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Document 32000R2010
Council Regulation (EC) No 2010/2000 of 18 September 2000 further amending Regulation (EEC) No 3905/88 as regards definitive anti-dumping duties on imports of polyester yarn originating in Taiwan and Turkey
Verordnung (EG) Nr. 2010/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur erneuten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 hinsichtlich der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan und der Türkei
Verordnung (EG) Nr. 2010/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur erneuten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 hinsichtlich der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan und der Türkei
ABl. L 241 vom 26.9.2000, p. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2001
Verordnung (EG) Nr. 2010/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur erneuten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 hinsichtlich der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan und der Türkei
Amtsblatt Nr. L 241 vom 26/09/2000 S. 0001 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 2010/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur erneuten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 hinsichtlich der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan und der Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. GELTENDE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88(2), zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1074/96(3), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan und der Türkei ein. B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG (2) Die Firma LeaLea Enterprise Co., Ltd. (nachstehend "LeaLea" genannt), ein taiwanischer ausführender Hersteller der betroffenen Ware, der den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegt, beantragte eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1074/96, mit der der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 erneut geändert hatte. (3) In diesem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) wurde geltend gemacht, dass sich die Umstände, auf die sich die geltenden Maßnahmen stützten, so verändert hätten, dass die Einleitung einer Überprüfung gerechtfertigt sei. Dem Antrag zufolge führte eine Verbesserung der Produktionseffizienz zu einem dauerhaften Rückgang der Produktionskosten und infolgedessen zu einer Verringerung von LeaLeas Normalwert. Gleichzeitig seien LeaLeas Ausfuhrpreise gestiegen. Das Unternehmen beantragte daher eine Aufhebung der geltenden Maßnahmen in seinem Fall. (4) Da der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, beschloss die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, eine Interimsüberprüfung(4) der Verordnung (EG) Nr. 1074/96 einzuleiten. (5) Diese Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpings seitens LeaLea. C. VERFAHREN (6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). (7) Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (8) Der Antragsteller der Ausgangsuntersuchung, The International Rayon and Synthetic Fibres Committee, übermittelte eine Stellungnahme. (9) Die Kommissionsdienststellen verschickten einen Fragebogen und erhielten detaillierte Informationen von LeaLea und einem mit LeaLea geschäftlich verbundenen Unternehmen. (10) Die Kommissionsdienststellen holten alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüften sie nach und führten in den Betrieben folgender Unternehmen Untersuchungen durch: - LeaLea Enterprise Co., Ltd., Taipeh, Taiwan - Solelytex Industrial Corporation, Taipeh, Taiwan (mit LeaLea geschäftlich verbundener Hersteller). (11) Die interessierten Parteien wurden über die Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die erneute Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 zu empfehlen, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein. D. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Untersuchung, d. h. um texturierte Polyester-Filamentgarne (nachstehend "PTY" genannt). PTY werden direkt aus teilverstreckten Polyestergarnen hergestellt und sowohl in der Webals auch in der Wirk-/Strickwarenindustrie zur Herstellung von Geweben aus Polyester oder aus Polyester und Baumwolle verwendet. Die Ware wird derzeit dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in der Verordnung des Rates zur Einführung der endgültigen Maßnahmen die KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 genannt sind, denen die Ware zum Zeitpunkt der Veröffentlichung jener Verordnung zugewiesen wurde. (13) Nach Gewicht ("Denier"), Zahl der Filamente und Luestrierung lassen sich verschiedene Typen von PTY unterscheiden. Außerdem werden je nach Leistungsfähigkeit des Fertigungsprozesses verschiedene Qualitäten hergestellt. Allerdings bestehen keine wesentlichen Unterschiede bei den grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen der verschiedenen Typen und Qualitäten von PTY. Daher wurden und werden alle PTY-Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine Ware angesehen. 2. Gleichartige Ware (14) Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die von LeaLea in Taiwan hergestellten und auf dem taiwanischen Markt verkauften PTY und die in die Gemeinschaft ausgeführten PTY dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. E. DUMPINGBERECHNUNG 1. Normalwert (15) Im Zuge der Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob LeaLeas Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies der Fall, da die im Inland von LeaLea verkaufte Menge im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der gesamten in die Gemeinschaft verkauften Menge entsprach. (16) Anschließend wurde für jeden der von LeaLea auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge direkt mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, untersucht, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Dies wurde als gegeben angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe eines Typs im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe desselben Typs in die Gemeinschaft entsprach. (17) Für jeden der zehn Warentypen, die das 5 %-Kriterium erfuellten, wurde ferner untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der nichtverlustbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf die nichtverlustbringenden Verkäufe eines Typs mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe dieses Typs entfielen, wurde der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Preises aller im Untersuchungszeitraum getätigten Inlandsverkäufe ermittelt (vier Typen). In den Fällen, in denen auf die nichtverlustbringenden Verkäufe eines Typs mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 %, der gesamten Inlandsverkäufe dieses Typs entfielen, wurde der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Preises nur der nichtverlustbringenden Verkäufe ermittelt (fünf Typen). (18) Für die Warentypen, bei denen die im Inland verkauften Menge weniger als 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge entsprach (vier Typen) oder bei denen auf die im Inland zu nichtverlustbringenden Preisen verkaufte Menge weniger als 10 % entfiel (ein Typ), wurden die Inlandsverkäufe als nicht ausreichend im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundentscheidung angesehen. Für diese Typen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten, die LeaLea für den fraglichen ausgeführten Warentyp entstanden, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ("VVG-Kosten") sowie für Gewinne rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten wurden anhand von LeaLeas Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware ermittelt. Die Gewinnspanne wurde anhand von LeaLeas Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr ermittelt. 2. Ausfuhrpreis (19) Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise bestimmt. 3. Vergleich (20) Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten und Provisionen berücksichtigt. 4. Dumpingspanne (21) Für jeden Warentyp wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche berichtigte Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. (22) Der vorstehend beschriebene Vergleich ergab das Vorliegen eines geringfügigen Dumpings seitens LeaLea (d. h. eine Dumpingspanne von 0,3 %). F. DAUERHAFTIGKEIT DER VERÄNDERTEN UMSTÄNDE (23) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle der veränderten Umstände vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass sie dauerhafter Natur sind. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass LeaLeas Output im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994) erheblich gestiegen war, und zwar infolge der Errichtung eigener Produktionsanlagen im Jahr 1997 sowohl für Polymere als auch für teilverstrecktes Garn. Die Verwendung von vom Unternehmen selbst hergestellten teilverstrecktem Garn bewirkte einen bedeutenden Rückgang der Produktionskosten und infolgedessen einen Rückgang der Inlandspreise von PTY, der, zusammen mit dem Anstieg der Ausfuhrpreise, zumindest zum Teil als dauerhafte Veränderung angesehen werden kann. G. SCHLUSSFOLGERUNG (24) Die Untersuchung ergab, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum infolge eines Rückgangs des Normalwertes und eines Anstiegs der Ausfuhrpreise auf ein geringfügiges Niveau zurückging. Diese Veränderungen werden als dauerhaft angesehen. Dies gilt insbesondere für den Rückgang des Normalwerts, der auf eine Verbesserung der Produktionseffizienz und die daraus resultierende anhaltende Verringerung der Produktionskosten zurückzuführen ist. (25) Unter diesen Umständen sollten nach Auffassung des Rates die derzeit für LeaLea geltenden Maßnahmen aufgehoben werden. (26) Da die Aufhebung der Maßnahmen nur LeaLea und nicht Taiwan insgesamt betrifft, ist LeaLea weiterhin Gegenstand des Verfahrens und kann im Zuge etwaiger späterer Überprüfungen betreffend Taiwan gemäß Artikel 11 der Grundverordnung in die Untersuchung einbezogen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Auf die Einfuhren von texturiertem Polyester-Filamentgarn (PTY) des KN-Codes 5402 33 00 mit Ursprung in Taiwan und der Türkei wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18). (2) ABl. L 347 vom 16.12.1988, S. 10. (3) ABl. L 141 vom 14.6.1996, S. 45. (4) ABl. C 143 vom 21.5.1999, S. 4.