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Document 22001D0111(10)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2000 vom 10. November 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 7 vom 11.1.2001, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/95(2)/oj

    22001D0111(10)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2000 vom 10. November 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2001 S. 0021 - 0022


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 95/2000

    vom 10. November 2000

    zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 97/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Juli 1999(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Mit der Richtlinie 1999/38/EG wird die Richtlinie 78/610/EWG vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, die in das Abkommen aufgenommen worden ist, mit Wirkung vom 29. April 2003 aufgehoben und ist daher auch im Rahmen des Abkommens aufzuheben -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 90/394/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 399 L 0038: Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66), berichtigt in ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35."

    Artikel 2

    In Anhang XVIII des Abkommens wird Nummer 2 (Richtlinie 78/610/EWG des Rates) mit Wirkung vom 29. April 2003 gestrichen.

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie 1999/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 11. November 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 10. November 2000.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    G. S. Gunnarsson

    (1) ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 75.

    (2) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66; Berichtigung im ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35.

    (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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