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Document 32001R0026

Verordnung (EG) Nr. 26/2001 der Kommission vom 5. Januar 2001 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2561/2000 mit Sonderbestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Kuhfleisch

ABl. L 3 vom 6.1.2001, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/26/oj

32001R0026

Verordnung (EG) Nr. 26/2001 der Kommission vom 5. Januar 2001 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2561/2000 mit Sonderbestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Kuhfleisch

Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/2001 S. 0013 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 26/2001 der Kommission

vom 5. Januar 2001

mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2561/2000 mit Sonderbestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Kuhfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2561/2000 der Kommission vom 21. November 2000 mit Sonderbestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Kuhfleisch(2) können ab dem 27. November 2000 Anträge auf Abschluss eines Vertrags gestellt werden. Bei Antragstellung ist eine Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission(3) zu leisten. In Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung sind die Hauptpflichten für diese Sicherheit festgelegt. Danach darf ein Antrag und Abschluss eines Vertrags nicht zurückgezogen werden, außerdem müssen mindestens 90 % der vertraglich festgelegten Menge auf Lager gehalten werden.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(4) darf Fleisch von über 30 Monate alten und nach dem 1. Januar 2001 in der Gemeinschaft geschlachteten Rindern nur dann zum menschlichen Verzehr freigegeben werden, wenn es mit Negativbefund auf BSE getestet wurde. Diese Tests dürfen nur zum Zeitpunkt der Schlachtung durchgeführt werden. Am 4, Dezember 2000 hat der Rat die Absicht der Kommission bekannt gegeben, die genannte Maßnahme anzunehmen, woraufhin diese Information allgemein verbreitet wurde. Marktteilnehmer, die vor diesem Zeitpunkt Verträge über die private Lagerhaltung beantragt hatten, konnten nicht wissen, dass sich die Marktbedingungen für die Freigabe von Rindfleisch zum menschlichen Verzehr grundlegend ändern würden, bevor sie ihre Erzeugnisse aus der privaten Lagerhaltung würden entnehmen können. Daher ist vorzusehen, dass Verträge, die vor dem 5. Dezember 2000 beantragt wurden, ohne Verlust der Sicherheit rückgängig gemacht und etwaige im Rahmen der Verträge gelagerte Mengen freigegeben werden können.

(3) Die Marktteilnehmer sollten diese Verordnung so bald wie möglich anwenden können.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2561/2000 geschlossene Verträge, die vor dem 5. Dezember 2000 beantragt wurden können auf Wunsch des Vertragspartners rückgängig gemacht werden.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 907/2000 sind die im Rahmen der rückgängig gemachten Verträge geleisteten Sicherheiten und eingelagerten Mengen unverzüglich freizugeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 5. Dezember 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 6.

(4) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47.

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