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Document 32000D0744

    2000/744/EG: Beschluss der Kommission vom 30. Oktober 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3150)

    ABl. L 301 vom 30.11.2000, p. 82–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001D0544

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/744/oj

    32000D0744

    2000/744/EG: Beschluss der Kommission vom 30. Oktober 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3150)

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 30/11/2000 S. 0082 - 0087


    Beschluss der Kommission

    vom 30. Oktober 2000

    zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3150)

    (2000/744/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), insbesondere auf Artikel 13,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(4) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(5) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

    (2) Im Rahmen dieser Verfahren wurden im September 1997 Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen (siehe Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97(6) und 1891/97(7)).

    (3) Gleichzeitig nahm die Kommission jedoch die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Ausführern an, deren Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen folglich von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen befreit wurden (siehe Beschluss 97/634/EG(8), zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/522/EG(9)).

    (4) Die Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97 und 1891/97 enthalten die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchung. Zur Änderung der Form der Zölle wurden diese beiden Verordnungen durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2000(11), ersetzt.

    B. NEUE AUSFÜHRER

    (5) Nach der Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle meldeten sich zwei norwegische Unternehmen als neue Ausführer bei der Kommission und beantragten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97, ebenfalls von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen befreit zu werden.

    (6) In diesem Zusammenhang erbrachten First Salmon AS und Norlaks A/S den Nachweis, dass sie die betroffene Ware im Zeitraum der Untersuchungen, die zur Einführung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle geführt hatten, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten.

    (7) Diese Unternehmen wiesen ferner nach, dass sie mit keinem der von den Antidumping- und Ausgleichszöllen betroffenen norwegischen Unternehmen geschäftlich verbunden sind, und dass sie eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen sind.

    (8) Die beiden Unternehmen boten Verpflichtungen an, die den früheren Verpflichtungsangeboten anderer norwegischer Unternehmen entsprechen, die gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft ausführen. Sie erklärten sich beide dazu bereit, die betroffene Ware mindestens zu den Preisen zu verkaufen, die zur Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung erforderlich sind. Sie werden der Kommission ferner regelmäßig genaue Angaben zu ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, sodass die Verpflichtungen von der Kommission wirksam überwacht werden können.

    (9) Die Verpflichtungsangebote werden daher als annehmbar angesehen; die betreffenden Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Verpflichtungen unterrichtet, auf die sich die Annahme ihrer Verpflichtungsangebote stützt.

    (10) Die Namen der beiden Unternehmen sollten daher in die Liste im Anhang des Beschlusses 97/634/EG aufgenommen werden, in der diejenigen Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

    C. ÜBERTRAGUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND NAMENSÄNDERUNGEN

    (11) Mehrere norwegische Ausführer, für die Verpflichtungen gelten, setzten die Kommission davon in Kenntnis, dass die Konzerne, zu denen sie gehören, umstrukturiert wurden bzw. dass sie selbst ihre Namen geändert haben. Daher beantragten sie die Übertragung ihrer Verpflichtungen auf andere Unternehmen des betreffenden Konzerns bzw. die Änderung ihrer Namen auf der Liste derjenigen Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

    (12) Nach der Prüfung dieser Anträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihnen stattgegeben werden kann, da sie keine materiellrechtlichen Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumpingfeststellungen erforderlich gemacht hätten.

    (13) Dementsprechend werden die Rechte und Pflichten aufgrund der Verpflichtungen, die von Atlantis Filtfabrikk A/S, Domstein Salmon A/S, Eurolaks A/S, Fjord Seafood Leines A/S und Namdal Salmon A/S angenommen wurden, auf Fjord Seafood Måløy, Domstein Fish A/S, Fjord Seafood ASA, Fjord Domstein A/S bzw. Fjord Seafood Midt-Norge A/S übertragen.

    (14) Im Fall von A/S Austevoll Fiskeindustri, Nor-Fa Food A/S und Ryfisk AS ist zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Unternehmen nunmehr Austevoll Eiendom AS, Nor-Fa Fish A/S bzw. Hydro Seafood Rogaland AS heißen.

    D. ÄNDERUNG DES ANHANGS DES BESCHLUSSES 97/634/EG

    (15) Daher sollte die Liste im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG, in der die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, entsprechend geändert werden.

    (16) Bei den Konsultationen im Beratenden Ausschuss über die vorgenannten Änderungen wurden keine Einwände erhoben.

    (17) Im Interesse der Klarheit sollte mit diesem Beschluss eine aktualisierte Fassung des Anhangs des Beschlusses 97/634/EG veröffentlicht werden, in der alle Ausführer aufgeführt sind, für die derzeit Verpflichtungen gelten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 30. Oktober 2000

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

    (3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

    (5) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

    (6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

    (7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

    (8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81.

    (9) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 47.

    (10) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1.

    (11) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 1.

    ANHANG

    LISTE DER UNTERNEHMEN, DEREN VERPFLICHTUNGSANGEBOTE ANGENOMMEN WURDEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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