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Document 32001D0574

    2001/574/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1728)

    ABl. L 203 vom 28.7.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2006; Aufgehoben durch 32006D0428

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/574/oj

    32001D0574

    2001/574/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1728)

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 28/07/2001 S. 0020 - 0021
    CS.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    ET.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    HU.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    LT.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    LV.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    MT.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    PL.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    SK.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351
    SL.ES Kapitel 09 Band 01 S. 349 - 351


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Juli 2001

    zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1728)

    (2001/574/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin [1], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden, sieht die Richtlinie 95/60/EG ein gemeinsames steuerliches Kennzeichnungssystem für Gasöle des KN-Codes 27100069 und Kerosin des KN-Codes 27100055 vor, die entweder von der Steuer befreit oder mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz besteuert in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Nach 1996 wurde der erstgenannte Code unterteilt in die KN-Codes 27100066, 27100067 und 27100068, um dem Schwefelgehalt der Gasöle Rechnung zu tragen.

    (2) Im Rahmen der Auswahl eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung (nachstehend "gemeinsamer Kennzeichnungsstoff" genannt) wurden die nach einem Aufruf zur Interessenbekundung in Frage kommenden Produkte mit der Hilfe des Gemeinsamen Forschungszentrums, der Zolllabors von vierzehn Mitgliedstaaten sowie anderer chemischer Institute und Sachverständigengruppen einer genauen technischen Prüfung unterzogen.

    (3) Diese Untersuchungen ergaben, dass Solvent Yellow 124 den Anforderungen am besten entspricht und sechs der sieben in dem Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführten Kriterien erfüllt.

    (4) Nach Auffassung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt gehen von Solvent Yellow 124 nicht nachweislich zusätzliche Gesundheits- oder Umweltgefahren aus.

    (5) Aus diesen Gründen sollte dieses Produkt als gemeinsamer Kennzeichnungsstoff im Sinne der Richtlinie 95/60/EG bestimmt und den Bedingungen der Richtlinie unterstellt werden. Der Gehalt an Kennzeichungsstoff muss mindestens 6 mg pro Liter Mineralöl betragen.

    (6) Obwohl Solvent Yellow 124 in sechs Mitgliedstaaten patentgeschützt ist, ist seine Verfügbarkeit durch Lizenzvereinbarungen gewährleistet.

    (7) Diese Entscheidung entbindet kein Unternehmen von seinen Pflichten gemäß Artikel 82 EG-Vertrag.

    (8) Den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft sollte, bevor diese Entscheidung anwendbar wird, ein angemessener Zeitraum gewährt werden um sich auf die effektive Verwendung des gemeinsamen Kennzeichnungsstoffs vorzubereiten.

    (9) Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die künftige wissenschaftliche Entwicklungen bieten, sollte eine Frist für die Überprüfung dieser Entscheidung festgesetzt werden.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in der Richtlinie 95/60/EG vorgesehene gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 27100066, 27100067 und 27100068 sowie von Kerosin des KN-Codes 27100055 ist Solvent Yellow 124 gemäß der Beschreibung im Anhang zu dieser Entscheidung.

    Der Gehalt an Kennzeichnungsstoff muss mindestens 6 mg pro Liter Mineralöl betragen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüft im Licht der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von der missbräuchlichen Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, zu verhindern.

    Diese Entscheidung wird früher überprüft, wenn sich herausstellt, dass von Solvent Yellow 124 zusätzliche Gesundheits- oder Umweltgefahren ausgehen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2001.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Juli 2001

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    [1] ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.

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    ANHANG

    1. Handelsübliche Bezeichnung: SUDAN 455

    2. Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124

    3. Wissenschaftliche Bezeichnung:

    N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin

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