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Document 32001R0587

    Verordnung (EG) Nr. 587/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

    ABl. L 86 vom 27.3.2001, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/587/oj

    32001R0587

    Verordnung (EG) Nr. 587/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

    Amtsblatt Nr. L 086 vom 27/03/2001 S. 0015 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 587/2001 der Kommission

    vom 26. März 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Hanf des KN-Codes 5302 kann für bestimmte neue industrielle Zwecke verwendet werden, insbesondere für Dämmplatten oder bei der Herstellung von Ziegeln. Dies stellt in bestimmten Fällen eine Verwendung dar für andere als Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke gemäß der Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2555/2000(4).

    (2) Für den für diese Verwendungsart bestimmten Hanf kann bis Ende des Wirtschaftsjahres 2000/01 eine Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf gewährt werden gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(6), und (EWG) Nr. 619/71 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98(8), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission(9), zuletz geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1313/2000(10). Ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 fällt Hanf unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 eingeführte Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. Die Flächenbeihilfe gemäß der vorgenannten Verordnung und die Verarbeitungsbeihilfe gemäß der neuen Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(11) darf jedoch nur für zur Faserherstellung bestimmten Hanf gewährt werden. Unter diesen Umständen ist die Gefahr einer Kumulierung der Gemeinschaftsbeihilfen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 ausgeschlossen werden sollte, nicht mehr gegeben. Hanf, der zur Verarbeitung in andere als die in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannten Erzeugnisse bestimmt ist, kann deshalb in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 aufgenommen werden.

    (3) Um der Gefahr des illegalen Hanfanbaus zu begegnen sind dieselben Anbaubedingungen und dieselben besonderen Kontrollmaßnahmen vorzusehen wie für zur Faserherstellung bestimmten Hanf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2860/2000(13).

    (4) Außerdem wurden neue Heizungstechniken entwickelt, die es ermöglichen, Heizungskessel mit Getreide oder Ölsaaten wie Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne unmittelbar und ohne vorherige Verarbeitung zu beschicken. Diese Ausgangserzeugnisse können außerdem auf landwirtschaftlichen Betrieben zu Biobrennstoff wie Rapsrohöl oder zur Erzeugung von Energie wie elektrischen Strom verarbeitet werden. Die Verwendung dieser Ausgangserzeugnisse mit großem Kalorienwert bedeutet eine nicht Nahrungsverwendung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.

    (5) Zur Erleichterung der Verwendung dieser Ausgangserzeugnisse als Biobrennstoffe sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Antragstellern zu erlauben, Getreide oder bestimmte Ölsaaten von stillgelegten Flächen in Heizkesseln auf ihren landwirtschaftlichen Betrieben zu verbrennen.

    (6) Damit diese Ausgangserzeugnisse nicht vorschriftswidrig zu anderen Zwecken verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der die Gewährung der Beihilfe betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere die Denaturierung des Getreides oder der Ölsaaten.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Bei Hanfflächen wird die Zahlung außerdem abhängig gemacht von der Verwendung von Sorten, deren Tetrahydrocannabinolgehalt nicht mehr als 0,2 % beträgt und die an dem 15. Mai vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe beantragt wird, in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 aufgeführt sind. Saatgut dieser Sorten muss gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates(14) zertifiziert sein.

    Um die Kontrolle gemäß Artikel 21a dieser Verordnung zu ermöglichen, darf der Hanfanbau erst nach dem zehnten Tag nach Ende der Blüte beendet werden. Der Mitgliedstaat kann jedoch zulassen, dass der Hanf vor dem zehnten Tag nach Ende der Blüte geerntet wird, wenn der betreffende Erzeuger bereits Gegenstand einer Kontrolle gemäß Artikel 21a war oder sämtliche Kontrollen gemäß Artikel 21a vorgenommen sind."

    2. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller gestatten,

    a) alles auf bestimmten stillgelegten Flächen geerntete Getreide oder alle auf bestimmten stillgelegten Flächen geerntete Ölsaaten der KN-Codes 1201 00 90, ex 1205 00 90 und 1206 00 91 zu verwenden:

    i) als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,

    ii) zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

    b) alle auf bestimmten stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 zu verarbeiten.

    In diesen Fällen verpflichtet sich der Antragsteller durch eine Erklärung, die den Vertrag gemäß Artikel 4 ersetzt, das Ausgangserzeugnis, auf das sich diese Erklärung bezieht, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten.

    Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 in Anspruch nimmt, führt geeignete Kontrollen durch, mit denen die direkte Verwendung des Ausgangserzeugnisses in seinem Betrieb bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 sichergestellt wird. Außerdem müssen das/die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff verwendete/n Getreide/Ölsaaten nach einem vom Mitgliedstaat noch festzulegenden Verfahren denaturiert werden.

    Die Maßnahmen gemäß den vorstehenden Unterabsätzen und ihre Änderungen werden der Kommission bis zum 30. November vor dem Jahr der Ernte, für die diese Maßnahmen gelten, mitgeteilt. Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 werden diese Maßnahmen bis zum 31. Mai 2001 mitgeteilt.

    Die Artikel 4 bis 21 gelten entsprechend."

    3. Dem Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Im Fall des Hanfanbaus muss der Antrag außerdem

    a) die Menge des verwendeten Saatguts in Kilogramm je Hektar enthalten;

    b) die amtlichen Etiketten umfassen, die gemäß der Richtlinie 69/208/EWG, insbesondere Artikel 10, oder gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen erstellt wurden und auf der Verpackung des zu verwendenden Saatguts anzubringen sind.

    Erfolgt die Aussaat nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags, so sind die Etiketten spätestens am 30. Juni nach Einreichung des Antrags vorzulegen.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Etiketten nach Vorlage bei den zuständigen Behörden an die betreffenden Landwirte zurückgesandt werden, sofern diese Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden müssen."

    4. In Kapitel II Abschnitt 9 wird folgender Artikel 21a eingefügt:

    "Artikel 21a

    Bei Erzeugung von zur Faserherstellung bestimmtem Hanf ist außerdem die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und Artikel 7b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts eingeführte Regelung anwendbar."

    5. In Anhang I wird folgender KN-Code eingetragen:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. März 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13.

    (3) ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16.

    (4) ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 18.

    (5) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.

    (6) ABl. L 328 vom 13.12.2000, S. 2.

    (7) ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 2.

    (8) ABl. L 19 vom 4.7.1998, S. 7.

    (9) ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4.

    (10) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 34.

    (11) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.

    (12) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

    (13) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 63.

    (14) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

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