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Document JOL_2000_283_R_0027_01

2000/683/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 12. Oktober 2000 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits - Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits - Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

ABl. L 283 vom 9.11.2000, p. 27–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000D0683

2000/683/EG, EGKS, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 12. Oktober 2000 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Amtsblatt Nr. L 283 vom 09/11/2000 S. 0027 - 0027


Beschluss des Rates und der Kommission

vom 12. Oktober 2000

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

(2000/683/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Konsultation des Beratenden Ausschusses der EGKS und Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(2), das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, trägt zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften bei, insofern als es ein grundlegender Bestandteil der Strategie der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten für die Ukraine ist.

(2) Da das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vor der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft um Österreich, Finnland und Schweden unterzeichnet wurde, wurde am 10. April 1997 ein Protokoll zur Einbeziehung der drei neuen Mitgliedstaaten in das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet.

(3) Die Vertragsparteien einigten sich auf die vorläufige Anwendung des Protokolls durch die Europäischen Gemeinschaften, die Ukraine und alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Portugal.

(4) Die Unterzeichner des Protokolls haben dieses Protokoll jetzt alle ratifiziert -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 4 des Protokolls für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die gleiche Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 12. Oktober 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

Für die Kommission

Der Präsident

H. Prodi

(1) ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 82.

(2) ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

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