführer direkt im Zinkoxidgeschäft tätig sind. Trotz des drastischen Anstiegs der Einfuhren aus dem betroffenen Land veränderte sich diese Zahl im Bezugszeitraum kaum, da sich die betreffenden Beschäftigten auch mit der Einfuhr anderer, nicht von dieser Untersuchung betroffener Waren befassten, was aller Wahrscheinlichkeit nach auch nach der Einführung von Maßnahmen der Fall sein dürfte.

    (120) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Lage der unabhängigen Einführer nicht nennenswert beeinträchtigen dürfte.

    6. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Rohstofflieferanten und das Zinkrecycling

    (121) Die Rohstofflieferanten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können anhand der Art der von ihnen verkauften Waren, bei denen es sich hauptsächlich um hochreines Feinzink, Abfälle der galvanischen Industrie und andere zinkhaltige Abfälle handelt, in bestimmte Kategorien eingeteilt werden. Auf hochreines Feinzink entfielen im UZ wertmäßig 34 % der Rohstoffkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Kommission erhielt jedoch keinerlei Antworten von den Lieferanten dieses Rohstoffes. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass deren Lage durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich nicht nennenswert beeinträchtigt würde.

    (122) Fünf Unternehmen, die insgesamt 25 Arbeitnehmer zur Belieferung der Zinkoxidhersteller beschäftigten, arbeiteten an der Untersuchung mit. Diese Unternehmen befassten sich vorrangig mit dem Sammeln, dem Recyceln und dem Vermarkten von zinkhaltigen Abfällen der galvanischen Industrie. Rund ein Drittel des reinen Zinks, das in der Gemeinschaft von Branchen wie der galvanischen Industrie verwendet wird, wird recycelt, und die Hälfte davon wird anschließend zur Herstellung von Zinkoxid eingesetzt. Auf diese Lieferanten entfielen im UZ wertmäßig 14 % der Rohstoffkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (123) Die Mehrzahl dieser Lieferanten arbeitete eng mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den anderen Zinkoxidherstellern mit Sitz in der Gemeinschaft zusammen. Ihre Verkäufe an Zinkoxidhersteller in der Gemeinschaft machten einen Großteil ihres Umsatzes aus. Jeder Rückgang der Rohstoffkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auf den der größte Teil der Zinkoxidproduktion in der Gemeinschaft entfällt, hätte folglich beträchtliche Auswirkungen auf die Lage dieser Unternehmen.

    (124) Die Einführung von Maßnahmen würde daher zur Wiederherstellung lauterer Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt beitragen, so dass weiterhin ein Großteil der zinkhaltigen Abfälle recycelt werden könnte. Daher kommt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der vorgelagerten Industrien liegt.

    7. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender

    (125) Zinkoxid dient einer Vielzahl von Zwecken. Zinkoxid wird vor allem verwendet in der Keramikindustrie, auf die im UZ rund 39 % des tatsächlichen Gemeinschaftsverbrauchs entfielen, ferner zur Herstellung von Gummimischungen (30 %), für chemische und pharmazeutische Zwecke (17 %) und in anderen Bereichen einschließlich der Farbenindustrie (14 %). Mit Ausnahme der Keramikindustrie, in der der Zinkoxidverbrauch in jüngster Zeit aufgrund technologischer Fortschritte stieg, haben die meisten Märkte für Zinkoxid ihr Reifestadium erreicht, und Änderungen des Verbrauchs stehen mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Verbindung.

    Reifen- und Gummihersteller

    (126) Wie oben dargelegt, zählen die Hersteller von Reifen und anderen Gummierzeugnissen zu den großen Zinkoxidverbrauchern in der Gemeinschaft. Die Kommission erhielt jedoch von keinem dieser Unternehmen Antworten auf ihre Fragebogen. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf diese Unternehmen hätte.

    Keramikfliesenindustrie

    (127) Die Keramikfliesenindustrie setzt sich aus zwei Gruppen von Unternehmen zusammen: zum einen den Herstellern von Fritten und Glasuren und zum anderen den Herstellern von Fliesen. Diese beiden Gruppen sind voneinander abhängig. Die Entwicklung der Nachfrage nach Fritten und Glasuren in der Gemeinschaft hängt vollständig von den Fliesenherstellern ab. Die Gemeinschaftshersteller von Fritten nehmen aufgrund ihres technologischen Vorsprungs sowie der Qualität ihrer Waren weltweit eine führende Position ein und haben somit außerhalb der Gemeinschaft keine ernsthaften Konkurrenten. Daher wurde beschlossen, diese beiden Gruppen von Herstellern bei der Beurteilung der Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen als einen einzigen Wirtschaftszweig anzusehen, obwohl nur die Fritten- und die Glasurenhersteller Zinkoxid in Rohform direkt verwenden.

    (128) Die Kommission erhielt Antworten von zehn Fritten- bzw. Glasurenherstellern. Auf diese Unternehmen entfielen im UZ 19 % des Gemeinschaftsverbrauchs von Zinkoxid, d. h. rund die Hälfte des Zinkoxidverbrauchs in der Keramikindustrie.

    (129) Dagegen erhielt die Kommission keinerlei Antworten von Fliesenherstellern und zog daher die Angaben des spanischen Verbands der Keramikfliesenhersteller sowie Veröffentlichungen der Industrie heran, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf das Enderzeugnis dieses Wirtschaftszweigs abzuschätzen. Dieser Verband vertritt den weitaus größten Teil der spanischen Keramikfliesenhersteller.

    (130) Der Verbrauch von Zinkoxid in der Fliesenindustrie erhöhte sich ab 1996 aufgrund der Einführung des Einbrandverfahrens drastisch, da bei diesem Fertigungsverfahren mehr Zinkoxid benötigt wird als bei anderen Verfahren.

    (131) Die Fliesenhersteller in der Gemeinschaft sind vor allem in Spanien (Provinz Castellon) und Italien niedergelassen. Beide Mitgliedstaaten stellten im UZ mehr als 600 Millionen Quadratmeter Fliesen her. Gemäß den Angaben des spanischen Handelsverbandes beschäftigt die Keramikfliesenindustrie in Spanien direkt mehr als 26000 Arbeitnehmer, davon 3000 für die Herstellung von Fritten und Glasuren. Die Fritten- und Glasurenproduktion konzentriert sich innerhalb der Gemeinschaft zunehmend auf Spanien. Der größte Absatzmarkt für in Spanien hergestellte Fritten und Glasuren außerhalb dieses Landes selbst ist Italien.

    Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Fritten- und Glasurenhersteller

    (132) Nach den der Kommission übermittelten Informationen entfallen auf Zinkoxid durchschnittlich 20 % der gesamten Herstellkosten der Fritten- und Glasurenhersteller. Durch die Einführung von Maßnahmen würden sich deren Zinkoxidkäufe im Schnitt verteuern, wodurch ihre Gesamtkosten jedoch schätzungsweise um weniger als 4 % steigern dürften, da ein Großteil der gesamten Produktionskosten auf die Forschungs- und die Designkosten sowie sonstige Kosten entfällt.

    (133) Die Hersteller wandten ein, dass sie einen Kostenanstieg im Falle der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware aus der VR China nicht auf ihre Kunden abwälzen könnten. Sie machten ferner geltend, dass sie in diesem Fall auf dem Weltmarkt weniger wettbewerbsfähig wären und Marktanteile einbüßen würden, was in der Gemeinschaft Arbeitsplätze gefährden könnte, und dass sie dann ihre Produktion nach Übersee verlagern müssten. Außerdem führten sie aus, der Anstieg des Verbrauchs von Zinkoxid mit Ursprung in der VR China habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, da die Industrie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten reineren und damit teureren Zinkoxidqualitäten nicht benötigen würde.

    (134) Zum ersten Argument ist anzumerken, dass die Fritten- und Glasurenhersteller nach den der Kommission übermittelten Antworten im gesamten Bezugszeitraum eine Netto-Umsatzrentabilität von mehr als 10 % verzeichneten. Im vergangenen Jahrzehnt tätigten sie kontinuierlich umfangreiche Investitionen in neue Produktionsanlagen und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass sich diese Hersteller in einer ausreichend soliden finanzielle Lage befinden, um diesen Anstieg ihrer Kosten verkraften zu können, sofern eine Kostenabwälzung auf ihre Kunden nicht möglich sein sollte.

    (135) Dank ihrer Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen können die Fritten- und Glasurenhersteller ihren Kunden in der Fliesenindustrie zudem kontinuierlich neue Materialzusammensetzungen und Fliesendesigns anbieten, denn diese Industrie muss ihre Warenpalette regelmäßig erneuern, um ihre führende Position auf dem Weltmarkt im Bereich des Designs zu verteidigen. Die Geschwindigkeit, mit der neue Designs auf den Markt gebracht werden, kann in der Tat für die Erlangung von Wettbewerbsvorteilen entscheidend sein. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine äußerst starke geschäftliche Verbindung zwischen den Fliesen- und den Frittenherstellern besteht, so dass erstere eine Anhebung ihrer Einkaufspreise akzeptieren werden, sofern sie weiterhin von den neuen Designs und den technologischen Vorsprüngen der Frittenhersteller in der Gemeinschaft profitieren können.

    (136) Zum zweiten Argument ist anzumerken, dass die Fritten- und Glasurenhersteller aufgrund der Qualität und des innovativen Charakters ihrer Waren einen klaren Wettbewerbsvorteil besitzen. Dies belegt die Vielzahl der Länder, in die diese Hersteller ihre Waren ausführen. Rund 37 % der in Spanien hergestellten Glasuren wurden im UZ in Drittländer exportiert. Das Argument, die Fritten- und Glasurenhersteller wären zu Produktionsverlagerungen gezwungen, erscheint angesichts ihrer jüngsten umfangreichen Investitionen in Betriebe in der Gemeinschaft und ihrer starken Wettbewerbsfähigkeit auf den Exportmärkten unbegründet. Daher drohen in der Gemeinschaft keine Arbeitsplatzverluste infolge von Standortverlagerungen. Außerdem gibt es schwerwiegende wirtschaftliche Gründe, aus denen diese Hersteller ein Interesse daran haben, in der Nähe ihrer Kunden in der Gemeinschaft angesiedelt zu sein. Davon zeugt die Konzentration der Fertigung in der spanischen Provinz Castellon.

    (137) Zum letzten Argument, die Waren der Gemeinschaftshersteller würden nicht mehr dem Bedarf dieser Verwender entsprechen, wurde festgestellt, dass die Zinkoxidqualitäten, die die Verwender in diesem Sektor bezogen, mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten vergleichbar waren.

    (138) Angesichts der Geschäftsergebnisse der Fritten- und Glasurenhersteller in der Gemeinschaft insgesamt, ihrer stetigen Expansion, ihrer kontinuierlichen Investitionen in neue Technologien und Anlagen sowie ihres guten Rufs im Hinblick auf Qualität und Innovation wird daher die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit haben würde.

    Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Hersteller von Keramikfliesen

    (139) Der spanische Verband von Fliesenherstellern wandte ein, die Einführung von Maßnahmen gegenüber Zinkoxid mit Ursprung in der VR China würde zu einem Preisanstieg bei den zur Herstellung von Keramikfliesen verwendeten Glasuren führen und damit auch die Kosten der fertigen Fliesen erhöhen. Die Maßnahmen würden ferner die Wettbewerbsfähigkeit schmälern und sozioökonomische Nachteile haben, die schwerwiegender wären als die Folgen des Dumpings selbst.

    (140) Wie oben dargelegt, arbeitete kein Unternehmen dieser Branche mit der Kommission zusammen. Auch die Angaben des Verbandes gaben keinen genauen Aufschluss über die Produktionskosten einzelner Hersteller. Da der Kommission folglich keine Angaben über die Produktionskosten vorlagen, zog sie amtliche Statistiken über das Volumen und den Wert der Produktion dieser Unternehmen heran. Jeder Quadratmeter Fliesen enthält im Schnitt schätzungsweise 48 g Zinkoxid, so dass sich der Wert jedes Quadratmeters Fliesen im Falle eines Anstiegs der Zinkoxidkosten um jeweils 10 % nur um 0,06 % erhöhen würde.

    (141) Daher wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass sich Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich nur in geringem Maße auf die Keramikfliesenhersteller auswirken werden.

    Sonstige Verwender

    (142) Nur sehr wenige Verwender in anderen als den bereits erwähnten Sektoren beantworteten den Fragebogen der Kommission. Nur drei dieser sonstigen Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mehrzahl der anderen Verwender wird als Hinweis dafür gewertet, dass sich die Maßnahmen nur in begrenztem Maße auf sie auswirken würden.

    (143) Die drei kooperierenden Verwender sind in unterschiedlichen Branchen tätig und stellen unter anderem Motorenöle, Zinkphosphat und galvanisch verzinkte Stahlbleche für die Kfz-Industrie her. Alle drei Unternehmen bezogen im Bezugszeitraum Zinkoxid ausschließlich von Gemeinschaftsherstellern, wobei auf sie im UZ 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen.

    (144) Eines dieser Unternehmen gab an, dass seine Lage nicht beeinträchtigt würde, während die beiden anderen geltend machten, die Einführung von Maßnahmen würde insgesamt zu einem Anstieg des Marktpreises für Zinkoxid führen.

    (145) Obwohl auf Zinkoxid zwischen 10 % und 26 % der Kosten dieser Unternehmen entfallen, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einführung von Maßnahmen nur insofern auf sie auswirken würde, als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund dieser Maßnahmen steigen dürften. Dabei wäre dieser Anstieg der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft allerdings lediglich auf die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen zurückzuführen.

    (146) Angesichts des geringen Umfangs der Mitarbeit und der Lage der kooperierenden Verwender wird daher vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der sonstigen Verwender haben würde.

    Schlussfolgerung

    (147) Angesichts der vorgenannten Feststellungen zu den Verwendern von Zinkoxid wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen deren Lage nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

    8. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

    (148) Zu den Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft wandte eine interessierte Partei ein, dass die Position der EU-Zinkoxidhersteller durch die Einführung von Zöllen über Gebühr gestärkt würde.

    (149) Nach Ansicht der Kommission würden etwaige Maßnahmen keine solchen verzerrenden Auswirkungen auf den Markt haben. Die Maßnahmen würden vielmehr ermöglichen, die verzerrenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu beseitigen und wieder lautere Bedingungen für alle Marktteilnehmer herzustellen. Angesichts der zahlreichen Zinkoxidhersteller in der Gemeinschaft und der Vielzahl der verfügbaren Bezugsquellen außerhalb der Gemeinschaft wird ferner die Auffassung vertreten, dass der starke Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt würde.

    (150) Die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle würde somit weder die Wahl der gewerblichen Verwender einschränken noch den Wettbewerb schmälern.

    9. Schlussfolgerung

    (151) Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    H. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (152) Um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, erschien es angemessen, Antidumpingmaßnahmen in Form vorläufiger Zölle einzuführen.

    (153) Bei der Festsetzung der Höhe dieser Zölle trug die Kommission den festgestellten Dumpingspannen sowie dem Zollbetrag Rechnung, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

    (154) Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission anhand der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer als angemessen erachteten Gewinnspanne von 8 % den Preis, bei dem keine Schädigung mehr verursacht würde. Der vorgenannte Prozentsatz wird als angemessener Mindestgewinn angesehen, den dieser Wirtschaftszweig ohne das schädliche Dumping erzielen könnte. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Beginn des Bezugszeitraums, als der Umfang der gedumpten Einfuhren relativ gering war, Gewinne in dieser Höhe erzielte. Der Preis, bei dem keine Schädigung mehr verursacht würde, wurde dann mit den Preisen der gedumpten Einfuhren verglichen, die zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen herangezogen worden waren (siehe oben). Die sich dabei ergebenden Differenzen wurden anschließend als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt, um die Schadensspanne zu ermitteln.

    (155) Zur Berechnung der residuellen Schadensspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China stützte sich die Kommission auf die Ausfuhrpreise und die Methode, die sie zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne herangezogen hatte (siehe Erwägungsgrund 55).

    2. Vorläufige Maßnahmen

    (156) Daher wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

    (157) Zur Festsetzung der Antidumpingzollsätze wurden daher die Schadensspannen mit den Dumpingspannen verglichen. Im Falle des Unternehmens Liuzhou Longcheng Chemical General Plant war die Schadensspanne niedriger als die Dumpingspanne, so dass der Zollsatz auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt werden sollte. Bei den übrigen kooperierenden ausführenden Herstellern wurden dagegen die Dumpingspannen zugrunde gelegt, da diese niedriger waren als die Schadensspannen.

    (158) Der landesweite Zoll für die verbleibenden ausführenden Hersteller wurde auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt, da diese niedriger war als die landesweite Dumpingspanne.

    (159) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

    (160) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

    I. SCHLUSSBESTIMMUNG

    (161) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf einen etwaigen endgültigen Zoll möglicherweise zu überprüfen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Zinkoxid (chemische Formel: ZnO) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, bezogen auf das Trockengewicht, des KN-Codes ex 2817 00 00 (TARIC-Code 2817 00 00*10 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    (4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beantragen, dass sie über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorliegende Verordnung angenommen wurde, unterrichtet werden, sowie ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

    (2) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu deren Anwendung Stellung nehmen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 gilt für sechs Monate.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. September 2001

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (3) ABl. C 366 vom 20.12.2000, S. 7.

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