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Document 32001R0892

Verordnung (EG) Nr. 892/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Festsetzung der Höchstpreise und -mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 266. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89

ABl. L 125 vom 5.5.2001, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/892/oj

32001R0892

Verordnung (EG) Nr. 892/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Festsetzung der Höchstpreise und -mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 266. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89

Amtsblatt Nr. L 125 vom 05/05/2001 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 892/2001 der Kommission

vom 4. Mai 2001

zur Festsetzung der Hoechstpreise und -mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 266. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2001(3), sind die Vorschriften für die öffentlichen Interventionsankäufe festgelegt. Entsprechend den Bestimmungen der genannten Verordnung wurde mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 der Kommission vom 9. Juni 1989 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 840/2001(5), eine Ausschreibung eröffnet.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 wird unter Zugrundelegung der eingereichten Angebote gegebenenfalls für jede Teilausschreibung ein Hoechstankaufspreis für die Qualität R 3 festgesetzt. Gemäß Artikel 36 derselben Verordnung werden nur die Angebote berücksichtigt, bei denen der vorgeschlagene Preis den genannten Hoechstpreis sowie den einzelstaatlichen oder regionalen und um den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 vorgesehenen Betrag erhöhten durchschnittlichen Marktpreis nicht überschreitet.

(3) Nach Prüfung der für die 266. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sind gemäß Artikel 47 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer angemessenen Marktstützung sowie der saisonalen Entwicklung der Schlachtungen und Preise der Hoechstankaufspreis und die interventionsfähigen Mengen für die Kategorie A festzusetzen und die Ausschreibung für die Katergorie C nicht durchzuführen.

(4) Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 wurde außerdem die öffentliche Intervention für Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von männlichen Jungrindern eröffnet, indem für diese Erzeugnisse ergänzende Vorschriften festgelegt wurden.

(5) Die Veterinärvorschriften aufgrund der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(7), und/oder der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, machen derzeit zum Schutz vor der in bestimmten Regionen aufgetretenen Maul- und Klauenseuche Beschränkungen der Verbringung von tierischen Erzeugnissen erforderlich. Es ist daher angezeigt, an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zu erinnern und die betreffenden Erzeugnisse aus diesen Regionen von der vorliegenden Ausschreibung auszuschließen.

(6) Angesichts der Entwicklung der Lage sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 eröffnete 266. Teilausschreibung gilt Folgendes:

a) Für die Kategorie A:

- beträgt der Hoechstankaufspreis 226,00 EUR/100 kg Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften der Qualität R 3;

- beträgt die Hoechstmenge Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und Vorderviertel 11922,0 Tonnen.

b) Für die Kategorie C wird die Ausschreibung nicht durchgeführt.

c) Für Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 590/2001:

- beträgt der Hoechstankaufspreis 376,00 EUR/100 kg Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften;

- beträgt die Hoechstmenge Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften 110 Tonnen.

Artikel 2

In Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 dürfen Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften, deren Verbringung aufgrund der gemäß den Richtlinien 90/425/EWG und/oder 89/662/EWG erlassenen Maßnahmen zum Schutz vor Maul- und Klauenseuche Beschränkungen unterworfen ist, nicht im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschreibung zur Intervention angekauft werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

(3) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 826/2001 (ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 7).

(4) ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 36.

(5) ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 28.

(6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(7) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(8) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

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