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Document 32000R2015
Commission Regulation (EC) No 2015/2000 of 25 September 2000 prohibiting fishing for Northern prawn by vessels flying the flag of Sweden
Verordnung (EG) Nr. 2015/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Verordnung (EG) Nr. 2015/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
ABl. L 241 vom 26.9.2000, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2000; Aufgehoben durch 32000R2411
Verordnung (EG) Nr. 2015/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Amtsblatt Nr. L 241 vom 26/06/2000 S. 0026 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 2015/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1902/2000 der Kommission(4), sind für das Jahr 2000 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2000 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 7. September 2000 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2000 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 7. September 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. September 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. (4) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 50.