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Document 22001D0111(10)
Decision of the EEA Joint Committee No 95/2000 of 10 November 2000 amending Annex XVIII (health and safety at work, labour law, and equal treatment for men and women) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2000 vom 10. November 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2000 vom 10. November 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
ABl. L 7 vom 11.1.2001, p. 21–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2000 vom 10. November 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2001 S. 0021 - 0022
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2000 vom 10. November 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 97/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Juli 1999(1) geändert. (2) Die Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Mit der Richtlinie 1999/38/EG wird die Richtlinie 78/610/EWG vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, die in das Abkommen aufgenommen worden ist, mit Wirkung vom 29. April 2003 aufgehoben und ist daher auch im Rahmen des Abkommens aufzuheben - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 90/394/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0038: Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66), berichtigt in ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35." Artikel 2 In Anhang XVIII des Abkommens wird Nummer 2 (Richtlinie 78/610/EWG des Rates) mit Wirkung vom 29. April 2003 gestrichen. Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinie 1999/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am 11. November 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 10. November 2000. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende G. S. Gunnarsson (1) ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 75. (2) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66; Berichtigung im ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.