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Dokumentum 32001R0896

Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft

ABl. L 126 vom 8.5.2001., 6—16. o. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 032 S. 150 - 160

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, MT, PL, SK, SL)

A dokumentum hatályossági állapota Már nem hatályos, Érvényesség vége: 08/02/2006; Aufgehoben durch 32006R0219

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/896/oj

32001R0896

Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 126 vom 08/05/2001 S. 0006 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission

vom 7. Mai 2001

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 hat der Rat die mit Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführte Einfuhrregelung für Bananen geändert. Dabei hat er insbesondere ein autonomes Zollkontingent C von 850000 Tonnen zu einem Zollsatz von 300 EUR/t eröffnet, das zu dem in der Welthandelsorganisation (WTO) konsolidierten Kontingent von 2200000 Tonnen und zu dem zusätzlichen Kontingent von 353000 Tonnen hinzukommt. Nunmehr sind die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung dieser Regelung, einschließlich der durch das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. Juli 2001 gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen, sowie die Bestimmungen für die Einfuhren zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz festzulegen.

(2) Da es zu keiner Einigung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, gekommen ist, ist es in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 nicht angezeigt, die Zollkontingente A und B auf die Lieferländer aufzuteilen.

(3) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 kann die Verwaltung der Zollkontingente nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionell/neu) und/oder nach anderen Methoden erfolgen. Für die Durchführung der neuen Regelung ab dem zweiten Halbjahr 2001 sollte den traditionellen Marktbeteiligten, die auf eigene Rechnung den Kauf von frischen Bananen bei den Erzeugern in Drittländern bzw. die Erzeugung dieser Bananen sowie ihren Versand und die Entladung im Zollgebiet der Gemeinschaft getätigt haben. Zugang zu den Zollkontingenten gewährt werden. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen dieser Verordnung als "Primäreinfuhren" bezeichnet.

(4) Es ist angezeigt, für alle Zollkontingente den Begriff "traditionelle Marktbeteiligte" einheitlich zu definieren und die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten nach einheitlichen Kriterien aber getrennt danach festzulegen, ob diese Marktbeteiligten den Gemeinschaftsmarkt während des Referenzzeitraums mit Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern bzw. mit nichttraditionellen AKP-Bananen oder aber mit traditionellen AKP-Bananen gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der Fassung von der mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vorgenommenen Änderung versorgt haben.

(5) Als Referenzzeitraum für die Definition der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Festlegung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten ist der Dreijahreszeitraum 1994-1996 zu wählen. Dieser Dreijahreszeitraum 1994-1996 ist der letzte, für den der Kommission hinreichend überprüfte Daten über die Primäreinfuhren vorliegen. Die Wahl dieses Zeitraums ermöglicht es auch, einen seit mehreren Jahren bestehenden Streit zwischen der Gemeinschaft und einigen ihrer Handelspartner beizulegen. Aufgrund der verfügbaren Daten, die für die Verwaltung der im Jahr 1998 eröffneten Kontingente zusammengetragen wurden, ist es nicht notwendig, eine Eintragung der traditionellen Marktbeteiligten vorzusehen.

(6) Ein Teil der Zollkontingentsmengen muss den nicht traditionellen Marktbeteiligten vorbehalten werden. Dieser Teil muss es den Marktbeteiligten, die während des Referenzzeitraums keine Primäreinfuhren getätigt haben, ermöglichen, eine Handelstätigkeit zu betreiben und sich an die neuen Bestimmungen anzupassen, bzw. sie muss es Marktbeteiligten gestatten, in das Bananenimportgeschäft einzusteigen, damit ein gesunder Wettbewerb gefördert wird.

(7) Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung mit der Anwendung dieser Einfuhrregelung ist es angezeigt, die Kriterien für die Zulassung der nicht traditionellen Marktbeteiligten zu verschärfen, um die Eintragung von Strohmännern und die Zuteilung von Mengen für künstliche oder spekulative Anträge zu verhindern. Hierzu ist es insbesondere gerechtfertigt, eine Mindesterfahrung im Einfuhrgeschäft mit frischen Bananen zu fordern. Um zu verhindern, dass - bezogen auf die Möglichkeiten der Marktbeteiligten - überhöhte Jahresmengen beantragt, dann aber für die entsprechenden Mengen keine Lizenzanträge gestellt werden, ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuteilung der Jahresmenge eine Sicherheit zu stellen, die an die Stelle der Lizenzsicherheit tritt. Diese Sicherheit wird umgehend anteilmäßig zu den Mengen freigegeben, für die der Marktbeteiligte seine Jahresmenge tatsächlich nutzt und den Nachweis erbringt, dass er die Ware auf eigene Rechnung in die Gemeinschaft versendet und dort entladen und zum freien Verkehr abgefertigt hat. Aus diesem Grund ist die Zuteilung einer Jahresmenge in den Folgejahren davon abhängig zu machen, dass die vorherige Jahresmenge zu einem bestimmten Prozentsatz ausgeschöpft wurde.

(8) Die Marktbeteiligten können nach einzelstaatlichem Recht Zusammenschlüsse oder Vereinigungen bilden, um die durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten auszuüben bzw. zu erfuellen.

(9) Die Bestimmungen für die Eintragung der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Festsetzung ihrer Referenz- bzw. Jahresmenge müssen erlassen und die Bestimmungen betreffend die Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden präzisiert werden; außerdem ist anzugeben, welche Folgen die Nichterfuellung bestimmter Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der Eintragung und den Erklärungen hat, die im Hinblick auf die Zuteilung der Mengen im Rahmen dieser Einfuhrregelung vorzulegen sind.

(10) Damit die Zollkontingentsregelung ab dem 1. Juli 2001 durchgeführt werden kann, sollten die Instrumente der Verwaltung der Zollkontingente auf Quartalsbasis beibehalten werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000(4), eingeführt wurden, wobei bestimmte dieser Vorschriften gegebenenfalls zu ändern sind. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung von Richtmengen für die ersten drei Quartale eines Jahres, die Festsetzung von Hoechstmengen für die einzelnen Anträge, die Zeiträume für die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzerteilung sowie die Ausstellung von Lizenzen für die Wiederverwendung nicht verwendeter Mengen. Allerdings bedeutet die getrennte Verwaltung der Zollkontingente A und B einerseits und C andererseits für die den traditionellen Marktbeteiligten zugeteilten Mengen, dass diese nur für das Zollkontingent Einfuhrlizenzen beantragen können, für das ihnen eine Referenzmenge zugeteilt und mitgeteilt worden ist.

(11) Für die Anwendung von Artikel 18 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist zu bestimmen, welche Angaben die Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren enthalten muss, die vor einer Aufstockung des autonomen Zollkontingents aufgrund eines Nachfrageanstiegs oder aufgrund des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, die die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes beeinträchtigen, zu erstellen ist.

(12) Vorbehaltlich ausdrücklich genannter Ausnahmen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 369/2001(6). In Anwendung von Artikel 9 dieser Verordnung können die Rechte aus den Lizenzen während ihrer Gültigkeitsdauer vom Lizenzinhaber zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz übertragen werden.

(13) Es ist angezeigt, die Voraussetzungen für eine solche Übertragung unter Berücksichtigung der Definition der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren. Die Übertragung zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz ermöglicht die Entwicklung von Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen eingetragenen Marktbeteiligten. Dabei ist es jedoch nicht wünschenswert, die Schaffung künstlicher oder spekulativer Beziehungen dadurch zu fördern oder die normalen Handelsbeziehungen dadurch zu stören, dass die nicht traditionellen Marktbeteiligten ihre Rechte aus den Lizenzen an traditionelle Marktbeteiligte übertragen können.

(14) Es ist festzulegen, welche Mitteilungen zwischen den Marktbeteiligten, den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung insbesondere in Bezug auf die Festsetzung der Referenz- und Jahresmengen der Marktbeteiligten, die Verwaltung der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen auf Quartalsbasis sowie die Überwachung des Marktes erforderlich sind.

(15) In Bezug auf die Übergangsmaßnahmen, die für die Anwendung der neuen Regelung zum 1. Januar 2001 notwendig sind, ist erstens von den Bestimmungen betreffend den Zeitplan für die Eintragung der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Übermittlung der für die Feststellung ihrer Rechte erforderlichen Belege und Nachweise an die zuständigen nationalen Behörden abzuweichen.

(16) Zweitens sind die Mengen festzusetzen, die im dritten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente eingeführt werden können; außerdem ist die Menge zu bestimmen, auf die sich die Lizenzanträge der Marktbeteiligten höchstens beziehen dürfen, und ein genauer Zeitplan für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(17) Die mit der vorliegenden Verordnung in die Einfuhrregelung für Bananen in Bezug auf die Definition der nicht traditionellen Marktbeteiligten eingeführten Änderungen erfordern Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission. Nach diesen Überprüfungen und Kontrollen werden die den Marktbeteiligten zugeteilten Mengen gegebenenfalls berichtigt. Daher können die Referenzmengen und Jahresmengen weder erworbene Rechte darstellen noch von den Marktbeteiligten als berechtigte Erwartungen geltend gemacht werden.

(18) Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 ist aufzuheben.

(19) In Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 395/2001 der Kommission(7) gilt die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 ab 1. Juli 2001. Damit die Marktbeteiligten ab diesem Datum die Bestimmungen der genannten Verordnung in Anspruch nehmen können, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Lizenzen ab dem 1. Juli genutzt werden können.

(20) Der Verwaltungsausschuss für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 einerseits sowie für die außerhalb dieses Rahmens eingeführten Mengen andererseits festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden wie folgt aufgeteilt:

a) 83 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1;

b) 17 % für die nicht traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 6.

TITEL II

VERWALTUNG DER ZOLLKONTINGENTE

Kapitel 1

Definition der Marktbeteiligten

Abschnitt I: "Die traditionellen Marktbeteiligten"

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. "traditionelle Marktbeteiligte" Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in dem für die Festsetzung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum in der Gemeinschaft niedergelassen waren und auf eigene Rechnung den Kauf einer Mindestmenge Bananen mit Ursprung in Drittländern bei den Erzeugern oder gegebenenfalls die Erzeugung und daraufhin den Versand und Verkauf in der Gemeinschaft getätigt haben.

Die in Unterabsatz 1 beschriebene Geschäftstätigkeit wird im Folgenden als "Primäreinfuhr" bezeichnet.

Die Mindestmenge gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf 250 t während eines der Jahre des Referenzzeitraums tatsächlich eingeführte Bananen. Die Mindestmenge beläuft sich auf 20 t, wenn ausschließlich Bananen mit einer Länge von höchstens 10 cm vermarktet oder eingeführt werden;

2. "traditionelle Marktbeteiligte A/B" traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge "Drittlandsbananen" und/oder "nicht traditioneller AKP-Bananen" gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates(8) geänderten Fassung getätigt haben;

3. "traditionelle Marktbeteiligte C" traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge "traditioneller AKP-Bananen" gemäß der Definition in dem genannten Artikel 16 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 geänderten Fassung getätigt haben.

Artikel 4

(1) Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nicht traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die in Absatz 1 Buchstabe a) von Artikel 19 genannte Gruppe von Marktbeteiligten zur Verwaltung des Einfuhrzollkontingents für Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen berücksichtigt wurden.

(2) Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten C werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die im Jahr 1998 im Rahmen der traditionellen AKP-Bananen getätigt wurden.

(3) Die Marktbeteiligten, die aus dem Zusammenschluss traditioneller Marktbeteiligter hervorgegangen sind, von denen jeder Einzelne aufgrund dieser Verordnung über Rechte verfügt, erhalten die gleichen Rechte wie die Marktbeteiligten, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Mai 2001 die Summe der Referenzmengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 mit.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sowie je nach den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(3) Im Fall der Anwendung von Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden jedem Marktbeteiligten spätestens am 7. Juni 2001 seine um den Anpassungskoeffizienten berichtigte Referenzmenge mit.

(4) Das Verzeichnis der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten ist im Anhang aufgeführt. Diese Liste wird von der Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten geändert.

Abschnitt II: "Die nicht traditionellen Marktbeteiligten"

Artikel 6

Im Sinne dieser Verordnung sind "nicht traditionelle Marktbeteiligte" zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, die

a) in einem der zwei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 0803 00 19 in die Gemeinschaft eingeführt haben;

b) in dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum im Rahmen dieser Tätigkeit Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1200000 EUR getätigt haben und

c) als traditionelle Marktbeteiligte über keine Referenzmenge für das Zollkontingent verfügen, für das sie in Anwendung von Artikel 7 die Eintragung beantragen, und es handelt sich bei ihnen nicht um natürliche oder juristische Personen, die mit einem traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(9) verbunden sind.

Artikel 7

(1) Ein Marktbeteiligter kann in einem einzigen Mitgliedstaat seiner Wahl als nicht traditioneller Marktbeteiligter für das Zollkontingent A/B und/oder das Zollkontingent C eingetragen werden.

Ein traditioneller Marktbeteiligter, der für ein Zollkontingent eingetragen ist, kann als nicht traditioneller Marktbeteiligter für das Zollkontingent eingetragen werden, für das er über keine Referenzmenge verfügt.

Ein traditioneller Marktbeteiligter C kann jedoch nur dann als nicht traditioneller Marktbeteiligter für das Zollkontingent A/B eingetragen werden, wenn er nachweist, dass er in dem genannten Zeitraum Drittlandsbananen und/oder nicht traditionelle AKP-Bananen in dem in Artikel 6 Buchstabe b) genannten Wert eingeführt hat.

(2) Der Marktbeteiligte übermittelt den im Anhang genannten Behörden für seine Eintragung folgende Belege:

a) den Nachweis seiner Eintragung in einem Handelsregister des Mitgliedstaats oder andere von den zuständigen Behörden anerkannte Nachweise und

b) den Nachweis der Einfuhr von Bananen durch Vorlage der verwendeten Einfuhrlizenzen oder, falls keine Lizenz erforderlich war, durch Vorlage der entsprechenden Zollpapiere sowie

c) die Kopie der Bescheinigung eines unabhängigen, vereidigten Buchprüfers, wonach der Marktbeteiligte Einfuhren in dem in Artikel 6 Buchstabe b) genannten Zollwert getätigt hat, oder die Kopie der betreffenden, von den Zollbehörden abgezeichneten Zollanmeldungen.

(3) Die Anträge auf Eintragung sind jährlich vor dem 1. Oktober zu stellen.

(4) Für die Verlängerung seiner Eintragung muss der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen, dass er auf eigene Rechnung mindestens 50 % der Menge tatsächlich eingeführt hat, die ihm für das laufende Jahr zugeteilt worden ist. Für die Verlängerung der Eintragung für das Jahr 2002 beträgt dieser Prozentsatz 30 %.

Dem Antrag auf Verlängerung der Eintragung, der jährlich vor dem 1. Oktober zu stellen ist, ist eine Kopie der verwendeten Einfuhrlizenzen, der Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten anwendbaren Zölle sowie eine Kopie der für das laufende Quartal erteilten Einfuhrlizenz(en) beizufügen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 10. Oktober die Liste der Marktbeteiligten, die einen Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung gestellt haben, sowie für die Anträge auf Verlängerung der Eintragung die Nummer bzw. die Nummern der verwendeten und der erteilten Einfuhrlizenzen bzw. Teillizenzen.

Die Kommission gibt diese Listen erforderlichenfalls an die anderen Mitgliedstaaten weiter, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten erkennen oder verhindern zu können.

Die Kommission kann eine Veröffentlichung bestimmter Teile der Mitteilungen der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 8

(1) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung stellen die betreffenden Marktbeteiligten einen Antrag auf Zuteilung einer Jahresmenge.

Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn

a) sich die beantragte Menge auf nicht mehr als 12,5 % der den nicht traditionellen Marktbeteiligten für das betreffende Jahr insgesamt zugeteilten Menge beläuft;

b) gleichzeitig der Nachweis der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 150 EUR/t gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(10) für die beantragte Menge erbracht wird.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird schrittweise anteilmäßig zu den tatsächlich eingeführten Mengen freigegeben, für die der Marktbeteiligte die Nachweise über den auf eigene Rechnung erfolgten Versand, den Transport und die Entladung im Zollgebiet der Gemeinschaft erbringt. In Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nicht einbehalten.

Der Nachweis über den Versand wird erbracht durch Vorlage von auf den Namen des Marktbeteiligten ausgestellten Ausfertigungen des Konnossements und des Schiffsmanifests bzw. bei Beförderung auf dem Land- oder Luftweg des Frachtpapiers über die tatsächlich eingeführten Mengen.

Der Nachweis über die erfolgte Einfuhr wird erbracht durch Vorlage einer Kopie der verwendeten Einfuhrlizenzen sowie der Belege über die Entrichtung der bei der Einfuhr anwendbaren Zölle.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission jährlich spätestens am 10. Oktober die Liste der bei ihnen eingetragenen nicht traditionellen Marktbeteiligten mit Angabe der jeweils beantragten Jahresmenge.

(2) Ist für eines der Zollkontingente A/B oder C die Gesamtmenge der beantragten Jahresmengen höher als die für die nicht traditionellen Marktbeteiligten verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission unverzüglich den Verringerungskoeffizienten, der auf die einzelnen Anträge anzuwenden ist.

Ist die dem nicht traditionellen Marktbeteiligten in Anwendung von Unterabsatz 1 zugeteilte Jahresmenge niedriger als die von ihm beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unverzüglich anteilmäßig zu der Verringerung freigegeben.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die den nicht traditionellen Marktbeteiligten für das nächste Jahr zugeteilte Menge fest und teilen sie ihnen spätestens am 15. November mit.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Sie vergewissern sich insbesondere, dass die betreffenden Marktbeteiligten eine Einfuhrtätigkeit in dem in Artikel 6 genannten Sektor auf eigene Rechnung ausüben und hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit tätig sind. Gibt es Hinweise darauf, dass diese Voraussetzungen möglicherweise nicht erfuellt sind, so sind die Anträge auf Eintragung und auf Zuteilung der Jahresmenge nur zulässig, wenn der betreffende Marktbeteiligte geeignete und von der zuständigen nationalen Behörde für ausreichend erachtete Nachweise vorlegt.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig alle für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Informationen mit.

Artikel 11

(1) Die zuständigen nationalen Behörden tragen auf Antrag als nicht traditionelle Marktbeteiligte die Wirtschaftsbeteiligten, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Zusammenschlüsse ein, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Zwecke der Ausübung der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten gebildet wurden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Ein Zusammenschluss kann als nicht traditioneller Marktbeteiligter eingetragen werden, wenn seine Mitglieder gemeinsam die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen. Der Zusammenschluss tritt in alle Rechte und Pflichten seiner Mitglieder ein.

(2) Die Marktbeteiligten, die aus dem Zusammenschluss von nicht traditionellen Marktbeteiligten hervorgegangen sind, von denen jeder einzelne aufgrund dieser Verordnung über Rechte verfügt, erhalten die gleichen Rechte wie die Marktbeteiligten, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 12

(1) Lassen sich nicht traditionelle Marktbeteiligte in mehr als einem Mitgliedstaat eintragen, so hat dies die Unzulässigkeit aller gestellten Eintragungsanträge sowie gegebenenfalls die Streichung der bereits zugeteilten Jahresmenge zur Folge. Außerdem ist es den betreffenden Marktbeteiligten untersagt, in dem Jahr, das auf die Feststellung der Unregelmäßigkeit folgt, einen neuerlichen Antrag zu stellen.

(2) Bei betrügerischen Handlungen oder der Vorlage betrügerischer Nachweise und Belege im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Eintragung oder Zuteilung sind die Eintragung bzw. Zuteilung unbeschadet der Anwendung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nichtig. In diesen Fällen verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) vollständig.

Überdies darf der betreffende Marktbeteiligte in den zwei Jahren, die auf das Jahr der Feststellung der Unregelmäßigkeit folgen, in keinem Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf Eintragung stellen.

Kapitel 2

Erteilung der Einfuhrlizenzen

Artikel 13

(1) Die Mengen der Zollkontingente A und B gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 werden zum Zwecke der Verwaltung addiert. Die für eines der beiden Kontingente A und B gestellten Anträge werden gemeinsam bearbeitet.

Das Zollkontingent C gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) der genannten Verordnung wird getrennt verwaltet.

(2) Die traditionellen Marktbeteiligten A/B dürfen nur Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents A/B stellen.

Die traditionellen Marktbeteiligten C dürfen nur Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents C stellen.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten traditionellen Marktbeteiligten dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des anderen Zollkontingents stellen, wenn sie für dieses andere Zollkontingent als nicht traditionelle Marktbeteiligte eingetragen sind.

(3) Die nicht traditionellen Marktbeteiligten können Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent A/B oder das Zollkontingent C oder für beide Zollkontingente stellen, wenn sie für die Zollkontingente A/B und C eingetragen sind.

Artikel 14

(1) Für die ersten drei Quartale eines Jahres kann im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes Zollkontingent verfügbaren Mengen entspricht.

(2) Für die ersten drei Quartale kann vorgesehen werden, dass sich der oder die von einem Marktbeteiligten gestellten Lizenzanträge insgesamt nur auf eine Menge beziehen dürfen, die höchstens einem bestimmten Prozentsatz der gemäß Artikel 5 festgesetzten Referenzmenge bzw. der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgesetzten Jahresmenge entspricht.

Artikel 15

(1) Die Einfuhrlizenzen werden für jedes Quartal in den ersten sieben Tagen des Monats vor Quartalsbeginn bei der im Anhang dieser Verordnung genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt.

Die Anträge der traditionellen Marktbeteiligten werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem seine Referenzmenge festgesetzt wurde, die Anträge der nicht traditionellen Marktbeteiligten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er eingetragen ist.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, die

a) von den traditionellen Marktbeteiligten A/B gestellt werden, tragen die Angabe "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - 'Traditioneller Marktbeteiligter A/B' - Verordnung (EG) Nr. 896/2001";

b) von den traditionellen Marktbeteiligten C gestellt werden, tragen die Angabe "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - 'Traditioneller Marktbeteiligter C' - Verordnung (EG) Nr. 896/2001";

c) von den nicht traditionellen Marktbeteiligten gestellt werden, tragen je nachdem die Angabe "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - Nicht traditioneller Marktbeteiligter A/B - Verordnung (EG) Nr. 896/2001" oder "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - Nicht 'traditioneller Marktbeteiligter C' - Verordnung (EG) Nr. 896/2001".

(3) Der oder die Anträge eines Marktbeteiligten auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind nur zulässig, wenn

a) sie eine der Angaben gemäß Absatz 2 tragen;

b) sie sich auf eine Menge beziehen, die nicht über der für das im Antrag angegebene Zollkontingent verfügbaren Menge liegt; diese Menge wird jeweils vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Anträge veröffentlicht;

c) sie sich insgesamt auf eine Menge beziehen, die nicht höher ist als die Menge, die sich für das betreffende Quartal aus der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 ergibt, bzw. eine Menge, die nicht höher ist als die restliche Referenz- bzw. Jahresmenge des Marktbeteiligten.

(4) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden in Feld 20 der Lizenz eingetragen.

Artikel 16

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Mengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden.

In dieser Mitteilung werden für jedes der beiden Zollkontingente A/B und C getrennt die von den traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C beantragten Mengen einerseits und die von den nicht traditionellen Marktbeteiligten beantragten Mengen andererseits aufgeführt.

Artikel 17

Liegen für ein Quartal die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wird, deutlich über der gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgesetzten Richtmenge oder sind sie höher als die verfügbaren Mengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die einzelnen Anträge gekürzt werden.

Artikel 18

(1) Die zuständigen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen spätestens am 23. des letzten Monats der Antragstellung, Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so werden die Lizenzen spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag erteilt.

(2) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen am Tage ihrer tatsächlichen Erteilung und endet am siebten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Erteilung folgt. Der Tag der tatsächlichen Erteilung wird in die Gültigkeitsdauer der Lizenz eingerechnet.

Artikel 19

(1) Die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz werden dem selben Marktbeteiligten - d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der betreffenden Lizenz - auf Antrag für eines der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung erfolgt für die Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents, für das die ganz oder teilweise nicht verwendete ursprüngliche Lizenz erteilt wurde.

Die Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz verfällt anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen.

(2) Der Antrag auf Neuzuteilung ist innerhalb der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist zu stellen; dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift der ganz oder teilweise nicht verwendeten Lizenz(en) sowie der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 24 gestellt worden ist.

Der Antrag und die Neuzuteilungslizenz tragen in Feld 20 die Angabe: "Neuzuteilungslizenz - Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Artikel 19" sowie je nachdem einen der folgenden Vermerke: "Traditioneller Marktbeteiligter - Zollkontingent A/B", "traditioneller Marktbeteiligter - Zollkontingent C", "Nicht traditioneller Marktbeteiligter - Zollkontingent A/B" bzw. "Nicht traditioneller Marktbeteiligter - Zollkontingent C".

(3) Auf die Anträge auf Erteilung einer Neuzuteilungslizenz wird der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 festgesetzte Kürzungsprozentsatz nicht angewendet.

(4) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission in der in Artikel 16 genannten Frist die Mengen mit, für die Anträge auf Neuzuteilungslizenzen gestellt wurden.

Artikel 20

(1) Die Rechte aus den gemäß diesem Kapitel erteilten Lizenzen können unter den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Voraussetzungen und unbeschadet von Absatz 2 zugunsten eines einzigen Übernehmers übertragen werden.

(2) Die Übertragung der Rechte kann erfolgen:

a) zwischen traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also entweder A/B oder C;

b) von traditionellen Marktbeteiligten auf gemäß Artikel 7 eingetragene nicht traditionelle Marktbeteiligte im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also entweder A/B oder C;

c) zwischen eingetragenen nicht traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also etweder A/B oder C.

Artikel 21

(1) Die Marktbeteiligten teilen den zuständigen Behörden unverzüglich und vor Ende der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz die Mengen mit, die nach der Abfertigung zum freien Verkehr wieder ausgeführt worden sind. Sie reichen das Original der Einfuhrlizenz mit den entsprechenden Abschreibungen an die zuständigen Behörden zurück.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission jeweils in dem Monat nach Quartalsende die wieder ausgeführten Mengen mit und geben jeweils an, für welche Gruppe von Marktbeteiligten die entsprechenden Einfuhrlizenzen erteilt worden sind; sie teilen außerdem die Nummern der betreffenden Einfuhrlizenzen und Teillizenzen mit.

(3) Dem Inhaber bzw. dem Übernehmer der ursprünglichen Lizenz werden in einem der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz(en), bis zur Höhe der wieder ausgeführten Mengen eine oder mehrere Einfuhrlizenzen erteilt.

(4) Die zuständigen Behörden vergewissern sich, dass die in Anwendung von Absatz 1 gemeldeten Mengen tatsächlich aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

(5) Die wieder ausgeführten Bananenmengen werden für die Festsetzung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und der Jahresmengen der nicht traditionellen Marktbeteiligten nicht berücksichtigt.

Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 gelten auch für die im Jahr 1994 erfolgten Wiederausfuhren aus den Mitgliedstaaten nach Österreich, Finnland und Schweden sowie für die Wiederausfuhren aus diesen Ländern nach Drittländern, einschließlich nach Ländern der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994.

TITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON BANANEN AUSSERHALB DER ZOLLKONTINGENTE

Artikel 22

(1) Die Einfuhrlizenzen können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden.

(2) Die Anträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 die Angabe "Einfuhr außerhalb der Zollkontingente - Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Artikel 22".

(3) Die Lizenzen werden unverzüglich gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils in dem Monat nach Quartalsende die Mengen mit, für die gemäß diesem Artikel Lizenzen erteilt worden sind.

TITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

Für die Anwendung von Artikel 18 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Bedarfsvorausschätzung über die Produktion und den Verbrauch der Gemeinschaft sowie über die Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage der folgenden Angaben erstellt:

a) Angaben über die im Vorjahr in der Gemeinschaft vermarkteten Bananenmengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern,

b) Angaben über die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Gemeinschaftsbananen,

c) Angaben über die voraussichtlichen Einfuhren aus den einzelnen Ursprungsländern,

d) Angaben über den voraussichtlichen Verbrauch, die sich insbesondere auf aktuelle Verbrauchszahlen und die Entwicklung der Marktpreise stützen.

Artikel 24

(1) Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 50 EUR/t. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Einfuhrlizenzanträge, die von nicht traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Einfuhrregelung gemäß Titel II gestellt werden.

(2) Werden die Lizenzen für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.

Artikel 25

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich und von Artikel 8 Absätze 4 und 5 sowie unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

Abweichend von Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist der Nachweis der Annahme der Einfuhranmeldung für die betreffende Menge, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz zu erbringen.

Artikel 26

(1) Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Drittlandsbananen zum freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingentsregelung hinterlegt werden,

a) bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und

b) übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die für die Erteilung der Lizenzen zuständigen und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Behörden ihres Mitgliedstaats. Diese Behörden übermitteln den im genannten Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zu Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.

(2) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich fernschriftlich die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats gemäß Absatz 1. Letztere leiten diese Informationen zum Zweck einer eingehenden Überprüfung unverzüglich fernschriftlich an die zuständigen Behörden, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.

Die Kommission übermittelt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Verzeichnis der in der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Einfuhrregelung tätigen traditionellen und nicht traditionellen Marktbeteiligten, die Inhaber oder Übernehmer einer Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz sein können.

(3) Auf der Grundlage der in Anwendung der Absätze 1 und 2 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontingentsregelung und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, und zwar in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der verwendeten Dokumente sowie deren Verwendung durch die eingetragenen Marktbeteiligten gemäß den Bestimmungen von Titel II.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden wirtschaftlichen und statistischen Angaben:

a) jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission(11) genannten repräsentativen Märkten festgestellt worden sind, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern;

b) gemäß den Bestimmungen von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überwachung der Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente sowie außerhalb dieser Kontingente nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt die Mengen Bananen des KN-Codes 0803 00 19, die zum freien Verkehr abgefertigt wurden;

c) jeweils am 10. des Monats, der auf den Monat des Endes der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für ein Quartal folgt, die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, die Mengen, für die die Lizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzen nicht verwendet wurden;

d) auf Verlangen Produktions- und Vermarktungsvorausschätzungen.

TITEL V

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

(1) Für das zweite Halbjahr 2001 stehen folgende Mengen zur Verfügung:

- für das Zollkontingent A/B: 1137159 Tonnen;

- für das Zollkontingent C: 509359 Tonnen.

(2) Für das zweite Halbjahr 2001 werden die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 und nach der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 für die traditionellen Marktbeteiligten A/B mit dem Koeffizienten 0,4454 und für die traditionellen Marktbeteiligten C mit dem Koeffizienten 0,5992 multipliziert.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden den Marktbeteiligten ihre um den Anpassungskoeffizienten berichtigten Referenzmengen für das zweite Halbjahr 2001 spätestens am 7. Juni 2001 mit.

Artikel 29

(1) Abweichend von Artikel 7 stellen die nicht traditionellen Marktbeteiligten ihren Antrag auf Eintragung für das zweite Halbjahr 2001 in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl spätestens am 18. Mai 2001.

(2) Für das zweite Halbjahr 2001 übermitteln die Mitgliedstaaten für die nicht traditionellen Marktbeteiligten die Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 spätestens am 29. Mai 2001.

(3) Anhand der in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Meldungen bestimmt die Kommission die Mengen, die den nicht traditionellen Marktbeteiligten für das zweite Halbjahr 2001 zugeteilt werden können.

(4) Spätestens am 7. Juni 2001 teilen die zuständigen Behörden den nicht traditionellen Marktbeteiligten die ihnen für das zweite Halbjahr 2001 zugeteilte Menge mit.

Artikel 30

(1) Abweichend von Artikel 15 stellen die Marktbeteiligten ihre Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für das dritte Quartal 2001 zwischen dem 11. und dem 14. Juni 2001.

Der oder die Anträge eines Marktbeteiligten auf Erteilung einer Lizenz sind nur zulässig, wenn sie sich insgesamt auf eine Menge beziehen, die nicht höher ist als

a) 54 % seiner Referenzmenge im Fall eines traditionellen Marktbeteiligten:

b) 54 % seiner Jahresmenge im Fall eines nicht traditionellen Marktbeteiligten.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen spätestens am 30. Juni 2001.

Diese Einfuhrlizenzen werden für Abfertigungen zum freien Verkehr ab dem 1. Juli 2001 erteilt.

Die Anträge und die Einfuhrlizenzen tragen in Feld 24 die Angabe "Für Abfertigungen zum freien Verkehr ab 1. Juli 2001 erteilt".

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 wird ab 1. Juli 2001 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Einfuhrlizenzen, die für das Jahr 2001 erteilt worden sind.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 6.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 41.

(7) ABl. L 58 vom 27.2.2001, S. 11.

(8) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28.

(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(11) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.

ANHANG

Anschriften der für die Erstellung der Liste der Marktbeteiligten und die Ermittlung der vermarkteten Mengen zuständigen Stellen:

Belgien

Bureau d'intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau Rue de Trèves, 82/Trierstraat 82 B - 1040 Bruxelles/Brussel

Dänemark

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri Direktoratet for Fødevareerhverv; Eksportstøttekontoret Kampmannsgade 3 DK - 1780 København V

Deutschland

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat 322 Adickesallee, 40 D - 60322 Frankfurt am Main

Griechenland

Ministry of Agriculture

GEDIDAGEP

Directorate Fruits and Vegetables, Wine and Industrial Products 241, Acharnon Street GR - 10446

Spanien

Ministerio de Economía Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid

Frankreich

Office de développement de l'économie agricole des départements d'outre-mer (ODEADOM) 31, Quai de Grenelle F - 75738 Paris Cedex 15

Irland

Department of Agriculture and Rural Development Horticulture Division Agriculture House (7W)

Kildare Street

Dublin 2 Ireland

Italien

Ministero del Commercio con l'estero DG Politica commerciale e gestione regime scambi - Div. II Viale Boston, 25 I - 00144 Roma

Luxemburg

Ministère de l'agriculture/Administration des services techniques de l'agriculture Service de l'horticulture 16, Route d'Esch Boîte postale 1904 L - 1014 Luxembourg

Niederlande

Produktschap Tuinbouw Louis Pasteurlaan 6 Postbus 280 2700 AG Zoetermeer Nederland

Österreich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung III 5 - Handelspolitik und Außenhandel Stubenring 1 A - 1012 Wien

Portugal

Ministério da Economia

Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

Direcção de Serviços de Licenciamento do Comércio Externo Avenida da República, 79 P - 1069-059 Lisboa

Finnland

Eintragung der Marktbeteiligten Maa- ja Metsätalousministeriö Hallituskatu 3a , Valtioneuvosto PL 30 FIN - 00023 Helsinki

Lizenzen erteilt von: Tullihallitus Erottajankatu 2 PL 512 FIN - 00101 Helsinki

Schweden

Jordbruksverket Vallgatan 8-10 S - 551 82 Jönköping

Vereinigtes Königreich

Intervention Board External Trade Division Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle Upon Tyne NE99 1AW United Kingdom

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