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Document 32001D0576

2001/576/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Genehmigung der von Italien vorgelegten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/359/EG und 2000/310/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1895)

ABl. L 203 vom 28.7.2001, p. 23–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0304 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/576/oj

32001D0576

2001/576/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Genehmigung der von Italien vorgelegten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/359/EG und 2000/310/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1895)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 28/07/2001 S. 0023 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 13. Juli 2001

zur Genehmigung der von Italien vorgelegten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/359/EG und 2000/310/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1895)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/576/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG [2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten können der Kommission ein Programm vorlegen, um für ein Gebiet oder einen Fischzuchtbetrieb hinsichtlich bestimmter Fischseuchen den Status eines zugelassenen Gebiets oder eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erlangen.

(2) Mit der Entscheidung 98/359/EG der Kommission [3] wurde ein Programm hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebiets für die Autonome Provinz Trient genehmigt.

(3) Mit der Entscheidung 2000/310/EG der Kommission [4] wurde für fünf Betriebe in der Provinz Udine ein Programm hinsichtlich der IHN und der VHS zur Erlangung des Status zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten genehmigt.

(4) Italien hat der Kommission ein weiteres Programm hinsichtlich der IHN und der VHS vorgelegt, um für einen Teil eines Wassereinzugsgebiets in der Region Venetien (Provinz Belluno) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen.

(5) Italien hat der Kommission darüber hinaus weitere Programme hinsichtlich der IHN und der VHS vorgelegt, um für zwei Betriebe den Status zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten zu erlangen. Einer dieser Betriebe befindet sich in der Autonomen Region Aostatal, der andere in der Provinz Vicenza in der Region Venetien.

(6) Diese Programme enthalten Angaben über die geographische Lage der betreffenden Gebiete und Betriebe, die von den amtlichen Stellen zu treffenden Maßnahmen, die von den zugelassenen Laboratorien anzuwendenden Nachweismethoden, die Prävalenz der betreffenden Seuchen und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuchen.

(7) Die Prüfung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten hat ergeben, dass die vorgelegten Programme die Bedingungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.

(8) Bestimmte Gebiete in der Autonomen Provinz Trient, die unter das in der Entscheidung 98/359/EG genannte Programm fallen, wurden mit der Entscheidung 98/395/EG der Kommission [5] gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/67/EWG hinsichtlich der IHN und der VHS zugelassen und sollten daher von der Liste der unter das Programm fallenden Gebiete gestrichen werden.

(9) Im Interesse der Klarheit sollten die bereits erteilten Genehmigungen für Programme hinsichtlich der IHN und der VHS, die angewandt werden, um für die Autonome Provinz Trient den Status eines zugelassenen Gebiets und für Betriebe in der Provinz Udine den Status zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten zu erlangen, mit der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden. Daher sind die Entscheidungen 98/359/EG und 2000/310/EG aufzuheben. Außerdem sind die Namen der Gebiete und Betriebe, für die Programme angewandt werden, genau anzugeben und im Anhang dieser Entscheidung aufzuführen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien vorgelegten Programme hinsichtlich der IHN und der VHS, die in den im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Gebieten und Betrieben angewandt werden, um den Status zugelassener Gebiete bzw. zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten zu erlangen, werden genehmigt.

Artikel 2

Die Entscheidungen 98/359/EG und 2000/310/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Italien erlässt die zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

[2] ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

[3] ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 43.

[4] ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 75.

[5] ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 30.

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ANHANG

A. LISTE DER GEBIETE, IN DENEN PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS EINES ZUGELASSENEN GEBIETS HINSICHTLICH DER IHN DER VHS ANGEWANDT WERDEN

1. GEBIET: AUTONOME PROVINZ TRIENT

Binnenwassergebiete

ZONA VAN DI SOLE E DI NON

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Noce von der Quelle bis zum Stauwehr von S. Giustina

ZONA VAL DEL FERSINA

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Fersina von der Quelle bis zum Wasserfall von Ponte Alto

ZONA VAL DELL'ADIGE

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk)

ZONA VAL RENDENA, ALTO E BASSO SARCA

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Sarva von der Quelle bis zum Stauwehr von Torbole (Wasserkraftwerk). Das Gebiet wird geteilt durch die Stauanlage von Ponte Pià, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Manes, Arnò und Ambies und das Seengebiet

ZONA TORRENTE ARNÒ

- Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca

ZONA VAL BANALE

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Ambies bis zum Stauwehr eines Wasserkraftwerks

ZONA VARONE

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall

ZONA VAL DI LEDRO

- Wassereinzugsgebiete der Wildbäche Massangia und Ponale bis zum Wasserkraftwerk

ZONA ALTO E BASSO CHIESE

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico

ZONA TORRENTE PALVICO

- Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Palvico bis zu einer Sperranlage aus Beton und Steinen

ZONA VALSUGANA

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Brenta bis zum Stauwehr von Marzotto

2. REGION: REGION VENETIEN

Binnenwassergebiete

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Ardo in der Provinz Belluno von der Quelle bis zur am Unterlauf (vor der Mündung des Ardo in den Fluss Piave) gelegenen Sperranlage des Betriebs Centro Sperimentale di Acquacoltura, Valli di Bolzano Bellunese, Belluno

B. LISTE DER BETRIEBE, IN DENEN PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS EINES ZUGELASSENEN BETRIEBS IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH IHN UND VHS ANGEWANDT WERDEN

1. GEBIET: FRIAUL–JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE

Binnenwassergebiete

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

- Ente Tutela Pesca del Friuli Venezia Giulia, impianto di Forni di Sotto;

- Ente Tutela Pesca del Friuli Venezia Giulia, impianto di Grauzaria di Moggio Udinese;

- Ente Tutela Pesca del Friuli Venezia Giulia, impianto di Amaro;

- Ente Tutela Pesca del Friuli Venezia Giulia, impianto di Somplago — Mena di Cavazzo Carnico;

- Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio;

2. GEBIET: AUTONOME REGION AOSTATAL

Binnenwassergebiete

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Dora Baltea:

- Stabilimento ittiogenico regionale, Morgex, Rue Mont Blanc 14

3. REGION: DIE REGION VENETIEN

Binnenwassergebiete

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Brenta:

- Polo Guerrino, Via S. Martino 51, Loc. Campese, Bassano del Grappa, Provinz Vicenza

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