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Dokuments 32001D0230

    2001/230/EG: Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 414)

    ABl. L 84 vom 23.3.2001., 36./54. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 21/02/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/230/oj

    32001D0230

    2001/230/EG: Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 414)

    Amtsblatt Nr. L 084 vom 23/03/2001 S. 0036 - 0054


    Beschluss der Kommission

    vom 21. Februar 2001

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 414)

    (2001/230/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 11 Absatz 2,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Vorausgegangene Untersuchungen

    (1) Die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Venezuela unterliegen seit 1983 Antidumpingmaßnahmen und die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Kasachstan, Russland und der Ukraine seit 1987. Diese Maßnahmen wurden vom Rat im Dezember 1993 durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Brasilien(3) und Venezuela ergänzt und ausgeweitet. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Island, Norwegen und Schweden wurden durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 5/94 vom 22. Dezember 1993 über die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den EFTA-Ländern ab dem 1. Januar 1994(4) ausgesetzt. Für die Maßnahmen betreffend die Einfuhren aus Brasilien wurde eine Teilüberprüfung durchgeführt, bei der im Falle zweier brasilianischer ausführender Hersteller kein Dumping festgestellt wurde, so dass der Rat den Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 351/98(5) auf 0 % senkte.

    (2) Im März 1994 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 621/94(6) des Rates auch endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt) und Südafrika eingeführt.

    (3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92(7) des Rates wurden ferner endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen eingeführt. Diese Zölle liefen aus, nachdem die Kommission in ihrem Beschluss (1999/426/EG)(8) den Schluss gezogen hatte, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens dieser Maßnahmen nicht wahrscheinlich sei.

    2. Überprüfungsantrag

    (4) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen(9) beantragte der Antragsteller der Ausgangsuntersuchung, Euroalliages (nachstehend "Antragsteller" genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) die Überprüfung der Maßnahmen gegenüber Brasilien, China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela.

    (5) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens eine Überprüfung einzuleiten, veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(10) und leitete die Untersuchung ein. Wegen der Schwierigkeiten bei der Einholung bestimmter Informationen (auf Grund der Vielzahl der betroffenen Länder und der Erweiterung der Gemeinschaft 1995) und der den Parteien im Zusammenhang mit der komplexen Analyse des Gemeinschaftsinteresses eingeräumten Frist zur Stellungnahme dauerte die Untersuchung über zwei Jahre.

    (6) Eine Überprüfung der Maßnahmen betreffend Südafrika wurde nicht beantragt, so dass diese Maßnahmen am 20. März 1999 außer Kraft traten.

    3. Untersuchung

    (7) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum von 1994 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Analysezeitraum" genannt).

    (8) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer sowie den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von Gemeinschaftsherstellern und Einführern sowie von ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern.

    Einige ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere Hersteller und Verwender in der Gemeinschaft und ein Einführer nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (9) Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    a) Gemeinschaftshersteller:

    Ferroatlántica SL, Spanien,

    Pechiney Electrometallurgie, Frankreich,

    Vargön Alloys AB, Schweden;

    b) Einführer:

    Considar Europe SA, Belgien;

    c) Ausführende Hersteller:

    Brasilien

    Cia. Ferroligas Minas Gerais (Minasligas),

    Cia. de Ferro Ligas da Bahia (Ferbasa) SA,

    Italmagnesio Nordeste SA,

    Nova Era Silicon SA,

    Rima Industrial SA;

    Venezuela

    Ferroatlántica de Venezuela SA (Ferroven).

    (10) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung stützten. Ihnen wurde außerdem nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft und bei den Feststellungen berücksichtigt, sofern dies angemessen erschien.

    B. BETROFFENE WARE

    1. Ware

    (11) Diese Untersuchung betrifft die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. Ferrosilicium, außer Ferrosilicium mit einem Magnesiumgehalt von mehr als 4 GHT. Ferrosilicium wird durch Reduktion von Quarz mit Hilfe kohlenstoffhaltiger Stoffe in elektrischen Lichtbogenöfen hergestellt. Die Ware wird von der Eisen- und Stahlindustrie als Desoxidationsmittel und als Legierungselement verwendet: Ferrosilicium wird in Form von Stücken, Körnern oder Pulver vermarktet und in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich im Gehalt an Silicium und an Verunreinigungen (z. B. Aluminium, Kohlenstoff usw.) unterscheiden. Ein Siliciumgehalt von 70 GHT wurde als hoher Reinheitsgrad angesehen, ein Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT und weniger als 70 GHT als mittlerer Reinheitsgrad und ein Siliciumgehalt von weniger als 55 GHT als niedriger Reinheitsgrad.

    (12) Die Untersuchung ergab, dass alle aus den betroffenen Ländern ausgeführten Formen und Qualitäten von Ferrosilicium die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und im wesentlichen gleichen Endverwendungen hatten. Daher wurden sie als eine einzige Ware angesehen. Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 72022110, 7202 21 90 und 7202 29 90 zugewiesen.

    2. Gleichartige Ware

    (13) Der größte Teil des in der Gemeinschaft hergestellten Ferrosiliciums ist von hohem Reinheitsgrad, d. h. der Siliciumgehalt liegt bei 75 GHT oder mehr (nachstehend "FeSi 75" genannt). Die Untersuchung ergab, dass das auf dem brasilianischen und venezolanischen Markt hergestellte Ferrosilicium und das aus Brasilien und Venezuela in die Gemeinschaft ausgeführte Ferrosilicium gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung waren, da sie dieselben oder sehr ähnliche materielle und chemische Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen. Auch das aus China, Kasachstan, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft ausgeführte Ferrosilicium und die in dem Vergleichsland (vgl. Erwägungsgrund 24) hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware wiesen keine wesentlichen Unterschiede bei den materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen auf. Auch zwischen dem aus den betroffenen Ländern ausgeführten Ferrosilicium und der von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware bestanden keine Unterschiede.

    C. ANHALTEN ODER WIEDERAUFTRETEN DES DUMPINGS

    1. Methodik

    (14) In diesem Abschnitt wird die allgemeine Methodik beschrieben, mit der geprüft wurde, ob im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings besteht.

    Allgemeines

    (15) Zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings untersuchte die Kommission zunächst, ob die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ gedumpt waren, da im Falle eines Vorliegens von Dumping angemessenerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten würde, wenn keine Hinweise für das Gegenteil vorliegen. Diese Dumpingberechnungen wurden durchgeführt, obwohl die meisten untersuchten Länder nur geringe Mengen in die Gemeinschaft ausführten. Die Ermittlung des generellen Dumpingniveaus für diese Mengen wurde jedoch als angemessen erachtet, da es ein Indikator dafür ist, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen bei größeren Mengen mit Dumping zu rechnen ist (siehe Erwägungsgrund 16).

    (16) Was die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping angeht (d. h. die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Ausfuhren zu Billigpreisen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen), die in den Fällen notwendig war, in denen aus den betroffenen Ländern relativ geringe Mengen eingeführt wurden, untersuchte die Kommission a) die Wahrscheinlichkeit künftigen Dumpings und b) ob ein solches Dumping bedeutende Mengen betreffen würde. Zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit künftigen Dumpings wurden die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in Drittländer untersucht, und zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Ausfuhrmengen wurden alle relevanten Marktentwicklungen im Inland und auf den Ausfuhrmärkten analysiert, so z. B. die Entwicklung der Produktionskapazität, der Produktion, der Lagerbestände und der Preise.

    (17) Da diese Übelprüfung dazu dient, die Wahrscheinlichkeit künftigen Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu beurteilen, wurde es nicht als notwendig angesehen, Dumpingspannen oder Berichtigungen mit derselben Präzision zu bestimmen wie in einer Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung. Außerdem wurde nur ein Stichprobenzeitraum von drei Monaten innerhalb des Untersuchungszeitraums eingehend untersucht; sofern nichts anderes angegeben ist, handelte es sich dabei in der Regel um das letzte Quartal des UZ.

    (18) Im Falle Venezuelas wurden die Feststellungen, die sich aus den Dumpingberechnungen ergeben, nicht als maßgeblich angesehen, da der einzige bekannte venezolanische ausführende Hersteller kurz nach dem UZ privatisiert und von einem kooperierenden Gemeinschaftshersteller übernommen wurde (vgl. Erwägungsgründe 80 bis 84).

    (19) Die Kommission stellte ferner fest, dass die US-Regierung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ferrosilicium mit Ursprung in den von diesem Verfahren betroffenen Ländern im August 1999 aufhob. Diese Länder können folglich ihre Ware jetzt auf einen weiteren Markt umleiten.

    Normalwert

    (20) Im Falle Brasiliens waren die Inlandsverkäufe nach Auffassung der Kommission ausreichend repräsentativ, um für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen zu werden.

    (21) Die Kommission prüfte anschließend, ob die Inlandsverkäufe jedes Unternehmens als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen waren. Zu diesem Zweck ermittelte sie für jeden ausgeführten Warentyp den Anteil der Inlandsverkäufe an unabhängige Kunden, die im UZ nicht mit Verlust verkauft wurden:

    a) Wenn auf die Inlandsverkäufe nicht unter Stückkostenpreis mehr als 80 % der Verkaufsmenge entfielen und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis den gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten entsprach oder diese überstieg, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt aller Verkaufspreise für den fraglichen Typ auf dem Inlandsmarkt ermittelt.

    b) Wenn auf die Inlandsverkäufe nicht unter Stückkostenpreis mindestens 10 % und nicht mehr als 80 % der Verkaufsmenge entfielen, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der Inlandspreise, die den Stückkosten entsprachen oder diese überstiegen, ermittelt.

    c) Wenn auf die Inlandsverkäufe nicht unter Stückkostenpreis weniger als 10 % der Verkaufsmenge entfielen, wurde die Auffassung vertreten, dass der fragliche Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, und der Normalwert wurde folglich rechnerisch ermittelt.

    (22) Die rechnerische Ermittlung der Normalwerte erfolgte gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der Fertigungskosten des fraglichen Typs zuzüglich eines Betrags für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und die Gewinne. Als Betrag für die VVG-Kosten wurden die VVG-Kosten des betroffenen Herstellers für die gleichartige Ware verwendet, und der Betrag für die Gewinne entsprach dem gewogenen Durchschnittsgewinn, den die betroffenen Hersteller bei Verkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten.

    (23) Da China, Kasachstan, Russland und die Ukraine als Nichtmarktwirtschaftsländer angesehen werden, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung mit Hilfe eines Vergleichslands ermittelt werden. Der Antragsteller schlug Brasilien vor, das auch in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung genannt wurde. Innerhalb der in dieser Bekanntmachung genannten Frist erhob kein ausführender Hersteller Einwände gegen diesen Vorschlag und ein ausführender Hersteller in der Ukraine äußerte sich zustimmend.

    (24) Brasilien wurde angesichts des Umfangs von Produktion, Kapazität und Inlandsverbrauch als angemessenes Vergleichsland angesehen. In Brasilien gibt es mehrere inländische Hersteller, die stark miteinander konkurrieren, und die betroffene Ware wird auf dem Inlandsmarkt in bedeutenden Mengen verkauft. Da Brasilien auch von dieser Untersuchung betroffen war, war außerdem mit der Mitarbeit der brasilianischen Hersteller an der Untersuchung zu rechnen. Ein anderes Vergleichsland wurde weder vorgeschlagen noch gefunden. Unter diesen Umständen wurde Brasilien als Vergleichsland gewählt, und die Normalwerte wurden, je nach Siliciumgehalt, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte für die einzelnen brasilianischen Unternehmen ermittelt.

    Ausfuhrpreis

    (25) Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    (26) Wenn die ausführenden Hersteller eines betroffenen Landes keine Informationen übermittelten oder wenn die übermittelten Informationen von der Kommission als unvollständig angesehen wurden, ermittelte die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung für dieses Land einen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken oder anderer verfügbarer Fakten.

    (27) Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping zu beurteilen, ermittelte die Kommission außerdem die Ausfuhrpreise beim Verkauf an Abnehmer in Drittländern.

    Gerechter Vergleich

    (28) Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts und des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission etwaige Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    (29) So nahm sie gegebenenfalls Berichtigungen vor für Unterschiede bei den Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, den Verpackungs-Kredit und Kundendienstkosten sowie bei Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten. Der Vergleich erfolgte in der Regel auf der Stufe ab Werk. Im Falle der Länder, bei denen die fob-Preise zugrunde gelegt wurden, hätte ein Vergleich auf der Stufe ab Werk nicht zu einem anderen Ergebnis geführt.

    Dumpingspannen

    (30) Zur Ermittlung der Dumpingspannen wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen, und zwar im Falle der Marktwirtschaftsländer auf der Stufe ab Werk und im Falle der Nichtmarktwirtschaftsländer in der Regel auf der Stufe fob Grenze Ausfuhrland.

    2. Brasilien

    Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (31) Zur Ermittlung des Normalwerts wurden sowohl die Inlandspreise als auch rechnerisch ermittelte Werte herangezogen.

    (32) Für einen ausführenden Hersteller, der in den letzten drei Monaten des UZ keine Ausfuhren auswies, wurde der Normalwert für die vorausgegangenen drei Monate ermittelt, in denen er Ausfuhren tätigte, um einen Vergleich mit den Preisen der Ausfuhrverkäufe in diesem Zeitraum zu ermöglichen.

    (33) Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

    (34) Von den sechs kooperierenden ausführenden Herstellern verkauften nur zwei die Ware im UZ in die Gemeinschaft, und für diese beiden Unternehmen galt ein Zollsatz von 0 %.

    (35) Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden die Normalwerte und die Ausfuhrpreise auf die Stufe ab Werk berichtigt.

    (36) Ein Vergleich der Normalwerte für Brasilien und der Preise der brasilianischen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ergab wenig oder kein Dumping. Jedenfalls betraf das Dumping eine sehr geringe Ausfuhrmenge, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese niedrige Dumpingspanne vorübergehend war und das Dumping nach dem UZ nicht anhielt.

    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

    (37) Nach dieser Dumpingberechnung wurden die Normalwerte für Brasilien und die Preise der Ausfuhrverkäufe in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft verglichen. Zur Ermittlung der Normalwerte wurden die tatsächlichen Preise in Brasilien herangezogen, und die Ausfuhrpreise wurden anhand der von unabhängigen Abnehmern in diesen Drittländern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden diese Preise auf die Stufe ab Werk berichtigt. Ein Vergleich der Normalwerte und der Preise der Ausfuhrverkäufe in Drittländer ergab ein gewisses Dumping, aber die im Rahmen der Kontrollbesuche eingeholten Informationen, vor allem über die Abwertung der brasilianischen Währung, zeigten, dass das Dumping unter Umständen nicht anhielt.

    (38) Berücksichtigt wurde ferner, dass für einige brasilianische Ausführer bereits eine Zeit lang ein Zollsatz von 0 % galt (für einen seit 1994 und für zwei weitere seit Anfang 1998) und dies nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft führte.

    (39) Die Kapazitätsauslastung der brasilianischen ausführenden Hersteller im UZ war hoch, und bei der Überprüfung der Tätigkeit der kooperierenden brasilianischen ausführenden Hersteller wurden keine Beweise dafür gefunden, dass sie beabsichtigten, Menge und Struktur ihrer Inlandsverkäufe in absehbarer Zukunft zu ändern.

    (40) Was die Verkäufe an Drittländer außerhalb der Gemeinschaft angeht, gaben die meisten kooperierenden brasilianischen Hersteller an, dass sie ihre Verkäufe in den Fernen Osten ausdehnen wollten. Obwohl die Untersuchung ergab, dass angesichts der starken Konkurrenz durch chinesische Anbieter und der schwachen Nachfrage in Japan eine Expansion auf diesem Markt für die Brasilianer schwierig sein dürfte, deutete nichts darauf hin, dass die brasilianischen Ausführer ihren Marktanteil nicht aufrechterhalten werden.

    Schlussfolgerung

    (41) Die Untersuchung in Bezug auf das Anhalten des Dumpings ergab, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft insgesamt in sehr geringem Umfang gedumpt waren. Außerdem waren nur sehr kleine Mengen betroffen. Zudem sprachen andere Indikatoren wie die Abwertung der brasilianischen Währung dafür, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bedeutenden Dumpings auf absehbare Zeit gering ist.

    (42) Außerdem gab es keine Anzeichen dafür, dass die brasilianischen Ausführer die Menge der Ausfuhren in die Gemeinschaft wieder auf das frühere Niveau anheben werden; die Struktur der Inlands- und Ausfuhrverkäufe schien von Bestand zu sein, und eine Änderung in absehbarer Zukunft wurde als unwahrscheinlich angesehen.

    (43) Berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang ferner, dass für einige brasilianische Ausführer mehrere Jahre lang ein Antidumpingzoll von 0 % galt und dies nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft führte.

    (44) Aus diesen Gründen kann insgesamt der Schluss gezogen werden, dass im Falle Brasiliens bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping bei bedeutenden Mengen gering ist.

    3. Volksrepublik China

    (45) Obwohl Fragebogen an 37 Ausführer in China gesandt wurden, gingen keine Antworten ein. Folglich wurden die Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen.

    Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (46) Der Normalwert für China wurde auf der Grundlage des Normalwerts für das Vergleichsland Brasilien ermittelt.

    (47) Der Ausfuhrpreis wurde anhand der verfügbaren Fakten, d. h. auf der Grundlage des Durchschnittswerts einer geringen Menge von Einfuhren aus China gemäß Eurostat, auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft für alle Qualitäten von Ferrosilicium im Untersuchungszeitraum ermittelt.

    (48) Die Normalwerte und Ausfuhrpreise wurden im Interesse der Vergleichbarkeit auf die Stufe fob Grenze Ausfuhrland berichtigt.

    (49) Die Analyse der Normalwerte und Ausfuhrpreise zeigte, dass die Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft im UZ in bedeutendem Umfang gedumpt waren.

    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

    (50) Da kein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. In diesem Fall wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings als für diese Zwecke am besten geeignet angesehen. Auf dieser Grundlage wurde die Auffassung vertreten, dass es im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Auftreten von Dumping in erheblichem Umfang kommt.

    (51) Da die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, stützten sich die Feststellungen zu der Frage, ob das Dumping große Mengen betreffen würde, gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten. Die Kommission entnahm Veröffentlichungen der Wirtschaft und Presseartikeln diesbezügliche Informationen, denen zufolge die Produktion in China die Inlands- und Auslandsnachfrage um rund 250000 Tonnen/Jahr überstieg, so dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen eine erhebliche Kapazität und bedeutende Lagerbestände für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft zur Verfügung stuenden.

    Schlussfolgerung

    (52) Die verfügbaren Fakten lassen eindeutig auf die Existenz bedeutender Kapazitäten schließen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden könnten. Die vorliegenden Beweise in Bezug auf das Dumping machen zudem deutlich, dass die betroffene Ware im Falle eines deutlichen Anstiegs der Einfuhren aus China wahrscheinlich zu gedumpten Preisen verkauft würde.

    4. Kasachstan

    Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (53) Der Normalwert für die ausführenden Hersteller in Kasachstan wurde auf der Grundlage des Normalwerts für das Vergleichsland Brasilien ermittelt.

    (54) Die kooperierenden brasilianischen Hersteller produzierten kein Ferrosilicium mit mittlerem Siliciumgehalt wie es aus Kasachstan ausgeführt wird. Der Normalwert für diesen Typ wurde deshalb als einfacher Durchschnitt aus den für Brasilien ermittelten Normalwerten für Ferrosilicium mit hohem Siliciumgehalt und Ferrosilicium mit niedrigem Siliciumgehalt bestimmt.

    (55) Der einzige bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan verkaufte seine Ausfuhren an unabhängige Händler in Kasachstan und konnte deshalb nicht mit Sicherheit Auskunft über den endgültigen Bestimmungsort der von ihm zur Ausfuhr verkauften Ware geben. Deshalb wurden bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise sowohl die Angaben des kasachischen Zolls über die Ausfuhren in die Gemeinschaft als auch die Einfuhrstatistiken von Eurostat zugrunde gelegt. Beide Quellen wiesen nur geringe Mengen aus.

    (56) Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Normalwert und die Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk oder einer gleichwertigen Stufe verglichen.

    (57) Eine Analyse der Normalwerte und Ausfuhrpreise ergab, dass im UZ in erheblichem Umfang gedumpt wurde.

    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

    (58) Der Normalwert für Kasachstan wurde auf der Grundlage des Normalwerts für das Vergleichsland Brasilien ermittelt und der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Ausfuhren in Drittländer. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Normalwert und die Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk oder einer gleichwertigen Stufe verglichen. Die Analyse ergab, dass in erheblichem Umfang gedumpt wurde.

    (59) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan übermittelte keine Angaben über eine Änderung seiner Handelsmuster in absehbarer Zukunft.

    (60) Die Ferrosiliciumproduktion dieses kasachischen ausführenden Herstellers sank zwischen 1995 und dem UZ um rund 75 %. Im gleichen Zeitraum belief sich seine ausgewiesene Kapazität für die Ferrosiliciumproduktion auf rund 86 %. Es gab Anzeichen dafür, dass die Verringerung der ausgewiesenen Kapazität wenigstens teilweise die Folge einer Verlagerung der ursprünglichen Kapazität auf andere Produktionszweige war, die rückgängig gemacht werden könnte. Außerdem gab es zusätzliche ungenutzte Produktionskapazitäten, die künftig für die Ferrosiliciumproduktion eingesetzt werden könnten.

    (61) Obwohl der Hersteller in seiner Antwort auf den Fragebogen angab, die derzeit für die Ferrosiliciumproduktion eingesetzten Öfen würden 1999 und 2000 eine wesentlich höhere Kapazitätsauslastung erreichen als im UZ, wurde diese Behauptung nicht mit schlüssigen Beweisen belegt.

    Schlussfolgerung

    (62) Die verfügbaren Fakten sprechen für die Existenz bedeutender Kapazitäten, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden könnten. Die vorliegenden Beweise in Bezug auf das Dumping weisen zudem eindeutig darauf hin, dass die Einfuhren aus Kasachstan in die Gemeinschaft im Falle eines starken mengenmäßigen Anstiegs gedumpt wären.

    5. Russland

    Wahrscheinlichkeit eines Anhalters des Dumpings

    (63) Obwohl der kooperierende ausführende Hersteller ursprünglich angab, er habe im UZ die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wurden einige Verkäufe an unabhängige Abnehmer mit Frachtadresse in der Gemeinschaft ermittelt. Das Unternehmen war nicht sicher, ob die Ware in der Gemeinschaft verblieb oder ob der endgültige Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft lag, und dies ließ sich anhand der übermittelten Unterlagen nicht feststellen. Daher wurden diese besonderen Geschäfte als Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft angesehen. Auf dieser Grundlage wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings geprüft. Da nicht alle Unternehmen, die Ferrosilicium aus Russland in die Gemeinschaft ausführten, kooperierten, wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings außerdem auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken geprüft.

    (64) Der Normalwert für Russland wurde auf der Grundlage des Normalwerts für das Vergleichsland Brasilien ermittelt. Da die kooperierenden ausführenden Hersteller in Brasilien kein Ferrosilicium mit mittlerem Siliciumgehalt herstellten wie es von Russland ausgeführt wird, musste der Normalwert für diesen Warentyp auf der Grundlage des einfachen Durchschnitts aus den brasilianischen Normalwerten für Ferrosilicium mit hohem Siliciumgehalt und Ferrosilicium mit niedrigem Siliciumgehalt ermittelt werden.

    (65) Der einzige kooperierende russische Hersteller verkaufte seine Ware entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder führte sie über einen verbundenen Händler in ein Drittland aus. Die Verkäufe über den verbundenen Händler wurden nicht in die Untersuchung einbezogen, da sich die geschäftliche Verbindung unter Umständen auf die Höhe der in Rechnung gestellten Preise auswirkte. Der Ausfuhrpreis wurde folglich auf der Grundlage der von den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (66) Da diese Geschäfte weniger als die Hälfte der von Eurostat erfassten Gesamteinfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland ausmachten, wurden zusätzlich durchschnittliche Ausfuhrpreise anhand der Eurostat-Statistiken für die letzten drei Monate des UZ bestimmt.

    (67) Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden die Normalwerte und Ausfuhrpreise in einigen Fällen auf die Stufe fob Grenze Ausfuhrland berichtigt und in einigen anderen auf die Stufe ab Werk.

    (68) Ein Vergleich der Normalwerte und Ausfuhrpreise ergab, dass im UZ in erheblichem Umfang gedumpt wurde.

    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

    (69) Der Normalwert für Russland wurde auf der Grundlage des Normalwerts für das Vergleichsland Brasilien ermittelt und der Ausfuhrpreis auf der Grundlage aller Ausfuhren in Drittländer, weil der russische ausführende Hersteller die genauen Bestimmungsorte seiner Ausfuhrverkäufe nicht nennen konnte. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk berichtigt. Die Analyse ergab, dass in erheblichem Umfang gedumpt wurde.

    (70) Der ausführende Hersteller behauptete, dass ein etwaiger Anstieg seiner Verkäufe lediglich den Inlandsmarkt, Asien oder den Nahen Osten betreffe, nicht aber die Gemeinschaft. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt. Aber auch wenn die Verkäufe auf einigen dieser Märkte zunehmen sollten, wäre die ungenutzte Kapazität auf jeden Fall immer noch beträchtlich und entspräche einer Menge, die das Volumen der Einfuhren aus Russland in die Gemeinschaft vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen übersteigt. Unter diesen Umständen ist die Annahme zulässig, dass die russischen Ausführer ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erhöhen würden.

    Schlussfolgerung

    (71) Da nur ein russischer ausführender Hersteller den Fragebogen beantwortete und auf diesen Hersteller laut Eurostat weniger als die Hälfte der russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfiel, lagen der Kommission nur wenige Informationen vor. Die Untersuchung ergab, dass die russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft und in Drittländer erheblich gedumpt waren. Diese Tatsache und die Existenz beträchtlicher ungenutzter Kapazitäten sprechen dafür, dass das Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in absehbarer Zukunft zu Dumping bei beträchtlichen Mengen führen würde.

    6. Ukraine

    Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (72) Die kooperierenden brasilianischen Hersteller produzierten kein Ferrosilicium mit mittlerem Siliciumgehalt wie es aus der Ukraine ausgeführt wird. Folglich musste für diesen Typ der Normalwert auf der Grundlage des einfachen Durchschnitts aus den für Brasilien ermittelten Normalwerten für Ferrosilicium mit hohem Siliciumgehalt und Ferrosilicium mit niedrigem Siliciumgehalt bestimmt werden.

    (73) Da die kooperierenden ukrainischen ausführenden Hersteller für den UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft auswiesen, konnte anhand der von diesen Unternehmen übermittelten Informationen kein Ausfuhrpreis ermittelt werden.

    (74) Eurostat wies jedoch geringe Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der Ukraine aus. Folglich wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Eurostat-Preise in den letzten drei Monaten des UZ bestimmt.

    (75) Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf die Stufe fob Grenze Ausfuhrland oder eine gleichwertige Stufe berichtigt.

    (76) Ein Vergleich der Normalwerte und Ausfuhrpreise ergab, dass in erheblichem Umfang gedumpt wurde.

    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

    (77) Der Normalwert für die Ukraine wurde auf der Grundlage des Normalwerts für das Vergleichsland Brasilien ermittelt. Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der von unabhängigen Käufern in Drittländern außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Im Falle eines ausführenden Herstellers wurden die Ausfuhrpreise anhand der Ausfuhrgeschäfte zwischen März und Mai 1998 ermittelt, da für einen späteren Zeitraum keine Ausfuhren mehr ausgewiesen wurden. Mit entgeltlicher Veredelung verbundene Geschäfte wurden nicht berücksichtigt. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden die Normalwerte und die Ausfuhrpreise auf die Stufe fob Grenze Ausfuhrland berichtigt. Der Vergleich ergab das Vorliegen erheblichen Dumpings auf diesen Drittlandsmärkten im UZ.

    (78) Obwohl die ausführenden Hersteller einige Beweise dafür vorlegten, dass ein gewisser Anstieg der Inlands- und Ausfuhrverkäufe und ein Rückgang der Kapazität zu erwarten ist, wäre doch eine erhebliche nominelle technische Kapazität weiter verfügbar. Während akzeptiert wurde, dass Strom- und Rohstoffknappheit die verfügbare Kapazität unter Umständen reduzieren, wurde der Schluss gezogen, dass diese immer noch deutlich höher wäre als das Volumen der Ausfuhren aus der Ukraine in die Gemeinschaft vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen.

    Schlussfolgerung

    (79) Die Dumpinguntersuchung, die sich auf die Verkäufe in die Gemeinschaft im UZ und die Verkäufe in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft bezog, ergab das Vorliegen erheblichen Dumpings. Diese Tatsache und der Umfang der ungenutzten Kapazitäten sprechen dafür, dass ein Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine ein Anhalten des Dumpings und ein erneutes Auftreten von Dumping bei erheblich größeren Mengen zur Folge hätte.

    7. Venezuela

    Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping

    (80) Der einzige bekannte venezolanische ausführende Hersteller im UZ (Fesilven) arbeitete an der Untersuchung mit. Im UZ wurde Dumping in gewissem Umfang festgestellt.

    (81) Fesilven wurde jedoch von der venezolanischen Regierung am 4. Dezember 1998, d. h. nach dem Ende des UZ, privatisiert. Dadurch kam das Unternehmen unter die direkte Kontrolle eines kooperierenden Gemeinschaftsherstellers, Ferroatlántica SL, und wurde in Ferroven umbenannt.

    (82) Die neue Geschäftsführung von Ferroven behauptete, dass ein erneutes Auftreten schädigenden Dumpings durch das neue Unternehmen nicht wahrscheinlich sei, da die Übernahme des Betriebsvermögens des alten Unternehmens zu grundlegenden Veränderungen geführt habe. Diese beträfen unter anderem:

    - den Übergang von einem staatlichen, subventionierten Unternehmen zu einem marktwirtschaftlich arbeitenden, gewinnorientierten Unternehmen;

    - die Vertriebsstrategie, die nunmehr von Ferroatlántica SL in Spanien gesteuert wird, und eher darin besteht, die logistischen Vorteile für den Vertrieb in Nord- und Südamerika zu nutzen als auf anderen Märkten wie der Gemeinschaft zu gedumpten Preisen zu verkaufen;

    - die Tatsache, dass nur dann Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt erfolgen, wenn Ferroatlántica SL die Nachfrage mit seiner eigenen Produktion nicht decken kann, und dass die Preise denen des spanischen Mutterunternehmens entsprechen, damit dieses seine Position auf dem Gemeinschaftsmarkt halten kann.

    (83) Die Kommission prüfte diese Behauptung und untersuchte zunächst den Übernahmevertrag zwischen dem Gemeinschaftshersteller und der venezolanischen Regierung; in diesem Vertrag ist eindeutig festgelegt, dass das neue Unternehmen nach den Grundprinzipien des "freien Unternehmertums" und der "Wettbewerbsfreiheit" arbeitet. Bei dem Kontrollbesuch stellte die Kommission fest, dass Ferroatlántica SL vier Direktoren nach Ferroven entsandt hatte, um in den Bereichen Vertriebspolitik, Buchführung, Produktqualität und Produktionseffizienz die Verfahren der Muttergesellschaft einzuführen. Außerdem werden Rohstoffe und Energie nun zu normalen Marktkonditionen bezogen und bezahlt.

    (84) Die Kommission prüfte ferner, ob Ferroven nach der Privatisierung über ausreichend ungenützte Kapazitäten verfügte, um große Mengen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zu liefern. Sie zog den Schluss, dass immer noch ausreichend freie Kapazität verfügbar war. Dennoch ist klar, dass der venezolanische ausführende Hersteller, was den Vertrieb auf den amerikanischen Märkten angeht, im Vergleich zu fast allen anderen Herstellern weltweit über echte logistische Vorteile verfügt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der betroffene Hersteller den größten Teil seines Gesamtumsatzes mit Ferrosilicium auf dem Inlandsmarkt und den sonstigen Märkten in Amerika erzielte. Er verkaufte die Ware nicht auf dem großen US-Markt (mit einem Volumen von 490000 Tonnen pro Jahr), auf dem bis zum August 1999 Antidumpingzölle galten (vgl. Erwägungsgrund 19).

    Schlussfolgerung

    (85) Obwohl im UZ Dumping in gewissem Umfang zu beobachten war, können das künftige Ausfuhrvolumen Venezuelas und die Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht angemessen beurteilt werden, ohne die Lage der Muttergesellschaft von Ferroven, Ferroatlántica SL, zu berücksichtigen. Diese wurde im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung untersucht, und dabei wurde festgestellt, dass sich die Lage seit dem UZ so stark verändert hatte, dass alle Feststellungen zu einem etwaigen Dumping im UZ für die künftige Entwicklung nicht mehr repräsentativ sind. Angesichts der Feststellungen zur Schädigung wurden endgültige Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping nicht als notwendig angesehen.

    D. DIE LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR FERROSILICIUM

    1. Vorbemerkungen

    (86) Um zu gewährleisten, dass für den gesamten Analysezeitraum vergleichbare Informationen verwendet wurden, wurden Österreich, Finnland und Schweden bereits ab 1994 als Teil des Gemeinschaftsmarkts angesehen.

    (87) Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Eurostat-Daten die Einfuhren in diese Länder im Jahre 1994 nicht abdeckten, und schlug vor, die nationalen Statistiken dieser Länder heranzuziehen. Es war jedoch nicht möglich, die Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den drei neuen Mitgliedstaaten anhand der Ausfuhr-/Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft und dieser drei Länder miteinander in Einklang zu bringen: Deshalb wurden die Zahlen über die Einfuhren aus diesen drei Ländern im Jahr 1994 in die Gemeinschaft nicht berücksichtigt Der Verbrauch in diesen drei Ländern im Jahr 1994 wurde mit der unter Erwägungsgrund 88 beschriebenen Methode ermittelt.

    2. Gemeinschaftsverbrauch

    (88) Der Verbrauch für den Zeitraum ab 1995 wurde auf der Grundlage der vollständigen Eurostat-Einfuhrstatistiken für die 15 Mitgliedstaaten und der Angaben über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Hersteller ermittelt. Da es keine zuverlässigen Informationen über die Einfuhren nach Österreich, Finnland und Schweden im Jahr 1994 gab, wurde der Verbrauch in diesen Ländern auf der Grundlage ihrer Stahlproduktion geschätzt. Der Verbrauch der anderen 12 Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage überprüfter Verkaufsangaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der im Antrag enthaltenen Angaben über die Produktion anderer Gemeinschaftshersteller sowie der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt.

    (89) Der Verbrauch stieg im Analysezeitraum von rund 505000 Tonnen im Jahr 1994 auf knapp 639000 Tonnen im UZ um 26 %.

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    3. Betroffene Einfuhren

    Vorbemerkung

    (90) Angesichts der oben dargelegten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Falle Brasiliens wird die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung in Verbindung mit den Einfuhren mit Ursprung in Brasilien nicht weiter untersucht.

    Volumen und Marktanteile

    (91) Gemäß den Eurostat-Daten wurden aus China, der Ukraine und Kasachstan im Analysezeitraum sehr geringe Mengen eingeführt, und auch die Einfuhren aus Russland und Venezuela, die über die Jahre hinweg schwankten, blieben im Verhältnis zum Verbrauch gering (0,4 % bzw. 1,6 % im UZ). Insgesamt hatten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ einen Marktanteil von 2,1 %.

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    Preise

    (92) Auf der Grundlage der Daten von Eurostat wurden für den UZ folgende cif-Einfuhrpreise (EUR/Tonne, unverzollt) festgestellt: Venezuela 434, China 471, Russland 447, Ukraine 421 und Kasachstan 413. Diese Preise lagen deutlich unter dem Durchschnittspreis der Gesamteinfuhren (629 EUR/Tonne).

    (93) Da das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sehr gering war und infolge der sehr geringen Mitarbeit an dieser Untersuchung keine Informationen über die von den ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten Preise vorlagen, konnten keine aussagekräftigen Preisunterbietungsberechnungen durchgeführt werden.

    4. Einfuhren aus anderen Drittländern

    (94) Auf die Einfuhren aus Norwegen entfielen im UZ 52 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Im gleichen Zeitraum belief sich der Anteil der anderen Einfuhren auf 29,8 %. Die wichtigsten anderen Ausfuhrländer waren Polen, die Slowakische Republik, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (EJR Mazedonien) und Ägypten. Brasilien hatte einen Marktanteil von 0,9 %.

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    (95) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Norwegen auf dem Gemeinschaftsmarkt wegen ihres hohen Volumens dominieren. Der Preis dieser Einfuhren war mit dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar. Die Einfuhren aus Polen, der Slowakischen Republik, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und Ägypten erreichten bei niedrigeren Preisen ebenfalls bedeutende Mengen. Das Volumen der Einfuhren aus Brasilien war recht gering, und sie waren teurer als die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    Vorbemerkungen

    (96) Die Untersuchung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasste eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. Einige der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren wurden allerdings nicht im Einzelnen untersucht, da sie für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Untersuchung nicht von Bedeutung waren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass diese Faktoren nicht unbedingt ausschlaggebend sind.

    Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (97) 1993/94, d. h. bei Abschluss der vorausgegangenen Untersuchungen der betroffenen Länder, bestand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus drei Herstellern: Pechiney Electrometallurgie, Frankreich, SKW Trostberg AG, Deutschland, und Carburos Metálicos (jetzt Ferroatlántica SL), Spanien. Außerdem gab es damals einen vierten Gemeinschaftshersteller, Industria Elettrica Indel SpA, Italien. Zu Beginn der Analysezeiträume dieser früheren Untersuchungen (1987/88) gab es mindestens drei weitere Hersteller: Ferrolegierungswerk Lippendorf GmbH, Deutschland, Officine Elettrochimiche Trentine, Italien, und Utilizzazzioni Elettra Industriali (UEI), Italien.

    (98) Nach der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen änderte sich die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Mit dem Beitritt Schwedens zur Gemeinschaft im Jahr 1995 wurde Vargön Alloys AB, Schweden, ein Gemeinschaftshersteller (der seit vielen Jahren Ferrosilicium herstellte). Zum anderen stellten mehrere Unternehmen die Produktion ein oder fusionierten mit anderen, so dass im UZ nur noch drei Gemeinschaftshersteller von Ferrosilicium übrig blieben. Diese drei Gemeinschaftshersteller, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion entfällt, beantragten diese Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller (Ferroatlántica in Spanien, Pechiney Electrometallurgie in Frankreich und Vargön Alloys AB in Schweden) arbeiteten an der Untersuchung mit und beantworteten die Fragebogen der Kommission. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    Verkaufsvolumen, Marktanteil und Wachstum

    (99) Während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um 21 % zunahm, verringerte sich sein Marktanteil um 5 %; damit war das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geringer als die Zunahme des Verbrauchs.

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    Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung

    (100) Wie die folgende Tabelle zeigt, erhöhten sich im Analysezeitraum sowohl die Produktion als auch die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und die Kapazitätsauslastung stieg um 6 %.

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    Herstellkosten

    (101) Um einen zuverlässigen Eindruck von der Kostenentwicklung zu erhalten, wurde FeSi 75 für die Kostenanalyse ausgewählt, da sich der Produktmix bei allen anderen Ferrosiliciumqualitäten im Laufe der Zeit änderte. Wie die folgende Tabelle zeigt, stiegen die Stückkosten pro Tonne FeSi 75 (Großteil der Produktion der betroffenen Ware) im Analysezeitraum um 4 %.

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    Beschäftigung

    (102) Die folgende Tabelle zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1994 und dem Ende des UZ 9 % der direkt in der Ferrosiliciumindustrie beschäftigten Arbeitskräfte entließ. Rund 15 % der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind unmittelbar in der Ferrosiliciumproduktion tätig.

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    Produktivität

    (103) Wie die folgende Tabelle zeigt, stieg die Produktion pro Beschäftigtem (Arbeitsproduktivität) im Analysezeitraum infolge eines Produktionsanstiegs und eines Beschäftigungsrückgangs um 21 %.

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    Preisentwicklung

    (104) Bei der Analyse der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden der Gesamtwert und das Gesamtvolumen der Verkäufe von FeSi 75 an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt, um die Entwicklung anhand eines zuverlässigen Indikators zu verfolgen (vgl. oben die Erläuterungen im Zusammenhang mit der Kostenanalyse). Die Analyse ergab, dass die Verkaufspreise im Analysezeitraum um 6 % stiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Preise zwischen 1994 und 1996 um 21 % stiegen und zwischen 1996 und dem UZ um 12 % fielen.

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    Gewinne

    (105) Wie die folgende Tabelle zeigt, stieg die Rentabilität zunächst zwischen 1994 und 1996 und ging dann im Rest des Analysezeitraums vor allem wegen rückläufiger Preise zurück.

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    Andere wirtschaftliche Indikatoren

    (106) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft investierte eher in Reparaturen u. Ä. als in umfassende Programme zur Installation neuer Öfen. Aus den schwankenden Investitionszahlen ließ sich kein Schädigungstrend ableiten. Außerdem blieben Lagerbestände und Löhne im Analysezeitraum so gut wie konstant, und es waren keine auf eine Schädigung hindeutenden Entwicklungen zu beobachten. Die Auswirkungen der festgestellten. Höhe der Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden angesichts der geringen Einfuhrmengen nicht als bedeutend angesehen.

    (107) Cash-Flow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten, Investitionen und Kapitalrendite wurden nicht im Einzelnen untersucht, da eine solche Analyse die Lage des Gesamtunternehmens betreffen würde. Da im Durchschnitt auf andere Tätigkeitsbereiche mehr als die Hälfte des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfiel, wäre eine solche Gesamtanalyse nicht unbedingt repräsentativ für die betroffene Ware.

    6. Schlussfolgerung

    (108) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte zwischen 1994 und 1996 von einem Anstieg seiner Stückpreise profitieren; infolge rückläufiger Preise und eines Anstiegs der Herstellkosten verringerten sich jedoch seine Gewinnspannen am Ende des Analysezeitraums beträchtlich. Obwohl die Nachfrage in der Gemeinschaft im Analysezeitraum angesichts der Entwicklungen in der Stahlindustrie stieg, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 %.

    (109) Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen, Ländern blieb im Analysezeitraum konstant bei rund 2 %. Dagegen eroberten die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen im UZ einen Marktanteil von über 50 %, und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern betrug rund 30 %.

    (110) Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ schlechter war als zu Beginn des Analysezeitraums.

    E. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkung

    (111) Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden in manchen Fällen für Produktionskapazität, Verkaufsmengen und Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller annähernde oder summarische Angaben gemacht.

    2. Analyse der Lage der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern

    Venezuela

    (112) Wie unter Erwägungsgrund 81 dargelegt, wurde Fesilven am 4. Dezember 1998, d. h. nach dem Ende des UZ, von der venezolanischen Regierung privatisiert.

    (113) Die Untersuchung ergab, dass Fesilven während des UZ seine Verkäufe in die Gemeinschaft fortsetzte und Preise in Rechnung stellte, die, selbst bei Berücksichtigung der geltenden Antidumpingzölle, unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

    (114) Die neue Geschäftsführung von Ferroven sowie die Muttergesellschaft Ferroatlántica behaupteten jedoch, dass nicht beabsichtigt sei, das in Venezuela hergestellte Ferrosilicium weiter zu Billigpreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Es sei vielmehr für die amerikanischen Märkte bestimmt, während die spanische Produktion auch in Zukunft in der Gemeinschaft verkauft werden solle. Diese Behauptungen wurden als zutreffend angesehen, da der Gemeinschaftshersteller nachwies, dass er weiter in seine Produktionsanlagen investierte, und die Ware wohl kaum auf dem eigenen Markt zu Billigpreisen verkaufen und so seine Investitionen gefährden würde. In der Tat wäre es ein normales Geschäftsverhalten, wenn ein Gemeinschaftshersteller die Preise auf dem eigenen Markt stabil hält und gleichzeitig die Gewinne mit den Verkäufen des in Venezuela hergestellten Ferrosilicium maximiert.

    (115) Wie unter Erwägungsgrund 84 erwähnt, ist außerdem seit August 1999 der große US-Markt ein neues Absatzgebiet für Ferroven.

    Schlussfolgerung

    (116) Obwohl nicht auszuschließen ist, dass auch in Zukunft Ausfuhren aus Venezuela in die Gemeinschaft gelangen, wurde es als unwahrscheinlich angesehen, dass diese Ausfuhren zu Preisen und in einer Menge erfolgen, die eine bedeutende Schädigung verursachen. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass eine erneute Schädigung durch die Einfuhr von Ferrosilicium aus der Produktion von Ferroven unwahrscheinlich ist.

    China, Kasachstan, Russland und Ukraine

    Wahrscheinliche Ausfuhrpreise

    (117) Obwohl die im UZ gehandelten Mengen zu gering waren für aussagekräftige Berechnungen der Preisunterbietung, ist doch festzustellen, dass die cif-Preise dieser Einfuhren deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Preise der Ausfuhren mit Ursprung in diesen Ländern in andere Drittländer, umgerechnet in einen rechnerisch ermittelten cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, lagen ebenfalls deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs, der Gemeinschaft. Außerdem wurde unter den Erwägungsgründen 52, 62, 71 und 79 der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping besteht. Folglich lässt sich der Schluss ziehen, dass die Preise der Ausfuhren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich gedumpt und deutlich niedriger sein werden als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    Wahrscheinliche Ausfuhrmengen

    (118) Die Kommission untersuchte im Falle jedes betroffenen Landes die verfügbaren Lagerbestände und Kapazitäten.

    (119) Unter Erwägungsgrund 51 wurde auf der Grundlage der verfügbaren Fakten der Schluss gezogen, dass China über genügend Kapazitäten und Lagerbestände verfügte, um im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wieder bedeutende Mengen in die Gemeinschaft auszuführen.

    (120) Unter den Erwägungsgründen 60 bis 62 wurde ausgeführt, dass der einzige bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan über erhebliches Potenzial und ungenutzte Kapazitäten verfügte, die er für die Herstellung von Ferrosilicium zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verwenden könnte.

    (121) Unter Erwägungsgrund 70 wurde festgestellt, dass Russland über bedeutende ungenutzte Kapazitäten verfügte, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden könnten.

    (122) Auch in der Ukraine (vgl. Erwägungsgrund 78) sind erhebliche ungenutzte Kapazitäten vorhanden, die zur Herstellung zusätzlichen Ferrosiliciums für die Ausfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden könnten.

    (123) Festgestellt wurde weiter, dass ein Teil der in Kasachstan und Russland vorhandenen Produktionskapazität für die Produktion anderer Legierungen wie Ferrochrom verwendet werden kann, zumal die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Ferrochromausfuhren mit Ursprung in diesen Ländern in die Gemeinschaft am 25. März 2000(11) ausliefen. Dennoch wären immer noch erhebliche Kapazitäten verfügbar, die für die Produktion von Ferrosilicium zur Ausfuhr aus diesen Ländern eingesetzt werden könnten.

    (124) Wie unter Erwägungsgrund 19 dargelegt, gelten für Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine in den USA seit August 1999 keine Antidumpingmaßnahmen mehr. Angesichts der Größe des US-Marktes und der dortigen Preise scheint ein gewisser Spielraum für eine Zunahme der Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern in die USA zu bestehen, vor allem bei Berücksichtigung der Tatsache, dass das Volumen dieser Einfuhren bis zu der Entscheidung der US-Behörden, die Maßnahmen aufzuheben, äußerst gering war. Aber auch dann wären immer noch erhebliche Kapazitäten für Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt vorhanden.

    Schlussfolgerung

    (125) Angesichts der Feststellungen zu einem Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und unter Berücksichtigung der umfassenden Kapazitäten in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine kam die Kommission trotz der genannten Faktoren, die die für Ausfuhren in die Gemeinschaft verfügbaren Kapazitäten verringern, zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Volumen der gedumpten Einfuhren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft stark zunehmen kann.

    3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (126) Prognosen zufolge wird sich auf dem Gemeinschaftsmarkt für Ferrosilicium mittelfristig wenig ändern, da die Nachfrage weitgehend von der Stahlproduktion bestimmt wird. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag im UZ bei 16,5 % und hätte angesichts seiner Gesamtkapazität maximal 23 % betragen können.

    (127) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen durch einen Anstieg der Einfuhren an Marktanteil verlieren. Das Ausmaß einer solchen Entwicklung ist jedoch schwer zu beurteilen.

    Denn erstens behauptet die Abnehmerindustrie, dass sie aus Qualitätserwägungen und Gründen der Versorgungssicherheit Ferrosilicium auch im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen weiter vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen würde. Obwohl nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob diese Behauptung der Abnehmerindustrie zutrifft, wird sie doch dadurch untermauert, dass drei wichtige brasilianische ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht steigerten, als für sie ein Antidumpingzoll von 0 % galt.

    Zweitens ist, wie bereits dargelegt, Norwegen der Hauptanbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Reaktion der norwegischen ausführenden Hersteller auf eine Zunahme der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern wird über die Position aller anderen Teilnehmer auf diesem Markt entscheiden.

    (128) Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als relativ kleinen Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt ist vor allem die Entwicklung der Verkaufspreise wichtig, die sich unmittelbar auf die Rentabilität auswirkt. Während eindeutig feststeht, dass der Preisdruck durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen würde, ist weniger klar, wie sich diese Entwicklung auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken würde, da, wie bereits dargelegt, die Abnehmerindustrie weiterhin Ferrosilicium vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen könnte.

    (129) Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist.

    F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Allgemeine Erwägungen

    (130) Die Kommission prüfte, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge.

    (131) Wie bereits erwähnt, galten die Antidumpingmaßnahmen betreffend die Ferrosiliciumeinfuhren mit Ursprung in Venezuela seit 1983; im Falle Brasiliens, Kasachstans, Russlands und der Ukraine galten Maßnahmen seit 1987 und im Falle Chinas seit 1993.

    (132) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit 1994 wird unter den Erwägungsgründen 96 bis 110 ausführlich beschrieben. Um jedoch festzustellen, ob die Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft aufrechterhalten werden sollten oder nicht, und vor allem wie sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im einen oder anderen Fall entwickeln würde, wurde der Zeitraum von 1987 bis zum UZ analysiert. Diese Untersuchung sollte zeigen, wie sich die Antidumpingmaßnahmen während ihrer Geltungsdauer auf die Gesamtentwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

    (133) Der Antragsteller erhob Einwände gegen diesen Ansatz, da erst ab 1993/94 für alle sechs betroffenen Länder Maßnahmen galten. Außerdem wies er darauf hin, dass, wie in Verordnung (EG) Nr. 3359/93 dargelegt, die Maßnahmen zum Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen die gedumpten Einfuhren vor 1993/94 nicht in vollem Umfang wirksam waren.

    (134) Für die Kommission steht es außer Frage, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1993/94 schlechter war als in den Vorjahren. In dieser Untersuchung prüfte die Kommission jedoch, ob der zusätzliche Schutz den Wirtschaftszweig in die Lage versetzte, die früheren ungünstigen Entwicklungen umzukehren, und die Untersuchung des Zeitraums vor 1993/94 war deshalb gerechtfertigt.

    2. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    Änderung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (135) Wie unter Erwägungsgrund 97 festgestellt, bestand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1987 aus mindestens acht Unternehmen. Berücksichtigt werden muss ferner die Ferrosiliciumproduktion in der früheren Deutschen Demokratischen Republik vor der Wiedervereinigung im Jahre 1990 und die Produktion in Schweden vor dem Beitritt Schwedens zur Gemeinschaft im Jahre 1995. Auf der Grundlage der verschiedenen Informationen, die in Verbindung mit früheren Verfahren veröffentlicht wurden, und der vom Antragsteller übermittelten Angaben schätzte die Kommission die "rechnerisch ermittelte" Gemeinschaftsproduktion (d. h. die Produktion aller in der Gemeinschaft der 15 Mitgliedstaaten angesiedelten Hersteller) des Jahres 1987 auf mindestens 200000 Tonnen. Im UZ betrug die Produktionsmenge nur noch 103000 Tonnen, und ging damit nach 1987 um rund 50 % zurück (Die Marktanteileinbußen waren noch größer, da der Markt seitdem schätzungsweise um mindestens 20 % expandierte).

    (136) Die rückläufige Produktion und die Marktanteileinbußen (auf der Grundlage der nach der oben beschriebenen Methode rechnerisch ermittelten Zahlen) sind unter anderem dadurch zu erklären, dass am Ende des UZ nur noch drei Unternehmen aktiv waren. Obwohl die Produktion dieser drei Unternehmen zwischen 1994 und dem UZ leicht anstieg (vgl. Erwägungsgrund 100), zeigten der Marktanteil und die Beschäftigungszahlen, dass sich die negative Entwicklung der Jahre 1987 bis 1994 im Analysezeitraum fortsetzte. Berücksichtigt man auch die beiden Gemeinschaftshersteller, die 1994 noch existierten, aber nicht mehr im UZ, würde sich ein noch schlechteres Bild ergeben. Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen dagegen stieg zwischen 1987 und dem UZ um rund 20 Prozentpunkte.

    Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen

    (137) Die Anzahl der Hersteller von Ferrosilicium in der Gemeinschaft verringerte sich zum einen, weil Unternehmen die Produktion einstellten, und zum anderen durch Fusionen/Übernahmen. Trotzdem war die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ schlechter als zwischen 1987 und 1994.

    (138) Diese Verschlechterung erfolgte außerdem über einen langen Zeitraum, in dem Antidumpingzölle galten. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 von 1993, die für fünf Jahre Zölle einführte, und die Verordnung (EG) Nr. 621/94 von 1994 dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht die erwartete Erleichterung verschafften. Von anderen Auswirkungen abgesehen, die in diesen Verordnungen analysiert wurden, sollten diese Maßnahmen in der Tat erreichen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage ist, unter fairen Bedingungen mit den gedumpten Einfuhren zu konkurrieren, und so eine weitere Schädigung in Form von Unternehmensschließungen, Beschäftigungsabbau und weiteren Marktanteilverlusten u. Ä. verhindern. Der Schrumpfungsprozess des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft setzte sich aber trotz der Maßnahmen fort.

    (139) Der Antragsteller nannte mehrere Indikatoren, vor allem Kapazitätsauslastung, Produktivität und Gewinne, die zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit 1994 aus den Maßnahmen Nutzen zog. Die Kommission stellte fest, dass diese Verbesserung in erster Linie auf die Umstrukturierung und das Schrumpfen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen war. In der Tat ergab die Untersuchung, dass trotz des geringen Volumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwei Unternehmen geschlossen wurden, die Beschäftigung in den restlichen Unternehmen um 9 % abnahm, der Marktanteil sank und am Ende des Analysezeitraums weniger Gewinne erzielt wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen nicht die erwartete Wirkung zeigten.

    (140) Vor diesem Hintergrund zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, aus den (zumindest ab 1994) offensichtlich wirksamen Maßnahmen Nutzen zu ziehen. Daher wurde es nicht als gerechtfertigt angesehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weitere fünf Jahre in den Genuss solcher Maßnahmen kommt.

    Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (141) Unter den Erwägungsgründen 126 bis 130 untersuchte die Kommission, wie sich ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken würde. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die wichtigste Folge eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der allgemeine Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren wäre. Unter diesen Umständen würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sinken, was ihn zu der Entscheidung veranlassen könnte, seine Ferrosiliciumproduktion in der Gemeinschaft zu verringern. In welchem Umfang sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern könnte, ließ sich jedoch nur schwer beurteilen, zumal die Verwendet behaupteten, sie seien auf sichere Bezugsquellen in der Gemeinschaft angewiesen.

    3. Auswirkungen auf die Einführer

    (142) Die Kommission prüfte die Interessen der Unternehmen, die Ferrosilicium aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft einführten, und erhielt von einem Unternehmen eine auswertbare Antwort auf den Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass dieses Unternehmen seinen Umsatz im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegebenenfalls erheblich steigern könnte.

    (143) Da keine gegenteiligen Argumente vorlagen, zog die Kommission auf der Grundlage dieser Feststellungen den Schluss, dass sich ein Außerkrafttreten der Maßnahmen angesichts der potentiellen erheblichen Umsatzsteigerungen positiv auf die betroffenen Einführer auswirken würde. Angesichts der geringen Anzahl der Antworten von Einführern wurde diese Information bei der Analyse des Gemeinschaftsinteresses jedoch nicht als ausschlaggebend angesehen.

    4. Auswirkungen auf die Verwender

    (144) In der Gemeinschaft wird Ferrosilicium fast ausschließlich für die Herstellung von Stahl und Gusseisen verwendet. Es dient entweder dazu, Silicium als Legierungselement in die Herstellung hochwertiger Stahlerzeugnisse einzubringen, oder als Desoxidationsmittel.

    (145) Die Kommission erhielt Informationen von fünf Verwendern und einem Verwenderverband. Auf der Grundlage ihrer Antworten auf den Fragebogen wurde festgestellt, dass auf Ferrosilicium 1998 0,86 % der Fertigungskosten dieser Unternehmen entfielen. Die Kommission überprüfte diese Informationen mit Hilfe öffentlich verfügbarer Statistiken und hielt es für angemessen, davon auszugehen, dass die Ferrosiliciumkosten im UZ durchschnittlich 0,8 % der Fertigungskosten der Verwenderindustrien ausmachten. Diese Schätzung lag leicht unter der Schätzung des Antragstellers.

    (146) Der Verwenderverband machte geltend, dass es wegen des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt wichtig sei, dass die Maßnahmen außer Kraft treten. Die Maßnahmen hätten die Ferrosiliciumeinfuhren mit Ursprung in China, der Ukraine, Russland und Kasachstan fast vom Markt verdrängt und dazu geführt, dass aus Brasilien und Venezuela sehr geringe Mengen eingeführt werden. Die Verwender erklärten, dass die geltenden Maßnahmen ihre Bezugsquellen erheblich reduzierten und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf einem künstlich erhöhten Niveau hielten. Außerdem hätten die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft gegenwärtig einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Stahlerzeugern außerhalb der Gemeinschaft, die sich Ferrosilicium beschaffen können, das nicht von Antidumpingzöllen betroffen ist.

    (147) Bei der Prüfung dieser Behauptungen, berücksichtigte die Kommission Folgendes:

    - Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen würde sich die Anzahl der Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen, was für die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft eindeutig von Vorteil wäre, da ihre Kosten sinken würden.

    - Die Ferrosiliciumpreise auf dem US-Markt fielen nach der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen 1999 um 15 %. Wenn das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen in der Gemeinschaft die gleiche Wirkung auf die Ferrosiliciumpreise hat wie auf dem US-Markt, könnte die Stahlindustrie der Gemeinschaft rund 15 % ihrer Ferrosiliciumkosten, d. h. rund 60 Mio. EUR (15 % eines Gemeinschaftsmarkts für Ferrosilicium von 406 Mio. EUR im UZ), einsparen.

    (148) Der Antragsteller behauptete, dass die Kommission mit der Ermittlung der Kosten, die den Ferrosiliciumverwendern durch die Einführung von Maßnahmen entstehen, von ihrer üblichen Praxis abweiche, zumal seiner Auffassung nach Kosten in vergleichbarer Höhe im Rahmen anderer Antidumpinguntersuchungen als unbedeutend angesehen wurden. Außerdem seien die bei dieser Ferrosiliciumuntersuchung ermittelten Kosten gemessen an dem für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwartenden Nutzen der Maßnahmen nicht zu hoch.

    (149) Nach Auffassung der Kommission muss bei Überprüfungen wie dieser grundsätzlich die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen beurteilt werden. So kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass für die meisten betroffenen Länder länger als fünf Jahre Maßnahmen galten (im Falle Venezuelas z. B. galten die Maßnahmen seit 1983). Angesichts der langen Geltungsdauer der Maßnahmen hielt es die Kommission im vorliegenden Fall für angebracht zu berücksichtigen, dass die Verwender viele Jahre lang die mit den Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Kosten tragen mussten. Aus diesen Gründen war es angemessen, bei der Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen zusätzlich auch zu untersuchen, wie sich die Maßnahmen während des langen Zeitraums ihrer Geltungsdauer auf die Verwender auswirkten.

    (150) Obwohl mehrere Indikatoren zeigten, dass der Anteil der Ferrosiliciumkosten an den Kosten der Verwenderindustrien zwischen 1994 und 1998 stieg, waren diese Kosten den Feststellungen der Kommission zufolge immer noch recht gering (vgl. Erwägungsgrund 146). Obwohl die Antidumpingmaßnahmen eindeutig diese Kosten auf Jahresbasis nur marginal erhöhten, ist angesichts der Tatsache, dass diese Kosten über Jahre hinweg von den Verwendern getragen wurden, die kumulative Wirkung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

    5. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (151) Die vorstehende Analyse ergibt eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, ausreichenden Nutzen aus den Maßnahmen zu ziehen, die seit 1987 galten. Dies wird dadurch deutlich, dass er seine Position auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verbesserte und noch nicht einmal verteidigte, obwohl nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern fast vom Gemeinschaftsmarkt verschwanden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte außerdem seinen Marktanteil nicht verbessern, nachdem andere Gemeinschaftshersteller aufgegeben hatten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass den Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum ein Anstieg des Marktanteils der norwegischen ausführenden Hersteller gegenübersteht, deren Angebot in Bezug auf Qualität, Preis und Versorgungssicherheit mit dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar ist.

    (152) Zu berücksichtigen ist ferner, dass während dieser langen Zeit, in der Antidumpingmaßnahmen galten, die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft die negativen Auswirkungen der Maßnahmen in Form zusätzlicher Kosten zu tragen hatten und dass diese während der Geltungsdauer der überprüften Maßnahmen kumulierten.

    (153) Obwohl sich die exakten Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beurteilen lassen und angesichts der bisherigen Erfahrung nicht sicher ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen greifbaren Nutzen zieht, wird der Schluss gezogen, dass die Stahlindustrie lange die kumulierten negativen Auswirkungen der Maßnahmen hinnehmen musste und diese durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungebührlich verlängert würden.

    (154) Daher konnte die Kommission nach einer Bewertung der Auswirkungen einer Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf alle auf dem Spiel stehenden Interessen gemäß Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig den Schluss ziehen, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Die Maßnahmen sollten deshalb außer Kraft treten.

    G. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (155) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte und dass die am 9. Dezember 1993 mit der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 und am 19. März 1994 mit der Verordnung (EG) Nr. 621/94 eingeführten Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten sollten -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 72022110, 7202 21 90 und 7202 29 90 mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela wird eingestellt.

    Brüssel, den 21. Februar 2001

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 302 vom 9.12.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 3 vom 5.1.1994, S. 1.

    (5) ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 1.

    (6) ABl. L 77 vom 19.3.1994, S. 48.

    (7) ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 1.

    (8) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 91.

    (9) ABl. C 177 vom 10.6.1998, S. 4.

    (10) ABl. C 382 vom 9.12.1998, S. 9.

    (11) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 23.

    Augša