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Document 32001D0517
2001/517/EC: Commission Decision of 13 February 2001 on the State aid implemented by the Netherlands for SCI-Systems (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 402)
2001/517/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande dem Unternehmen SCI Systems gewährt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 402)
2001/517/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande dem Unternehmen SCI Systems gewährt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 402)
ABl. L 186 vom 7.7.2001, p. 43–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2001/517/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande dem Unternehmen SCI Systems gewährt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 402)
Amtsblatt Nr. L 186 vom 07/07/2001 S. 0043 - 0057
Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande dem Unternehmen SCI Systems gewährt haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 402) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/517/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Im November 1997 wählte das Unternehmen SCI Systems Netherlands BV (im Folgenden: SCI) das Gewerbegebiet "Internationaal Bedrijvenpark Friesland" (im Folgenden: IBF) in Heerenveen (Provinz Friesland) als Standort für den Bau eines Montagewerks für Personal Computer (PC) der Marke Hewlett-Packard. (2) Mit Schreiben vom 3. März 1998, dessen Eingang am 11. März 1998 unter dem Aktenzeichen A/32006 registriert wurde, reichte eine dritte Privatperson bei der Kommission eine Beschwerde ein, der zufolge die gewährte Beihilfe über das Maß hinausgeht, das nach der von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung - der niederländischen Investitionszulagenregelung ("Investitiepremieregeling" bzw. IPR)(2) - zulässig ist. Laut der Beschwerde haben die regionalen Behörden angesichts der großen Konkurrenz anderer potentieller Standorte in den Niederlanden zusätzliche Einzelbeihilfemaßnahmen zugesagt, um das Investitionsprojekt nach Heerenveen zu holen. Mit Schreiben vom 20. März 1998 (Aktenzeichen D/51297) und vom 28. Oktober 1998 (Aktenzeichen D/54393) ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um zusätzliche Auskünfte, die mit Schreiben vom 19. Mai 1998 (Eingang registriert am 25. Mai 1998 unter dem Aktenzeichen A/33974) und 4. Januar 1999 (Eingang registriert am 6. Januar 1999 unter dem Aktenzeichen A/30095) erteilt wurden. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 10. Oktober 1998 (Eingang registriert am 6. November 1998 unter dem Aktenzeichen A/38015) und 15. Januar 1999 (Eingang registriert am 20. Januar 1999 unter dem Aktenzeichen C00231) nähere Einzelheiten bekannt und legte mehrere Zeitungsartikel vor, die sich mit der Angelegenheit befassen. (3) Am 6. Februar 1999 erteilte die Kommission in Bezug auf die Beihilfe, die aufgrund der Investitionszulagenregelung gewährt worden war, eine Anordnung im Sinne ihrer Entscheidung in der Sache "Italgrani"(3) und leitete in Bezug auf die zusätzlichen Einzelbeihilfemaßnahmen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. Mit Schreiben vom 9. März 1999 (Aktenzeichen D/01700) setzte sie die Niederlande von dem Verfahrenseinleitungsbeschluss in Kenntnis. Außerdem veröffentlichte sie den Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4), um betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Daraufhin gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen ein (Schreiben vom 1. Juni 1999, Eingang registriert am 8. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen A/34233, und Schreiben vom 7. Juni 1999, Eingang registriert am 11. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen A/34377). Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 (Aktenzeichen D/62723) leitete die Kommission die beiden Stellungnahmen an die Niederlande weiter, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Niederlande gingen mit Schreiben vom 13. April 1999 (Eingang registriert am 14. April 1999 unter dem Aktenzeichen A/32920) auf die Einleitung des Verfahrens und mit Schreiben vom 2. August 1999 (Eingang registriert am 3. August 1999 unter dem Aktenzeichen A/36064) auf die genannten Stellungnahmen Dritter ein. Einer der betroffenen Dritten übermittelte mit Schreiben vom 18. Juni 1999 (Eingang registriert am 24. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen A/34661) zusätzliche Informationen. (5) Da noch immer wichtige Informationen fehlten, ersuchte die Kommission die Niederlande mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 (Aktenzeichen D/64378), 15. Mai 2000 (Aktenzeichen D/52950), 14. September 2000 (Aktenzeichen D/54696) und 4. Oktober 2000 (Aktenzeichen D/55028) um zusätzliche Auskünfte. Die Niederlande beantragten mit Schreiben vom 3. November 1999 (Eingang registriert am 5. November 1999 unter dem Aktenzeichen A/38403), 14. Dezember 1999 (Eingang registriert am 17. Dezember unter dem Aktenzeichen A/39869) und 30. Oktober 2000 (Eingang registriert am 3. November 2000 unter dem Aktenzeichen A/39018) eine Verlängerung der Antwortfristen, die die Kommission mit Schreiben vom 15. November 1999 (Aktenzeichen D/64719), 10. Januar 2000 (Aktenzeichen D/50073) und 23. November 2000 (Aktenzeichen D/55817) gewährte. Die Antworten der Niederlande auf die Auskunftsverlangen der Kommission gingen mit Schreiben vom 24. Januar 2000 (Eingang registriert am 26. Januar 2000 unter dem Aktenzeichen A/30682), 14. Juni 2000 (Eingang registriert am 3. Juli unter dem Aktenzeichen A/35437), 6. Dezember 2000 (Eingang registriert am 11. Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen A/40422) bzw. 2. Februar 2001 (Eingang registriert am 2. Februar 2001 unter dem Aktenzeichen A/30985) ein. Weitere Einzelheiten wurden bei mündlichen Besprechungen am 5. Januar 2000 und 5. Dezember 2000 bekannt gegeben. Einer der betroffenen Dritten machte mit Schreiben vom 21. März 2000 (Eingang registriert am 28. März 2000 unter dem Aktenzeichen A/32654), 4. Mai 2000 (Eingang registriert am 18. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen A/34095), 28. Juni 2000 (Eingang registriert am 10. Juli 2000 unter dem Aktenzeichen A/35646) und 12. September 2000 (Eingang registriert am 19. September 2000 unter dem Aktenzeichen A/37630) ergänzende Angaben. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1. Das begünstigte Unternehmen (6) SCI ist ein international tätiges diversifiziertes Unternehmen, das elektronische Bauteile herstellt und für Konzerne wie Hewlett-Packard und Apple Computers Auftragsarbeiten ausführt. Es liefert Unterbaugruppen für Computer, Telekommunikationsgeräte, medizinische Apparate sowie für die Unterhaltungselektronik- und die Rüstungsindustrie. Weiterhin stellt SCI Hunderte von Fertigprodukten - unter anderem PC, Bildschirmgeräte, Kommunikationssysteme für Militärflugzeuge und Internet-TV-Decoder(5) - her. Hewlett-Packard, eines der größten Computerunternehmen der Welt(6), lässt seine PC in den Niederlanden von SCI produzieren. (7) SCI sollte die PC-Produktion planmäßig ab Ende 1999 im neuen Werk am Standort Heerenveen aufnehmen. Bis zu dessen Fertigstellung wurden die Computer in einer provisorischen Produktionsstätte in Leek, etwa 30 km von Heerenveen entfernt, hergestellt. 2.2. Die Investitionsbeihilfe (8) Mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 bewilligte das niederländische Wirtschaftsministerium auf der Grundlage der Investitionszulagenregelung eine Investitionsbeihilfe für SCI in Höhe von 20 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch 5,67 Mio. EUR (12,5 Mio. NLG). Zu diesem Zeitpunkt wurden die Investitionskosten auf insgesamt 31,1 Mio. EUR (68,5 Mio. NLG(7)) für die Errichtung einer Fabrik und einer Zentrale für die Herstellung bzw. den Vertrieb von PC in Heerenveen veranschlagt. (9) Die Beihilfe wurde nach Aussage der niederländischen Behörden im Einklang mit der Investitionszulagenregelung, einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung(8), gewährt. Der Förderhöchstsatz nach der Regelung entspricht der Hoechstintensität für Regionalbeihilfen, die bei 20 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) liegt. Ein Jahr nach Abschluss des Investitionsprojekts werden die förderfähigen Kosten, nach denen sich die genaue Höhe der Beihilfe richtet, durch Entscheidung festgestellt. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Investitionskosten erheblich niedriger sein werden als ursprünglich angegeben. Den niederländischen Behörden zufolge wird nunmehr mit 18 Mio. EUR (40 Mio. NLG) gerechnet. Damit verringert sich auch der nach dem Hoechstsatz der Investitionszulagenregelung zulässige Beihilfebetrag auf maximal rund 3,6 Mio. EUR (8 Mio. NLG). Wie in solchen Fällen üblich, wird die vom Unternehmen abgegebene Aufstellung der beihilfefähigen Investitionskosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Die endgültige Kostenaufstellung soll dann von der Rechnungsprüfung des niederländischen Wirtschaftsministeriums(9) geprüft werden. Die niederländischen Behörden haben der Kommission die Übermittlung der endgültigen Aufstellung zugesagt. (10) Nach Auskunft der niederländischen Behörden sind sämtliche Posten im Kostenvoranschlag förderfähige Investitionskosten im Sinne der Investitionszulagenregelung, deren Förderhöchstsatz eingehalten wurde. Kostenpunkte wie zentrale Einrichtungen und Computer würden im Einklang mit der Regelung und den entsprechenden internen Durchführungsbestimmungen stehen, welche sich unter anderem auf frühere Gerichtsurteile zu der Regelung stützen. Die verhältnismäßig hohen Kosten, die für das Lager angesetzt wurden, seien dadurch zu erklären, dass das Unternehmen in seiner Eigenschaft als Zulieferer hohe Anforderungen in Bezug auf die Logistik und deren Automatisierung erfuellen muss. (11) Was die Infrastrukturkosten anbelangt, so haben die niederländischen Behörden unter Hinweis auf Originaldokumente bestätigt, dass die vom Gewerbeparkbetreiber IBF getragenen Kosten für die Erschließung des Grundstücks nicht doppelt verbucht wurden. IBF ist für den Bau der Zufahrtswege zu dem Gewerbegrundstück sowie die Errichtung der Versorgungsinfrastruktur (Kanalisation, Elektrizität, öffentliche Grünanlagen usw.) zuständig. Die Infrastrukturkosten beliefen sich laut dem 1999 aktualisierten Betriebskostenvoranschlag von IBF auf 9,1 Mio. EUR (20,1 Mio. NLG). Sie betreffen nach Aussage der niederländischen Behörden, die sich dabei auf die Jahresberichte von IBF und dessen Anträge auf die Auszahlung von Vorschüssen der EFRE-Fördermittel (jeweils bestätigt durch den Wirtschaftsprüfer) stützen, ausschließlich die Kosten für die Anlage der Infrastruktureinrichtungen bis zur Grenze des von SCI erworbenen Grundstücks, haben nichts mit dem SCI-Grundstück selbst zu tun und wurden auch nicht in den Kostenaufstellungen im Rahmen der Investitionszulagenregelung ein zweites Mal verbucht. 2.3. Das 2000-Arbeitsplätze-Programm (12) SCI ist Hauptbegünstigter des sogenannten 2000-Arbeitsplätze-Programms(10), welches von dem für die Provinz Friesland zuständigen Arbeitsamt ("Regionaal Bureau voor de Arbeidsvoorziening Friesland", im Folgenden: RBA) durchgeführt wird und das eine integrale Strategie zur Förderung von Langzeitarbeitslosen und anderen benachteiligten Gruppen vorsieht. Freie Stellen in Unternehmen, die in Friesland investieren (Neuinvestitionen oder erhebliche Erweiterungsinvestitionen), werden den örtlichen Arbeitsämtern gemeldet. Diese suchen im Rahmen ihres normalen Auftrags Stellen für Arbeitssuchende und sorgen dafür, dass die arbeitswilligen Personen die erforderliche Ausbildung erhalten und/oder Erfahrung sammeln. Lohnkostenzuschüsse sollen sicherstellen, dass die Arbeitssuchenden die Stellen auch tatsächlich erhalten. (13) Das 2000-Arbeitsplätze-Programm wurde von den Behörden der Provinz Friesland bewilligt, die es auch finanzieren. Es beschränkt sich auf die Provinz und sieht für den Zeitraum 1998-2000 Fördermittel in Höhe von 18,6 Mio. EUR (41 Mio. NLG) vor, davon 11,2 Mio. EUR (24,8 Mio. NLG) für die Gewährung direkter Lohnkostenzuschüsse. Es schloss im März 1998 an das bis dahin geltende 700-Arbeitsplätze-Programm aus dem Jahr 1997 an. Für seine Durchführung ist das RBA zuständig. Die Arbeitslosenquote lag in Friesland viele Jahre lang um 3 % über dem Landesdurchschnitt. Diese Differenz verringerte sich zwar 1997 auf rund 2 %, doch gleichzeitig nahm der Anteil der Langzeitarbeitslosen auf mehr als 60 % zu. (14) Nach dem üblichen Verwaltungsverfahren schließt das neu gegründete bzw. das erweiternde Unternehmen vorab mit dem RBA eine Vereinbarung über die geplante Inanspruchnahme der Regelung. SCI tat dies am 3. November 1998 und sagte zu, bis zu 1200 Arbeitslose aufgrund des Programms einzustellen. Dafür hat das Unternehmen Anspruch auf direkte Lohnkostenzuschüsse von insgesamt höchstens 7,62 Mio. EUR (16,8 Mio. NLG). Der endgültige Zuschussbetrag wird anhand der Zahl der Arbeitssuchenden festgelegt, die gemäß den Bedingungen des Programms tatsächlich eingestellt werden. SCI erhält pro eingestelltem Arbeitnehmer 4900 EUR (10800 NLG), 6500 EUR (14400 NLG) oder 8200 EUR (18000 NLG), je nachdem, ob es sich um "normale" Arbeitssuchende, um Arbeitssuchende aus sogenannten Minderheitengruppen - Behinderte; Frauen, die wieder ins Berufsleben einsteigen wollen; arbeitslose Jugendliche; Personen, die länger als sechs oder neun Monate ohne Arbeit (sogenannte Phase-2- bzw. Phase-3-Arbeitslose) sind - oder um Langzeitarbeitslose (Personen, die seit mehr als einem Jahr keine Arbeit haben) handelt. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die betreffende Person bereits als Arbeitssuchender gemeldet ist und mindestens zwölf Monate lang mit einer Wochenarbeitszeit von nicht weniger als 18 Stunden auf einem dauerhaften Arbeitsplatz beschäftigt wird. Die Vereinbarung läuft von Mai 1998 bis Mai 2001. Das RBA hat bereits Vorschüsse in Höhe von 80 % des höchstzulässigen Zuschusses ausgezahlt, nämlich 2,3 Mio. EUR (5107180 NLG) im Jahr 1998 und 3,8 Mio. EUR (8332830 NLG) im Jahr 1999. (15) Der tatsächliche Beihilfebetrag wird jedoch deutlich unter dem vereinbarten Hoechstbetrag liegen, da SCI bis zum September 2000 nur 954 Personen nach den Bedingungen des Arbeitsplatzprogramms eingestellt hat(11). Außerdem haben viele von ihnen weniger als ein Jahr bei SCI gearbeitet, so dass das Unternehmen letztlich nur Anspruch auf Zuschüsse für 252 Arbeitnehmer haben wird, was einem Förderbetrag von 1,7 Mio. EUR (3,7 Mio. NLG) entspricht. Der endgültige Zuschussbetrag wird erst nach Vorlage der endgültigen Kostenaufstellung feststehen, das heißt spätestens im Mai 2002. Unter diesen Umständen haben die niederländischen Behörden die Zusicherung gegeben, dass die Summe der Fördermittel, die aufgrund der Investitionszulagenregelung und aufgrund des Arbeitsplatzprogramms(12) gewährt werden, 20 % der forderfähigen Kosten (siehe Erwägungsgrund 55) nicht übersteigt. Ein Teil der Vorschüsse wurde inzwischen zurückgefordert. Die restlichen Beträge, die unrechtmäßig ausgezahlt wurden, sollen dementsprechend ebenfalls zurückgefordert werden. (16) In dem am 6. Februar 1999 getroffenen Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußert die Kommission Zweifel daran, dass die direkten Lohnkostenzuschüsse, wie von den niederländischen Behörden behauptet, als allgemeine Maßnahme eingestuft werden können, da die Regelung nur auf in Friesland ansässige Unternehmen Anwendung findet. Außerdem scheint die Regelung in erster Linie SCI zugute zu kommen, während sich das vorhergehende 700-Arbeitsplätze-Programm vor allem an kleine und mittelgroße Unternehmen richtete. 2.4. Der Grundstückspreis (17) SCI hat von dem öffentlichen Unternehmen IBF, das für die Erschließung des fraglichen Gewerbegebiets zuständig ist, ein Grundstück gekauft. Um den "grünen" und "hochwertigen" Charakter des Firmengeländes zu bewahren, stellte IBF die Bedingung, dass höchstens 70 % davon bebaut bzw. planiert werden dürfen. Dafür waren laut den Investitionsplänen von SCI 14 ha nötig. Gemäß dem Flächennutzungsplan, nach dem die Behörden der Provinz Friesland den Zweck und die Bedingungen für die Nutzung von Liegenschaften festlegen, dürfen jedoch höchstens 15 % der Fläche bebaut und höchstens 10 % der Restfläche planiert werden. Diese Werte wurden von der zuständigen Gemeinde auf Antrag von SCI und IBF auf 30 bzw. 20 % angehoben, wobei ein Gesamtwert von 40 % nicht überschritten werden darf. Eine Erhöhung des Gesamtwerts auf 70 % (40 % für Bebauung und 30 % für Planierung) setzt eine Änderung des Flächennutzungsplans voraus. Da Änderungsverfahren aber sehr langwierig sowie mit politischen und rechtlichen Risiken behaftet sind, musste SCI, um sich an den bestehenden Flächennutzungsplan zu halten, rechtlicher Eigentümer von insgesamt 24 ha werden. (18) SCI erwarb infolgedessen von IBF(13) 24 ha Grund und verkaufte 10 ha unmittelbar wieder an IBF. Die Übergabe dieser 10 ha auf IBF soll vier Wochen nach Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Bei einem Quadratmeterpreis von 2,27 EUR (5 NLG) ergab sich somit ein Grundstückspreis (ohne MwSt.) für Kauf und Rückkauf von insgesamt 544000 EUR (1,2 Mio. NLG) bzw. 227000 EUR (500000 NLG). Kauf- wie Rückkaufpreis wurden am selben Tag entrichtet. (19) Der Quadratmeterpreis von 2,27 EUR wurde aufgrund eines Schätzgutachtens vom 18. Mai 1998 festgesetzt. Um die Bedenken der Kommission zu zerstreuen, forderten die niederländischen Behörden ein zweites Gutachten von einem anderen Schätzer an, der am 7. April 1999 einen ähnlichen Quadratmeterpreis, nämlich 2,54 EUR (5,60 NLG), ermittelte. (20) Die Kommission hat in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 6. Februar 1999 Zweifel an der Methode geäußert, die der ersten Schätzung zugrunde lag. Problematisch erschienen ihr insbesondere der kleine Teil des Grundstücks, der tatsächlich bezahlt werden würde, die Berichtigung der Kosten für die Baureifmachung des Geländes und die Art und Weise, in der positive Faktoren wie autobahnnahe Lage berücksichtigt wurden. Die Kommission selbst kam ausgehend von den Kosten, die IBF bei der Erschließung des Gewerbegrundstücks zu tragen hatte, auf einen weitaus höheren Quadratmeterpreis: 24,80 EUR (54,70 NLG). Der fragliche Quadratmeterpreis von 2,27 EUR schien eher dem Preis zu entsprechen, der 1996 für das unerschlossene Gelände veranschlagt worden war. Davon abgesehen war die Rechtslage in Bezug auf den Rückkaufvertrag unklar. 2.5. Beihilfe für die provisorische Produktionsstätte, für Sicherheitsmaßnahmen und für die Personenbeförderung (SEBB-Fonds) (21) SCI wollte bereits die Produktion aufnehmen, bevor überhaupt der Bau des Werks in Heerenveen begonnen wurde. Die Wirtschaftsforderungsgesellschaft Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (im Folgenden: NOM) half SCI bei der Suche nach einem geeigneten Standort, der schließlich 30 km von Heerenveen entfernt in Leek gefunden wurde, wo die NOM seit Dezember 1997 die fragliche Produktionsstätte (teilweise) gemietet hatte. Die NOM investierte 270000 EUR (600000 NLG) in die Renovierung des von ihr gemieteten Gebäudeteils, um ihn für Produktionszwecke vermieten zu können. Der Vermieter des verbleibenden Teils wendete noch einmal denselben Betrag auf, so dass sich die Renovierungskosten schließlich auf insgesamt 540000 EUR (1,2 Mio. NLG) beliefen. Für die Zeit von Mai 1998 bis Februar 2000, als SCI an den neuen Standort in Heerenveen umzog, stellte die NOM einen Mietpreis von insgesamt 749000 EUR (1,65 Mio. NLG bzw. monatlich 75000 NLG) in Rechnung. In demselben Zeitraum führte die NOM einen Mietzins in Höhe von 880000 EUR (1939496 NLG) an die Eigentümerin Brivec BV. ab. Die Differenz beträgt 131000 EUR (289496 NLG). Die monatliche Stromrechnung betrug 11300 EUR (25000 NLG). (22) Zur Finanzierung ihrer Ausgaben erhielt die NOM Mittel aus einem Wirtschaftsforderungsfonds("sociaal-economisch budget voorbedrijfsomgevingsbeleid", im Folgenden: SEBB-Fonds), den die Behörden der Provinz Friesland im Dezember 1998 eingerichtet und mit 4,5 Mio. EUR (10 Mio. NLG) ausgestattet hatten. Der SEBB-Fonds galt als flankierende Maßnahme zur Verbesserung der regionalen Investitionsbedingungen, deren Schwerpunkt auf der Schaffung von Arbeitsplätzen für Personen mit sehr niedriger Qualifikation lag. (23) Die Kommission ersuchte die Niederlande in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 6. Februar 1999 um ergänzende Auskünfte über die provisorische Produktionsstätte sowie über etwaige Verträge zwischen der öffentlichen Hand und dem begünstigten Unternehmen. (24) Der SEBB-Fonds wurde auch für die Beförderung von SCI-Mitarbeitern zwischen Heerenveen und dem provisorischen Werk in Leek mit der Begründung in Anspruch genommen, die Ausgaben für den öffentlichen Personenverkehr hinderten Arbeitssuchende daran, in den vollen Genuss der Vorteile des Arbeitsplatzprogramms zu gelangen. Die NOM erteilte daraufhin der zuständigen öffentlichen Verkehrsgesellschaft den Auftrag, ihre Beförderungsleistungen den neuen SCI-Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Maßnahme kostete insgesamt 812000 EUR (1789017 NLG) ohne MwSt. Die Mittel dafür erhielt die NOM aus dem SEBB-Fonds. Da die bestehenden öffentlichen Verkehrsverbindungen genutzt werden konnten, mussten kaum zusätzliche Kapazitäten im öffentlichen Personenverkehr geschaffen werden. (25) Die NOM hat auch die Kosten für die Bewachung der Produktionsstätte in dem Zeitraum übernommen, in dem sie vom SCI gemietet wurde. Die Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen beliefen sich auf insgesamt 353000 EUR (778552 NLG) ohne MwSt. (26) In der Presse gab es Berichte über eine Beihilfe für die Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug des SCI-Produktionsbetriebs von Leek ins neue Werk am Standort Heerenveen. Der Kommission liegen jedoch keinerlei Beweise dafür vor, dass die Umzugskosten aus dem SEBB-Fonds oder anderen staatlichen Mitteln finanziert wurden. 2.6. Übernahme von Kosten für die Unterbringung von Mitarbeitern (27) Die Gemeinde Heerenveen hat Kosten in Höhe von 100000 EUR (rund 220000 NLG) für die Unterbringung von fünf ausländischen SCI-Mitarbeitern übernommen, die in der Anfangsphase des Projekts nach Heerenveen abgestellt worden waren. Der ursprünglich angegebene Betrag lag bei 159000 EUR (350000 NLG). 3. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (28) Nach Bekanntgabe des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens(14) gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen betroffener Dritter ein, die anonym bleiben wollen. (29) Eine dritte Partei ging näher auf die Ausgaben ein, die aus Mitteln des SEBB-Fonds finanziert wurden. Danach seien der NOM insgesamt 2,7 bis 3,2 Mio. EUR (6 bis 7 Mio. NLG) zur Verfügung gestellt worden. Die NOM würde dafür sorgen, dass dem Unternehmen SCI keine oder nur sehr niedrige Kosten im Zusammenhang mit der provisorischen Produktionsstätte in Leek entstehen. Die Mittel würden für die Begleichung von Miet- und Stromkosten, von Aufwendungen für Maßnahmen zum Schutz der Anlage und für die Beförderung von Mitarbeitern von und zu der provisorischen Produktionsstätte verwendet. (30) In der zweiten Stellungnahme wurde auf Folgendes hingewiesen: (31) Laut dem Flächennutzungsplan und dem damit zusammenhängenden Betriebskostenvoranschlag müsse jedes Unternehmen für den Anschluss an das Stromnetz 6,81 EUR (15 NLG) pro Quadratmeter bezahlen. SCI seien diese Kosten im Unterschied zu den übrigen Unternehmen, die sich in dem Gewerbegebiet niederlassen wollten, erlassen worden. (32) SCI habe ferner keine Verkehrsteuer für das Grundstückgeschäft mit IBF abgeführt, wie im Normalfall üblich. (33) Weiterhin bestuenden Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters, der den Grundstückspreis geschätzt hat, sowie an bestimmten Faktoren, die bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden. (34) Einem der Stellungnahme beigefügten Zeitungsartikel(15) zufolge habe SCI im Widerspruch zu den Bestimmungen des Arbeitsplatzprogramms Lohnkostenzuschüsse für Arbeitnehmer erhalten, die bereits über einen Arbeitsplatz verfügten. (35) Und laut einem zweiten, ebenfalls vorgelegten, Artikel(16) gebe es auf der Ebene der Provinz Friesland Befürchtungen dahingehend, dass der zulässige Förderhöchstsatz bei dem Investitionsprojekt überschritten wird. In einem weiteren Schreiben legte dieselbe Partei das Protokoll über eine Sitzung des ständigen Verwaltungsausschusses der Provinz Friesland vor, um diese Befürchtungen zu belegen. (36) Die Verfasser der Stellungnahmen sind keine Wettbewerber von SCI oder Hewlett-Packard. 4. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE 4.1. Zur Beschäftigungsforderung (37) Nach Aussage der Niederlande steht das Beschäftigungswachstum im Vordergrund, wobei sich die Situation in Friesland erheblich schlechter entwickelt habe als im Land insgesamt. 1997 habe die Arbeitslosenquote landesweit bei 5,5 % gelegen, in Friesland dagegen bei 7,5 %. Die Zahl der Beschäftigten habe spürbar langsamer zugenommen als im Landesdurchschnitt. Über 60 % der Arbeitslosen seien gering qualifiziert, und der Anteil der Langzeitarbeitslosen sei auf 65 % gestiegen. Unter diesen Umständen habe es besonderer Maßnahmen bedurft. (38) Das Arbeitsplatzprogramm sei eine Maßnahme allgemeiner Art und keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da der Zuschuss automatisch für jeden in Friesland geschaffenen Arbeitsplatz gewährt und die Höhe des Zuschusses pro neu geschaffenem Arbeitsplatz anhand objektiver Kriterien festgelegt wird. SCI sei zufällig das erste und weitaus bedeutendste - aber nicht das einzige - Unternehmen, das in den Genuss des Programms gelangt. Das RBA habe auch noch mit zwei anderen Unternehmen Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des Förderprogramms geschlossen und Kontakte mit einer Reihe weiterer Interessenten gehabt. Die zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von insgesamt 18,6 Mio. EUR (41 Mio. NLG) würden die für SCI eingeplanten Zuschüsse bei weitem übersteigen. Außerdem habe das RBA bei der Anwendung der Regelung keinen Ermessensspielraum. (39) Das Arbeitsplatzprogramm biete fast dieselben Anreize wie das Gesetz zur Wiederbeschäftigung Arbeitssuchender ("Wet Inschakeling Werkzoekenden" bzw. WIW(17)), das landesweit gelte und als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werde. Danach könnten Unternehmen für jeden Praktikumsplatz, den sie mit einem Langzeitarbeitslosen oder mit einem arbeitslosen Jugendlichen oder Behinderten besetzen, bis zu 7700 EUR (17000 NLG) erhalten. Das Unternehmen SCI hätte diese Fördermöglichkeit ebenfalls in Anspruch nehmen können; es habe jedoch davon abgesehen, weil eine Kumulierung mit den Einstellungszuschüssen aus dem 2000-Arbeitsplätze-Programm nicht zulässig ist. Ferner sehe das Gesetz über die Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge ("Wet Vermindering Afdrachten" bzw. WVA), eine steuerliche Maßnahme zur Förderung der Einstellung von Langzeitarbeitslosen, Vergünstigungen in ähnlicher Höhe vor: Danach könnten Unternehmen für jeden Arbeitssuchenden, den sie als Vollzeitkraft einstellen, eine Freistellung von der Abführung der Sozialbeiträge in Höhe von insgesamt 8168 EUR (18000 NLG) über einen Zeitraum von vier Jahren (2092 EUR bzw. 4610 NLG pro Kalenderjahr) beantragen.(18) 4.2. Zum Grundstückspreis (40) Nach niederländischem Recht seien beim Grundstückserwerb Kauf ("koop") und Übergabe ("levering") zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte. Während der Rückkauf für die Vertragsparteien bedingungslos und rechtlich verbindlich sei, hänge die Übergabe von der Änderung des Flächennutzungsplans ab. Wird der Plan geändert, so erfolge die Übergabe innerhalb der darauffolgenden vier Wochen, womit das Grundstücksgeschäft vollständig abgeschlossen wäre. Wird der Plan nicht bis zum 1. Januar 2008 geändert, hätten sowohl SCI als auch IBF das Recht, den Rückkaufvertrag zu lösen. In diesem Fall würde SCI das 10 ha große Teilgrundstück "erneut" erwerben, um die Bedingungen des Flächennutzungsplans zu erfuellen. SCI und IBF würden dann einen neuen Kaufpreis vereinbaren. (41) Die beiden Wertgutachten für das Grundstück seien im Einklang mit den Kriterien der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen bei Verkäufen von Grundstücken durch die öffentliche Hand erstellt worden. Somit seien die ermittelten Preise als Marktpreis anzusehen. (42) Der Gewerbeparkbetreiber IBF habe Zuschüsse aus Mitteln der Gemeinde, der Provinz, des für die Finanzierung des Gesamtstrukturplans Noord-Nederland zuständigen Regionalverbands Noord-Nederland und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Ziel-5b-Förderung) erhalten. Diese Zuschüsse seien ausschließlich für die Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur in dem fraglichen Gewerbegebiet verwendet worden, weshalb sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Die niederländischen Behörden haben sich bereit erklärt, zur Kontrolle der endgültigen Kostenaufstellung von IBF einen unabhängigen Sachverständigen heranzuziehen, um sicherzustellen, dass IBF in Bezug auf das von SCI erworbene Grundstück keine Kosten übernommen und keine Beihilfen zu diesem Zweck erhalten hat. (43) Gegen den in der Stellungnahme eines betroffenen Dritten behaupteten Erlass der Kosten für den Anschluss ans Stromnetz wenden die niederländischen Behörden ein, dass das Unternehmen SCI für die gesamte Infrastruktur auf seinem Grundstück und IBF für die Infrastruktur, die den Zugang dazu sicherstellt, zuständig war. (44) Was die Verkehrsteuer betrifft, so sei das Unternehmen SCI gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) des niederländischen Verkehrsteuergesetzes von der Steuer befreit gewesen, da es für das Rechtsgeschäft Mehrwertsteuer (17,5 %) entrichtet hat. Die Mehrwertsteuerpflicht habe aufgrund der Tatsache bestanden, dass es sich um ein Baugrundstück im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) des niederländischen Mehrwertsteuergesetzes handelte, auf dem bestehende Gebäude abgerissen werden. Das Unternehmen könne die Steuer ganz normal im Rahmen des geltenden Steuerrechts abziehen. 4.3. Zur Beihilfe für die provisorische Produktionsstätte (SEBB-Fonds) (45) Die niederländischen Behörden haben sich auch zur Existenz und Nutzung des SEBB-Fonds geäußert. (46) Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft NOM habe die Räumlichkeiten in Leek aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach geeigneten provisorischen Produktionsstätten angemietet. Der Mietzins, den sie ihrerseits für die Nutzung der Räumlichkeiten verlangte, sei aufgrund des Wertgutachtens eines unabhängigen Schätzers festgelegt worden. Bei der Bewertung seien andere Verträge für die Miete oder den Verkauf von Produktionsstätten in der Region aus jüngerer Zeit zum Vergleich herangezogen worden. Der Gutachter habe auch die erst unlängst erfolgte Renovierung und die günstigen technischen Merkmale des Gebäudes, die vorhandenen Parkplätze und die verhältnismäßig große Fläche des Grundstücks berücksichtigt, Faktoren, die auf eine geringe Nachfrage nach solchen Gebäuden hindeuteten. Die niederländischen Behörden hätten den Mietpreis auch mit der Miete der Firmen verglichen, die die übrigen Teile des Gebäudes belegt haben. Während SCI rund 27 EUR (60 NLG) für den Quadratmeter zahle, würde einem anderen Unternehmen 19 EUR (42 NLG) und zwei weiteren Firmen 25 EUR (55 NLG) in Rechnung gestellt. Die beiden letztgenannten mieteten auch einen viel kleineren Teil des Gebäudes als das erstgenannte Unternehmen. Nach dem Umzug von SCI nach Heerenveen seien die Räumlichkeiten drei anderen Unternehmen angeboten worden, die das Angebot prüfen würden. Die niederländischen Behörden haben keine Angaben dazu gemacht, ob eine dieser Firmen die Räumlichkeiten (bzw. einen Teil davon) inzwischen auch tatsächlich mietet. (47) Die Investitionen, welche die NOM und der Vermieter des übrigen Gebäudeteils in Leek getätigt haben, würden allgemeine Instandhaltungskosten darstellen, zu denen sie gemäß Band 7A Artikel 1586 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet waren. Danach müsse der Vermieter das Gebäude in dem Zustand halten, in dem es für den Zweck genutzt werden kann, zu dem es gemietet wird. Da sich der Mietzins auf ein unabhängiges Wertgutachten stützte, sei es ausgeschlossen, dass die Investitionen Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass das Gebäude allen Unternehmen zu vergleichbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Die NOM sei aktiv auf der Suche nach anderen Firmen, die die provisorische Produktionsstätte mieten wollen. (48) Die Übernahme der Kosten für die Beförderung der SCI-Mitarbeiter zwischen Leek und Heerenveen sei als Unterstützung für Privatpersonen zu betrachten. Es sei darum gegangen, sämtliche Hindernisse für Langzeitarbeitslose zu beseitigen, die für eine Förderung nach dem Arbeitsplatzprogramm in Betracht kommen. Da die Betroffenen in der Regel über wenig finanzielle Mittel verfügen, hätten sie durch die Fahrkosten leicht davon abgehalten werden können, sich um eine Stelle in Leek zu bewerben. Die Beförderungsinitiative würde sich auch sehr gut in die Bestrebungen der Provinzverwaltung einfügen, Anreize für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu geben. Im Übrigen sei SCI weder aufgrund des einschlägigen Branchentarifvertrags noch aufgrund der individuellen Arbeitsverträge verpflichtet, seinen Mitarbeitern irgendeine Form des öffentlichen Verkehrs zur Verfügung zu stellen. (49) Die für Sicherheitsmaßnahmen ausgewiesenen Beträge würden keine staatliche Beihilfe darstellen, da die NOM im Fall eines Diebstahls Schadenersatzforderungen von SCI zu gewärtigen hätte. Band 7A Artikel 1586 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält neben der vorgenannten Bestimmung eine weitere, wonach der Vermieter dem Mieter für die Dauer des Mietvertrags den ungestörten Genuss ("rustig genot") des gemieteten Gegenstands garantieren muss. Ohne die Sicherheitsmaßnahmen sei das Gebäude nicht für die Zwecke geeignet, für die es vermietet wird, und könne es nicht den vorgeschriebenen ungestörten Genuss bieten. Da zur Montage von Computern Bauteile von beträchtlichem Wert vorrätig gehalten werden müssen, seien die Sicherheitsrisikos als hoch eingestuft worden. Und weil die NOM diese Verpflichtung auch gegenüber anderen Unternehmen hat, seien die Sicherheitsvorkehrungen als Maßnahme allgemeiner Art anzusehen. 4.4. Zur Unterbringung von Mitarbeitern (50) Die finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Unterbringung der fünf in Heerenveen wohnhaften ausländischen Mitarbeiter von HP-SCI in der Anfangsphase des Projekts stellt nach Ansicht der Niederlande eine De-minimis-Beihilfe(19) dar. 4.5. Zu den Stellungnahmen Dritter (51) Den niederländischen Behörden würden Hinweise darauf vorliegen, dass die Verfasser dieser Stellungnahmen weder Wettbewerber des begünstigten Unternehmens noch Käufer vergleichbarer oder anderer Gewerbegrundstücke waren, weshalb sie auch nicht als Beteiligte im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(20) angesehen werden könnten. Weitere Bemerkungen zu den Stellungnahmen: siehe vorstehende Absätze. 5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 5.1. Das 2000-Arbeitsplätze-Programm 5.1.1. Vorliegen staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (52) Da die direkten Lohnkostenzuschüsse ausschließlich für die Provinz Friesland gelten, werden nur bestimmte Unternehmen - nämlich Firmen mit Sitz in (bzw. nahe bei) dieser Provinz - begünstigt. Der Tatbestand der Begünstigung bestimmter Unternehmen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass lediglich Unternehmen, die Neu- bzw. erhebliche Erweiterungsinvestitionen tätigen, für die Förderung in Betracht kommen. Außerdem fiel die Ansiedlung von SCI zeitlich mit der Ausdehnung des bestehenden 700-Arbeitsplätze-Programms auf ein Programm zur Schaffung von insgesamt 2000 Arbeitsplätzen zusammen, das zudem großzügiger angelegt ist. Auch wenn die Unterschiede zwischen den beiden Förderprogrammen (teilweise) sachlich gerechtfertigt sind, so ist ein purer Zufall der Ereignisse doch unwahrscheinlich. Da die Regelung aus staatlichen Mitteln finanziert wird und die Produkte der begünstigten Unternehmen normalerweise - im Fall von SCI zweifellos - grenzüberschreitend gehandelt werden, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Maßnahme stellt somit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz l EG-Vertrag dar. Die Kommission bedauert, dass die Niederlande ihrer Verpflichtung, die dem Unternehmen SCI aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms gewährte Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei ihr anzumelden, nicht nachgekommen sind. 5.1.2. Rechtliche Würdigung (53) Die direkten Lohnkostenzuschüsse für SCI stehen insofern im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt des Unternehmens, als nach der Regelung ausschließlich Unternehmen gefordert werden können, die erstmals in Friesland investieren bzw. erhebliche Erweiterungsinvestitionen vornehmen. Die Kommission muss den Zuschuss für SCI daher als Investitionsbeihilfe nach Maßgabe der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) (im Folgenden: "Regionalbeihilfe-Leitlinien") und nicht der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(22) beurteilen. Der zulässige Hoechstsatz für Regionalbeihilfen in der Provinz Friesland beträgt 20 % BSÄ. (54) Die Lohnkostenzuschüsse werden mit der aufgrund der niederländischen Investitionszulagenregelung gewährten Investitionsbeihilfe kumuliert (siehe Abschnitt 2.2). Die Kumulierung von Beihilfen ist nach den Ziffern 4.18 bis 4.21 der Regionalbeihilfe-Leitlinien zu beurteilen. (55) Die Höhe der Summe der Investitions- und der Beschäftigungsbeihilfe ist derzeit unbekannt, da die endgültigen Zuschussbeträge noch nicht feststehen. Sie dürfte aber in jedem Fall den Betrag übersteigen, der sich nach Anwendung des Hoechstsatzes für Regionalbeihilfen (20 % BSÄ) auf die noch festzustellenden Investitionskosten ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn man die Kosten für den Grundstückserwerb (siehe Erwägungsgründe 9 und 62) in die förderfähigen Kosten mit einbezieht. Möglicherweise liegt die Summe auch über dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Regionalbeihilfe-Hoechstsatzes auf die erwarteten Lohnkosten für die eingestellten Mitarbeiter in einem Zeitraum von zwei Jahren ergibt. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass durch die Investition l 200 Arbeitsplätze geschaffen werden. Zurzeit wird mit 700 Stellen gerechnet. Bei durchschnittlichen monatlichen Bruttolohnkosten von schätzungsweise 1967 EUR (4335 NLG) können förderfähige Ausgaben in Höhe von insgesamt 33 Mio. EUR (72,8 Mio. NLG) zugrunde gelegt werden, woraus sich ein Förderhöchstbetrag von 6,6 Mio. EUR (14,6 Mio. NLG) ergibt. Die niederländischen Behörden haben zugesichert (siehe Erwägungsgrund 15), dass die Summe der als Investitions- und Beschäftigungsbeihilfe gewährten Fördermittel 20 % der auf diese Weise ermittelten förderfähigen Kosten(23) nicht übersteigt. Unter diesen Umständen stellt die Kommission fest, dass die fragliche Beschäftigungsbeihilfe in Verbindung mit der beschriebenen Zusicherung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Da die endgültigen Zuschussbeträge noch nicht festliegen und die neu geschaffenen Arbeitsplätze fünf Jahre erhalten werden müssen, fordert die Kommission die Niederlande auf, ihr über die Durchführung des Investitionsprojekts und über die gewährten Zuschüsse ausführlich Bericht zu erstatten. 5.2. Der Grundstücksverkauf 5.2.1. Im Grundstückspreis enthaltenes Beihilfeelement (56) Der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden durch die öffentliche Hand kann Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Käufer enthalten. In der Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(24) legt die Kommission dar, wie sie feststellt, ob derartige Beihilfeelemente vorliegen. Die Kommission prüft den fraglichen Grundstücksverkauf nach Maßgabe dieser Mitteilung. (57) Nach Ziffer 2 Buchstabe a) der Mitteilung können Einrichtungen der öffentlichen Hand vor den Verkaufsverhandlungen eine unabhängige Bewertung des Grundstückspreises durchführen lassen, um den Marktwert zu ermitteln. Der so festgestellte Marktpreis ist der Mindestkaufpreis, der vereinbart werden kann, ohne dass eine staatliche Beihilfe gewährt würde. Die Kommission konstatiert, dass am 18. Mai 1998 - also nach Aufnahme der Verkaufsverhandlungen - ein erstes Schätzgutachten erstellt wurde. Die SCI-Standortentscheidung zugunsten von Heerenveen war aber bereits im November 1997 öffentlich bekannt gegeben worden; der Quadratmeterpreis wurde ursprünglich von der öffentlichen Hand mit l,36 EUR (3 NLG) angegeben. Der im ersten Schätzgutachten ermittelte Quadratmeterpreis von 2,27 EUR (5 NLG) kann nach Auffassung der Kommission nicht als Marktpreis zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den nachstehenden Überlegungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Gutachter sowohl den Wert des Grundstücks, das als Grünfläche genutzt werden soll, als auch die Wertsteigerung infolge der Änderung des Flächennutzungsplans erheblich unterschätzt hat. (58) Weiterhin sind nach Ziffer 2 Buchstabe d) der Mitteilung die der öffentlichen Hand entstandenen Gestehungskosten ein Indikator für den Marktwert. Im vorliegenden Fall liegen diese Kosten bei 7,42 EUR/m2 (16,36 NLG/m2)(25). (59) Auch der im zweiten Schätzgutachten ermittelte Quadratmeterpreis von 2,54 EUR (5,60 NLG) kann nicht einfach als Marktpreis akzeptiert werden. Da das an SCI verkaufte Grundstück verhältnismäßig groß ist, bestehen im Raum Heerenveen keine Grundstücksgeschäfte und damit Grundstückspreise, die zum Vergleich herangezogen werden könnten. Der Gutachter ging deshalb von den theoretischen Vorteilen aus, die eine gewerbliche Erschließungsgesellschaft erzielen würde, wenn sie das Grundstück in kleineren Parzellen (für deren Preise es Vergleichswerte gibt) verkauft. Da sich das an SCI verkaufte Grundstück nicht in einem vergleichbaren Zustand befand, nahm der Gutachter eine Reihe von Berichtigungen vor. Daraus ergab sich für ein 24 ha großes Grundstück ein Nettoverkaufspreis von 620318 EUR (1370000 NLG), was einem Quadratmeterpreis von 2,54 EUR entspricht. (60) Der Marktpreis ist nach Auffassung der Kommission aber nicht der Preis, den eine gewerbliche Erschließungsgesellschaft unter Umständen zu zahlen bereit ist, sondern der Preis, zu dem sie dasselbe Grundstück einem Kaufinteressenten wie SCI überlassen würde. Damit dürfen aber auch bestimmte Abzüge nicht in die Kalkulation einbezogen werden, weil davon auszugehen ist, dass diese Gesellschaft die entsprechenden Kosten auf ihre Kunden überwälzt. Dagegen muss bei der Wertermittlung die erwartete Wertsteigerung berücksichtigt werden, die durch die Änderung des Flächennutzungsplans bewirkt wird. (61) In einem Orientierungspapier der Gemeinde Heerenveen wird auf die Verfahren eingegangen, die bei einer Änderung des Flächennutzungsplans zu befolgen sind(26). Dem zufolge soll auch nach der Änderung noch ein geringer Bebauungsgrad in einer parkähnlichen Grünanlage möglich sein. Eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung würde sich grundsätzlich erübrigen, was sich aber bei zunehmendem Verkehrslärm ändern könnte. Weitere konkrete Risiken werden nicht erwähnt; abschließend heißt es dann, dass die Änderung in zwei Jahren genehmigt werden könnte. Aus dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 6. Dezember 2000 geht aber hervor, dass 1998 noch immer ein Rechtsverfahren gegen das IBF-Projekt als solches beim niederländischen Staatsrat, der höchsten verwaltungsgerichtlichen Instanz des Landes, anhängig war. Die Sache wurde erst im Januar 1999 entschieden. Im November 2000 hatte die Gemeinde Heerenveen noch immer nicht den förmlichen Beschluss über die durchgeführte Änderung gefasst. Selbst im allergünstigsten Fall wäre die Änderung des Plans nach Aussage der niederländischen Behörden frühestens 2005/2006 rechtskräftig. Unter diesen Umständen hätte keine gewerbliche Erschließungsgesellschaft im Jahr 1998 einer solchen Änderung vorausgegriffen. Die Kommission gelangt daher zum Schluss, dass 1998 erhebliche Unsicherheit in Bezug auf die künftige Änderung des Flächennutzungsplans bestand. (62) Anhand des zweiten Schätzgutachtens errechnete die Kommission einen Quadratmeterpreis zwischen 6,58 und 14,51 EUR(27), zu dem eine theoretische Erschließungsfirma das Grundstück an einen Käufer wie SCI verkaufen würde. Die Gestehungskosten von 7,42 EUR/m2 liegen innerhalb dieser Spanne an der unteren Grenze, was auf eine relativ große Unsicherheit hinsichtlich der Änderung des Nutzungsplans hindeutet. Unter diesen Umständen kann die Kommission gemäß Ziffer 2 Buchstabe d) ihrer Mitteilung über den Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand die Gestehungskosten als Indikator für den Marktwert heranziehen. Danach ist das 14,4 ha große Grundstück, welches SCI erworben hat, 1,07 Mio. EUR (2359000 NLG) wert. Da SCI nur 318000 EUR (700000 NLG) bezahlt hat, beläuft sich das im Grundstücksgeschäft enthaltene Beihilfeelement auf 753000 EUR (1659000 NLG). (63) Ein Marktpreis von 7,42 EUR/m2 erscheint angemessen, obgleich er unter dem Quadratmeterpreis liegt, der 1998 noch als Untergrenze dessen angegeben wurde, was IBF braucht, um kostendeckend wirtschaften zu können, nämlich 12,25 EUR (27 NLG). Dies ist insofern nicht verwunderlich, als es sich bei SCI um einen wichtigen Erstkunden handelt. Außerdem ist bei dem Kostendeckungspreis das gesamte Gewerbegrundstück, einschließlich der Infrastrukturkosten, berücksichtigt. Tatsache ist aber - unabhängig davon, ob die Marktpreise künftig steigen werden - auch, dass bis November 2000 keine Firma mehr ein neues Werk im Gewerbegebiet von IBF errichtet hat. Dies ist eine Bestätigung dafür, wie schwierig es für den nördlichen Teil der Niederlande ist, Investitionen anzulocken, was sich im Übrigen auch aus der geringen Anzahl von Investitionsprojekten in anderen bedeutenden Gewerbegebieten wie Eemshaven ergibt. (64) Der ermittelte Marktpreis von 7,42 EUR/m2 kann als Preis betrachtet werden, in dem die Kosten für den Anschluss ans Stromnetz bereits enthalten ist. Der Gewerbeparkbetreiber IBF hat SCI diese Kosten in Höhe von 6,81 EUR/m2 (15 NLG/m2) jedoch erlassen (siehe Erwägungsgrund 31). Der Hinweis der niederländischen Behörden, wonach IBF nur die Kosten für den Stromanschluss bis zur Grundstücksgrenze und SCI die Anschlusskosten auf dem Grundstück selbst getragen hat (siehe Erwägungsgrund 42), ist irrelevant, da diese Kosten als Beitrag des Käufers zur allgemeinen Infrastruktur anzusehen sind. Den Marktpreis erhöhen kann eine solche Abgabe aber nicht. (65) Was die Besteuerung des Grundstücksgeschäfts angeht, so haben die niederländischen Behörden entgegen den Behauptungen eines betroffenen Dritten nachgewiesen, dass SCI nach niederländischem Steuerrecht keine Verkehrsteuer entrichten musste. Somit liegt hier kein Beihilfeelement vor. (66) Der Verkauf und Rückkauf des 10 ha großen Teilgrundstücks an sich beinhaltet kein Beihilfeelement, da beide Geschäfte zum selben Preis getätigt wurden. Sollte der Flächennutzungsplan jedoch nicht geändert werden, muss SCI das Teilgrundstück von IBF wieder abkaufen. Die Kommission macht die Niederlande darauf aufmerksam, dass in diesem Fall der entsprechende Marktpreis zugrunde zu legen ist. (67) Aus den dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass das Grundstücksgeschäft zwischen IBF und SCI ein Beihilfeelement im Umfang von 753000 EUR (1659000 NLG) enthält. 5.2.2. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (68) Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelbeihilfe handelt, ist eine Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vom grundsätzlichen Beihilfeverbot, wie sie in den Regionalbeihilfe-Leitlinien für den Fall vorgesehen ist, dass zwischen den daraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann, ausgeschlossen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben, weil die Montage von Computern ein Wirtschaftszweig mit internationaler Konkurrenz ist und weil die Standortentscheidung zugunsten von Heerenveen nach einem erbitterten Wettstreit verschiedener niederländischer Gemeinden um die Ansiedlung des Werks fiel. Die meisten (wenn nicht sogar alle) Produktbauteile werden von Unternehmen aus anderen Regionen angeliefert, und für die Produktion sind überwiegend nur gering qualifizierte Arbeitskräfte nötig. Davon abgesehen haben die niederländischen Behörden keine Argumente vorgebracht, um sich auf eine solche Freistellung zu berufen. Die Kommission hat untersucht, ob andere Ausnahmen bzw. Freistellungen vom Beihilfeverbot im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag auf das im Grundstücksgeschäft enthaltene Beihilfeelement zur Anwendung gelangen können. Die Ausnahmetatbestände nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) sind aber nicht erfuellt, da die Fördermaßnahme weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch keine Beihilfe zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile ist. Ebenso wenig kann die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) oder d) als Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bzw. als Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes vom Verbot freigestellt werden. (69) Eine Freistellung als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls ausgeschlossen. Auch die Förderung von FuE-Vorhaben, von Umweltschutzmaßnahmen oder von Investitionen kleiner oder mittlerer Unternehmen (KMU) hatte die Beihilfe nicht zum Ziel. (70) Die Niederlande haben keine Versuche unternommen, um die Beihilfe mit einem der genannten Tatbestände zu begründen. (71) Die Kommission stellt daher fest, dass die im Grundstücksverkauf enthaltene Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 5.3. Beihilfe für die provisorische Produktionsstätte, für Sicherheitsmaßnahmen und für die Personenbeförderung (SEBB-Fonds) 5.3.1. Die Miete der provisorischen Produktionsstätte (72) Das Gutachten, in dem der Mietzins für das provisorische Werk geschätzt wird, hat einige gravierende Mängel. Erstens beruht der "Marktmietpreis" auf Vergleichen mit Mieten, wie sie vor nicht langer Zeit in Städten in den Provinzen Groningen und Drenthe vereinbart wurden. Viele dieser Standorte dürften für SCI aber keine echte Alternative gewesen sein, da sie zu weit von Heerenveen entfernt liegen. Die Tatsache, dass sich die Wirtschaftsförderungsgesellschaft NOM für Räumlichkeiten entschied, an denen erst einmal umfangreiche Änderungen vorgenommen werden mussten, bevor SCI sie benutzen konnte, deutet auf einen Mangel an geeigneten provisorischen Produktionsstätten hin. Unverständlich ist auch, warum keine Mieten in der Provinz Friesland zum Vergleich herangezogen wurden. Zweitens wurde bei der Bewertung die Miete außer acht gelassen, welche die NOM selbst für die Räumlichkeiten bezahlt. Die Kommission kann daher nicht davon ausgehen, dass das Ergebnis der Berechnung der Marktpreis ist. (73) Der Vergleich mit dem Mietzins, den andere Firmen für Räumlichkeiten in demselben Gebäude entrichten, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In drei Fällen liegt die Miete unter dem von SCI entrichteten Quadratmeterzins. Die Miete der drei übrigen Firmen wurde von den niederländischen Behörden nicht ermittelt. Diese Firmen zahlen in Wirklichkeit eine höhere Miete. Außerdem hat der heutige Eigentümer des fraglichen Gebäudeteils erklärt, dass diese Mieten vom früheren Eigentümer nicht nach marktüblichen Bedingungen festgesetzt worden sind, da die Firmen selbst für die notwendigen Anpassungen der gemieteten Räumlichkeiten aufkommen mussten. Ein Unternehmen hat dafür rund 360000 EUR (800000 NLG) aufgewendet. Erschwert werden alle diese Vergleiche aber noch durch die qualitativen Unterschiede zwischen den gemieteten Räumlichkeiten und die ungleichen Vertragsbedingungen, z. B. in Bezug auf die Mietdauer. (74) Die Mietverträge, welche die NOM mit Brivec einerseits und mit SCI andererseits geschlossen hat, liegen zeitlich nur geringfügig auseinander. Die NOM mietete die fraglichen Räumlichkeiten seit Dezember 1997, zu einem Zeitpunkt also, als sich SCI bereits für den Standort Heerenveen entschieden hatte, während im Schätzgutachten der Mietpreis ab dem 26. Januar 1998 berechnet wurde. Den niederländischen Behörden zufolge liegt auch keine staatliche Beihilfe zugunsten von Brivec vor, da der NOM daran gelegen war, einen möglichst niedrigen Preis zu vereinbaren. Die Kommission sieht deshalb in der Miete, die die NOM selbst entrichten musste, den Marktpreis, woraus sich eine staatliche Beihilfe in Höhe von 131000 EUR (289496 NLG) zugunsten von SCI ergibt. (75) Die Investition im Umfang von 272000 EUR (600000 NLG), welche die NOM an der provisorischen Produktionsstätte vorgenommen hat, kann nicht als ein marktübliches Geschäft angesehen werden. Ganz im Gegenteil. Denn die NOM hat, wie von den niederländischen Behörden bestätigt wurde, in die Anlagen investiert, weil auf dem Markt ein Mangel an derartigen Räumlichkeiten bestand. Nach dem Umzug von SCI an den neuen Standort ist es der NOM jedoch (noch) nicht gelungen, die Räumlichkeiten an andere Firmen zu vermieten. Die Kommission bezweifelt daher, dass provisorische Räumlichkeiten - zumindest mit der verhältnismäßig großen Oberfläche wie die hier in Rede stehenden - Mangelware sind. Außerdem dürfte die NOM Investitionen dieser Art eigentlich erst tätigen, wenn sie eine marktübliche Rendite erwarten kann. Entweder hätte sie die Miete um einen zu vereinbarenden Betrag erhöhen müssen oder aber SCI hätte die Renovierungskosten selbst tragen müssen, wie die Mieter der übrigen Räumlichkeiten auch. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Da alle Maßnahmen aus Mitteln des SEBB-Fonds finanziert wurden, muss der komplette Betrag als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz l EG-Vertrag betrachtet werden. (76) Sowohl das im Mietpreis enthaltene Beihilfeelement als auch die Beihilfe zur Gebäuderenovierung sind als Einzelmaßnahmen anzusehen. Eine Ausnahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 ist wie im Fall des im Grundstückspreis enthaltenen Beihilfeelements (siehe Erwägungsgründe 68f) ausgeschlossen. (77) Nach Prüfung der tatsächlichen Stromkosten ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass sie dem monatlich abgeführten Betrag von 13000 EUR (25000 NLG) entsprechen und keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. 5.3.2. Die Bewachung der provisorischen Produktionsstätte (78) Zur Beurteilung der von der NOM übernommenen Kosten für Sicherheitsmaßnahmen prüft die Kommission wiederum, wie sich ein gewerblicher Vermieter unter marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hätte. Sie stimmt dabei nicht mit der diesbezüglichen Begründung der niederländischen Behörden überein. Selbst wenn die NOM diese Kosten einfach tragen muss, um Schadenersatzforderungen von SCI zuvorzukommen, so ist davon auszugehen, dass ein gewerblicher Vermieter die Kosten auf das Unternehmen, das seine Räumlichkeiten mietet, abwälzt oder die Räumlichkeiten angesichts der erheblichen Verluste, die er zu gewärtigen hätte, überhaupt nicht vermietet. Die Kommission stellt daher fest, dass die für Sicherheitsmaßnahmen übernommenen Kosten in Höhe von 353000 EUR (778552 NLG) in ihrer Gesamtheit staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, die als Einzelbeihilfemaßnahme anzusehen ist. Eine Ausnahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 ist wie im Falle des im Grundstückspreis enthaltenen Beihilfeelements (siehe Erwägungsgründe 68f) ausgeschlossen. 5.3.3. Die Beförderungskosten (79) Die Kommission stimmt mit den niederländischen Behörden darin überein, dass die unentgeltliche Beförderung unmittelbar den individuellen Arbeitnehmern zugute gekommen ist. SCI war weder aufgrund des einschlägigen Branchentarifvertrags noch aufgrund individueller Arbeitsverträge verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Möglichkeit zur unentgeltlichen Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs anzubieten. (80) Die Kommission muss aber auch in dem Fall, dass die Übernahme der Beförderungskosten nicht als normale Aufwendungen für SCI angesehen werden kann, prüfen, ob sich daraus keine indirekten Vorteile für das Unternehmen ergeben haben. Denkbar ist, dass SCI ohne die unentgeltliche Beförderung größere Schwierigkeiten gehabt hätte, um neue Arbeitnehmer einzustellen. Solche möglichen indirekten Vorteile erscheinen jedoch angesichts der relativ kurzen Entfernung, des provisorischen Charakters der Produktionsstätte, der verhältnismäßig hohen Arbeitslosigkeit in Friesland und des Umstands, dass die allermeisten Begünstigten aufgrund des Arbeitsplatzprogramms eingestellte Arbeitslose waren, vernachlässigbar. Die Kommission stellt daher fest, dass die von der NOM übernommenen Beförderungskosten keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. 5.4. Die Unterbringung von Mitarbeitern (81) Die Gemeinde Heerenveen hat 100000 EUR (rund 220000 NLG) für die Unterbringung von SCI-Mitarbeitern bezahlt. Die niederländischen Behörden, die den Beihilfecharakter dieser Maßnahme zu keinem Zeitpunkt abgestritten haben, führen an, dass der Zuschuss den Grenzwert für De-minimis-Beihilfen nicht übersteigt. Die Kommission kann dieses Argument unter der Voraussetzung akzeptieren, dass sich die Niederlande an alle Bedingungen für die Anwendung der De-minimis-Regel, insbesondere die Bestimmung über die Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen, halten. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (82) Die aufgrund der niederländischen Investitionszulagenregelung bereitgestellte Investitionsbeihilfe, die sich wahrscheinlich in einer Größenordnung von rund 3,6 Mio. EUR (8 Mio. NLG) bewegen wird, ist im Einklang mit der von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt worden, weshalb sie als bestehende Beihilfe angesehen wird. (83) Das Investitionsprojekt von SCI ist in einem Gebiet angesiedelt, in dem Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag bis zu einem Förderhöchstsatz von 20 % BSÄ gewährt werden dürfen. Die Niederlande haben zugesichert, dass diese Obergrenze durch die Investitionszulage in Verbindung mit den Lohnkostenzuschüssen nicht überschritten wird. Ausgehend von den derzeitigen Prognosen für den Gesamtumfang des Investitionsprojekts und die Gesamtanzahl der geschaffenen Arbeitsplätze dürfte sich die Summe der beiden Fördermaßnahmen auf einen Betrag von insgesamt ca. 6,6 Mio. EUR (14,6 Mio. NLG) beschränken. Nimmt man für die Investitionszulage einen Betrag von 3,6 Mio. EUR an, so dürften die Lohnkostenzuschüsse bei ungefähr 3 Mio. EUR (6,6 Mio. NLG) liegen. Die Kommission sieht die aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms gewährten Lohnkostenzuschüsse in Verbindung mit der Zusicherung der Niederlande als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an. (84) Die nachstehenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz l EG-Vertrag dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: das im Grundstückspreis enthaltene Beihilfeelement im Umfang von 753000 EUR (1659000 NLG), das in der Miete der provisorischen Produktionsstätte enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 131000 EUR (289496 NLG), die von der NOM getragenen Kosten für die Renovierung der provisorischen Produktionsstätte in Höhe von 272000 EUR (600000 NLG) und die Übernahme von Kosten für die Bewachung der provisorischen Produktionsstätte in Höhe von 353000 EUR (778552 NLG). Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande diese Beihilfemaßnahmen unrechtmäßig, das heißt unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, durchgeführt haben. (85) Die mit 812000 EUR (1789017 NLG) angesetzten Kosten für die Beförderung von SCI-Mitarbeitern von und zu der provisorischen Produktionsstätte in Leek beinhalten keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kosten für die Unterbringung von Mitarbeitern im Gesamtumfang von 100000 EUR (220000 NLG) liegen unter der De-minimis-Obergrenze. (86) Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/72(28), die durch die Urteile in den Rechtssachen 310/85(29) und C-5/89(30) bestätigt wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat anordnen, dass er alle rechtswidrig gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückfordert. Diese Maßnahme ist notwendig, um die vorherige Situation dadurch wiederherzustellen, dass sämtliche finanzielle Vorteile beseitigt werden, in deren Genuss der Empfänger der missbräuchlich gewährten Beihilfe seit ihrer Gewährung zu Unrecht gelangt ist. Die Kommission ist nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Beitreibung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen verpflichtet. (87) Die Beihilfe ist unverzüglich und nach den Verfahren des niederländischen Rechts zurückzuzahlen, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung dieser Kommissionsentscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beförderung von SCI-Mitarbeitern von und zu der provisorischen Produktionsstätte in Leek stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die Beihilfe, welche die Niederlande aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms zugunsten von SCI gewährt und mit einer Zusicherung in Bezug auf die Höhe verbunden haben, ist unter der Voraussetzung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass die Summe der Fördermittel aus der niederländischen Investitionszulagenregelung und dem Arbeitsplatzprogramm einen Regionalbeihilfe- Hoechstsatz von 20 % Bruttosubventionsäquivalent nicht übersteigt. Die Niederlande stellen sicher, dass diese Obergrenze bei der endgültigen Aufstellung der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Artikel 3 Das im Grundstückspreis enthaltene Beihilfeelement, das in der Miete der provisorischen Produktionsstätte enthaltene Beihilfeelement, die von der NOM getragenen Kosten für die Renovierung der provisorischen Produktionsstätte und die Übernahme von Kosten für die Bewachung der provisorischen Produktionsstätte sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 (1) Die Niederlande ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Die Niederlande verfolgen aufmerksam den Fortgang des Investitionsprojekts und erstatten der Kommission Bericht über den endgültigen Betrag der Investitionszulage, über die tatsächliche Zahl der Arbeitnehmer, für die Lohnkostenzuschüsse gezahlt werden dürfen, einschließlich der betreffenden Lohnkosten und der aufgrund des 2000-Arbeitsplätze-Programms endgültig gewährten Zuschüsse, sowie über den Erhalt der aufgrund der vorstehend genannten Beihilfemaßnahmen geschaffenen Arbeitsplätze über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Investitionen. In Bezug auf die Beihilfe für die Unterbringung von Mitarbeitern achten die Niederlande auf die Einhaltung der Bedingungen der De-minimis-Regel, insbesondere die Bestimmung über die Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen. Artikel 6 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 144 vom 22.5.1999, S. 4. (2) Die Regelung heißt nunmehr "Besluit Subsidieregeling Regionale Investitionsprojecten". (3) Siehe Entscheidung 91/474/EWG der Kommission vom 16. August 1991 (ABl. L 254 vom 11.9.1991, S. 14). (4) ABl. C 144 vom 22.5.1999, S. 4. (5) www.sci.com. (6) www.hp.nl. (7) Die Investitionskosten waren ursprünglich in US-Dollar ausgewiesen. Der Wechselkurs betrug im September 1998, als der Antrag auf eine Förderung nach der Investitionszulagenregelung behandelt wurde, 1,96 NLG für 1 USD. (8) Genehmigungsbescheid Nr. SG(95) D/12907 vom 19. Oktober 1995; Änderungen wurden mit dem Bescheid Nr. SG(97) D/8903 vom 29. Oktober 1997 genehmigt. (9) Die Behörden erläuterten ferner, warum in den öffentlich zugänglichen Informationen über die Investitionszulagenregelung eine Beihilfeintensität von 40 % angegeben war, obwohl der zulässige Regionalbeihilfe-Hoechstsatz bei 20 % liegt. Danach habe die Obergrenze von 40 % für die Kumulierung mit anderen Beihilfen wie bestimmten allgemeinen steuerlichen Vergütungen in Form von Investitionszulagen gegolten, die in den 80er Jahren bestanden und die sich stets nur auf einen Teil des geförderten Investitionsprojekts bezogen. Für das Investitionsprojekt insgesamt habe der Hoechstsatz von 20 % gegolten. Die Bestimmung, welche 40 % als maximale Beihilfeintensität vorsah, sei 1999 gestrichen worden, da sie gegenstandslos geworden war. (10) Die Zahl 2000 in dem Programm ("2000-banenplan") bezieht sich auf die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze, nicht auf das Jahr 2000. (11) Die Zahl setzt sich wie folgt zusammen: 391 Langzeitarbeitslose, 105 junge Arbeitssuchende und 246 Arbeitssuchende und 246 Arbeitssuchende aus den sogenannten Minderheitengruppen. 701 sind männliche, 253 weibliche Arbeitnehmer. (12) Darin enthalten ist ein in den Vorschüssen verborgenes zusätzliches Beihilfeelement: SCI hat Vorschüsse in Höhe von 80 % des Förderbetrags erhalten, auf den es im günstigsten Fall Anspruch hat. Zwar sollen alle Beträge, auf die es keinen Anspruch hat, zurückgezahlt werden, doch ist die Erhebung von Zinsen auf diese Beträge in der Regelung nicht vorgesehen. (13) Exakt 244190 m2 laut dem zweiten Schätzgutachten. (14) ABl. C 144 vom 22.5.1999. (15) Het Financieele Dagblad vom 29. Mai 1999. (16) Leeuwarder Courant vom 1. und vom 3. Juni 1999. (17) Drucksachen des niederländischen Parlaments: Kamerstukken II, 1996-97, 25122, Nr. 3. Nach Artikel 5 WIW können die Kommunen Arbeitgebern Zuschüsse für die Bereitstellung von Praktikumsplätzen für Langzeitarbeitslose und arbeitslose Jugendliche gewähren. Diese Zuschüsse werden praktisch unter denselben Bedingungen vergeben: So liegt die Mindestdauer eines Arbeitsvertrags für ein Praktikum bei sechs Monaten. Der Hoechstzuschuss gelangt jedoch nur bei zwölfmonatigen Arbeitsverträgen zur Auszahlung; bei kürzerer Vertragsdauer verringert sich der Zuschuss entsprechend. (18) Das RBA hat die Zusage gegeben, dass von den Personen, die es SCI zur Einstellung empfehlen wird, mindestens 150 bzw. mindestens 12,5 % der Gesamtzahl die WVA-Kriterien erfuellen. Danach ist unter anderem Langzeitarbeitslosen ein Arbeitsvertrag über mindestens zwölf Wochen oder für mindestens zwölf Wochenstunden anzubieten. Die WVA-Regelung gilt nur für die Einstellung von Personen unterhalb eines bestimmten Lohnniveaus. Es wurde deshalb danach gestrebt, aus den WVA-Freistellungen Vorteile in einer Größenordnung von insgesamt 1,2 Mio. EUR (2,7 Mio. NLG) zu ziehen. SCI erhielt auf Antrag 28 einschlägige Bescheinigungen, die den Lohnsteuerabzug ermöglichen. Den niederländischen Behörden ist nicht bekannt, ob das Unternehmen auch tatsächlich von den Bescheinigungen Gebrauch gemacht hat. Die Kumulierung mit Zuschüssen aufgrund der WIW-Regelung oder des 2000-Arbeitsplätze-Programms ist zulässig. Die Kommission hat - unter anderem in ihrem Beschluss zur Einleitung des beihilferechtlichen Prüfverfahrens in der Sache Reebok (ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 42) - festgestellt, dass die Regelung als allgemeine Maßnahme angesehen werden kann und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (19) Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (20) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (22) ABI. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. Beschäftigungsbeihilfen im Sinne dieser Leitlinien sind nach Ziffer 10 nur solche, die nicht an eine Investition gebunden sind. (23) Einschließlich des in den Vorschüssen enthaltenen Beihilfeelements (siehe Fußnote 12). (24) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (25) Die Gestehungskosten als Richtwert lassen sich hier anhand der Kosten für den Erwerb eines 60 ha großen Grundstücks errechnen. Der Gewerbeparkbetreiber IBF erwarb 80 ha Grund, wofür im berichtigten Haushalt für 1998 ein Selbstkostenpreis von 13090000 NLG ausgewiesen war. 20 ha wurden für die Anlage der Infrastrukrur benötigt. Für die verbleibende 60 ha große Fläche ergibt sich somit - überträgt man das Verhältnis 60:80 auf die vorgenannten Kosten - ein Gestehungspreis von 9,8 Mio. NLG bzw. 16,36 NLG/m2. Die im berichtigten IBF-Betriebskostenvoranschlag für 1999 ausgewiesenen Infrastrukturkosten in Höhe von 9,1 Mio. EUR (20,1 Mio. NLG) brauchen hier nicht berücksichtigt zu werden. (26) Orientierungspapier ("verkennende notitie") 00-22-03/03-05-00 der Gemeinde Heerenveen über die Möglichkeiten und Folgen einer Änderung des Flächennutzungsplans für IBF. (27) Der zweite Wert ist möglicherweise zu hoch angesetzt, weil hier nicht zwischen Bebauungs- und Planierungsfläche unterschieden wurde. Der geplante Nutzungsgrad von 70 % umfasst einen verhältnismäßig niedrigen Wert für die Bebauung (40 %) und einen hohen Wert für die Planierung (30 %). Diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kommission aber nicht besonders relevant. Da SCI eine große Fläche für Parkplätze benötigt, kann der Gesamtwert von 70 % als verbindlicher Ausgangswert für die Planung des Unternehmens zugrunde gelegt werden. (28) EuGH 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, Rechtssache 70/72, Slg. 1973, 813. (29) EuGH 24. Februar 1987, Deufil GmbH und Co. KG/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg. 1987, 901. (30) EuGH 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Rechtssache C-5/89, Slg. 1990, I-3437.