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Document 22001D0111(02)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 7 vom 11.1.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/87(2)/oj

    22001D0111(02)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2001 S. 0003 - 0004


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 87/2000

    vom 27. Oktober 2000

    zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 190/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 32000 L 0005: Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 42)".

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2000/5/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 27. Oktober 2000.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    G. S. Gunnarsson

    (1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2) ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 42.

    (3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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